Die Satire und die Kunst-und Meinungsfreiheit

Die Satire und die Kunst-und Meinungsfreiheit
30.10.20134294 Mal gelesen
Wer im Zeitschriftenladen schon einmal zu der Zeitschrift „Titanic“ gegriffen hat, dem wird eine Karikatur auf der Titelseite zu einem bestimmten Thema nicht verborgen geblieben sein. Wie Karikaturen und Satire rechtlich einzuordnen sind, darüber soll der folgende Artikel einen Überblick geben

Wer im Zeitschriftenladen schon einmal zu der Zeitschrift "Titanic" gegriffen hat, dem wird vermutlich eine Karikatur auf der Titelseite zu einem politischen oder gesellschaftlichen Thema nicht verborgen geblieben sein. Nehme man z.B. die Karikatur vom Papst, der 2012 in einer Soutane mit einem großen gelben Fleck abgebildet wurde, die vermutlich auf einen Maulwurfskandal im Vatikan ("die undichte Stelle") anspielen sollte. Die einen schmunzeln darüber, die anderen halten derartige Bilder für geschmacklos. Aber was ist hier eigentlich erlaubt und wann sie die Grenzen des Zulässigen überschritten? Wie Karikaturen und Satire rechtlich einzuordnen sind, darüber soll der folgende Artikel einen kurzen Überblick geben.

Schutz durch Kunst- und Meinungsfreiheit

 Eine satirische Darstellung beinhaltet oftmals eine Meinungsäußerung, sodass der Schutz die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG greift. Vor allem aber ist sie eine Form von Kunst, wenn eine fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar ist. Damit ist sie gleichzeitig geschützt von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Oftmals wird durch die Darstellung von bestimmten Personen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht derer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen, denn diese werden meist in einer ungünstigen Art und Weise verbildlicht, in der sie nicht an die Öffentlichkeit gelangen wollen. An dieser Stelle gilt es dann, die nunmehr bekannte Interessenabwägung zwischen den betroffen Rechten durchzuführen.

 

Im Fall von Satire gilt jedoch eine Besonderheit: Diese spezielle Art der Kunstform erfordert eine ihr angemessene Herangehensweise an die rechtliche Beurteilung. So muss vor der Beurteilung, ob das Werk Persönlichkeitsrechte verletzt, dieses zunächst in Aussagekern und satirische Einkleidung zerlegt werden. Denn nach dem wegweisenden Urteil zur "Strauß-Karikatur" (BVerfGE 75, 369) ist es dieser Kunstform wesenseigen, dass die Elemente der Verzerrung, Übertreibung und Verfremdung benutzt werden, sodass mit werkgerechten Maßstäben gearbeitet werden muss. Aufgrund dessen muss die Einkleidung getrennt von der eigentlichen Aussage daraufhin untersucht werden, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, wobei bei ersterer ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist. Nur wenn danach insgesamt eine Schmähung vorliegt - d.h. wenn die Person durch die so dargestellte Äußerung verächtlich gemacht werden soll und es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht - liegt insgesamt eine rechtswidrige Darstellung vor.

 

Die Anwendung in der Praxis

Wie aber wird diese Prüfung in der Rechtsprechung umgesetzt? Dazu zwei berühmte Beispiele aus der Praxis:

 

1. Zum einen zum oben genannten Fall der Karikatur des befleckten Papstes. Zwar hatte der Papst hier eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Klage aber dann im letzten Moment doch noch zurückgezogen, sodass es zu einer endgültigen Entscheidung nicht kam. Zur Sache: Die satirische Einkleidung für sich betrachtet zeigt das Bild eines inkontinenten Papstes. Dient diese Darstellung aber nur noch dem Zweck der Schmähung des Papstes? Ist der Aussagekern die Auseinandersetzung mit der Frage, wer im Vatikan der Maulwurf sei? Dieser wäre für sich genommen harmlos und die Meinungsfreiheit der Titanic dürfte gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Papstes Vorrang haben. Was aber, wenn eigentlich vorrangig doch der Papst in seiner Person verächtlich gemacht werden sollte? War womöglich die Suche nach dem Maulwurf nur ein Vorwand, um die Schmähung zu ermöglichen? Ein schwieriger Grenzfall, bei dessen Beurteilung die Erwägungen aus dem 2. Fall herangezogen werden könnten.

2. Im bereits zitierten Strauß-Karikatur-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde Franz Josef Strauß als sich sexuell betätigendes Schwein dargestellt. Hier war es Aussagekern der Darstellung, Herr Strauß mache sich "die Justiz in anstößiger Weise seinen Zwecken zunutze", und lege das Verständnis nahe, er "empfinde an einer ihm willfährigen Justiz ein tierisches Vergnügen". In der Einkleidung aber ging es laut dem Gericht nicht mehr darum, die Charakterzüge der Person durch die Wahl einer Tiergestalt zu überspitzen, sonders es ging ausschließlich um einen Angriff auf die personale Würde des Menschen, da insbesondere das sexuelle Verhalten zum schutzwürdigen Kern des Intimlebens gehöre. Die Karikatur war demnach rechtswidirg.

 

 Wie Sie anhand der Beispiele sehen, kann die Beurteilung einer satirischen Darstellung im Einzelfall sehr schwer sein. Wenn Sie Hilfe bei der rechtlichen Bewertung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung benötigen, unterstützen wir Sie gern dabei. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

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