Patientenrechte

Am 26. Februar 2013 ist ein Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRG) in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt waren Patientenrechte in verschiedenen Gesetzen geregelt, die von der Rechtsprechung weiter definiert und ausgebaut wurden (Richterrecht). Das Patientenrechtegesetz fasst nun bestehende Rechte und Rechtssprechung in einem Gesetz zusammen. Die Regelungen finden sich im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder.

Neu gefasst wurde Folgendes:

  • Die Anforderung an die ärztlichen Aufklärungspflichten wurden erhöht.
  • Der Patient erhält umfassendere Rechte auf Einblick in seine Krankenakte. Die Einsichtnahme muss unverzüglich gewährt werden.
  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, Behandlungen schneller zu genehmigen. Über Anträge muss die Krankenkasse in der Regel innerhalb von drei Wochen, über Anträge, die ein Gutachten des Medizinischen Diensts (MD) erfordern, innerhalb von fünf Wochen entscheiden.
  • Die Krankenkassen sollen ihre Versicherten bei der Aufklärung von Behandlungsfehlern unterstützen, vorher handelte es sich um eine "kann-Regelung". Sie unterstützen in der Regel, indem sie beim Einholen der Behandlungsunterlagen helfen und beim MD ein Gutachten in Auftrag geben.

Standpunkt der Deutschen Stiftung Patientenschutz

  • Das Patientenrechtegesetz enttäuscht, denn es ist von einem modernen Verbraucherrecht weit entfernt.
  • Es gibt außer bei groben Behandlungsfehlern nach wie vor keine Beweislastumkehr, das heißt auch weiterhin muss der Patient beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, der den Schaden verursacht hat. Richtig wäre aber: Der Arzt oder die Klinik sollte beweisen müssen, dass der Schaden nicht durch deren Fehler verursacht wurde.
  • Es gibt keinen Härtefallfonds aus dem besonders schwerwiegende Fälle entschädigt werden.
  • Verstöße gegen die Dokumentationspflicht müssen mindestens als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung geahndet werden.