Navigation und Service

Gesetz und Verordnung zu Solarien

Eine Solariennutzung bedeutet eine zur natürlichen UV-Strahlung der Sonne zusätzliche, vermeidbare Belastung des menschlichen Körpers mit UV-Strahlung. Aufgrund der eindeutigen Gesundheitsschädigung durch UV-Strahlung rät das BfS dringend davon ab, Solarien zu nutzen, ebenso wie internationale und nationale Wissenschaftsgremien, dermatologische Gesellschaften, Krebsgesellschaften und Strahlenschutzbehörden.

Behandlungen bestimmter Erkrankungen mittels UV-Strahlung bedürfen einer medizinischen Begründung und können nur in Kliniken oder Fachpraxen unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden.

Da es nicht gelang, Solarien zu verbieten, wurden rechtliche Regelungen für den Betrieb von Solarien erlassen.

Seit August 2009 gilt das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und seit 1. Januar 2012 ist die zugehörige Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) in Kraft.

Wichtigste Regelung des NiSG für Solarien: Minderjährigenverbot

Laut Gesetz darf seit August 2009 die Benutzung von Solarien in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Räumen Minderjährigen nicht gestattet werden. Die Betreiber von Solarien sind verantwortlich für die Einhaltung dieses Verbots.

Die UV-Schutz-Verordnung (UVSV)

Seit 1. Januar 2012 gilt die Rechtsverordnung "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung". Sie regelt:

  • Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten,
  • Einsatz, Aufgaben und Qualifikation von Fachpersonal,
  • Schulung und Fortbildung für Fachpersonal,
  • Informationspflichten gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern von Solarien,
  • Dokumentationspflichten derjenigen, die UV-Bestrahlungsgeräte betreiben,
  • Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlung sowie
  • Übergangsvorschriften für Altgeräte und für Personal, das im Rahmen des nicht mehr existierenden freiwilligen Zertifizierungsverfahrens von Solarien nach den Kriterien des BfS geschult worden war.

Das Bundesumweltministerium weist mit einem Internetartikel auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach die Anwesenheitspflicht von Fachpersonal verfassungsgemäß ist und die UV-Schutz-Verordnung nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstößt.

Die Kontrolle auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen

Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (NiSG und UVSV) liegt bei den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen dabei in Fragen der Auslegung der UV-Schutz-Verordnung. Konkrete Vollzugsfragen beziehungsweise Hinweise auf Verstöße gegen die UV-Schutz-Verordnung sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen Landesministerien zu richten.

Das Bundesumweltministerium verfasst, aktualisiert und veröffentlicht in Absprache mit den Bundesländern die Liste der zuständigen Landesministerien und Vollzugsbehörden.

Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes sowie der Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Signet des freiwilligen Zertifikats durchgestrichen Freiwilliges Zertifikat - nicht mehr gültigSignet des 2010 ausgelaufenen Zertifikats

Ehemaliges freiwilliges Zertifizierungsverfahren für Solarien

Von 2004 – 2010 konnten sich Sonnenstudios nach den Kriterien des BfS freiwillig zertifizieren lassen. Dieses Verfahren erbrachte nicht den gewünschten Verbraucherschutz und wurde durch diese gesetzlichen Regelungen abgelöst.

Stand: 03.11.2023

Wie bewerten Sie diesen Artikel?

Seiteninformationen und -Funktionen