Fragen und Antworten Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024


Warum muss beim Elterngeld gespart werden?

Die strikten Sparvorgaben des Bundesfinanzministers gelten auch für das Bundesfamilienministerium. Es muss die vorgegebenen Einsparungen in seinem Haushalt sowohl bei der gesetzlichen Leistung Elterngeld als auch bei den freiwilligen Ausgaben, dem sogenannten Programmhaushalt, erbringen. Das Elterngeld ist der größte Einzelposten im Haushalt des Bundesfamilienministeriums. Die Spielräume sind daher sehr eng.

Besonders schmerzlich sind die dem Bundesfamilienministerium auferlegten strukturellen Einschnitte beim Elterngeld. Die steigenden Ausgaben für das Elterngeld mussten durch eine Gesetzesänderung gebremst werden. 

Um die Vorgaben des Bundesfinanzministers und des Bundeskanzlers zu erfüllen, wird die Zahl der Anspruchsberechtigten verringert, indem die Einkommensgrenze beim Elterngeld zunächst für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt wird. 

Was wird sich beim Elterngeld ändern?

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 gilt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Wo liegt die neue Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende?

Die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld bekommen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Das zu versteuernde Einkommen ist zu unterscheiden vom Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher ist als das zu versteuernde Einkommen.

Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist vom Bruttoeinkommen zu unterscheiden. Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (zum Beispiel aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen und so weiter) abgezogen:

  • Sonderausgaben, 
  • Vorsorgeaufwendungen, 
  • individuelle Freibeträge und 
  • außergewöhnliche Belastungen. 

Beispiel für ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro bei nichtselbstständiger Arbeit:

  • Ehepaar, noch ohne Kind: Bruttoeinkommen circa 207.000 Euro (jeweils circa 103.500 Euro pro Partnerin oder Partner)

Beispiel für ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro bei nichtselbstständiger Arbeit:

  • Ehepaar, noch ohne Kind: Bruttoeinkommen circa 232.000 Euro (jeweils circa 116.000 Euro pro Partnerin oder Partner) 

Durch weitere steuerliche Abzugsmöglichkeiten kann das Bruttoeinkommen auch noch höher ausfallen. Das individuelle zu versteuernde Einkommen wird durch das Finanzamt ermittelt. Der Betrag steht im Steuerbescheid.

Was bedeutet die Neuregelung des parallelen Bezugs?

Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. 

Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten nach wie vor als Basiselterngeldmonate der Mutter. Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht. 

Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Damit können sich insbesondere im Geburtsmonat des Kindes beide Elternteile weiterhin gemeinsam um ihr Kind kümmern. Rund 50 Prozent der Väter, die heute Elterngeld beziehen, nehmen dies nach der Geburt des Kindes in Anspruch. Durch die Möglichkeit, gemeinsam ElterngeldPlus zu beziehen, wird unterstützt, dass beide Elternteile erwerbstätig sein können und sich gemeinsam um ihr Kind kümmern. Partnerinnen oder Partner werden darin bestärkt, Elterngeldmonate abwechselnd mit dem anderen Elternteil zu beziehen. Mit der Neuregelung soll eine langfristig partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile gefördert werden. 

Ab wann gelten die Änderungen?

Die Änderungen treten für Geburten ab dem 1. April 2024 in Kraft. Dies bedeutet, dass für Paare und für Alleinerziehende, deren Kind am oder nach dem 1. April 2024 geboren wird, die neue Einkommensgrenze von 200.000 Euro sowie die Neuregelung zum parallelen Bezug von Basiselterngeld gilt. Wird das Kind am oder nach dem 1. April 2025 geboren, gilt die Grenze von 175.000 Euro.

Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wird, gilt die bisherige Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Seit wann gibt es das Elterngeld und warum wurde es eingeführt?

Das Elterngeld ersetzte zum 1. Januar 2007 das Erziehungsgeld. Letzteres hatte eine Aufgabenteilung mit verlängerten Erwerbsunterbrechungen der Mütter zugunsten des hauptverdienenden Vaters gefördert.

Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen der Eltern vor der Geburt. Es schafft einen teilweisen finanziellen Ausgleich, falls die Eltern nach der Geburt durch die Betreuung ihres Kindes weniger oder gar kein Einkommen haben. So wird es Müttern und Vätern ermöglicht, beruflich kürzerzutreten, um sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Das Elterngeld gibt den Wünschen der Mutter nach einer baldigen Rückkehr in die Erwerbstätigkeit ebenso Raum wie den Wünschen der Väter nach mehr Zeit mit der Familie.

Das Elterngeld ist Familienleistung und Gleichstellungsinstrument zugleich. Es ist keine klassische Sozialleistung, die darauf abzielt, Notlagen auszugleichen, zu überbrücken oder umzuverteilen. Das Ziel des Elterngeldes ist es, die breite Mitte der Gesellschaft zu erreichen.

Wer bekommt Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige sowie Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner.
Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen hatten oder bei denen kein Einkommen wegfällt, weil sie vor und nach der Geburt in unverändertem Umfang teilzeiterwerbstätig sind, bekommen den Mindestbetrag von 300 Euro. Dies gilt auch für Eltern, die vor der Geburt Einkommen hatten und bei denen die Berechnung weniger als 300 Euro ergibt.

Eltern, deren Einkommen vor der Geburt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mehr als 2.770 Euro betrug (sogenanntes Elterngeld-Netto), bekommen den Höchstbetrag von 1.800 Euro. Darüberhinausgehendes Einkommen wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.

Kein Elterngeld erhielten bisher - das heißt für Geburten bis zum 31. März 2024 - Paare und getrennt Erziehende, die ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro haben und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro haben. Diese Grenze wird für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen einheitlich für Paare und Alleinerziehende abgesenkt.