Kündigung durch den Versicherer Was Kunden tun können

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Kündigung durch den Versicherer - Was Kunden tun können

Voraus­schauend. Tobias Sington erfuhr von seinem Versicherungs­makler, dass ihm seine Versicherung kündigen wollte – und kündigte ihr, bevor sie es tat. © Lox Foto

Auch Versicherer dürfen einen Versicherungs­vertrag kündigen. Tun sie das, sind Kunden oft über­rascht. Die Stiftung Warentest klärt auf, welche Regeln gelten.

Zwei Fahr­raddiebstähle hinter­einander reichten. Der Versicherungs­makler von Tobias Sington und seiner Frau warnte das Paar, dass ihnen ihr Hausrat­versicherer bald kündigen werde. Zwei Diebstähle hatte Sington über seine Hausrat­versicherung Alte Leipziger reguliert. Der Versicherer hatte die Schäden unpro­blematisch ersetzt. Doch dann die Über­raschung: Der Versicherer möchte den Vertrag beenden.

Stephanie H.* erhielt vorher keinen Hinweis. Ihr Teilkasko­versicherer wollte nach einem aufwendigen Wild­schaden eines ihrer beiden Autos nicht weiter versichern. Kurios: Es ging nicht um das beschädigte, sondern das andere Auto. Finanztest-Leserin Susanne R.* verlor ihre Wohn­gebäude­versicherung nach Jahr­zehnten ohne Schaden und dann zwei kleinen Leitungs­wasser­schäden unter 1 000 Euro. Dass ein Versicherer sie loswerden will, trifft Kunden oft völlig unerwartet. Sie fragen sich: Darf er das über­haupt?

Kündigung durch Versicherer nach Schadens­fall erlaubt

Was Kunden manchmal nicht wissen: Nach nur einem Schadens­fall darf der Versicherer einen Vertrag außer­ordentlich beenden, frühestens bei der ersten Schadenzahlung und spätestens nach Abwick­lung des Schadens­falls mit einer vierwöchigen Frist.

Ausnahme: Rechts­schutz­versicherung

Für Rechts­schutz­versicherer gilt: Sie müssen zwei Versicherungs­fälle inner­halb von zwölf Monaten reguliert haben, bevor sie außer­ordentlich kündigen dürfen. Das nutzen sie dann aber auch oft aus.

In diesen Fällen sind Kündigungen recht­lich möglich

Grund­sätzlich dürfen Versicherer private Unfall- und Schaden­verträge einseitig kündigen. Dazu gehören unter anderem:

Hausratversicherung
Wohngebäudeversicherung
Haftpflichtversicherung
Rechtsschutzversicherung
Kfz-Versicherungsvergleich.

Versicherer sind privatwirt­schaftliche Unternehmen, die regel­mäßig prüfen, ob sie ein gutes oder schlechtes Geschäft machen. Verluste sollen vermieden werden. Sind Schäden aufgetreten, nehmen sie die Verträge besonders genau unter die Lupe und trennen sich gegebenenfalls von ihnen. Häufig kommt das etwa bei der Wohn­gebäude­versicherung vor. Haben Kunden alte Häuser versichert und kommt es irgend­wann zu einem Leitungs­wasser­schaden, bleibt es eben oft nicht bei dem einen Fall.

Existenz­sicherung: Diese Verträge dürfen Versicherer nicht einseitig kündigen

Kapitallebensversicherung und Risikolebensversicherung
Private Rentenversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Private Krankenvollversicherung

Achtung: Versicherer dürfen außer­ordentlich kündigen, wenn der Versicherte sie bei Vertrags­abschluss täuscht, etwa indem er falsche Angaben macht, um einen Vertrag zu erhalten. Das gilt immer und für jede Versicherungs­sparte.

Versicherer kündigt „ordentlich“

Neben den außer­ordentlichen Kündigungs­recht nach einem Schadens­fall darf der Versicherer einen Vertrag ganz regulär „ordentlich“ zum Ablauf des Versicherungs­jahres oder zum Ablauf des Kalender­jahres kündigen. Die Kündigung muss der Versicherer in der Regel mit einer Drei­monats­frist zur nächsten Haupt­fälligkeit der Zahlung mitteilen.

In der Auto­versicherung gilt eine Einmonats­frist

In der Auto­versicherung muss der Versicherer eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Versicherungs­jahres aussprechen, in der Regel ist das der 31. Dezember. Die Kündigung muss also spätestens am 30. November beim Kunden einge­gangen sein.

Versicherungs­beitrag nicht gezahlt

Beitrags­schulden können zur Kündigung der Versicherung führen. Wir zeigen, was Kunden tun können, um im Ernst­fall nicht ohne Versicherungs­schutz dazu­stehen.

Mit dem Beitrag im Rück­stand

Ich habe eine neue Versicherung abge­schlossen: Wie schnell muss ich den ersten Beitrag zahlen?

Sobald Sie den Versicherungs­schein erhalten haben, müssen Sie spätestens zwei Wochen danach den ersten Beitrag über­weisen. Sonst darf der Versicherer vom Vertrag zurück­treten und Sie sind unge­schützt, sollte unterdessen etwas passieren.

Mein Beitrag für die Versicherung ist nicht vom Konto abge­bucht worden. Was passiert jetzt?

Manchmal versäumen Versicherungs­kunden eine Beitrags­zahlung während der Lauf­zeit des Vertrags. Auch hier darf der Versicherer den Vertrag beenden. Allerdings muss der Versicherer den Kunden zuerst erinnern, dann mahnen und darf schluss­endlich den Vertrag kündigen. Versicherungs­unternehmen müssen dabei Fristen einhalten. Kunden finden die Details in ihren Vertrags­bedingungen.

Ich habe den Beitrag der Hausrat­versicherung nicht gezahlt. Jetzt wurde einge­brochen. Bin ich versichert?

Solange Sie keine Mahnung erhalten haben, können Sie – übrigens nicht nur bei der Hausrat­versicherung – die Zahlung nach­holen und haben Anspruch auf die vereinbarten Leistungen. Hat die Gesell­schaft Sie bereits ange­schrieben, wahren Sie unbe­dingt die in der Mahnung gesetzte Zahlungs­frist. Andernfalls kann der Versicherer die Regulierung Ihres Einbruchs­schadens verweigern.

Wenn eine Mahnung kommt

Die Versicherung hat mir eine Mahnung geschickt. Ich verstehe aber nicht, wie der Betrag zustande kommt. Muss ich trotzdem zahlen, um nicht rausgeworfen zu werden?

Fragen Sie erst einmal nach. Es gibt gesetzliche Vorgaben, wie detailliert eine Mahnung sein muss. Versicherer sind verpflichtet, die Beiträge, Verzugs­zinsen und Mahn­kosten einzeln aufzuschlüsseln. Setzt sich ein Versicherungs­vertrag aus mehreren Bausteinen zusammen, muss der Versicherer angeben, welcher Teil des Beitrags­rück­stands auf welchen Teil des Versicherungs­vertrags entfällt. Auch wenn mehrere Personen zusammen versichert sind, muss in der Mahnung stehen, welcher Betrag für jede von ihnen nach­zuzahlen ist. Außerdem müssen Versicherer ihre Kunden auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hinweisen.

Versäumt ein Versicherer einen dieser Punkte, ist die Mahnung unwirk­sam, und Sie behalten Ihren Versicherungs­schutz. Das Gesetz fordert eine „qualifizierte Mahnung“, um Kunden zu schützen, die vielleicht Geld­sorgen haben. Sie sollen wählen können, auf welchen Teil des Versicherungs­vertrags sie verzichten und welchen sie fortführen wollen.

So entschied das Land­gericht Köln im Fall einer Frau, die ihre Tochter durch einen Verkehrs­unfall verloren hatte (Az. 26 O 79/18). Mutter und Tochter besaßen eine gemein­same private Unfall­versicherung und hatten den Jahres­beitrag nicht gezahlt. Der Versicherer wurde verurteilt, die vereinbarte Todes­fall-Leistung für die Tochter zu zahlen. Er hatte in seinem Mahn­schreiben lediglich den fehlenden Betrag insgesamt und die Mahn­kosten ausgewiesen, nicht aber die Beitrags­anteile für jede Person.

Wenn Sie den Vertrag widerrufen oder kündigen wollen

Wenn ich vom Vertrag kurz nach Abschluss zurück­trete – kann die Versicherung trotzdem einen Monats­beitrag von mir verlangen?

Wenn Sie Ihren Rück­tritt inner­halb der 14-tägigen Widerrufs­frist erklären, müssen Sie nicht zahlen. Am besten schi­cken Sie den Brief per Einschreiben. Entscheidend ist, wann Ihr Schreiben bei dem Versicherer eintrifft.

Ich kann erst in einem Jahr regulär kündigen, will aber früher raus. Endet der Vertrag, wenn ich einfach nicht mehr zahle?

Nein. Selbst wenn der Versicherer Sie rauswirft, bleiben die Beitrags­schulden bestehen. Die Gesell­schaft kann ein Mahn­verfahren einleiten und die Außen­stände eintreiben – einschließ­lich Inkasso­kosten und Verzugs­zinsen. Bleiben Sie die Beiträge für die Kfz-Haft­pflicht­versicherung schuldig, droht sogar noch weiterer Ärger: Das Auto verliert die Zulassung und wird von der Polizei still­gelegt. Wer trotzdem fährt, macht sich strafbar.

Tipp: Die für Sie richtige Police finden Sie mithilfe unseres Kfz-Versicherungsvergleich. Sie bezieht so gut wie alle Versicherer mit ein und nennt güns­tige Tarife – genau für Ihren persönlichen Versicherungs­bedarf.

Ich habe zum 30. Juni gekündigt, nun sehe ich, dass sich der Vertrag frühestens zum Jahres­ende beenden lässt. Gilt meine Kündigung nun auto­matisch für diesen Termin?

Nein. Eine Kündigung zum falschen Termin ist unwirk­sam, der Vertrag läuft weiter. Wenn Sie nicht sicher sind, zu welchem Termin Sie kündigen können, schauen Sie im Vertrag nach oder erklären Sie Ihre Kündigung „zum nächst­möglichen Termin“. Lassen Sie sich den Eingang des Schreibens schriftlich vom Versicherer bestätigen.

Wenn Sie knapp bei Kasse sind

Ich habe ernst­hafte Geld­sorgen. Welche Verträge soll ich kündigen?

Sortieren Sie Ihre Policen nach Wichtig­keit. Existenzielles wie die private Haftpflichtversicherung oder Risikolebensversicherung sollte unbe­dingt weiterlaufen. Ein Voll­kasko­schutz für ein zehn Jahre altes Auto ist hingegen entbehr­lich. Gleiches gilt für Versicherungen, bei denen der mögliche Schaden über­schaubar ist, etwa eine Hand­ypolice. Kündigen Sie zum nächst­möglichen Termin. Bei akuten Zahlungs­schwierig­keiten können Sie sich Luft verschaffen, indem Sie von jähr­licher auf vierteljähr­liche oder monatliche Zahlungs­weise umstellen. Dann wird es zwar unterm Strich teurer, aber Sie müssen die Summe nicht auf einmal aufbringen. Die Kündigungs­frist verkürzt sich durch die geänderte Zahlungs­weise allerdings nicht.

Was ist, wenn ich die Kranken­versicherungs­beiträge nicht zahlen kann?

Die Kranken­versicherung ist die einzige Versicherung, bei der ein Minimal­schutz auch für Beitrags­schuldner erhalten bleibt. Sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte werden in Notfällen, bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzen behandelt. Setzen Sie sich trotzdem schnellst­möglich mit Ihrem Versicherer in Verbindung und suchen Sie nach einer Lösung, bevor sich die Beitrags­schulden anhäufen.

Tipp: Wie privat Kranken­versicherte mit einem Tarifwechsel viel Geld sparen können, verrät unser Special Private Krankenversicherung.

Tipps für Kunden und Muster­brief

Kündigungs­umkehr: Besser selbst kündigen

Steht eine Kündigung bevor, ist es oft sinn­voll, die Versicherung selbst zu kündigen. Kunden kehren die Kündigung also in eine eigene Kündigung um. Einen Anspruch darauf haben sie jedoch nicht. Der Vorteil der Kündigungs­umkehr: Wollen Kunden bei einem neuen Versicherer einen Vertrag abschließen, müssen sie im Antrag nicht angeben, dass ihnen der Vorversicherer gekündigt hat. Manche Versicherer sind skeptisch, wenn ein Kunde von einer Versicherung rausgeworfen wurde. Kein privater Unfall- oder Schaden­versicherer ist gezwungen, einen Kunden zu versichern. Der Versicherungs­kunde Tobias Sington, dem nach zwei regulierten Fahr­raddiebstählen die Kündigung der Hausrat­versicherung bevor­stand, hatte Glück, denn sein Makler wies ihn auf die Möglich­keit der sogenannten Kündigungs­umkehr hin. Sington sprach selbst die Kündigung aus. Er konnte im Antrag bei einem neuen Hausrat­versicherer angeben, dass er selbst gekündigt hatte.

Vertrags­sanierung statt Rauswurf

Eine Möglich­keit, die Kündigung doch noch abzu­wehren, kann das Aushandeln neuer Vertrags­bedingungen sein. Kunden sollten das Gespräch mit dem Versicherer suchen und nach den Kündigungs­gründen fragen. Sie können beispiels­weise dem Versicherer einen höheren Selbst­behalt anbieten oder einen Zuschlag oder Risiko­ausschluss akzeptieren. Manchmal ist ein einge­schränkter Schutz besser als gar kein Schutz. Achtung: Einen Anspruch auf eine Weiterführung des Vertrags und eine Vertrags­sanierung haben Kunden bei einer Kündigung nicht.

  • In der Hausrat­versicherung ist zum Beispiel ein Verzicht auf den Fahr­raddiebstahl­schutz möglich. Kunden können dann zusätzlich eine Fahr­radversicherung abschließen.
  • Bei bevor­stehender Kündigung der Wohn­gebäude­versicherung können Kunden dem Versicherer einen hohen Selbst­behalt für die Weiterführung ihres Wohn­gebäude­schutzes anbieten oder einen Leistungs­verzicht akzeptieren, etwa für die Regulierung von Leitungs­wasser­schäden.
  • Denk­bar sind auch Auflagen, die der Versicherungs­nehmer nach einem Schadens­fall erfüllen muss, zum Beispiel besondere Schutz­vorrichtungen nach einem Diebstahl.

Vorschäden in der Gebäude­versicherung angeben

Bei Abschluss eines Vertrags fragen Versicherer nicht nur nach der Vorversicherung, sondern auch nach Vorschäden, etwa in der Wohn­gebäude­versicherung. Schäden müssen Kunden voll­ständig und wahr­heits­gemäß angeben. Anderenfalls riskieren sie ihren Versicherungs­schutz.

Verzicht auf Schaden­anzeige bei kleinen Schäden

Bei kleineren Schäden sollten Kunden abwägen, ob sie die Versicherung wirk­lich in Anspruch nehmen oder lieber in die eigene Tasche greifen, um keine Kündigung durch den Versicherer zu riskieren. Wer etwa mehr­mals hinter­einander die Privathaft­pflicht­versicherung für geringe Schäden bean­sprucht, sollte bei einer Kündigung durch den Versicherer nicht über­rascht sein.

Unser Rat

Abwägen. Versicherer haben das Recht, Schaden- und private Unfall­versicherungen nach einem Schadens­fall außer­ordentlich zu kündigen. Wägen Sie deshalb bei Bagatell­schäden ab, ob Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen.

Vertrag ändern. Sprechen Sie mit dem Versicherer, wenn sich anbahnt, dass er kündigen wird. Möglicher­weise erreichen Sie, dass er den Vertrag mit veränderten Konditionen fortsetzt, zum Beispiel wenn Sie auf bestimmte Leistungen verzichten. Alternativ können Sie den Vertrag vielleicht behalten, wenn Sie nach einem Schadens­fall Auflagen erfüllen, etwa abschließ­bare Fenster in Ihrem Haus einbauen.

Selbst kündigen. Ist der Versicherer nicht bereit, den Vertrag zu veränderten Bedingungen weiterzuführen, handeln Sie aus, dass er die Kündigung zurück­nimmt und Sie selbst kündigen. Das erhöht die Chance, eine gute neue Versicherung zu finden. Beim Antrag müssen Sie nämlich angeben, wenn der bisherige Versicherer den vorherigen Vertrag gekündigt hat.

Beschweren beim Ombuds­mann für Versicherungen

Haben Kunden den Eindruck, die Versicherung hat eine falsche Entscheidung getroffen, können sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diese Stelle ist unabhängig und prüft für Verbraucher kostenfrei, ob sie mit ihrem Einwand richtig liegen. Der Ombuds­mann hat die Möglich­keit, Versicherungs­unternehmen zu einer Leistung von bis zu 10 000 Euro zu verpflichten. Durch diese Schlichtungs­stelle sind außerge­richt­liche Einigungen möglich.

Muster­brief: Versicherungs­vertrag kündigen

Hier können Sie unseren Musterbrief mit ausführlichen Erläuterungen herunter­laden. Empfehlens­wert ist, einen Versicherungs­vertrag schriftlich zu kündigen. Das geht per Brief, per E-Mail, Fax oder über ein Kundenportal des Versicherers. Um sicher­zustellen, dass die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist, sollten Sie sich die Kündigung schriftlich bestätigen lassen, etwa „Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung“. Falls der Versicherer nichts von sich hören lässt: Fragen Sie nach.

Eintrag in Daten­bank der Versicherer

Bei ungewöhnlich großen oder über­durch­schnitt­lich häufigen Schäden und anderen Auffälligkeiten landet ein Kunde nach einem Rauswurf unter Umständen sogar im Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (His). Das ist eine gemein­same Warn- und Hinweis­daten­bank von Versicherungs­unternehmen. In der Kraft­fahrt­versicherung gibt es zum Beispiel einen Eintrag bei drei oder mehr Versicherungs­fällen binnen 24 Kalendermonaten. Bei kleineren Schäden sollten Kunden deswegen abwägen, ob sie die Versicherung wirk­lich in Anspruch nehmen oder lieber in die eigene Tasche greifen, um keine Kündigung durch den Versicherer zu riskieren.

Axa wirft Tausende Kunden raus

Aber auch ohne Schaden kommt es vor, dass ein Versicherer Änderungen verlangt oder aussteigen will. Der Kölner Versicherer Axa hatte seine rund 17 500 Versicherten mit Verträgen einer „Unfall-Kombirente“ im Jahr 2018 aufgefordert, in eine „Existenz­schutz­versicherung“, ein Vertrag mit geringeren Leistungen, zu wechseln. Wer dies bis jetzt noch nicht getan hat, erhält nun die Kündigung. Die Verbraucherzentrale Hamburg bemängelt: Vielen Kunden wurde die „Unfall-Kombirente“ als Alternative zu einer Berufs­unfähigkeits­versicherung verkauft. Diese Kunden hätten nicht mit einer Kündigung gerechnet.

Anders als in der Unfall­versicherung dürfen Versicherer in der Berufs­unfähigkeits­versicherung nicht kündigen. Die bis 2010 verkaufte Unfall-Kombirente bietet eine lebens­lange Rente zwischen 500 und 3 000 Euro, wenn ein Kunde durch einen Unfall oder eine bestimmte schwere Krankheit invalide wird. Die als Ersatz angebotene Existenz­schutz­versicherung ist deutlich teurer und die Rente läuft nicht mehr lebens­lang, sondern endet mit dem 67. Lebens­jahr.

Dem Versicherer ist das Produkt zu teuer geworden

Die Axa hat ihren Schritt mit den unerwartet hohen Gesund­heits­kosten und anhaltend nied­rigen Zinsen begründet. Dem Versicherer ist das Produkt zu teuer geworden, die Versicherten tragen jetzt die Konsequenzen. Besonders ärgerlich ist das für diejenigen, die mit der Police ihre wirt­schaftliche Existenz absichern wollten.

Rechts­frage noch nicht geklärt

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Kunden, Wider­spruch gegen die Kündigung einzulegen, sich an den Versicherungs­ombuds­mann zu wenden oder zu klagen. Verbraucher hätten berichtet, dass das Produkt damals als „Quasi-Berufs­unfähigkeits­schutz“ angeboten worden sei, sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale: „Unseres Erachtens fällt die Versicherung jedenfalls nicht in die Sparte Unfall­versicherung.“

Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs steht noch aus

„Wir sind der Ansicht, dass die einge­schlossenen Schwere-Krankheiten- und Grund­fähig­keits­versicherungen aufgrund der Nähe zur Berufs­unfähigkeits­absicherung beziehungs­weise Lebens­versicherung nicht ordentlich künd­bar sind“, erläutert Becker-Eiselen. Denn in solchen Fällen dürfen Gesell­schaften nicht einseitig ordentlich kündigen. Juristisch geklärt ist die Frage noch nicht. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Klage gegen die Axa-Versicherung einge­reicht und in zweiter Instanz vor dem Ober­landes­gericht Köln gewonnen. Das Gericht urteilte im Jahr 2021, dass die Kündigung durch die Axa-Versicherung unzu­lässig sei (AZ. 20 U 21/21). Das Urteil ist aber noch nicht rechts­kräftig. Eine Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs steht noch aus.

* Name der Redak­tion bekannt

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.02.2023 um 11:43 Uhr
    Mehrere Versicherungen bei einer Gesellschaft

    @Hennsen1: Ob es von Vorteil ist mit mehreren Verträgen bei einer Gesellschaft zu sein, haben wir nicht systematisch erfasst. Kein Unternehmen setzt leichtfertig Kundenbeziehungen aufs Spiel. Es gibt ja auch die unterschiedlichsten Gründe für die Kündigung.
    Wer alle Versicherungen vom gleichen Anbieter kaufen will, sollte nicht aus dem Auge verlieren, dass es trotzdem wichtig ist, dass die Verträge selbst (sehr) gute Bedingungen haben. Im Konfliktfall haben Sie damit eine stärkere Rechtsposition.

  • Hennsen1 am 07.02.2023 um 18:55 Uhr
    Mehrere Versicherungen bei einer Gesellschaft

    Spielt es für die Versicherungsgesellschaft eine Rolle, ob ein Kunde mehrere Verträge hat (z.B. Rechtschutz, Haftpflicht, KFZ)? Ist die Gefahr einer Kündigung dann geringer, bzw. gibt es dazu Erfahrungen?
    Danke

  • spitzeu am 15.09.2022 um 17:28 Uhr
    Allianz-Rechtsschutzversicherung

    Meine Rechtsschutzversicherung wurde nach 33 Jahren (seit 1999 versichert) von der Sanierungsabteilung gekündigt. Die 197,24€, die ich für meinen Altvertrag zahle, reichen dem Unternehmen wohl nicht.
    Bis auf Kosten von 424 € (2013) und 139,78 (2020) habe ich bisher alle Rechtsangelegenheiten gewonnen und keine Kosten verursacht.
    Jetzt lässt man mich in einem laufenden Verfahren (1. Instanz) sitzen.
    Meine Bitte, in diesem Fall die Kündigung zurückzunehmen und mich selbst kündigen zu lassen, um leichter einen neuen Versicherer zu bekommen, wurde abgelehnt. Eine tolle Gesellschaft!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.12.2020 um 18:38 Uhr
    Erstattung der Beiträge

    @Jeshika: Ja. Die Versicherungsprämie, die auf die schon bezahlten, aber nicht mehr versicherten Monate entfällt, muss der Versicherer erstatten. Das ergibt sich aus Paragraf 39 des Versicherungsvertragsgesetzes.
    Beispiel: Eine Rechtsschutzversicherung läuft über zwölf Monate, von November 2020 bis Ende Oktober 2021 (Versicherungsjahr). Der Kunde bezahlt den Jahresbeitrag in Höhe von 300 Euro im Voraus. Weil der Kunde während des Versicherungsjahres zwei Prozesse führt, die von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, kündigt der Versicherer den Vertrag vorzeitig zum Ende des Monats August 2021. Die Versicherungsprämie, die auf die Monate September und Oktober 2021 entfällt (zwei Zwölftel der 300 Euro), muss der Versicherer dem Kunden erstatten. Dieser erhält also 50 Euro zurück. (maa)

  • Jeshika am 11.12.2020 um 17:34 Uhr
    Erstattung der Beiträge?

    Wie verhält es sich bei der außerordentlichen Kündigung durch die Rechtschutzversicherung mit den Versicherungsbeiträgen, die für das volle Jahr voraus bezahlt wurden? Müssen diese anteilig erstattet werden?
    Vielen Dank im Voraus