Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Bayerisches Verfassungsschutzgesetz“ am Dienstag und Mittwoch, 14. und 15. Dezember 2021, jeweils um 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 96/2021 vom 16. November 2021

Aktenzeichen: 1 BvR 1619/17

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am


Dienstag und Mittwoch, 14. und 15. Dezember 2021, jeweils um 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe


über eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) sowie gegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

Dies steht unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung der pandemischen Lage. Sollte die mündliche Verhandlung nicht stattfinden können, wird das Gericht schriftliche Fragen versenden.

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich vor allem gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz, dessen Regelungen für die Tätigkeit des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz im Zuge einer 2016 eingeführten Neufassung umfassend geändert wurden. Das Gesetz ermächtigt das Landesamt zu verdeckten Maßnahmen wie zum Beispiel akustischer und optischer Wohnraumüberwachung (Art. 9 BayVSG), Onlinedurchsuchung (Art. 10 BayVSG) und längerfristigen Observationen (Art. 19a BayVSG). Daneben enthält es insbesondere Regelungen zum Umgang mit den erhobenen Daten, was Bestimmungen zur Übermittlung an andere öffentliche und nicht öffentliche Stellen im In- und Ausland erfasst (siehe vor allem Art. 25 BayVSG). Daneben wenden sich die Beschwerdeführer gegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDSG, der die Aufsicht durch den Bayerischen Landesbeauftragen für Datenschutz betrifft.

2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die folgenden Bestimmungen:

aus dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz:

Artikel 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 5,
Artikel 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3,
Artikel 9,
Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 2 Satz 3,
Artikel 12 Absatz 1,
Artikel 13,
Artikel 15 Absatz 2 und 3,
Artikel 16 Absatz 1,
Artikel 17 Absatz 2 Satz 1,
Artikel 18 Absatz 1,
Artikel 19 Absatz 1,
Artikel 19a Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 4,
Artikel 20 Absatz 1,
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2,
Artikel 25 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3

aus dem Bayerischen Datenschutzgesetz:

Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

3. Die Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung finden Sie hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Hygiene- und Abstandsregeln

Es gilt die Anordnung des Präsidenten vom 14. Juli 2021 zum Betreten des Gebäudes des Bundesverfassungsgerichts durch gerichtsfremde Personen und die darin angeordneten Schutzmaßnahmen.

Darüber hinaus ist das Betreten des Gebäudes nur bei Vorlage eines negativen Corona „PCR-Tests“, eines Genesenen- oder Geimpften-Nachweises möglich. Für einen Nachweis eines „PCR-Tests“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) erforderlich; Der Testnachweis (PCR) muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Eine geimpfte Person ist dabei eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV) ist. Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist. Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV.

Alle gerichtsfremden Personen sind in der Zeit ihres Aufenthalts im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Dies gilt bis zum Einnehmen des Platzes. Ausgenommen hiervon sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO BW in der Fassung vom 28. Oktober 2021 genannten Personengruppen. Die im jeweiligen Termin zu beachtenden Sicherheitsvorgaben richten sich nach der sitzungspolizeilichen Verfügung der oder des Vorsitzenden.

Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 9. Dezember 2021, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal und der Foyerempore aufgrund aktueller Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit Covid-19 insgesamt lediglich 29 Sitzplätze zur Verfügung. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 18 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich im Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder dem Foyer im Erdgeschoss zugelassen.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG -, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de übermittelt werden, spätestens bis Montag, 13. Dezember 2021, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.