2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Viertes Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 14. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von
Artikel 1 seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten
Änderung des Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb
Seearbeitsgesetzes des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2b oder im Falle des Todes während der Gefangen-
des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geän- schaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt An-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: spruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
die folgende Angabe eingefügt: „§ 71a
„§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses wäh- Verlängerung des
rend Gefangenschaft“. Heuerverhältnisses während Gefangenschaft
Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Been-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
digung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter
Komma ersetzt. Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuer-
b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden ange- verhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder
fügt: des Todes des Besatzungsmitglieds.“
„11. Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Ar- 6. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
tikel 101 des Seerechtsübereinkommens der „Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besat-
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlun-
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799), gen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe
12. bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede gefangen gehalten wird.“
rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsbe- 7. § 106a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
raubung oder jede Plünderung oder deren a) In Satz 1 werden die Wörter „das kein Fischerei-
Androhung, ausgenommen seeräuberische fahrzeug ist,“ gestrichen.
Handlungen, die zu privaten Zwecken be-
gangen wird und die gegen ein Schiff oder b) Folgender Satz wird angefügt:
gegen Personen oder Vermögenswerte an „Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten
Bord dieses Schiffes in den Binnengewäs- die Absätze 3 und 4 nicht.“
sern, den Archipelgewässern oder den Ho-
heitsgewässern eines Staates gerichtet ist, Artikel 2
oder jede Anstiftung zu einer oben beschrie-
Änderung des
benen Handlung oder deren vorsätzliche Kündigungsschutzgesetzes
Erleichterung zu verstehen.“
§ 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
„(5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-
des Reeders, Kapitäns oder einer anderen zu- den ist, wird wie folgt geändert:
ständigen Person auf dem Schiff oder in der La- 1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
dung, die später auf das Schiff verbracht wird, „Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes
verborgen gehalten hat und nach Auslaufen des die Kündigung während einer Gefangenschaft auf-
Schiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an grund von seeräuberischen Handlungen oder be-
Bord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei waffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von
einem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammen- § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu
hang mit der eigenen Unterkunft und Verpfle- oder gerät das Besatzungsmitglied während des
gung.“ Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2113
Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmit- kenkassen werden die Dienste der Telematikinfra-
glieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied struktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald
nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, diese zur Verfügung stehen.“
beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord.“
2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „hier in den Artikel 2d
Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den Sätzen 1 Änderung des
bis 3“ ersetzt. Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a § 224 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Änderung des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
Siebten Gesetzes zur zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni
Änderung des Vierten Buches
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
folgt gefasst:
In Artikel 28 Absatz 8 des Siebten Gesetzes zur Än-
derung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und an- „(2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufs-
derer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird genossenschaften, der Unfallversicherungsträger der
nach der Angabe „Buchstabe g“ und nach der Angabe öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Un-
„Nummer 19a“ jeweils das Komma durch das Wort fallversicherung e. V. gilt, dass
„und“ ersetzt und werden die Wörter „und Buchstabe k“ 1. jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer
sowie die Wörter „und Nummer 32“ gestrichen. unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernum-
mer erhält,
Artikel 2b
2. der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmer-
Änderung des nummer die dazu notwendigen Angaben, insbeson-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch dere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburts-
Nach § 311 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches So- datum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge- zu übermitteln hat,
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das 3. die Unternehmernummer nach Mitteilung über den
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1
(BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird folgender über die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
Satz eingefügt: rung e. V. unverzüglich vergeben wird,
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeits-
4. die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernum-
daten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elek-
mer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines
tronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind.“
oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192
Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer
Artikel 2c und der notwendigen Angaben zur Identifizierung
Änderung des des Unternehmens dem zuständigen Träger der Un-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch fallversicherung mitzuteilen haben,
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 5. in einem Anhang zu der Unternehmernummer die
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen nume-
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I risch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Ar-
tikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 6. die Unternehmernummer und die zur Identifizierung
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Unternehmens erforderlichen Daten in einem
zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetz-
1. In § 109 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b lichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,
eingefügt:
7. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversiche-
„(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten
rungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung
entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeits-
ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-
daten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten
system haben,
Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.“
2. In § 109a wird folgender Absatz 4 angefügt: 8. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversiche-
rungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer-
„(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils
Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Ab- in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.
satz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen
übermittelt werden.“ Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum
Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192
3. In § 125 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, zu
eingefügt: den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen
„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufs-
nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die genossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bun-
Krankenkassen übermittelt werden. Für die Über- desministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen
mittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Kran- sind.“
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Artikel 2e Artikel 2f
Änderung des Änderung des
Gesetzes zur Errichtung der Künstlersozialversicherungsgesetzes
Unfallversicherung Bund und Bahn Dem § 3 Absatz 3 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche- durch Artikel 57 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. De-
rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
S. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung wird folgender Satz angefügt:
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „Ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 bleibt dabei
unberücksichtigt.“
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Satz 1 werden die Wörter „befristet bis zum
Inkrafttreten
31. Dezember 2020“ gestrichen und wird das
Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er- bis 7 am 26. Dezember 2020 in Kraft.
setzt. (2) Artikel 2a und 2d treten mit Wirkung vom 1. Juli
2020 in Kraft.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leistungsaus-
gaben“ die Wörter „sowie die Personal- und (3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f treten am Tag
Sachausgaben“ eingefügt. nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 2e tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(5) Artikel 2c Nummer 3 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- (6) Artikel 2c Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in
und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Kraft.
Bundeszuschusses gedeckt werden.“
(7) Artikel 2b und Artikel 2c Nummer 2 treten am
2. Absatz 4 wird aufgehoben. 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2115
Gesetz
zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur
(Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)*
Vom 14. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- lung geboten ist, weder die Versicherten dahin-
sen: gehend beeinflussen, Verordnungen bei einer
bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leis-
Artikel 1 tungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder
Änderung des mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen.
Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche von elektronischen Verordnungen.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt 5. § 31a wird wie folgt geändert:
durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober
geändert: 2016“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die
a) Die Angabe „Elftes Kapitel Straf- und Bußgeld- Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“
vorschriften §§ 306 bis 307b“ wird durch die durch die Wörter „den elektronischen Medika-
Angabe „Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
§§ 306 bis 383“ ersetzt. mer 4“ ersetzt.
b) Die Angabe „Zwölftes Kapitel Überleitungs- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
regelungen aus Anlaß der Herstellung der aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Einheit Deutschlands §§ 308 bis 313“ wird 30. April 2016“ gestrichen.
durch die Angabe „Zwölftes Kapitel Interopera- bb) Die Sätze 3 bis 8 werden aufgehoben.
bilitätsverzeichnis §§ 384 bis 393“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Die Angabe „Dreizehntes Kapitel Weitere Über-
gangsvorschriften §§ 314 bis 329“ wird durch e) Absatz 6 wird Absatz 5.
die Angabe „Dreizehntes Kapitel Straf- und 6. Dem § 33 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
Bußgeldvorschriften §§ 394 bis 397“ ersetzt. angefügt:
d) Die Angaben „Vierzehntes Kapitel Überleitungs- „Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, so-
regelungen aus Anlass der Herstellung der weit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist
Einheit Deutschlands §§ 398 bis 400“ sowie oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine
„Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvor- Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen
schriften §§ 401 bis 417“ werden angefügt. bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch
1a. In § 11 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die Versicherten dahingehend beeinflussen, Ver-
Hilfsmitteln (§ 33)“ durch ein Komma und die ordnungen bei einem bestimmten Leistungser-
Wörter „mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen bringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
Gesundheitsanwendungen (§ 33a)“ ersetzt. bei der Einlösung von elektronischen Verordnun-
gen.“
2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 291
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die Wörter „§ 291a 6a. § 68b wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11“ ersetzt. a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. In § 25a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 291 „Die Krankenkassen können ihren Versicherten
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wör- Informationen zu individuell geeigneten Ver-
ter „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. sorgungsinnovationen und zu sonstigen indivi-
4. Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze duell geeigneten Versorgungsleistungen zur
angefügt: Verfügung stellen und individuell geeignete
Versorgungsinnovationen oder sonstige indivi-
„Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit duell geeignete Versorgungsleistungen anbie-
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus ten.“
medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfeh-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen „(3) Die Teilnahme an Maßnahmen nach
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Absatz 2 ist freiwillig. Die Versicherten können
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 der gezielten Information oder der Unterbrei-
vom 17.9.2015, S. 1). tung von Angeboten nach Absatz 2 durch die
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elek- lichen Vereinigungen an die Kassenärztlichen
tronisch widersprechen. Die Krankenkassen Bundesvereinigungen die für diesen Zweck erfor-
informieren die Versicherten bei der ersten derlichen anonymisierten Daten. Absatz 2 Satz 4
Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information gilt entsprechend.“
oder des Unterbreitens von Angeboten nach 7. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt
Absatz 2 über die Möglichkeit des Wider- gefasst:
spruchs.“
„4. die zur Erstellung und Aktualisierung des
6b. Nach § 68b wird folgender § 68c eingefügt: Medikationsplans nach § 31a und des elektro-
„§ 68c nischen Medikationsplans nach § 334 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funk-
Förderung digitaler Innovationen
tionen und Informationen sowie“.
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen 8. In § 75 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 314“
durch die Angabe „§ 401“ und die Angabe „§ 315“
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt- durch die Angabe „§ 402“ ersetzt.
schaftlichkeit der vertragsärztlichen und der
vertragszahnärztlichen Versorgung können die 8a. § 75b wird wie folgt geändert:
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ärztlichen Bundesvereinigungen die Entwicklung „(2) Die in der Richtlinie festzulegenden An-
digitaler Innovationen im Sinne des § 68a Absatz 1 forderungen müssen geeignet sein, abgestuft
und 2 fördern. Die Förderung muss möglichst im Verhältnis zum Gefährdungspotential und
bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll dem Schutzbedarf der verarbeiteten Informa-
insbesondere zur Verbesserung der Versorgungs- tionen, Störungen der informationstechnischen
qualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung Systeme, Komponenten oder Prozesse der
von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten vertragsärztlichen Leistungserbringer in Bezug
Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und auf Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit
vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. Im sowie der weiteren Sicherheitsziele zu vermei-
Rahmen der Förderung können die Kassenärzt- den.“
lichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen digitale Innovationen in b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 68 aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8a Ab-
Absatz 3 entwickeln oder von diesen entwickeln satz 1 des BSI-Gesetzes“ gestrichen.
lassen. bb) Folgender Satz wird angefügt:
(2) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler „Angemessene Vorkehrungen im Sinne
Innovationen in der vertragsärztlichen und der von Satz 2 gelten als getroffen, wenn die
vertragszahnärztlichen Versorgung und den mög- organisatorischen und technischen Vor-
lichen Einfluss digitaler Innovationen auf die kehrungen nach § 8a Absatz 1 des BSI-
vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Gesetzes oder entsprechende branchen-
Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen spezifische Sicherheitsstandards umge-
digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche setzt wurden.“
und die vertragszahnärztliche Versorgung zu
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Vereini-
gungen die versichertenbezogenen Daten, die aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Juni
sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben 2020“ die Wörter „die Mitarbeiterinnen und
und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang Mitarbeiter der“ und wird nach dem Wort
auswerten. Vor der Auswertung sind die Daten zu „diese“ das Wort „Personen“ eingefügt.
pseudonymisieren. Die Kassenärztlichen Vereini- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zertifi-
gungen haben die pseudonymisierten Daten zu zierung“ die Wörter „der Mitarbeiterinnen
anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenaus- und Mitarbeiter“ eingefügt.
wertung auch mit anonymisierten Daten entspro-
8b. Nach § 75b wird folgender § 75c eingefügt:
chen werden kann. Eine Übermittlung der Daten
an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist ausge- „§ 75c
schlossen. IT-Sicherheit in Krankenhäusern
(3) Um den Bedarf für eine Förderung digitaler (1) Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser
Innovationen in der vertragsärztlichen und der verpflichtet, nach dem Stand der Technik an-
vertragszahnärztlichen Versorgung und den mög- gemessene organisatorische und technische Vor-
lichen Einfluss digitaler Innovationen auf die kehrungen zur Vermeidung von Störungen der
vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie
Versorgung zu ermitteln sowie die Auswirkungen der weiteren Sicherheitsziele ihrer informations-
digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche technischen Systeme, Komponenten oder Pro-
und die vertragszahnärztliche Versorgung zu zesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit
evaluieren, dürfen die Kassenärztlichen Bundes- des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit
vereinigungen versichertenbezogene Daten im der verarbeiteten Patienteninformationen maß-
erforderlichen Umfang auswerten. Für die Be- geblich sind. Organisatorische und technische
darfsermittlung durch die Kassenärztlichen Bun- Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür
desvereinigungen übermitteln die Kassenärzt- erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2117
den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträch- Überweisungen in elektronischer Form. In den
tigung des Krankenhauses oder der Sicherheit der Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste
verarbeiteten Patienteninformationen steht. Die der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der
informationstechnischen Systeme sind spätes- elektronischen Überweisung zu verwenden sind,
tens alle zwei Jahre an den aktuellen Stand der sobald diese zur Verfügung stehen.“
Technik anzupassen.
12. § 87 wird wie folgt geändert:
(2) Die Krankenhäuser können die Verpflichtun-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gen nach Absatz 1 insbesondere erfüllen, indem
gefügt:
sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstan-
dard für die informationstechnische Sicherheit „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum
der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen
Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unter-
Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI- stützung der Versicherten bei der Verarbeitung
Gesetzes festgestellt wurde. medizinischer Daten in der elektronischen Pa-
tientenakte im aktuellen Behandlungskontext
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar
Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Be- 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab
treiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass
BSI-Gesetzes angemessene technische Vorkeh- Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstüt-
rungen zu treffen haben.“ zung der Versicherten bei der erstmaligen
9. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „§ 291 Abs. 2 Befüllung der elektronischen Patientenakte im
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 2 Num- aktuellen Behandlungskontext vergütet wer-
mer 1“ ersetzt. den. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass
10. § 86 wird wie folgt geändert: Leistungen im aktuellen Behandlungskontext
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zur Aktualisierung von Datensätzen nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leis-
„§ 86 tungen zur Aktualisierung von Datensätzen
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätz-
Verwendung von Verordnungen
lich vergütet werden.“
und Empfehlungen in elektronischer Form“.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für die
Übermittlung der elektronischen Verordnung aa) In Satz 14 wird die Angabe „§ 291g Ab-
die Dienste der Telematikinfrastruktur nach satz 5“ durch die Angabe „§ 367 Absatz 1“
§ 291a“ durch die Wörter „die Dienste der Te- ersetzt.
lematikinfrastruktur für die Übermittlung der
bb) In Satz 20 wird die Angabe „§ 291g“ durch
elektronischen Verordnung nach § 334 Ab-
die Wörter „§ 365 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
satz 1 Satz 2 Nummer 6“ ersetzt.
cc) Satz 22 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Der einheitliche Bewertungsmaßstab für
„(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereini- ärztliche Leistungen hat eine Regelung
gungen vereinbaren mit dem Spitzenverband über die Vergütung von ärztlichen Leistun-
Bund der Krankenkassen als Bestandteil der gen zur Erstellung und Aktualisierung von
Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
die notwendigen Regelungen für die Verwen- Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung für
dung von Empfehlungen von apotheken- die Erstellung von Datensätzen nach § 334
pflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arz- Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeit-
neimitteln in elektronischer Form. In den raum vom 20. Oktober 2020 bis zum
Vereinbarungen ist festzulegen, dass die 20. Oktober 2021 auf das Zweifache der
Dienste der Telematikinfrastruktur für die Über- sich nach dem einheitlichen Bewertungs-
mittlung der elektronischen Empfehlung zu maßstab ergebenden Vergütung zu erhö-
verwenden sind, sobald diese zur Verfügung hen.“
stehen.“
dd) Dem Absatz 2a werden die folgenden
11. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: Sätze angefügt:
„§ 86a „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
Verwendung von ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum
Überweisungen in elektronischer Form 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistun-
gen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Unterstützung der Versicherten bei der
vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Verarbeitung medizinischer Daten in der
Krankenkassen als Bestandteil der Bundesman- elektronischen Patientenakte im aktuellen
telverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Behandlungskontext vergütet werden. Mit
Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheit-
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche 16. In § 127 Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter
Leistungen vorzusehen, dass ärztliche „Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“
Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unter- durch die Wörter „die Dienste der Anwendungen
stützung der Versicherten bei der erstma- der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1
ligen Befüllung der elektronischen Patien- Satz 2“ ersetzt.
tenakte im aktuellen Behandlungskontext
vergütet werden.“ 17. In § 129 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter
„Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“
c) In Absatz 2k Satz 4 wird die Angabe „§ 291g“ durch die Wörter „die Dienste der Anwendungen
durch die Wörter „§ 366 Absatz 1 Satz 1“ er- der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1
setzt. Satz 2“ ersetzt.
d) Absatz 2l wird durch die folgenden Absätze 2l 18. In § 137f Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 321“
und 2m ersetzt: durch die Angabe „§ 408“ ersetzt.
„(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 19. § 217f Absatz 4b wird wie folgt geändert:
ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass
Konsilien in einem weiten Umfang in der ver- „Die Richtlinie muss zusätzlich zum 1. Januar
tragszahnärztlichen und in der sektorenüber- 2021 Regelungen zu dem Abgleich der An-
greifenden Versorgung als telemedizinische schrift der Versicherten mit den Daten aus
Leistungen abgerechnet werden können, wenn dem Melderegister vor dem Versand der elek-
bei ihnen sichere elektronische Informations- tronischen Gesundheitskarte und deren per-
und Kommunikationstechnologien eingesetzt sönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die
werden. Die Regelungen erfolgen auf der Versicherten enthalten.“
Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Ab-
satz 1. Der Bewertungsausschuss legt dem b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Bundesministerium für Gesundheit im Abstand „Die Richtlinie ist erstmalig zum 1. Januar 2021
von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die und dann fortlaufend zu evaluieren und spätes-
als telemedizinische Leistungen abrechenba- tens alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines
ren Konsilien vor. vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(2m) Der Bewertungsausschuss hat den zu beauftragenden unabhängigen geeigneten
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Sicherheitsgutachters im Benehmen mit dem
Leistungen einschließlich der Sachkosten da- Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
raufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
den verantwortlichen Gesundheitseinrichtun- für Sicherheit in der Informationstechnik an
gen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b den Stand der Technik anzupassen. Die geän-
und d des Implantateregistergesetzes in der derte Richtlinie bedarf jeweils der Geneh-
vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer migung des Bundesministeriums für Gesund-
Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1 heit.“
sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 20. In § 264 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 291
Nummer 1 des Implantateregistergesetzes ent- Abs. 2 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 2
steht, angemessen abgebildet werden kann. Nummer 7“ ersetzt.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prü-
fung hat der Bewertungsausschuss eine 21. § 270 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaß-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5c
stabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. Sep-
Satz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a
tember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021
Absatz 5c Satz 4“ durch die Wörter „§ 342
zu beschließen.“
Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach
13. § 101 wird wie folgt geändert: § 342 Absatz 1“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5c
„§ 311“ durch die Angabe „§ 400“ ersetzt. Satz 11 und 12“ durch die Wörter „§ 342 Ab-
satz 5 Satz 5 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 311“
durch die Angabe „§ 400“ ersetzt. 22. § 284 wird wie folgt geändert:
14. In § 119b Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a“
aa) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch
durch die Wörter „Dienste der Anwendungen der ein Komma ersetzt.
Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt. bb) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
15. In § 125 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a wer- „19. die Vorbereitung von Versorgungsin-
den die Wörter „die Dienste der Telematikinfra- novationen, die Information der Ver-
struktur nach § 291a“ durch die Wörter „die sicherten und die Unterbreitung von
Dienste der Anwendungen der Telematikinfra- Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2
struktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. sowie“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2119
cc) Nach Nummer 19 wird folgende Num- send und in allgemein verständlicher, barriere-
mer 20 eingefügt: freier Form zu informieren über die Funktions-
„20. die administrative Zurverfügungstel- weise der elektronischen Gesundheitskarte und
lung der elektronischen Patientenakte die Art der personenbezogenen Daten, die nach
sowie für das Angebot zusätzlicher § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte
Anwendungen im Sinne des § 345 oder durch sie zu verarbeiten sind.
Absatz 1 Satz 1“. (6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 291 der elektronischen Gesundheitskarte die in der
Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5“ durch die Wörter Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen
„§ 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5“ ersetzt. Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von So-
zialdaten der Versicherten vor unbefugter Kennt-
23. Dem § 290 wird folgender Absatz 3 angefügt: nisnahme umzusetzen. Dazu gehört insbesondere
„(3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 auch der in die Richtlinie aufzunehmende Aus-
führt ein Verzeichnis der Krankenversicherten- schluss von Ersatzzustellung und Niederlegung
nummern. Das Verzeichnis enthält für jeden Ver- bei Nutzung des Postzustellungsauftrages mit
sicherten den unveränderbaren und den verän- Postzustellungsurkunde. Die Krankenkasse kann
derbaren Teil der Krankenversichertennummer zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Januar
sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewähr- 2021 vorzusehenden Abgleichs der Versicherten-
leisten, dass der unveränderbare Teil der Kran- anschrift mit den Daten aus dem Melderegister
kenversichertennummer nicht mehrfach vergeben vor dem Versand der elektronischen Gesund-
wird. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- heitskarte und deren persönlicher Identifikations-
sen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im Ein- nummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach
vernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 des
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister
in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, ins- abrufen.
besondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur
Gewährleistung eines tagesaktuellen Standes des § 291a
Verzeichnisses. Das Verzeichnis darf ausschließ- Elektronische Gesundheitskarte als
lich zum Ausschluss und zur Korrektur von Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung
Mehrfachvergaben derselben Krankenversicher-
(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient
tennummer verwendet werden.“
mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten An-
24. Die §§ 291 bis 291h werden durch die folgenden gaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inan-
§§ 291 bis 291c ersetzt: spruchnahme von Leistungen im Rahmen der
„§ 291 vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungs-
nachweis) sowie der Abrechnung mit den Leis-
Elektronische Gesundheitskarte
tungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer
(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicher- ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte
ten eine elektronische Gesundheitskarte aus. auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Be-
(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss stehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse
technisch geeignet sein, durch seine Unterschrift.
1. Authentifizierung, Verschlüsselung und elek- (2) Die folgenden Daten müssen auf der elek-
tronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen, tronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:
2. die Anwendungen der Telematikinfrastruktur 1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken-
nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und kasse, einschließlich eines Kennzeichens für
die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-
3. die Speicherung von Daten nach den §§ 291a zirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
und 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbin-
dung mit § 358 Absatz 4 zu ermöglichen. 2. der Familienname und der Vorname des Ver-
sicherten,
(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die
Krankenkassen nach dem 30. November 2019 3. das Geburtsdatum des Versicherten,
ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen 4. das Geschlecht des Versicherten,
Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkas- 5. die Anschrift des Versicherten,
sen sind verpflichtet, Versicherten auf deren Ver-
6. die Krankenversichertennummer des Versicher-
langen unverzüglich eine elektronische Gesund-
ten,
heitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfü-
gung zu stellen. 7. der Versichertenstatus, für die Personengrup-
pen nach § 264 Absatz 2 der Status der auf-
(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur
tragsweisen Betreuung,
für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstel-
lenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. 8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte 9. der Tag des Beginns des Versicherungs-
befristen. schutzes,
(5) Spätestens bei der Versendung der elektro- 10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen
nischen Gesundheitskarte an den Versicherten Gesundheitskarte das Datum des Fristab-
hat die Krankenkasse den Versicherten umfas- laufs,
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 durch einen Versicherten im Quartal die Leis-
Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es tungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung
sich um einen Empfänger von Gesundheits- der Dienste nach Absatz 1 zu prüfen. Dazu er-
leistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbe- möglichen sie den Online-Abgleich der auf der
werberleistungsgesetzes handelt. elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten
(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 mit den bei
die elektronische Gesundheitskarte auch fol- der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten
gende Daten enthalten: und die Online-Aktualisierung der auf der elektro-
nischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten.
1. Angaben zu Wahltarifen nach § 53, Die Tatsache, dass die Prüfung durchgeführt wor-
2. Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnis- den ist, haben die an der vertragsärztlichen Ver-
sen, sorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf
3. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 der elektronischen Gesundheitskarte zu spei-
Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum chern. Die technischen Einzelheiten zur Durchfüh-
Ruhen des Anspruchs auf Leistungen, rung der Prüfung nach den Sätzen 1 bis 3 sind in
den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu
4. weitere Angaben, soweit die Verarbeitung die- regeln.
ser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforder-
lich ist, die den Krankenkassen gesetzlich (3) Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung
zugewiesen sind sowie nach Absatz 2 erfolgt als Bestandteil der an die
Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln-
5. Angaben für den Nachweis der Berechtigung
den Abrechnungsunterlagen nach § 295. Einrich-
zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem
tungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
direkt mit den Krankenkassen abrechnen, teilen
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
den Krankenkassen die Durchführung der Prüfung
in der Schweiz.
nach Absatz 2 bei der Übermittlung der Abrech-
(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 nungsunterlagen mit.
Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen
(4) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-
Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die
nehmende Leistungserbringer, die Versicherte
geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf
ohne persönlichen Kontakt behandeln oder die
die für die vertragsärztliche Versorgung vorgese-
ohne persönlichen Kontakt in die Behandlung
henen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke
des Versicherten einbezogen sind, sind von der
nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
Pflicht zur Durchführung der Prüfung nach Ab-
(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit satz 2 ausgenommen. Die an der vertragsärzt-
einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. lichen Versorgung teilnehmenden Leistungser-
Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie bringer nach Satz 1 haben sich bis zum 30. Juni
Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 an-
des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine zuschließen und über die für die Prüfung nach
elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. Absatz 2 erforderliche Ausstattung zu verfügen,
(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für es sei denn, sie sind hierzu bereits als an der
die Dauer des Versicherungsverhältnisses des vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leis-
Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, tungserbringer nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet.
für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektroni- (5) Den an der vertragsärztlichen Versorgung
schen Gesundheitskarte speichern. Nach dem teilnehmenden Leistungserbringern, die ab dem
Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bis- 1. Januar 2019 ihrer Pflicht zur Prüfung nach Ab-
herige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, satz 2 nicht nachkommen, ist die Vergütung ver-
spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen. tragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent
(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von zu kürzen; an der vertragsärztlichen Versorgung
dem Versicherten zu unterschreiben. teilnehmenden Leistungserbringern, die ihrer
Pflicht zur Prüfung nach Absatz 2 ab dem 1. März
§ 291b 2020 nicht nachkommen, ist die Vergütung ver-
Verfahren zur Nutzung der elektronischen tragsärztlicher Leistungen pauschal um 2,5 Pro-
Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis zent zu kürzen. Die Vergütung ist so lange zu
kürzen, bis sich der betroffene an der vertragsärzt-
(1) Die Krankenkassen haben Dienste zur Ver- lichen Versorgung teilnehmende Leistungserbrin-
fügung zu stellen, mit denen die an der vertrags- ger an die Telematikinfrastruktur angeschlossen
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs- hat und über die für die Prüfung nach Absatz 2
erbringer und Einrichtungen die Gültigkeit und erforderliche Ausstattung verfügt. Von der Kürzung
die Aktualität der Angaben nach § 291a Absatz 2 der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist ab-
und 3 bei den Krankenkassen online überprüfen zusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Ver-
und diese Angaben online auf der elektronischen sorgung teilnehmende Leistungserbringer gegen-
Gesundheitskarte aktualisieren können. über der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweist,
teilnehmenden Leistungserbringer haben bei der bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der
erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2121
stattung vertraglich vereinbart zu haben. Die zur 24a. Dem § 293 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
„(8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig
Medizinprodukte errichtet bis zum 31. Dezember
sind, und die zur Teilnahme an der vertragsärzt-
2021 im Benehmen mit dem Spitzenverband
lichen Versorgung ermächtigten Krankenhäuser
Bund der Krankenkassen, dem Spitzenverband
sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund
Bund der Pflegekassen und den für die Wahrneh-
einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassen-
mung der Interessen der Träger von ambulanten
ärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezoge-
Pflegediensten und Betreuungsdiensten nach
nen zugelassenen Krankenhäuser sind von der
§ 71 Absatz 1a des Elften Buches maßgeblichen
Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistun-
Vereinigungen auf Bundesebene ein bundeswei-
gen bis zum 31. Dezember 2020 ausgenommen.
tes Verzeichnis
(6) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung 1. der ambulanten Leistungserbringer, mit denen
der elektronischen Gesundheitskarte als Ver- die Krankenkassen Verträge nach § 132a Ab-
sicherungsnachweis vereinbaren die Vertrags- satz 4 Satz 1 abgeschlossen haben, oder bei
partner im Rahmen der Verträge nach § 87 Ab- denen es sich um zugelassene Pflegeeinrich-
satz 1. tungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches handelt,
§ 291c 2. der Personen, die durch die in Nummer 1 ge-
Einzug, Sperrung oder nannten Leistungserbringer beschäftigt sind
weitere Nutzung der elektronischen und häusliche Krankenpflege nach § 37, außer-
Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; klinische Intensivpflege nach § 37c oder Leis-
Austausch der elektronischen Gesundheitskarte tungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des
§ 36 Absatz 1 des Elften Buches erbringen,
(1) Bei Beendigung des Versicherungsschut- sowie
zes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist
3. der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen
die elektronische Gesundheitskarte von der Kran-
Verträge nach § 77 Absatz 1 des Elften Buches
kenkasse, die diese elektronische Gesundheits-
abgeschlossen haben.
karte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren
und nach dem Stand der Technik zu vernichten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte legt hierbei für jede in das Verzeichnis
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- aufzunehmende Person nach Satz 1 Nummer 2
sen kann zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 eine Be-
und zur Optimierung der Verfahrensabläufe be- schäftigtennummer fest. Die Beschäftigtennum-
schließen, dass elektronische Gesundheitskarten mer folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach
abweichend von Absatz 1 von den Versicherten Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Das Verzeichnis nach
nach einem Krankenkassenwechsel weiter ge- Satz 1 enthält für die Personen nach Satz 1 Num-
nutzt werden. Der Spitzenverband Bund der Kran- mer 2 und für die Pflegekräfte nach Satz 1 Num-
kenkassen muss dabei sicherstellen, dass die Da- mer 3 folgende Angaben:
ten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 und 6 bis 9
fristgerecht aktualisiert werden. Der Beschluss 1. die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen 2. den Vornamen und den Namen,
bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit. Vor der Erteilung der Geneh- 3. das Geburtsdatum,
migung ist der oder dem Bundesbeauftragten für 4. die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufs-
den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ge- ausbildungen und das Datum des jeweiligen
legenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bun- Abschlusses sowie
desministerium für Gesundheit kann für die Stel-
5. die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqua-
lungnahme eine angemessene Frist setzen.
lifikationen und das Datum des jeweiligen Ab-
(3) Wird die elektronische Gesundheitskarte ei- schlusses.
nes Versicherten eingezogen, gesperrt oder im Für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 enthält
Rahmen eines bestehenden Versicherungsver- das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben nach
hältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse Satz 4
sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf
die Daten in den Anwendungen nach § 334 Ab- 1. das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des
satz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1
verarbeiten kann. Nummer 1,
2. das Kennzeichen des Leistungserbringers
(4) Vor dem Einzug der elektronischen Ge-
nach Satz 1 Nummer 1, in dem die Person be-
sundheitskarte und vor dem Austausch der elek-
schäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vor-
tronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines
handen ist, ersatzweise die Anschrift des Leis-
bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die
tungserbringers, bei dem die Person beschäf-
einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten
tigt ist, und
zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Ge- 3. den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim
sundheitskarte zu informieren.“ Leistungserbringer nach Nummer 2.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 ent- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Ab-
hält das Verzeichnis zusätzlich zu den Angaben satz 2 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter
nach Satz 4 „§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ er-
1. die Anschrift der Pflegekraft und setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. den Beginn und das Ende des mit der Pflege-
kasse geschlossenen Vertrages. „Bei der Abrechnung von Leistungen der
häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie
Die Leistungserbringer, mit denen die Kranken-
der außerklinischen Intensivpflege nach
kassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1
§ 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach
oder die Landesverbände der Krankenkassen
Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung
und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Ab-
und nach § 293 Absatz 8 Satz 11 spätes-
satz 5 abgeschlossen haben oder bei denen es
tens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäf-
sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im
tigtennummer der Person, die die Leistung
Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
erbracht hat, anzugeben.“
handelt, und die Pflegekräfte nach Satz 1 Num-
mer 3 sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Arzneimittel und Medizinprodukte ab dem 1. Au- gefügt:
gust 2022 die Angaben nach Satz 4 Nummer 2 „Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen
bis 5 und den Sätzen 5 und 6 zu übermitteln so- der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie
wie unverzüglich jede Veränderung dieser Anga- der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c
ben mitzuteilen. Die Kosten für die Führung des sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Kran-
Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund kenkassen und den Leistungserbringern ab
der Krankenkassen. Das Bundesinstitut für Arz- dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische
neimittel und Medizinprodukte stellt den Kranken- Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungs-
und Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer gesetzli- unterlagen einschließlich des Leistungsnach-
chen Aufgaben nach diesem und nach dem Elften weises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer
Buch erforderlichen Angaben aus dem Verzeich- 1. an die Telematikinfrastruktur angebunden
nis zur Verfügung; für andere Zwecke dürfen die ist,
Angaben nicht verwendet werden. Das Bundesin-
stitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt 2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach
den in Satz 7 genannten Leistungserbringern § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfahren zur
und den Pflegekräften nach Satz 1 Nummer 3 Übermittlung der Daten nutzt und
die Beschäftigtennummer zur Verfügung. Die Be- 3. der Krankenkasse die für die elektronische
schäftigtennummer ist spätestens ab dem 1. Ja- Abrechnung erforderlichen Angaben über-
nuar 2023 für die Abrechnung der von der Person mittelt hat.
nach Satz 1 Nummer 2 oder der Pflegekraft nach Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach
Satz 1 Nummer 3 erbrachten Leistungen zu ver- Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leis-
wenden.“ tungserbringer die für die elektronische Über-
25. § 295 wird wie folgt geändert: mittlung von Abrechnungsunterlagen erforder-
lichen Angaben an die Krankenkasse übermit-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
telt hat.“
„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter
„§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „dies gilt
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
nicht für Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 7
„§ 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7“ durch die Wörter
und 8“ eingefügt.
„§ 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
26. § 295a wird wie folgt geändert:
„(6) Sind im Rahmen der Abrechnung nach
a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Absatz 1 Auszahlungen für Lieferungen und
Wörter „§ 291a bleibt“ durch die Wörter „die Dienstleistungen durch Rechnungen des Leis-
Vorschriften des Fünften Abschnitts bleiben“ tungserbringers als zahlungsbegründende
ersetzt. Unterlage zu belegen, darf die Rechnung des
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Leistungserbringers durch eine von den Kran-
Angabe „§ 291a“ durch die Angabe „§ 334“ er- kenkassen ausgestellte Rechnung (Gutschrift)
setzt. ersetzt werden, wenn dies zuvor zwischen
dem Leistungserbringer und der Krankenkasse
27. § 301 wird wie folgt geändert:
vereinbart wurde. Die Krankenkassen sind ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe pflichtet, dem Leistungserbringer die Gut-
„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter schrift schriftlich oder elektronisch zur Prüfung
„§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt. zu übermitteln. Widerspricht der Leistungser-
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe bringer der von der Krankenkasse übermittel-
„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter ten Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als
„§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt. zahlungsbegründende Unterlage. Das Nähere
zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 ein-
28. § 302 wird wie folgt geändert: schließlich einer zeitlichen Begrenzung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Widerspruchsrechts der Leistungserbringer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2123
regelt der Spitzenverband Bund der Kranken- 1. erforderlich ist für die Nutzung der elektroni-
kassen in seinen Richtlinien nach Absatz 2 schen Gesundheitskarte und der Anwendun-
Satz 1.“ gen der Telematikinfrastruktur,
29. In § 303 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 291 2. geeignet ist
Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 291a Ab- a) für die Nutzung weiterer Anwendungen der
satz 2 Nummer 1 bis 10“ ersetzt. Telematikinfrastruktur ohne Nutzung der
30. § 305 Absatz 1 wird wie folgt geändert: elektronischen Gesundheitskarte nach
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: § 327 und
„Die Krankenkassen dürfen auf Verlangen und b) für die Verwendung für Zwecke der Gesund-
mit ausdrücklicher Einwilligung der Versicher- heits- und pflegerischen Forschung.
ten Daten über die von diesem Versicherten in Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Anspruch genommenen Leistungen an Anbie- das Bundesministerium für Gesundheit, und die in
ter elektronischer Patientenakten oder anderer Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen
persönlicher Gesundheitsakten zur Erfüllung die Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des
ihrer Pflichten nach § 344 Absatz 1 Satz 2 § 310 durch eine Gesellschaft für Telematik wahr.
und § 350 Absatz 1 übermitteln.“ (2) Die Telematikinfrastruktur umfasst
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach 1. eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus
Satz 2“ durch die Wörter „nach den Sätzen 2 Komponenten zur Authentifizierung und zur
und 3“ ersetzt. sicheren Übermittlung von Daten in die zen-
c) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden trale Infrastruktur,
Sätze eingefügt: 2. eine zentrale Infrastruktur bestehend aus
„Auf Antrag der Versicherten haben die Kran- a) sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle
kenkassen abweichend von § 303 Absatz 4 zur dezentralen Infrastruktur und
Diagnosedaten, die ihnen nach den §§ 295
und 295a übermittelt wurden und deren Un- b) einem gesicherten Netz einschließlich der
richtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis be- für den Betrieb notwendigen Dienste sowie
legt wird, in berichtigter Form bei der Unter- 3. eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus
richtung nach Satz 1 und bei der Übermittlung Diensten für die Anwendungen nach diesem
nach den Sätzen 2 und 3 zu verwenden. Den Kapitel.
Antrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen (3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des An- Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Verordnung
trags zu bescheiden.“ (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen
d) In den neuen Sätzen 8 und 10 werden jeweils Daten in der Telematikinfrastruktur gilt ein dem
die Wörter „nach Satz 2“ durch die Wörter besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes
„nach den Sätzen 2 und 3“ ersetzt. Schutzniveau, dem durch entsprechende techni-
31. Nach § 305b werden die folgenden Kapitel 11 sche und organisatorische Maßnahmen im Sinne
und 12 eingefügt: des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679
Rechnung zu tragen ist.
„Elftes Kapitel
(4) Anwendungen im Sinne dieses Kapitels
Telematikinfrastruktur sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Ba-
sis von nach § 325 zugelassenen Diensten und
Erster Abschnitt Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheits-
Anforderungen an die Telematikinfrastruktur daten in der Telematikinfrastruktur sowie weitere
nutzerbezogene Funktionalitäten nach § 327.
§ 306 Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereit-
Telematikinfrastruktur gestellte und in der Telematikinfrastruktur betrie-
bene technische Systeme, die einzelne Funktio-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten nalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen.
durch das Bundesministerium für Gesundheit, der Komponenten sind dezentrale technische Sys-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die teme oder deren Bestandteile.
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassen-
zahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärz- § 307
tekammer, die Bundeszahnärztekammer, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der mittels der Komponenten der dezentralen Infra-
Apotheker auf Bundesebene schaffen die Tele- struktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in
matikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur ist der Verantwortung derjenigen, die diese Kompo-
die interoperable und kompatible Informations-, nenten für die Zwecke der Authentifizierung und
Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, zur sicheren Verarbeitung von Daten über die zen-
die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kos- trale Infrastruktur nutzen, soweit sie über die Mit-
tenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren tel der Datenverarbeitung mit entscheiden. Dies
des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation gilt für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme,
und der Pflege dient und insbesondere Wartung und Verwendung der Komponenten.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
(2) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für schlüsselung oder der Anonymisierung, die eine
Telematik spezifizierten und zugelassenen Zu- Kenntnisnahme oder Identifizierung ausschließen,
gangsdienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 möglich, Rechte der betroffenen Person zu befrie-
Buchstabe a liegt in der Verantwortung des jewei- digen, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet,
ligen Anbieters des Zugangsdienstes. Der Anbie- zur bloßen Einhaltung datenschutzrechtlicher Be-
ter eines Zugangsdienstes darf personenbezo- troffenenrechte zusätzliche Informationen aufzu-
gene Daten der Versicherten ausschließlich für bewahren, einzuholen oder zu verarbeiten oder
Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines Sicherheitsvorkehrungen aufzuheben.
Zugangsdienstes verarbeiten. § 88 des Telekom- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Datenverarbei-
munikationsgesetzes ist entsprechend anzuwen- tung unrechtmäßig ist oder berechtigte Zweifel an
den. der behaupteten Unmöglichkeit nach Absatz 1
(3) Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen bestehen.
Auftrag nach § 323 Absatz 2 Satz 1 zum alleinver-
antwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes § 309
nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, ein- Protokollierung
schließlich der für den Betrieb notwendigen Diens-
(1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben
te. Der Anbieter des gesicherten Netzes ist inner-
durch geeignete technische Maßnahmen sicher-
halb des gesicherten Netzes verantwortlich für die
zustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkon-
Übertragung von personenbezogenen Daten, ins-
trolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334
besondere von Gesundheitsdaten der Versicher-
Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regel-
ten, zwischen Leistungserbringern, Kostenträgern
mäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195
sowie Versicherten und für die Übertragung im
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und
Rahmen der Anwendungen der elektronischen Ge-
die versuchten Zugriffe auf personenbezogene
sundheitskarte. Der Anbieter des gesicherten Net-
Daten der Versicherten in diesen Anwendungen
zes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der
überprüft werden können und festgestellt werden
Datenübertragung verarbeiten. § 88 des Telekom-
kann, ob, von wem und welche Daten des Versi-
munikationsgesetzes ist entsprechend anzuwen-
cherten in dieser Anwendung verarbeitet worden
den.
sind.
(4) Der Betrieb der Dienste der Anwendungsin- (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach
frastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwe-
durch den jeweiligen Anbieter. Die Anbieter sind cke ist unzulässig.
für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
insbesondere von Gesundheitsdaten der Ver- (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in
sicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu lö-
Dienstes der Anwendungsinfrastruktur verant- schen.
wortlich.
Zweiter Abschnitt
(5) Die Gesellschaft für Telematik ist Verant-
Gesellschaft für Telematik
wortliche für die Verarbeitung personenbezogener
Daten in der Telematikinfrastruktur, soweit sie im
Erster Titel
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 die
Mittel der Datenverarbeitung bestimmt und inso- Aufgaben, Verfassung und
weit keine Verantwortlichkeit nach den vorstehen- Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
den Absätzen begründet ist. Die Gesellschaft für
Telematik richtet für die Betroffenen eine koordi- § 310
nierende Stelle ein. Die koordinierende Stelle er- Gesellschaft für Telematik
teilt den Betroffenen allgemeine Informationen zur
(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Telematikinfrastruktur sowie Auskunft über Zu-
durch das Bundesministerium für Gesundheit,
ständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruk-
und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spit-
tur, insbesondere zur datenschutzrechtlichen Ver-
zenorganisationen sind Gesellschafter der Gesell-
antwortlichkeit nach dieser Vorschrift.
schaft für Telematik.
§ 308 (2) Die Geschäftsanteile entfallen
1. zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutsch-
Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen
land, vertreten durch das Bundesministerium
(1) Die Rechte der betroffenen Person nach für Gesundheit,
den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2. zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund
2016/679 sind gegenüber den Verantwortlichen der Krankenkassen und
nach § 307 ausgeschlossen, soweit diese Rechte
von dem Verantwortlichen nach § 307 und dessen 3. zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Ab-
Auftragsverarbeiter nicht oder nur unter Umge- satz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-
hung von Schutzmechanismen wie insbesondere nen.
der Verschlüsselung oder der Anonymisierung ge- (3) Die Gesellschafter können den Beitritt wei-
währleistet werden können. Ist es einem Verant- terer Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-
wortlichen nach § 307 nur unter Umgehung von ger auf Bundesebene und des Verbandes der
Schutzmechanismen wie insbesondere der Ver- Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2125
beschließen. Im Fall eines Beitritts sind die zur Bestätigung des Vorliegens dieser Vo-
Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kos- raussetzungen,
tenträger und Leistungserbringer entsprechend
7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien
anzupassen.
Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere
(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr- Anwendungen und für Zwecke der Gesund-
heitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter heitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2
mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Ge- Nummer 2 unter vorrangiger Berücksich-
schäftsanteilen ergebenden Stimmen. tigung der elektronischen Anwendungen, die
der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der
§ 311 Kranken- und Pflegeversicherung, der Ren-
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik tenversicherung und der Unfallversicherung
dienen,
(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Ab-
satz 1 hat die Gesellschaft für Telematik nach 8. Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabi-
Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Ab- litätsverzeichnisses nach § 384,
satz 3 folgende Aufgaben: 9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in
1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur: der Telematikinfrastruktur genutzten Identifi-
a) Erstellung der funktionalen und techni- kations- und Authentifizierungsmittel, insbe-
schen Vorgaben einschließlich eines Si- sondere der Karten und Ausweise gemäß
cherheitskonzepts, den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den
Kartenherausgebern, Überwachung der Aus-
b) Festlegung von Inhalt und Struktur der gabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen
Datensätze für deren Bereitstellung und Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu
Nutzung, soweit diese Festlegung nicht ergreifen sind und
nach § 355 durch die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung oder die Deutsche Kran- 10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der
kenhausgesellschaft erfolgt, Komponenten der Telematikinfrastruktur, die
den Zugriff der Versicherten auf die Anwen-
c) Erstellung von Vorgaben für den sicheren dung zur Übermittlung ärztlicher Verordnun-
Betrieb der Telematikinfrastruktur und gen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Überwachung der Umsetzung dieser Vor- nach Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermög-
gaben, lichen, als Dienstleistungen von allgemeinem
d) Sicherstellung der notwendigen Test-, Be- wirtschaftlichem Interesse.
stätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen
(2) Die Gesellschaft für Telematik hat Fest-
und
legungen und Maßnahmen nach Absatz 1
e) Festlegung von Verfahren einschließlich Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berüh-
der dafür erforderlichen Authentisierungs- ren, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
verfahren zur Verwaltung Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen
aa) der Zugriffsberechtigungen nach dem und Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1
Fünften Abschnitt und Nummer 1, die Fragen des Datenschutzes berüh-
ren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundes-
bb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
nach § 334 Absatz 1 Satz 2, mationsfreiheit zu treffen. Bei der Gestaltung der
2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und inso- Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
weit Festlegung der Rahmenbedingungen für berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik,
Betriebsleistungen sowie Vergabe von Auf- dass die Telematikinfrastruktur schrittweise aus-
trägen für deren Erbringung an Anbieter von gebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künf-
Betriebsleistungen oder Zulassung von Be- tig auf weitere Leistungserbringergruppen ausge-
triebsleistungen, dehnt werden können.
3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdiens- (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf
tes nach § 313, europäischer Ebene, insbesondere im Zusam-
4. Zulassung der Komponenten und Dienste der menhang mit dem grenzüberschreitenden Aus-
Telematikinfrastruktur einschließlich der Ver- tausch von Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr.
fahren zum Zugriff auf diese Komponenten Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass einerseits
und Dienste, die auf europäischer Ebene getroffenen Festle-
gungen mit den Vorgaben für die Telematikinfra-
5. Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren struktur und ihre Anwendungen vereinbar sind
zur Übermittlung medizinischer und pflegeri- und dass andererseits die Vorgaben für die Tele-
scher Dokumente über die Telematikinfra- matikinfrastruktur und ihre Anwendungen mit den
struktur, europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Ge-
6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nut- sellschaft für Telematik hat die für den grenzüber-
zung der Telematikinfrastruktur für weitere schreitenden Austausch von Gesundheitsdaten
Anwendungen und für Zwecke der Gesund- erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei
heitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 die auf europäischer Ebene hierzu getroffenen
Nummer 2 und Durchführung der Verfahren Festlegungen zu berücksichtigen. Die Daten-
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
sicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik gen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unbe-
zu gewährleisten. rührt.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat
§ 312
die Gesellschaft für Telematik die Interessen von
Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vor- Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
schriften zum Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-
sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie hat
men ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Num-
Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies
mer 1
zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen
und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich 1. bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durch-
ist. zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
Verordnungen für apothekenpflichtige Arznei-
(5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Tele- mittel in elektronischer Form übermittelt wer-
matik können einzelne Gesellschafter mit Aus- den können,
nahme der Bundesrepublik Deutschland oder
Dritte beauftragt werden. Hierbei hat die Gesell- 2. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durch-
schaft für Telematik die Interoperabilität, die Kom- zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
patibilität und das notwendige Sicherheitsniveau Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für
der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. Arzneimittel nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arz-
neimittelverschreibungsverordnung in elektro-
(6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Ab- nischer Form übermittelt werden können,
stimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik und mit der oder dem 3. bis zum 30. Juni 2021 die Maßnahmen durch-
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und zuführen, die erforderlich sind, damit Infor-
die Informationsfreiheit sichere Verfahren zur mationen über das auf der Grundlage der ärzt-
Übermittlung medizinischer Daten über die Tele- lichen Verordnung nach Nummer 1 oder 2
matikinfrastruktur fest. Die festgelegten Verfahren abgegebene Arzneimittel, dessen Chargen-
veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf nummer und, falls auf der Verordnung angege-
ihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes ben, dessen Dosierung den Versicherten in
für ein Übermittlungsverfahren muss die Anwen- elektronischer Form verfügbar gemacht wer-
dung der festgelegten Verfahren gegenüber der den können,
Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungs- 4. bis zum 30. Juni 2022 die Maßnahmen durch-
verfahren nachweisen. Die Kassenärztlichen Bun- zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
desvereinigungen können Anbieter eines zugelas- Verordnungen von häuslicher Krankenpflege
senen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur nach § 37 sowie außerklinischer Intensivpflege
Übermittlung medizinischer Dokumente nach nach § 37c in elektronischer Form übermittelt
Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärzt- werden können und
lichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur
Verfügung gestellt wird. Für das Zulassungsver- 5. bis zum 30. Juni 2023 die Maßnahmen durch-
fahren nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulas- zuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche
sungsverfahren erforderlichen Festlegungen hat und psychotherapeutische Verordnungen von
die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf Soziotherapien nach § 37a in elektronischer
ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten, Form übermittelt werden können.
die nach diesem Absatz bei dem Bundesamt für Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1
Sicherheit in der Informationstechnik und bei der berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik,
oder dem Bundesbeauftragten für den Daten- dass die Telematikinfrastruktur schrittweise aus-
schutz und die Informationsfreiheit entstehen, gebaut wird und die Verfahren schrittweise auf
sind durch die Gesellschaft für Telematik zu er- sonstige in der ärztlichen Versorgung verord-
statten. Die Gesellschaft für Telematik legt die nungsfähige Leistungen und auf Verordnungen
Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich ohne direkten Kontakt zwischen den Ärzten oder
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da- den Zahnärzten und den Versicherten ausgedehnt
tenschutz und die Informationsfreiheit und dem werden sollen. Bei der Durchführung der Maßnah-
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- men nach Satz 1 Nummer 2 sind darüber hinaus
nik fest. die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschrei-
bungsverordnung und entsprechende Vorgaben
(7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die
des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils gel-
Gesellschaft für Telematik ist unterhalb der
tenden Fassung zu beachten.
Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwel- (2) Die Gesellschaft für Telematik hat im
lenvergabeordnung in der Fassung der Bekannt- Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1
machung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT Nummer 1 bis zum 15. Oktober 2020 die Voraus-
07.02.2017 B1; BAnz. AT 07.02.2017 B2) an- setzungen dafür zu schaffen, dass Pflegeeinrich-
zuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von tungen nach dem Elften Buch und Leistungser-
Leistungen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der bringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b,
Unterschwellenvergabeordnung werden die Aus- 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie
führungsbestimmungen vom Bundesministerium Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 bis 18
für Gesundheit festgelegt. Teil 4 des Gesetzes ge- die Telematikinfrastruktur nutzen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2127
(3) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah- (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch
men ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 Num- geeignete organisatorische Maßnahmen und
mer 1 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, nach dem aktuellen Stand der Technik sicher-
dass Zugriffsberechtigte nach § 359 Absatz 1 zustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität,
Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Authentizität und Vertraulichkeit der Daten ge-
und 5 nutzen können. währleistet wird. Dazu legt sie die Vorgaben für
(4) Die Gesellschaft für Telematik hat im die Datenübermittlung durch die in Absatz 5
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen
Absatz 1 Nummer 10 bis zum 30. Juni 2021 die Richtlinie fest.
entsprechenden Komponenten der Telematikin- (5) Die Landesärztekammern, die Landeszahn-
frastruktur anzubieten. ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah-
die Apothekerkammern der Länder, die Psycho-
men ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Ab-
therapeutenkammern, die Deutsche Kranken-
satz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen,
hausgesellschaft und die von den Ländern nach
damit Überweisungen in elektronischer Form
§ 340 sowie von der Gesellschaft für Telematik
übermittelt werden können.
nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermit-
(6) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rah- teln fortlaufend in einem automatisierten Verfah-
men ihrer Aufgabenzuweisung nach § 311 Ab- ren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen
satz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden
die erforderlich sind, damit das Auslesen der Pro- aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3
tokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruk-
in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 tur. Die in Satz 1 Genannten oder ein von ihnen
Nummer 2, 3 und 6 mittels einer Benutzeroberflä- beauftragter Dritter können oder kann der Gesell-
che eines geeigneten Endgeräts erfolgen kann. schaft für Telematik die für die Suche, Identifika-
Dabei ist ein technisches Verfahren vorzusehen, tion und Adressierung erforderlichen Daten über
das zur Authentifizierung einen hohen Sicher- ein von ihnen für ihre Mitgliederverwaltung betrie-
heitsstandard gewährleistet. benes standardbasiertes System zur Verwaltung
von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung
§ 313 stellen. Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwen-
Elektronischer dungen und Dienste der Telematikinfrastruktur
Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3
nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie
(1) Die Gesellschaft für Telematik betreibt den vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln
elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikin- fortlaufend die aktuellen Daten nach Absatz 1
frastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb beauf- Satz 3 an die Gesellschaft für Telematik, die sie
tragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann in einem automatisierten Verfahren im Verzeich-
die Daten enthalten, die erforderlich sind für die nisdienst speichert. Die Verpflichtung nach den
Suche, Identifikation und Adressierung von Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.
1. Leistungserbringern, (6) Die örtlich zuständige Kassenärztliche Ver-
2. organisatorischen Einheiten von Leistungser- einigung hat die für den Anschluss an die Telema-
bringern und tikinfrastruktur erforderlichen Identifikationsmerk-
male nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der
3. anderen juristischen Personen oder deren Mit-
Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. Satz 1
arbeitern, die die Telematikinfrastruktur nutzen.
gilt auch für niedergelassene Ärzte und Psycho-
Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die therapeuten, die nicht bereits auf Grund anderer
Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die Vorschriften entsprechende Identifikationsmerk-
eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet male erhalten können. Die örtlich zuständige
und den öffentlichen Teil der technischen Identität Ärztekammer oder die örtlich zuständige Psycho-
des Nutzers. Die Daten von Versicherten sind therapeutenkammer stellen der Kassenärztlichen
nicht Teil des Verzeichnisdienstes. Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufga-
(2) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst ben nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen Infor-
nach Absatz 1 eine Identifikationsnummer verge- mationen zur Verfügung und informieren die
ben. Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass der zuständige Kassenärztliche Vereinigung unver-
Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweili- züglich über für die Vergabe der Arztnummer
gen Nutzer nach ihrer Struktur eineindeutig her- und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte vorge-
gestellt werden kann. sehenen Betriebsstättennummer relevante Ände-
rungen.
(3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich
zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adres- § 314
sierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer
im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Informationspflichten
Diensten der Telematikinfrastruktur verwendet der Gesellschaft für Telematik
werden. Für jeden Nutzer wird im Verzeichnis- Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
dienst vermerkt, welche Anwendungen und auf ihrer Internetseite und in analogem Format In-
Dienste adressiert werden können. formationen für die Versicherten in präziser, trans-
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
parenter, verständlicher, leicht zugänglicher und nahme zu geben, sofern Belange des Datenschut-
barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über zes oder der Datensicherheit berührt sind.
1. die Struktur und die Funktionsweise der Tele-
matikinfrastruktur, § 316
2. die grundlegenden Anwendungsfälle und Finanzierung der Gesellschaft
Funktionalitäten der elektronischen Patienten- für Telematik; Verordnungsermächtigung
akte, (1) Zur Finanzierung der Gesellschaft für Tele-
matik zahlt der Spitzenverband Bund der Kranken-
3. die Rechte der Versicherten im Umgang mit
kassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich
Daten in der elektronischen Patientenakte,
einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der
4. den besonderen Schutz von Gesundheitsda- gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundes-
ten nach der Verordnung (EU) 2016/679, ministerium für Gesundheit kann entsprechend
5. Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsbe- dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik
rechtigter Personen nach dem Vierten Ab- unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlich-
schnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung keit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
von Daten in der elektronischen Patientenakte des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden
durch diese zugriffsberechtigten Personen, Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenver-
sicherung festsetzen.
6. die Datenverarbeitungsvorgänge bei der
Übermittlung von Daten in die elektronische (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartals-
Patientenakte und bei der Erhebung und Ver- weise, spätestens drei Wochen vor Beginn des
arbeitung von Daten aus der elektronischen jeweiligen Quartals, zu leisten. Diese Zahlungen
Patientenakte durch zugriffsberechtigte Per- zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4
sonen, Satz 2 und 6.
7. die Benennung der Verantwortlichen für die Zweiter Titel
Daten im Hinblick auf die verschiedenen Da-
tenverarbeitungsvorgänge, Beirat der Gesellschaft für Telematik
8. die Pflichten der datenschutzrechtlich Verant- § 317
wortlichen und die Rechte des Versicherten ge-
genüber den datenschutzrechtlich Verantwort- Beirat der Gesellschaft für Telematik
lichen nach der Verordnung (EU) 2016/679, (1) Die Gesellschaft für Telematik hat einen
9. die Maßnahmen zur Datensicherheit und Beirat einzurichten. Der Beirat hat eine Vorsit-
zende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat be-
10. die Aufgaben der koordinierenden Stelle ge- steht aus
mäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3.
1. vier Vertretern der Länder,
Für Informationen nach Satz 1, die die elek-
2. vier Vertretern der Organisationen, die für die
tronische Patientenakte betreffen, hat die Ge-
Wahrnehmung der Interessen der Patienten,
sellschaft für Telematik das hierzu durch den
der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chro-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Ein-
nisch Kranker und behinderter Menschen maß-
vernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
geblich sind,
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
nach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nut- 3. drei Vertretern der für die Wahrnehmung der
zen. Interessen der Industrie maßgeblichen Bun-
desverbände aus dem Bereich der Informati-
§ 315 onstechnologie im Gesundheitswesen,
Verbindlichkeit der 4. drei Vertretern der Wissenschaft,
Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik 5. einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für
(1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telema- die Wahrnehmung der Interessen der an der
tik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Be- hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden
trieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leis- Vertragsärzte maßgeblich ist,
tungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre 6. einem Vertreter aus dem Bereich der Hoch-
Verbände nach diesem Buch verbindlich. Be- schulmedizin,
schlüsse der Gesellschaft für Telematik über die 7. je einem Vertreter der Vereinigungen der
Zuständigkeit für die Bereitstellung von Kompo- Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin- ebene und der Verbände der Pflegeberufe auf
gerinstitutionen gelten auch für die Apotheker- Bundesebene,
kammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit
nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt 8. der oder dem Bundesbeauftragten für den
ist. Datenschutz und die Informationsfreiheit,
(2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesell- 9. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-
schaft für Telematik der oder dem Bundesbeauf- rung für die Belange der Patientinnen und
tragten für den Datenschutz und die Informations- Patienten.
freiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3
Informationstechnik Gelegenheit zur Stellung- Nummer 1 werden von den Ländern benannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2129
Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der Frist
bis 5 und 7 werden von der Gesellschafter- nach Absatz 2 Satz 2 Stellung nehmen kann.
versammlung der Gesellschaft für Telematik
benannt. Der Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Num- (6) Die Gesellschaft für Telematik prüft die
mer 6 wird durch das Bundesministerium für Stellungnahmen des Beirats nach den Absätzen 2
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes- und 3 fachlich. Das Ergebnis der Prüfung, ein-
ministerium für Bildung und Forschung benannt. schließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die
Empfehlungen des Beirats berücksichtigt, teilt
(3) Die Gesellschafterversammlung der Gesell- sie dem Beirat schriftlich mit. Die Gesellschafter-
schaft für Telematik kann Vertreter weiterer versammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der
Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf Prüfung zu unterrichten.
unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats
berufen.
Dritter Titel
(4) Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschaf-
ter sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft Schlichtungsstelle
für Telematik können an den Sitzungen des Bei- der Gesellschaft für Telematik
rats teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des
Beirats oder bei deren oder dessen Verhinderung § 319
die zur Stellvertretung berechtigte Person kann an
den Gesellschafterversammlungen der Gesell- Schlichtungsstelle
schaft für Telematik teilnehmen. der Gesellschaft für Telematik
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine
Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlich-
§ 318 tungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich be-
stimmt ist.
Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-
in fachlichen Belangen zu beraten. Er vertritt die tet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben
Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber unverzüglich zuzuarbeiten.
der Gesellschaft für Telematik und fördert den (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Ge-
fachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft schäftsordnung.
für Telematik und den im Beirat Vertretenen.
(2) Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der § 320
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für
Telematik zu Angelegenheiten von grundsätz- Zusammensetzung der
licher Bedeutung zu hören. Er kann hierzu vor Schlichtungsstelle; Finanzierung
der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wo-
chen nach Erhalt der erforderlichen Informationen (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer
und Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. Auf oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
Verlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglie-
auf der Internetseite der Gesellschaft für Telema- der der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Die
tik zu veröffentlichen. Wiederbenennung ist zulässig.
(3) Der Beirat kann der Gesellschafterver- (2) Über die unparteiische Vorsitzende oder
sammlung der Gesellschaft für Telematik Angele- den unparteiischen Vorsitzenden der Schlich-
genheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Be- tungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Ge-
fassung vorlegen. sellschaft für Telematik einigen. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann hierfür eine
(4) Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf
Bedeutung gehören insbesondere der Frist keine Einigung zustande, benennt das
1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektroni- Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzen-
schen Gesundheitskarte, den oder die Vorsitzende.
2. Planungen und Konzepte für die Erprobung (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
und den Betrieb der Telematikinfrastruktur so- sen benennt einen Vertreter als Mitglied der
wie Schlichtungsstelle. Die übrigen in § 306 Absatz 1
3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungspha- genannten Spitzenorganisationen benennen einen
sen und Anwendungen. gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlich-
tungsstelle.
(5) Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermög- (4) Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzen-
lichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem organisationen tragen die Kosten für die von
Beirat alle hierzu erforderlichen Informationen ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. Die Kos-
und Unterlagen in für die Beiratsmitglieder ver- ten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen
ständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Die In- Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den
formationen und Unterlagen sind so rechtzeitig Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik
zur Verfügung zu stellen, dass der Beirat sich mit finanziert.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
§ 321 § 324
Beschlussfassung der Schlichtungsstelle Zulassung von
Anbietern von Betriebsleistungen
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat (1) Anbieter von Betriebsleistungen haben ei-
eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zu- nen Anspruch auf Zulassung, wenn
lässig.
1. die zu verwendenden Komponenten und
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit ein- Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6
facher Stimmenmehrheit. und § 325 zugelassen sind,
2. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die
§ 322 Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleis-
tungen gewährleistet sind und
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums 3. der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbe-
für Gesundheit über die Schlichtungsstelle dingungen für Betriebsleistungen der Gesell-
(1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist schaft für Telematik einzuhalten.
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü- Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
fung vorzulegen. versehen werden.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die An-
(2) Bei der Prüfung der Entscheidung hat das
zahl der Zulassungen beschränken, soweit dies
Bundesministerium für Gesundheit der oder dem
zur Gewährleistung von Funktionalität, Interope-
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
rabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus
Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellung-
erforderlich ist.
nahme zu geben. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit setzt für die Stellungnahme eine ange- (3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von
messene Frist. ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht
oder veröffentlichen
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzun-
kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz
gen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1
oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von
Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie
einem Monat beanstanden. Werden die Bean-
standungen nicht innerhalb einer vom Bundesmi- 2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.
nisterium für Gesundheit gesetzten Frist behoben,
so kann das Bundesministerium für Gesundheit § 325
anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden. Zulassung von Komponenten
und Diensten der Telematikinfrastruktur
(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-
tet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur (1) Die Komponenten und Dienste der Telema-
Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich tikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die
nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Gesellschaft für Telematik.
(2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 Komponenten und Dienste der Telematikinfra-
und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und struktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die
Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach die- Komponenten und Dienste funktionsfähig, inter-
sem Buch verbindlich. operabel und sicher sind. Die Zulassung kann
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dritter Abschnitt (3) Die Gesellschaft für Telematik prüft die
Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Kom-
Betrieb der Telematikinfrastruktur
ponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten
§ 323 Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt
durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vor-
Betriebsleistungen gaben des Bundesamtes für Sicherheit in der In-
(1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage formationstechnik. Abweichend von Satz 2 kann
der von der Gesellschaft für Telematik nach Maß- die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen
gabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rah- mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
menbedingungen zu erbringen. tionstechnik eine andere Form des Nachweises
der Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheits-
(2) Zur Durchführung des Betriebs der Telema- zertifizierung auf Grund des geringen Gefähr-
tikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft für Tele- dungspotentials der zu prüfenden Dienste und
matik Aufträge oder erteilt in einem transparenten Komponenten nicht erforderlich ist oder der hier-
und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassun- für erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht
gen. Sind nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesell- und die andere Form des Nachweises die Sicher-
schafter oder Dritte beauftragt worden, so sind heit gleichwertig gewährleistet. Die Vorgaben
die Beauftragten für die Vergabe und für die Ertei- müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis
lung der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integri-
entsprechend. tät, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2131
und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die
zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkrite- Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleis-
rien wird von der Gesellschaft für Telematik im ten und
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in 4. bei den dafür erforderlichen technischen Sys-
der Informationstechnik festgelegt. temen und Verfahren Barrierefreiheit für den
(4) Die Gesellschaft für Telematik kann eine Versicherten gewährleistet ist.
befristete Genehmigung zur Verwendung von
(2) Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1
nicht zugelassenen Komponenten und Diensten
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bedürfen zur Nut-
in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies
zung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der
durch die Gesellschaft für Telematik. Die Gesell-
Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder we-
schaft für Telematik legt im Einvernehmen mit
sentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
die befristete Genehmigung der Aufrechterhal-
technik und der oder dem Bundesbeauftragten für
tung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung
den Datenschutz und die Informationsfreiheit das
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für
heit in der Informationstechnik zu erteilen.
die Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und
(5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht veröffentlicht diese Voraussetzungen auf ihrer In-
eine Liste mit den zugelassenen Komponenten ternetseite.
und Diensten auf ihrer Internetseite.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen muss
(6) Die für die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 der Anbieter einer Anwendung in einem Bestäti-
und 4 sowie nach Absatz 4 Satz 2 beim Bundes- gungsverfahren nachweisen. Das Bestätigungs-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ent- verfahren wird auf Antrag eines Anbieters einer
stehenden Kosten sind diesem durch die Gesell- Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann
schaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft mit Nebenbestimmungen versehen werden.
für Telematik legt die Einzelheiten der Kostener-
stattung im Einvernehmen mit dem Bundesamt (4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfah-
für Sicherheit in der Informationstechnik fest. rens nach Absatz 2 sowie die dazu erforderlichen
Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im
§ 326 Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik fest und veröffentlicht sie
Verbot der auf ihrer Internetseite.
Nutzung der Telematikinfrastruktur
ohne Zulassung oder Bestätigung (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht
eine Liste mit den bestätigten Anwendungen auf
Anbieter von Betriebsleistungen oder von ihrer Internetseite.
Komponenten und Diensten der Telematikinfra-
struktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 (6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen
und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder Kranken- und Pflegeversicherung, die die
über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach
Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikin- § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
frastruktur nutzen. nutzen wollen und für die noch keine sicheren
Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1
§ 327 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e festgelegt sind,
legt die Gesellschaft für Telematik diese Verfahren
Weitere Anwendungen der
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren
heit in der Informationstechnik fest und veröffent-
(1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung licht diese auf ihrer Internetseite.
der elektronischen Gesundheitskarte nach § 306
(7) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die
nach Absatz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in
Telematikinfrastruktur nur verwendet werden,
der Informationstechnik sowie bei der oder dem
wenn
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
1. es sich um eine Anwendung des Gesundheits- die Informationsfreiheit entstehenden Kosten so-
wesens, der Rehabilitation, der Pflege oder um wie die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach
eine Anwendung zum Zwecke der Gesund- den Absätzen 4 und 6 beim Bundesamt für Si-
heits- und Pflegeforschung handelt, cherheit in der Informationstechnik entstehenden
2. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewähr- Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik
leistung von Datenschutz und Datensicherheit zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt
sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der die Einzelheiten der Kostenerstattung jeweils im
Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt wer- Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
den, in der Informationstechnik sowie der oder dem
3. im Fall der Verarbeitung personenbezogener Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
Daten die dafür geltenden Vorschriften zum die Informationsfreiheit fest.
Datenschutz eingehalten und die erforderli- (8) Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur
chen technischen und organisatorischen Maß- für Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2
nahmen entsprechend dem Stand der Technik Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft
getroffen werden, um die Anforderungen an die für Telematik von dem jeweiligen Anbieter Ent-
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
gelte verlangen. Die Nutzung ist unentgeltlich, so- trächtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
fern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile
oder im Implantateregistergesetz geregelt sind führen können oder bereits geführt haben.
oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflich-
(3) Die Gesellschaft für Telematik kann zur
tung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten
Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Kom-
im Gesundheitswesen, genutzt werden. Davon
ponenten und Dienste für den Zugang zur Tele-
unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters
matikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zu-
von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2
gang zur Telematikinfrastruktur nur unter der Be-
Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten für seinen An-
dingung gestatten, dass die von der Gesellschaft
schluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu
für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Be-
tragen.
seitigung der Gefahr umgesetzt werden. Die Ge-
sellschaft für Telematik kann Anbietern, die eine
§ 328
Zulassung für Komponenten oder Dienste der Te-
Gebühren und Auslagen; lematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie
Verordnungsermächtigung § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen,
(1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen
Zulassungen und Bestätigungen nach den nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen.
§§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen er- (4) Die Gesellschaft für Telematik hat die ihr
heben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, nach Absatz 2 gemeldeten Störungen sowie da-
dass sie den auf die Leistungen entfallenden rüber hinausgehende bedeutende Störungen, die
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit
nicht übersteigen. oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit führen können oder bereits geführt haben, unver-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne züglich an das Bundesamt für Sicherheit in der
Zustimmung des Bundesrates die gebühren- Informationstechnik zu melden.
pflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie
desministerium für Gesundheit unverzüglich über
Regelungen über die Gebührenentstehung, die
Meldungen nach Absatz 4 zu informieren.
Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen,
die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, § 330
den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung Vermeidung von Störungen der
und die Erstattung zu treffen. informationstechnischen Systeme, Komponenten
und Prozesse der Telematikinfrastruktur
Vierter Abschnitt
(1) Die Gesellschaft für Telematik sowie die ge-
Überwachung von
mäß § 307 verantwortlichen Anbieter, die eine Zu-
Funktionsfähigkeit und Sicherheit
lassung für Komponenten oder Dienste nach § 311
Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach
§ 329
§ 327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene or-
Maßnahmen zur Abwehr von ganisatorische und technische Vorkehrungen zur
Gefahren für die Funktionsfähigkeit Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Inte-
und Sicherheit der Telematikinfrastruktur grität, Authentizität und Vertraulichkeit der informa-
(1) Soweit von Komponenten und Diensten eine tionstechnischen Systeme, Komponenten oder
Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und
der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die Gesell- fortlaufend zu aktualisieren. Dabei ist der jeweilige
schaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die Stand der Technik zu berücksichtigen. Organisato-
erforderlichen technischen und organisatorischen rische und technische Vorkehrungen sind dann an-
Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entspre- gemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand
chend dem Stand der Technik zu treffen. Die Ge- nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls
sellschaft für Telematik informiert das Bundesamt oder einer Beeinträchtigung der Telematikinfra-
für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüg- struktur insgesamt oder von solchen Diensten der
lich über die Gefahr und die getroffenen Maßnah- Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen
men. verursacht werden können.
(2) Anbieter von nach § 311 Absatz 6 sowie (2) Die Gesellschaft für Telematik hat mindes-
§ 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten tens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anfor-
und Anbieter von Anwendungen für nach § 327 derungen an die Vermeidung von Störungen der
bestätigte Anwendungen haben erhebliche Stö- Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Ver-
rungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität traulichkeit der informationstechnischen Syste-
und Vertraulichkeit dieser Komponenten oder me, Komponenten oder Prozesse der Telematik-
Dienste unverzüglich an die Gesellschaft für Tele- infrastruktur geeignete Nachweise zu erbringen.
matik zu melden. Erheblich sind Störungen, die Der Nachweis kann jeweils insbesondere durch
zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicher- Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen,
heit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten die von geeigneten und unabhängigen externen
oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beein- Stellen durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2133
(3) Die Gesellschaft für Telematik informiert § 332
das Bundesministerium für Gesundheit und das Anforderungen
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- an die Wartung von Diensten
nik in geeigneter Weise über erkannte Sicher-
heitsmängel und die Nachweise nach Absatz 2. (1) Dienstleister, die mit der Herstellung und
Die Gesellschaft für Telematik kann von den Inha- der Wartung des Anschlusses von informations-
bern einer Zulassung für Komponenten oder technischen Systemen der Leistungserbringer an
Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Ab- die Telematikinfrastruktur einschließlich der War-
satz 6 sowie § 325 oder Inhabern einer Bestäti- tung hierfür benötigter Komponenten sowie der
gung nach § 327 geeignete Nachweise zur Erfül- Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur
lung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen. beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt
bei der Herstellung und Wartung des Anschlusses
(4) Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Ver- an die Telematikinfrastruktur walten lassen und
ordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt. über die notwendige Fachkunde verfügen, um
die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit der informationstechnischen Sys-
§ 331
teme und Komponenten zu gewährleisten.
Maßnahmen zur (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
Überwachung des Betriebs zur satz 1 muss den Leistungserbringern auf Verlan-
Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit gen auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem satz 1 und des Nachweises nach Absatz 2 kön-
1. Januar 2021 für Komponenten und Dienste der nen die maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten Leistungserbringer auf Bundesebene den von ih-
und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nut- nen vertretenen Leistungserbringern in Abstim-
zen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur mung mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise
betrieben werden, im Benehmen mit dem Bun- geben. Der Gesellschaft für Telematik obliegt
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik hierbei die Beachtung der notwendigen sicher-
solche Maßnahmen zur Überwachung des Be- heitstechnischen und betrieblichen Vorausset-
triebs zu treffen, die erforderlich sind, um die zungen zur Wahrung der Sicherheit und Funkti-
Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Te- onsfähigkeit der Telematikinfrastruktur.
lematikinfrastruktur zu gewährleisten.
§ 333
(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, wel- Überprüfung durch das Bundesamt
che näheren Angaben ihr die Anbieter der Kom- für Sicherheit in der Informationstechnik
ponenten und Dienste offenzulegen haben, damit
die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt (1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem
werden kann. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und
(3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Tele- Informationen unverzüglich, spätestens aber in-
matik nach § 330 Absatz 1 Satz 1, zur Vermei- nerhalb von zwei Wochen vor:
dung von Störungen angemessene organisatori- 1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie
sche und technische Vorkehrungen zu treffen, den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach
umfasst auch den Einsatz von geeigneten Syste- § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Do-
men zur Erkennung von Störungen und Angriffen. kumentation,
Der Einsatz der Systeme erfolgt im Benehmen mit
2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331
der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
getroffenen Maßnahmen einschließlich der
schutz und die Informationsfreiheit und dem Bun-
festgestellten Sicherheitsmängel und Ergeb-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
nisse der Maßnahmen und
(4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für 3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der
den Einsatz der Systeme nach Absatz 3 erforder- Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen
lichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des Ein- Dienste und bestätigten Anwendungen erfor-
satzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind derliche Informationen.
unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Vermei- (2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 ge-
dung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nannten Informationen Sicherheitsmängel, so
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch kann das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
nach zehn Jahren. mationstechnik der Gesellschaft für Telematik
(5) Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der
und 3 beim Bundesamt für Sicherheit in der Infor- festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.
mationstechnik entstehenden Kosten sind diesem (3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt,
durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Anbietern von zugelassenen Diensten und bestä-
Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelhei- tigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie
ten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit nach den §§ 325 und 327 verbindliche Anweisun-
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- gen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu er-
tionstechnik fest. teilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informati- terlagen dienen. Die Zulassung gemäß § 325 Ab-
onstechnik festgestellt wurden. satz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erfor-
(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der derlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie
Informationstechnik entstandenen Kosten der insbesondere die Bestimmung als Anwendung
Überprüfung tragen der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die
Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwen-
1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das dung, in Kraft getreten sind.
Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik auf Grund von Anhaltspunkten tätig (4) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine
Sicherheit der Telematikinfrastruktur begrün- Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach
deten, Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante
Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser An-
2. der Anbieter von zugelassenen Diensten und wendungen im medizinischen Versorgungsalltag
bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 in nicht personenbezogener Form erfasst und sys-
sowie den §§ 325 und 327, sofern das Bun- tematisch bewertet. Das Bundesinstitut für Arznei-
desamt für Sicherheit in der Informationstech- mittel und Medizinprodukte übermittelt seine
nik auf Grund von Anhaltspunkten tätig gewor- Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die
den ist, die berechtigte Zweifel an der Sicher- diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen
heit der zugelassenen Dienste und bestätigten nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.
Anwendungen begründeten.
§ 335
Fünfter Abschnitt
Anwendungen der Telematikinfrastruktur Diskriminierungsverbot
(1) Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten
Erster Titel in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Allgemeine Vorschriften nicht verlangt werden.
(2) Mit den Versicherten darf nicht vereinbart
§ 334 werden, den Zugriff auf Daten in einer Anwendung
Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in
den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359
(1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruk- Absatz 1, § 361 Absatz 2 Satz 1 und § 363 ge-
tur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlich- nannten Personen oder zu anderen als den dort
keit, der Qualität und der Transparenz der Versor- genannten Zwecken, einschließlich der Abrech-
gung. Anwendungen sind: nung der zum Zweck der Versorgung erbrachten
1. die elektronische Patientenakte nach § 341, Leistungen, zu gestatten.
2. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und (3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt
Gewebespende (elektronische Erklärung zur oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff
Organ- und Gewebespende) und Hinweise auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Ab-
der Versicherten auf das Vorhandensein und satz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.
den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende, § 336
3. Hinweise der Versicherten auf das Vorhanden- Zugriffsrechte der Versicherten
sein und den Aufbewahrungsort von Vorsorge-
vollmachten oder Patientenverfügungen nach (1) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten
§ 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 und 6 mittels seiner elektroni-
4. der Medikationsplan nach § 31a einschließlich
schen Gesundheitskarte barrierefrei zuzugreifen,
Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapie-
wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein
sicherheit (elektronischer Medikationsplan),
geeignetes technisches Verfahren authentifiziert
5. medizinische Daten, soweit sie für die Notfall- hat.
versorgung erforderlich sind (elektronische
Notfalldaten) sowie (2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
6. elektronische Verordnungen. Nummer 1 auch ohne den Einsatz seiner elektro-
(2) Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 nischen Gesundheitskarte mittels einer Benutzer-
Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen oberfläche eines geeigneten Endgeräts zuzugrei-
Gesundheitskarte unterstützt. fen, wenn
(3) Die Gesellschaft für Telematik kann über die 1. der Versicherte nach umfassender Information
in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus be- durch seine Krankenkasse über die Besonder-
reits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätz- heiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der
lichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur elektronischen Gesundheitskarte gegenüber
treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau seiner Krankenkasse schriftlich oder elektro-
des elektronischen Austausches von Befunden, nisch erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf
Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behand- Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
lungsberichten, Formularen, Erklärungen und Un- Satz 2 Nummer 1 nutzen zu wollen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2135
2. der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Da- Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 handelt, und Daten in
ten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Satz 2 Nummer 1 jeweils durch ein geeignetes Nummer 2 und 3 zu verarbeiten.
technisches Verfahren, das einen hohen Si-
(2) Der Versicherte ist berechtigt, Daten in
cherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
hat.
Nummer 1 bis 3 und 6 eigenständig zu löschen.
(3) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 auf
Nummer 4 und 5 bei einem Leistungserbringer Verlangen der Versicherten durch die nach Maß-
einzusehen, der mittels seines elektronischen gabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit
Heilberufsausweises nach Maßgabe des § 339 Zugriffsberechtigten gelöscht werden.
Absatz 3 zugreift.
(3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339
(4) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwen-
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen.
Nummer 6 mittels eines geeigneten technischen
Verfahrens, das zur Authentifizierung einen hohen
§ 338
Sicherheitsstandard gewährleistet, zuzugreifen.
(5) Der Zugriff eines Versicherten auf Daten in Komponenten zur
Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num- Wahrnehmung der Versichertenrechte
mer 1 und 6 durch das geeignete technische Ver- (1) Die Krankenkassen haben spätestens bis
fahren nach Absatz 1 mittels der elektronischen zum 1. Januar 2022 ihren Versicherten nach
Gesundheitskarte darf erst erfolgen, wenn § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik
1. die elektronische Gesundheitskarte des Ver- zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stel-
sicherten oder deren persönliche Identifikati- len, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß
onsnummer (PIN) mit einem sicheren Verfahren, § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen
insbesondere mittels eines Postzustellungsauf- nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6
trags, persönlich an den Versicherten zugestellt ermöglichen. Dabei sind technische Verfahren
wurde oder vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen
Sicherheitsstandard gewährleisten.
2. eine Übergabe der elektronischen Gesund-
heitskarte oder deren PIN in einer Geschäfts- (2) Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis
stelle der Krankenkasse erfolgt ist, oder zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flä-
3. eine nachträgliche, sichere Identifikation des chendeckende Schaffung technischer Einrichtun-
Versicherten und seiner bereits ausgegebenen gen durch die Krankenkassen in ihren Geschäfts-
elektronischen Gesundheitskarte erfolgt ist. stellen besteht, die das Auslesen der Protokollda-
ten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in An-
(6) Soweit ein technisches Verfahren ohne Ein- wendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
satz der elektronischen Gesundheitskarte nach bis 3 und 6 sowie das Erteilen von Zugriffsberech-
den Absätzen 2 und 4 für den Zugriff auf Anwen- tigungen auf Daten in einer Anwendung nach
dungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ermöglichen.
und 6 genutzt wird, ist eine einmalige sichere Hierbei ist die nach Absatz 1 ab dem 1. Januar
Identifikation des Versicherten notwendig, die 2022 bestehende Verpflichtung der Krankenkas-
einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet. sen zu berücksichtigen.
Dafür kann eine elektronische Gesundheitskarte
genutzt werden, die den Anforderungen an eine
§ 339
sichere Identifikation nach Absatz 5 genügt.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- Voraussetzungen für
sen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt den Zugriff von Leistungserbringern
für Sicherheit in der Informationstechnik und der und anderen zugriffsberechtigten Personen
oder dem Bundesbeauftragten für den Daten- (1) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und
schutz und die Informationsfreiheit in der Richt- andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach
linie nach § 217f Absatz 4b Satz 1 abweichend Maßgabe der §§ 352, 356, 357 und 359 auf per-
von Absatz 5 zusätzliche Maßnahmen festlegen, sonenbezogene Daten, insbesondere Gesund-
wenn dies auf Grund des Gefährdungspotentials heitsdaten, der Versicherten in einer Anwendung
erforderlich ist. nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 zu-
greifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorhe-
§ 337 rige Einwilligung erteilt haben. Hierzu bedarf es
Recht der Versicherten auf einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch
Verarbeitung von Daten sowie auf technische Zugriffsfreigabe.
Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten (2) Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und
(1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in ei- andere zugriffsberechtigte Personen dürfen nach
ner Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num- Maßgabe des § 361 auf personenbezogene Daten,
mer 1 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten insbesondere Gesundheitsdaten, der Versicherten
in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341 Nummer 6 zugreifen.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
(3) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Perso-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen zugriffs- nen nach den §§ 352, 356, 357, 359 und 361
berechtigte Leistungserbringer nach Maßgabe der gehört,
§§ 352, 356, 357 und 359 mittels der elektro- 3. die Stellen, die für die Ausgabe der Kompo-
nischen Gesundheitskarte der Versicherten nur nenten zur Authentifizierung von Leistungs-
mit einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen- erbringerinstitutionen an Angehörige der Be-
den elektronischen Heilberufsausweis in Verbin- rufsgruppen nach Nummer 2 Buchstabe a
dung mit einer Komponente zur Authentifizierung Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zustän-
von Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. Es dig sind und
ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren,
wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche 4. die Stellen, die bestätigen, dass eine Leis-
Daten zugegriffen wurde. tungserbringerinstitution berechtigt ist, eine
Komponente zur Authentifizierung nach Num-
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffs- mer 3 zu erhalten.
berechtigte Leistungserbringer auch ohne den
Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind
durch die Versicherten auf Daten in einer Anwen- Leistungserbringerinstitutionen, mit denen nach
dung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu- diesem Buch oder nach dem Elften Buch Verträge
greifen, wenn die Versicherten in diesen Zugriff zur Leistungserbringung bestehen; bis die Stellen
über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten und das Verfahren eingerichtet sind, jedoch
Endgeräts im Sinne von § 336 Absatz 2 eingewil- längstens bis zum 30. Juni 2022, kann der Nach-
ligt haben. weis der Berechtigung einer Leistungserbringerin-
stitution auch gegenüber den Stellen nach Satz 1
(5) Die in den §§ 352, 356, 357 und 359 ge- Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leis-
nannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht tungserbringung oder durch Vorlage einer Be-
über einen elektronischen Heilberufsausweis ver- stätigung der vertragsschließenden Kasse oder
fügen, dürfen auf Daten in einer Anwendung nach eines Landesverbandes der vertragsschließenden
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nach Maß- Kasse erbracht werden.
gabe der §§ 352, 356, 357 und 359 mittels der
elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten (2) Abweichend von einer Bestimmung durch
oder gemäß Absatz 4 nur zugreifen, wenn sie für die Länder nach Absatz 1 kann für die Betriebe
diesen Zugriff von einer Person autorisiert wer- der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37
den, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit ent- der Anlage A zur Handwerksordnung die Zustän-
sprechenden elektronischen Heilberufsausweis digkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf der Grundlage
verfügt. Es ist nachprüfbar elektronisch zu proto- von § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die
kollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat Handwerkskammern übertragen werden.
und von welcher Person die zugreifende Person (3) Die Länder können zur Wahrnehmung der
für den Zugriff autorisiert wurde. Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Stel-
(6) Der elektronische Heilberufsausweis muss len bestimmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 Num-
über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizie- mer 2 und 4 jeweils zuständige Stelle hat der nach
rung und zur Erstellung qualifizierter elektroni- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen
scher Signaturen verfügen. Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektro-
nischer Heilberufsausweise, elektronischer Be-
rufsausweise und von Komponenten zur Authen-
§ 340
tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
Ausgabe von elektronischen erforderlich sind, auf Anforderung zu übermitteln.
Heilberufs- und Berufsausweisen sowie Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs,
von Komponenten zur Authentifizierung zum Führen der Berufsbezeichnung, die Zugehö-
von Leistungserbringerinstitutionen rigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357, 359
(1) Die Länder bestimmen und 361 genannten Zugriffsberechtigten oder die
Berechtigung zum Erhalt einer Komponente zur
1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutio-
Heilberufsausweise und elektronischer Berufs- nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so hat die
ausweise zuständig sind und jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person und 4 die herausgebende Stelle darüber in Kennt-
nis zu setzen; die herausgebende Stelle hat
a) befugt ist,
unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungs-
aa) einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 funktion des elektronischen Heilberufs- oder Be-
und 361 erfassten Berufe im Geltungs- rufsausweises oder der Komponente zur Authen-
bereich dieses Gesetzes auszuüben tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu
oder veranlassen.
bb) die Berufsbezeichnung im Geltungsbe- (4) Die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und
reich dieses Gesetzes zu führen, wenn Berufsausweise sowie die Ausgabe von Kompo-
für einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 nenten zur Authentifizierung von Leistungserbrin-
und 361 genannten Berufe lediglich das gerinstitutionen an Leistungserbringerinstitutio-
Führen der Berufsbezeichnung ge- nen, für die weder die Länder nach Absatz 1
schützt ist oder Satz 1 Nummer 3 eine Stelle zu bestimmen haben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2137
noch die Gesellschaft für Telematik eine Stelle 4. Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2
nach § 315 Absatz 1 bestimmen kann, erfolgt Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 24c
durch die Gesellschaft für Telematik. bis 24f beschlossenen Richtlinie des Gemein-
(5) Komponenten zur Authentifizierung von samen Bundesausschusses über die ärztliche
Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Betreuung während der Schwangerschaft und
Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wer- nach der Entbindung (elektronischer Mutter-
den, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber pass),
eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsaus- 5. Daten der Impfdokumentation nach § 22 des
weises ist, zugeordnet werden kann. Infektionsschutzgesetzes (elektronische Impf-
dokumentation),
Zweiter Titel 6. Gesundheitsdaten, die durch den Versicher-
Elektronische Patientenakte ten zur Verfügung gestellt werden,
7. Daten des Versicherten aus einer von den
§ 341 Krankenkassen nach § 68 finanzierten elek-
Elektronische Patientenakte tronischen Akte des Versicherten,
(1) Die elektronische Patientenakte ist eine ver- 8. bei den Krankenkassen gespeicherte Daten
sichertengeführte elektronische Akte, die den Ver- über die in Anspruch genommenen Leistun-
sicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur gen des Versicherten,
Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die 9. Daten, die der Versicherte seiner Kranken-
Versicherten freiwillig. Mit ihr sollen den Ver- kasse für die Nutzung in zusätzlichen von
sicherten auf Verlangen Informationen, insbeson- der Krankenkasse angebotenen Anwendun-
dere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten gen nach § 345 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung
und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Be- stellen kann,
handlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach-
10. Daten zur pflegerischen Versorgung des Ver-
und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke
sicherten nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a
der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur
und 39c und der Haus- oder Heimpflege nach
gezielten Unterstützung von Anamnese und
§ 44 des Siebten Buches und nach dem Elften
Befunderhebung, barrierefrei elektronisch bereit-
Buch,
gestellt werden.
11. Daten elektronischer Verordnungen nach
(2) Es besteht die Möglichkeit zur Einstellung
§ 360 Absatz 1,
folgender Daten in die elektronische Patienten-
akte: 12. die nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 aus-
gestellte Bescheinigung über eine Arbeitsun-
1. medizinische Informationen über den Ver-
fähigkeit und
sicherten für eine einrichtungsübergreifende,
fachübergreifende und sektorenübergreifende 13. sonstige von den Leistungserbringern für den
Nutzung, insbesondere Versicherten bereitgestellte Daten.
a) Daten zu Befunden, Diagnosen, durch- (3) Die für die elektronische Patientenakte er-
geführten und geplanten Therapiemaß- forderlichen Komponenten und Dienste werden
nahmen, Früherkennungsuntersuchungen, auf Antrag des jeweiligen Anbieters der Kompo-
Behandlungsberichten und sonstige unter- nenten und Dienste nach § 325 von der Gesell-
suchungs- und behandlungsbezogene me- schaft für Telematik zugelassen.
dizinische Informationen, (4) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten
b) Daten des elektronischen Medikations- eine elektronische Patientenakte zur Verfügung
plans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num- stellen, sind gemäß § 307 Absatz 4 die für die
mer 4, Verarbeitung der Daten zum Zweck der Nutzung
der elektronischen Patientenakte Verantwort-
c) Daten der elektronischen Notfalldaten lichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, (EU) 2016/679. § 307 Absatz 1 bis 3 bleibt unbe-
d) Daten in elektronischen Briefen zwischen rührt. Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit nach
den an der Versorgung der Versicherten Satz 1 können die Krankenkassen mit der Zurver-
teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen fügungstellung von elektronischen Patientenakten
(elektronische Arztbriefe), für ihre Versicherten Anbieter von elektronischen
2. Daten zum Nachweis der regelmäßigen Inan- Patientenakten als Auftragsverarbeiter beauftra-
spruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeunter- gen.
suchungen gemäß § 55 Absatz 1 in Verbin- (5) Die Telematikinfrastruktur darf nur für solche
dung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nach § 325 zugelassenen elektronischen Patien-
(elektronisches Zahn-Bonusheft), tenakten verwendet werden, die von einer Kranken-
3. Daten gemäß der nach § 92 Absatz 1 Satz 2 kasse, von Unternehmen der privaten Krankenver-
Nummer 3 und Absatz 4 in Verbindung mit sicherung oder von den sonstigen Einrichtungen
§ 26 beschlossenen Richtlinie des Gemeinsa- gemäß § 362 Absatz 1 angeboten werden.
men Bundesausschusses zur Früherkennung (6) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
von Krankheiten bei Kindern (elektronisches teilnehmenden Leistungserbringer haben gegen-
Untersuchungsheft für Kinder), über der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Verei- oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
nigung nachzuweisen, dass sie über die für den mer 6 barrierefrei erteilen können;
Zugriff auf die elektronische Patientenakte erfor- d) den Versicherten über die Benutzeroberflä-
derlichen Komponenten und Dienste verfügen. che eines geeigneten Endgeräts die Proto-
Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 kolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser,
erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leis- transparenter, verständlicher und leicht zu-
tungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Ver- gänglicher Form in einer klaren und ein-
gütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis fachen Sprache und in auswertbarer Form
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung er- sowie barrierefrei bereitgestellt werden;
bracht ist. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverord- e) durch eine entsprechende technische Vor-
nung mit Zustimmung des Bundesrates verlän- einstellung die Dauer der Zugriffsberech-
gern. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet tigung durch zugriffsberechtigte Leistungs-
im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung erbringer standardmäßig auf eine Woche
nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung. beschränkt ist;
(7) Die Krankenhäuser haben sich bis zum f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsbe-
1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die rechtigungen auf einen Zeitraum von min-
elektronische Patientenakte erforderlichen Kom- destens einem Tag bis zu höchstens 18 Mo-
ponenten und Diensten auszustatten und sich an nate selbst festlegen können;
die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschlie- g) die Versicherten bis einschließlich 31. Dezem-
ßen. Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung ber 2021 jeweils bei ihrem Zugriff auf die
zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach elektronische Patientenakte mittels der Be-
Satz 1 nicht nachkommen, sind § 5 Absatz 3e nutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 gemäß § 336 Absatz 2 vor der Speicherung
Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung anzu- eigener Dokumente in der elektronischen
wenden. Die Kürzungsregelung nach Satz 2 findet Patientenakte auf die fehlende Möglichkeit
im Fall, dass bereits eine Kürzung der Vergütung hingewiesen werden, die Einwilligung zum
nach § 291b Absatz 5 erfolgt, keine Anwendung. Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungser-
bringer sowohl auf spezifische Dokumente
Erster Untertitel und Datensätze als auch auf Gruppen von
Angebot und Einrichtung Dokumenten und Datensätzen der elektro-
der elektronischen Patientenakte nischen Patientenakte nach Nummer 2 Buch-
stabe b und c zu beschränken;
§ 342 h) die Versicherten bis einschließlich 31. De-
Angebot und Nutzung zember 2021 über eine Benutzeroberfläche
der elektronischen Patientenakte eines geeigneten Endgeräts gemäß § 336
Absatz 2 vor Erteilung einer Einwilligung in
(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leis-
Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 tungserbringer auf die fehlende Möglichkeit
auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten hingewiesen werden, die Zugriffsberechti-
eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für gung sowohl auf spezifische Dokumente
Telematik zugelassene elektronische Patienten- und Datensätze als auch auf Gruppen von
akte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzei- Dokumenten und Datensätzen der elektro-
tig den Anforderungen gemäß Absatz 2 ent- nischen Patientenakte nach Nummer 2
spricht. Buchstabe b zu beschränken und
(2) Die elektronische Patientenakte muss tech- 2. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2022
nisch insbesondere gewährleisten, dass
a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2
1. spätestens ab dem 1. Januar 2021 bis 5, 7, 8 und 11 zur Verfügung gestellt
a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 werden können;
und 6 barrierefrei bereitgestellt werden kön- b) die Versicherten oder durch sie befugte Ver-
nen; treter über die Benutzeroberfläche eines ge-
b) die Versicherten über eine Benutzerober- eigneten Endgeräts gemäß § 336 Absatz 2
fläche eines geeigneten Endgeräts ihre eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberech-
Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrie- tigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf
refrei wahrnehmen können; spezifische Dokumente und Datensätze als
c) die Versicherten über eine Benutzerober- auch auf Gruppen von Dokumenten und
fläche eines geeigneten Endgeräts oder mit- Datensätzen der elektronischen Patienten-
tels der dezentralen Infrastruktur der Leis- akte barrierefrei erteilen können;
tungserbringer eine Einwilligung nicht nur c) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die
in den Zugriff durch zugriffsberechtigte Benutzeroberfläche eines geeigneten End-
Leistungserbringer auf Daten in der elektro- geräts nutzen möchten, den Zugriffsberech-
nischen Patientenakte insgesamt, sondern tigten nach § 352 mittels der dezentralen
auch in den Zugriff entweder ausschließlich Infrastruktur der Leistungserbringer eine
auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Einwilligung in den Zugriff mindestens auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2139
Kategorien von Dokumenten und Datensät- und 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Kran-
zen, insbesondere medizinische Fachge- kenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den
bietskategorien, erteilen können; Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt
d) bei einem Wechsel der Krankenkasse die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies
Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die be-
bis 8, 10 bis 13 aus der bisherigen elektro- troffene Krankenkasse über die Sanktionierung ge-
nischen Patientenakte in der elektronischen mäß § 270 Absatz 3 zu informieren. Klagen gegen
Patientenakte der gewählten Krankenkasse den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
zur Verfügung gestellt werden können; Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt
dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis
e) durch die Versicherten befugte Vertreter die zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen
Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe b, d ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachge-
und f wahrnehmen können; kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt
f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsbe- jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der
rechtigungen abweichend von Nummer 1 Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch
Buchstabe f auf einen Zeitraum von min- Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse
destens einem Tag bis zu einer frei gewähl- ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absät-
ten Dauer oder auch unbefristet selbst fest- zen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen ist. Der Spit-
legen können; zenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht
ab dem 1. Januar 2021 eine Übersicht derjenigen
g) die Versicherten jeweils bei ihrem Zugriff auf
Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der
die elektronische Patientenakte mittels der
Gesellschaft für Telematik zugelassene elektro-
Benutzeroberfläche eines geeigneten End-
nische Patientenakte nach Maßgabe der Absätze
geräts gemäß § 336 Absatz 2 vor dem
1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Inter-
Löschen von Daten in der elektronischen
netseite. Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.
Patientenakte auf die möglichen versor-
gungsrelevanten Folgen hingewiesen wer- (6) Die Krankenkassen dürfen von ihnen ge-
den und nutzte Komponenten und Dienste der elektro-
nischen Patientenakte Unternehmen der privaten
3. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023
Krankenversicherung oder den sonstigen Einrich-
die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9, 10,
tungen gemäß § 362 Absatz 1 zur Verfügung stel-
12 und 13 zur Verfügung gestellt werden kön-
len und in deren Auftrag betreiben. Soweit auch
nen und
der Betrieb der elektronischen Patientenakte für
4. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2023 das Unternehmen der privaten Krankenversiche-
die Versicherten oder durch sie befugte Vertre- rung oder der sonstigen Einrichtung gemäß § 362
ter die Daten, die in der elektronischen Patien- Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und
tenakte gespeichert sind, gemäß § 363 zu For- organisatorische Maßnahmen zur sicheren Tren-
schungszwecken zur Verfügung stellen können. nung der Datenbestände zu treffen. Die Entwick-
(3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombuds- lungs- und Betriebskosten für die elektronische
stelle ein. Die Versicherten können sich mit ihren Patientenakte sind dem Unternehmen der priva-
Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen ten Krankenversicherung oder der sonstigen Ein-
Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Kranken- richtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener
kasse wenden. Die Ombudsstellen beraten die Ver- Höhe anteilig in Rechnung zu stellen.
sicherten bei allen Fragen und Problemen bei der
Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie in- § 343
formieren insbesondere über das Verfahren bei der Informationspflichten der Krankenkassen
Beantragung der elektronischen Patientenakte, An-
sprüche der Versicherten nach diesem Titel, die (1) Die Krankenkassen haben den Versicher-
Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elek- ten, bevor sie ihnen gemäß § 342 Absatz 1 Satz 1
tronischen Patientenakte. eine elektronische Patientenakte anbieten, umfas-
sendes, geeignetes Informationsmaterial über die
(4) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass elektronische Patientenakte in präziser, transpa-
die Anbieter die nach § 325 Absatz 1 zugelasse- renter, verständlicher und leicht zugänglicher
nen Komponenten und Dienste der elektronischen Form in einer klaren und einfachen Sprache und
Patientenakte laufend in der Weise weiterent- barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Das Informa-
wickeln, dass die elektronische Patientenakte tionsmaterial muss über alle relevanten Umstände
dem jeweils aktuellen Stand der Technik und den der Datenverarbeitung für die Einrichtung der
jeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für elektronischen Patientenakte, die Übermittlung
Telematik nach § 354 entspricht. von Daten in die elektronische Patientenakte und
(5) Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Ver- die Verarbeitung von Daten in der elektronischen
pflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 nach- Patientenakte durch Leistungserbringer ein-
gekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund schließlich der damit verbundenen Datenverarbei-
der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar tungsvorgänge in den verschiedenen Bestandtei-
eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die len der Telematikinfrastruktur und die für die
Krankenkassen ihren Versicherten eine von der Ge- Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verant-
sellschaft für Telematik zugelassene elektronische wortlichen informieren. Das Informationsmaterial
Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 enthält insbesondere Informationen über
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
1. den jeweiligen Anbieter der von der Kranken- Dokumente und Datensätze als auch auf
kasse zur Verfügung gestellten elektronischen Gruppen von Dokumenten und Datensätzen
Patientenakte, der elektronischen Patientenakte nach § 342
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu be-
2. die Funktionsweise der elektronischen Patien- schränken,
tenakte, einschließlich der Art der in ihr zu
verarbeitenden Daten gemäß § 341 Absatz 2, 13. die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung mit-
tels der dezentralen Infrastruktur der Leis-
3. die Freiwilligkeit der Einrichtung der elektro- tungserbringer auf spezifische Dokumente
nischen Patientenakte und das Recht auf und Datensätze zu beschränken,
jederzeitige teilweise oder vollständige Lö-
schung, 14. das Angebot von zusätzlichen Anwendungen
nach § 345 Absatz 1 und über deren Funkti-
4. das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in onsweise einschließlich der Art der in ihr zu
die Datenverarbeitung in der elektronischen verarbeitenden Daten, den Speicherort und
Patientenakte gegenüber Krankenkassen, An- die Zugriffsrechte,
bietern und Leistungserbringern sowie die
Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung, 15. die sichere Nutzung von Komponenten, die
den Zugriff der Versicherten auf die elektroni-
5. die für den Zweck der Einrichtung der elektro- sche Patientenakte über eine Benutzerober-
nischen Patientenakte erforderliche Datenver- fläche geeigneter Endgeräte ermöglichen,
arbeitung durch die Krankenkassen und die
Anbieter gemäß § 344 Absatz 1, 16. die Möglichkeit und die Voraussetzungen, ge-
mäß § 363 Daten der elektronischen Patien-
6. den Anspruch gemäß § 337 auf selbständige tenakte freiwillig für die in § 303e Absatz 2
Speicherung und Löschung von Daten in der Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten For-
elektronischen Patientenakte und über die schungszwecke freizugeben,
Verarbeitung dieser Daten durch die Kranken-
kassen und Anbieter in der elektronischen 17. die Rechte der Versicherten gegenüber der
Patientenakte einschließlich des Hinweises, Krankenkasse als dem für die Datenverarbei-
dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf tung Verantwortlichen nach Artikel 4 Num-
die in der elektronischen Patientenakte ge- mer 7 der Verordnung (EU) 2016/679,
speicherten Daten haben,
18. die Möglichkeit, den Zugriff von Leistungser-
7. den Anspruch auf Übertragung von bei der bringern nach Nummer 10 auf Daten in der
Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronischen Patientenakte nach § 352
elektronische Patientenakte nach § 350 Ab- auch Ärzten, die bei einer für den Öffentlichen
satz 1 und die Verarbeitung dieser Daten Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig
durch die Krankenkassen und Anbieter in der sind, und Fachärzten für Arbeitsmedizin sowie
elektronischen Patientenakte, Ärzten, die über die Zusatzbezeichnung „Be-
triebsmedizin“ verfügen, zu erteilen,
8. den Anspruch auf Übertragung von Behand-
lungsdaten in die elektronische Patientenakte 19. die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2022 über
durch Leistungserbringer nach den §§ 347 die Benutzeroberfläche eines geeigneten End-
bis 349 und die Verarbeitung dieser Daten geräts einem Vertreter die Befugnis zu erteilen,
durch die Leistungserbringer, Krankenkassen die Rechte des Versicherten im Rahmen der
und Anbieter in der elektronischen Patienten- Führung seiner elektronischen Patientenakte
akte, innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis
wahrzunehmen, und
9. den Anspruch auf Übertragung von Daten aus
20. mögliche versorgungsrelevante Folgen, die
elektronischen Gesundheitsakten in die elek-
daraus resultieren können, dass der Versi-
tronische Patientenakte nach § 351 und die
cherte von seinen Rechten Gebrauch macht,
Verarbeitung dieser Daten durch die Kranken-
sich gegen die Nutzung einer elektronischen
kassen und Anbieter in der elektronischen
Patientenakte zu entscheiden, Zugriffe auf
Patientenakte,
Daten der elektronischen Patientenakte nicht
10. die Voraussetzungen für den Zugriff von Leis- zu erteilen oder Daten der elektronischen Pa-
tungserbringern auf Daten in der elektro- tientenakte zu löschen.
nischen Patientenakte nach § 352 und die
(2) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei
Verarbeitung dieser Daten durch den Leis-
der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Ab-
tungserbringer,
satz 1 hat der Spitzenverband Bund der Kranken-
11. die Möglichkeit, bei der Datenverarbeitung kassen im Einvernehmen mit der oder dem Bun-
nach Nummer 10 beim Leistungserbringer desbeauftragten für den Datenschutz und die
durch technische Zugriffsfreigabe in die kon- Informationsfreiheit spätestens bis zum 30. No-
krete Datenverarbeitung einzuwilligen, vember 2020 geeignetes Informationsmaterial,
auch in elektronischer Form, zu erstellen und
12. die fehlende Möglichkeit, vor dem 1. Januar den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung
2022 die Einwilligung sowohl auf spezifische zur Verfügung zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2141
§ 344 (2) Die Zurverfügungstellung von Daten nach
Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsma-
Einwilligung der terials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Ab-
Versicherten und Zulässigkeit der satz 3 gilt entsprechend.
Datenverarbeitung durch die Krankenkassen
und Anbieter der elektronischen Patientenakte
Zweiter Untertitel
(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Infor-
mation gemäß § 343 gegenüber der Kranken- Nutzung der elektronischen
kasse in die Einrichtung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
Patientenakte eingewilligt, so dürfen die Kranken-
kasse, der Anbieter der elektronischen Patienten- § 346
akte sowie der Anbieter von einzelnen Diensten
und Komponenten der elektronischen Patienten- Unterstützung bei der
akte die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen elektronischen Patientenakte
administrativen personenbezogenen Daten verar-
(1) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
beiten. Die Krankenkasse darf versichertenbezo-
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
gene Daten über den Anbieter der elektronischen
men oder in Einrichtungen, die an der vertragsärzt-
Patientenakte in die elektronische Patientenakte
lichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen
übermitteln.
Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grund-
(2) Macht der Versicherte nach vorheriger Infor- lage der Informationspflichten der Krankenkassen
mation gemäß § 343 von seinen Ansprüchen ge- nach § 343 die Versicherten auf deren Verlangen
mäß den §§ 347 bis 351 Gebrauch, dürfen auf bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der
Grund der Einwilligung des Versicherten die Kran- elektronischen Patientenakte ausschließlich im ak-
kenkassen, der Anbieter der elektronischen Patien- tuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die
tenakte und die Anbieter von einzelnen Diensten Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die
und Komponenten der elektronischen Patienten- Übermittlung von medizinischen Daten in die elek-
akte die zu diesem Zweck übermittelten personen- tronische Patientenakte und ist ausschließlich auf
bezogenen Daten speichern. Die Kenntnisnahme medizinische Daten aus der konkreten aktuellen
der Daten und der Zugriff auf die Daten nach den Behandlung beschränkt. § 630c Absatz 4 des Bür-
§§ 347 bis 351 ist nicht zulässig. gerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Die in
Satz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychothera-
(3) Auf Verlangen des Versicherten gegenüber peuten, Einrichtungen und zugelassenen Kranken-
der Krankenkasse hat der Anbieter auf Veranlas- häuser können Aufgaben in diesem Zusammen-
sung der Krankenkasse die elektronische Patien- hang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen
tenakte vollständig zu löschen. übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind.
(4) Sofern es für die Durchsetzung von daten-
schutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten (2) Auf Verlangen der Versicherten haben Apo-
gegenüber den für die Verarbeitung von Daten in theker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Ver-
der elektronischen Patientenakte Verantwort- sicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezoge-
lichen notwendig ist, sind die in § 352 genannten ner Daten in der elektronischen Patientenakte zu
Leistungserbringer verpflichtet, die Verantwort- unterstützen. Apotheker können Aufgaben in die-
lichen bei der Umsetzung zu unterstützen. sem Zusammenhang auf zum pharmazeutischen
Personal der Apotheke gehörende Personen über-
§ 345 tragen.
Angebot und Nutzung (3) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
zusätzlicher Inhalte und Anwendungen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
men oder in Einrichtungen, die an der vertrags-
(1) Versicherte können den Krankenkassen ärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelas-
Daten aus der elektronischen Patientenakte zum sen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der
Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Kranken- Grundlage der Informationspflichten der Kranken-
kassen angebotener Anwendungen zur Verfügung kassen nach § 343 die Versicherten auf deren
stellen. Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der elek-
Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die tronischen Patientenakte ausschließlich im aktu-
Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung er- ellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die
teilt haben. Diese zusätzlichen Anwendungen der Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die
Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maß- Übermittlung von medizinischen Daten in die
nahmen zur Gewährleistung von Datenschutz elektronische Patientenakte und ist ausschließlich
und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und auf medizinische Daten aus der konkreten aktuel-
Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektro- len Behandlung beschränkt. Die in Satz 1 genann-
nischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. Die ten Leistungserbringer können Aufgaben in die-
Krankenkassen müssen die erforderlichen Maß- sem Zusammenhang, soweit diese übertragbar
nahmen zur Gewährleistung von Datenschutz sind, auf Personen übertragen, die als berufs-
und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendun- mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den
gen ergreifen. Beruf bei ihnen oder in an der vertragsärztlichen
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Versorgung teilnehmenden Einrichtungen oder in § 348
zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.
Anspruch der
(4) Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unter- Versicherten auf Übertragung
stützung der Versicherten bei der Verarbeitung von Behandlungsdaten in die elektronische
arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte durch Krankenhäuser
Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche (1) Versicherte haben Anspruch auf Übermitt-
Vergütung. Das Nähere zu den Abrechnungs- lung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
voraussetzungen für Leistungen der Apotheken bis 5, 10, 11 und 13 in die elektronische Patien-
nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband tenakte und dortige Speicherung, soweit diese
Bund der Krankenkassen und die für die Wahrneh- Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung
mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete des Versicherten elektronisch erhoben wurden
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und soweit andere Rechtsvorschriften nicht ent-
auf Bundesebene mit Wirkung zum 1. Januar gegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 gere-
2021. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 gelten Fristen bleiben unberührt.
ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Ab-
satz 8. (2) Die Leistungserbringer in den zugelassenen
Krankenhäusern haben
(5) Für Leistungen nach Absatz 3 erhalten die
1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-
satz 1 zu informieren und
den Leistungserbringer sowie Krankenhäuser ab
dem 1. Januar 2021 über einen Zeitraum von 2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des
zwölf Monaten eine einmalige Vergütung je Erst- Versicherten in die elektronische Patientenakte
befüllung in Höhe von 10 Euro. nach § 341 zu übermitteln und dort zu spei-
chern.
(6) Die Leistungen nach Absatz 3 dürfen im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 349
je Versichertem und elektronischer Patientenakte
insgesamt nur einmal erbracht und abgerechnet Anspruch der Versicherten
werden. Das Nähere zu den Abrechnungsvoraus- auf Übertragung von Daten aus
setzungen und -verfahren für Leistungen nach Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Absatz 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund nach § 334 und von elektronischen
der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bun- Arztbriefen in die elektronische Patientenakte
desvereinigungen sowie die Deutsche Kranken- (1) Über die in den §§ 347 und 348 geregelten
hausgesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar Ansprüche hinaus haben Versicherte einen An-
2021. Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine spruch auf Übermittlung von Daten in einer An-
einmalige Abrechnung der Vergütung für die Leis- wendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
tungen nach Absatz 3 möglich ist. bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach
§ 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte
§ 347 und dortige Speicherung gegen Personen, die
Anspruch der 1. nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische
Versicherten auf Übertragung Patientenakte berechtigt sind und
von Behandlungsdaten in die elektronische 2. Daten des Versicherten in einer Anwendung
Patientenakte durch Leistungserbringer nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6
(1) Versicherte haben Anspruch auf Übermitt- und § 383 verarbeiten.
lung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen
bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patienten- bleiben unberührt.
akte und dortige Speicherung, soweit diese Daten
(2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen ha-
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei
ben
der Behandlung des Versicherten durch die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden 1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-
Leistungserbringer elektronisch verarbeitet wer- satz 1 zu informieren und
den und soweit andere Rechtsvorschriften nicht
2. die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Ver-
entgegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 ge-
langen des Versicherten in die elektronische
regelten Fristen bleiben unberührt.
Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und
(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung dort zu speichern.
teilnehmenden Leistungserbringer haben (3) Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1
1. die Versicherten im Rahmen der vertragsärzt- Satz 2 Nummer 4 und 5 und werden diese Daten
lichen Versorgung über den Anspruch nach in der elektronischen Patientenakte verfügbar ge-
Absatz 1 zu informieren und macht, haben Versicherte neben dem Anspruch
auf Anpassung der Daten auf der elektronischen
2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Gesundheitskarte auch einen Anspruch auf Spei-
Versicherten in die elektronische Patientenakte cherung der geänderten Daten in der elektro-
nach § 341 zu übermitteln und dort zu spei- nischen Patientenakte. Der Anspruch richtet sich
chern. gegen den Leistungserbringer, der die Änderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2143
der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 § 351
oder 5 vorgenommen hat. Übertragung von Daten aus
(4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungser- der elektronischen Gesundheitsakte
bringer haben in die elektronische Patientenakte
Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022
1. die Versicherten über den Anspruch nach Ab-
sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach
satz 3 zu informieren und
§ 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der
2. die geänderten Daten auf Verlangen des Ver- Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektroni-
sicherten in die elektronische Patientenakte schen Gesundheitsakte der Versicherten gespei-
nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b chert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbie-
und c einzustellen. ter der elektronischen Gesundheitsakte über den
Anbieter der elektronischen Patientenakte in die
§ 350 elektronische Patientenakte der Versicherten nach
§ 341 übermittelt und dort gespeichert werden.
Anspruch der
Versicherten auf Übertragung Dritter Untertitel
von bei der Krankenkasse gespeicherten
Zugriff von Leistungserbringern
Daten in die elektronische Patientenakte
auf Daten in der elektronischen Patientenakte
(1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022
einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse § 352
Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Verarbeitung von
Nummer 8 über die bei ihr in Anspruch genom- Daten in der elektronischen
menen Leistungen über den Anbieter der elektro- Patientenakte durch Leistungserbringer
nischen Patientenakte in die elektronische Patien- und andere zugriffsberechtigte Personen
tenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.
Auf die Daten in der elektronischen Patienten-
(2) Das Nähere zu Inhalt und Struktur der rele- akte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Ein-
vanten Datensätze haben der Spitzenverband willigung der Versicherten nach § 339 ausschließ-
Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche lich folgende Personen zugreifen:
Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kas- 1. Ärzte, die zur Versorgung der Versicherten in
senzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bun- deren Behandlung eingebunden sind, mit
desärztekammer, der Bundeszahnärztekammer einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies
zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. Dabei für die Versorgung der Versicherten erforder-
ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Pa- lich ist;
tientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten
der Krankenkassen handelt. 2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
tigung nach Nummer 1 auch Personen,
(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
1. über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend Vorbereitung auf den Beruf tätig sind
und leicht verständlich zu informieren und aa) bei Ärzten nach Nummer 1,
2. darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der bb) in einem Krankenhaus oder
Daten über den Anbieter der elektronischen cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations-
Patientenakte erfolgt und nur auf Antrag der einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder
Versicherten gegenüber der Krankenkasse in einer Rehabilitationseinrichtung
zulässig ist. nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-
(4) Auf Verlangen der Versicherten ches oder bei einem Leistungserbrin-
ger der Heilbehandlung einschließlich
1. hat die Krankenkasse Daten der Versicherten medizinischer Rehabilitation nach § 26
nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches
ihr in Anspruch genommenen Leistungen an oder in der Haus- oder Heimpflege
den Anbieter der elektronischen Patientenakte nach § 44 des Siebten Buches und
zu übermitteln und
b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
2. hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den erforderlich ist und unter Aufsicht eines
§§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Arztes erfolgt;
Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis 3. Zahnärzte, die zur Versorgung der Versicher-
bestätigt wird, in berichtigter Form an den ten in deren Behandlung eingebunden sind,
Anbieter der elektronischen Patientenakte bei mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von
der Übermittlung nach Nummer 1 zu verwen- Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit
den und dies für die Versorgung der Versicherten er-
3. hat der Anbieter die nach den Nummern 1 forderlich ist;
und 2 übermittelten Daten in der elektroni- 4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechti-
schen Patientenakte nach § 341 zu speichern. gung nach Nummer 3 auch Personen,
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur oder in der Haus- oder Heimpflege
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind nach § 44 des Siebten Buches und
aa) bei Zahnärzten nach Nummer 3, b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
bb) in einem Krankenhaus oder
erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-
cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations- sicht eines Psychotherapeuten erfolgt;
einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder
9. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Ge-
in einer Rehabilitationseinrichtung
sundheits- und Kinderkrankenpfleger, die in
nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-
die medizinische oder pflegerische Versor-
ches oder bei einem Leistungserbrin-
gung der Versicherten eingebunden sind, mit
ger der Heilbehandlung einschließlich
einem Zugriff, der das Auslesen, die Speiche-
medizinischer Rehabilitation nach § 26
rung und die Verwendung von Daten nach
Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 und 11
oder in der Haus- oder Heimpflege
sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341
nach § 44 des Siebten Buches und
Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflege-
b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu- rischen Versorgung ergeben, ermöglicht, so-
lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten weit dies für die Versorgung der Versicherten
erforderlich ist und der Zugriff unter Auf- erforderlich ist;
sicht eines Zahnarztes erfolgt;
10. Altenpfleger, die in die medizinische oder
5. Apotheker mit einem Zugriff, der das Ausle- pflegerische Versorgung der Versicherten ein-
sen, die Speicherung und die Verwendung gebunden sind, mit einem Zugriff, der das
von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 Auslesen, die Speicherung und die Verwen-
bis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung von dung von Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buch- mer 1 bis 8, 10 und 11 sowie die Verarbeitung
stabe b und Nummer 5 und 11 ermöglicht, von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10,
soweit dies für die Versorgung der Versicher- die sich aus der pflegerischen Versorgung er-
ten erforderlich ist; geben, ermöglicht, soweit dies für die Versor-
gung der Versicherten erforderlich ist;
6. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
tigung nach Nummer 5 auch zum pharmazeu- 11. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die
tischen Personal der Apotheke gehörende in die medizinische und pflegerische Versor-
Personen, deren Zugriff gung der Versicherten eingebunden sind, mit
einem Zugriff, der das Auslesen, die Speiche-
a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise
rung und die Verwendung von Daten nach
zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 8, 10 und 11
und
sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341
b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, Absatz 2 Nummer 10, die sich aus der pflege-
soweit nach apothekenrechtlichen Vor- rischen Versorgung ergeben, ermöglicht, so-
schriften eine Beaufsichtigung der mit weit dies für die Versorgung der Versicherten
dem Zugriff verbundenen pharmazeuti- erforderlich ist;
schen Tätigkeit vorgeschrieben ist;
12. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
7. Psychotherapeuten, die in die Behandlung tigung nach den Nummern 9 bis 11, soweit
der Versicherten eingebunden sind, mit einem deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zuläs-
Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach sigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor-
§ 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit dies für die derlich ist und unter Aufsicht eines Zugriffs-
Versorgung der Versicherten erforderlich ist; berechtigten nach den Nummern 9 bis 11
erfolgt,
8. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech-
tigung nach Nummer 7 auch Personen, a) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-
lich geregelte Assistenz- oder Helferausbil-
a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
dung in der Pflege von mindestens einjäh-
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind
riger Dauer abgeschlossen haben,
aa) bei Psychotherapeuten nach Num-
b) Personen, die erfolgreich eine landesrecht-
mer 7,
lich geregelte Ausbildung in der Kranken-
bb) in einem Krankenhaus oder pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von
mindestens einjähriger Dauer abgeschlos-
cc) in einer Vorsorge- oder Rehabilitations- sen haben,
einrichtung nach § 107 Absatz 2 oder
in einer Rehabilitationseinrichtung c) Personen, denen auf der Grundlage des
nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu- Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985
ches oder bei einem Leistungserbrin- (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezem-
ger der Heilbehandlung einschließlich ber 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis
medizinischer Rehabilitation nach § 26 als Krankenpflegehelferin oder Kranken-
Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches pflegehelfer erteilt worden ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2145
13. Hebammen, die nach § 134a Absatz 2 zur § 353
Leistungserbringung zugelassen oder im Rah-
Erteilung der Einwilligung
men eines Anstellungsverhältnisses tätig und
in die Versorgung der Versicherten eingebun- (1) Die Versicherten erteilen die nach § 352 er-
den sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, forderliche Einwilligung in den Zugriff auf Daten
die Speicherung und die Verwendung von Da- der elektronischen Patientenakte nach § 341.
ten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 8, 10 Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden
und 11 sowie die Verarbeitung von Daten Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über
nach § 341 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endge-
sich aus der Versorgung mit Hebammenhilfe räts.
ergeben, ermöglicht, soweit dies für die Ver- (2) Abweichend von Absatz 1 können die Ver-
sorgung des Versicherten erforderlich ist; sicherten die Einwilligung auch gegenüber einem
nach § 352 zugriffsberechtigten Leistungserbrin-
14. Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1
ger unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur
zur Leistungserbringung zugelassen sind und
der Leistungserbringer erteilen. Hierzu bedarf es
die zur Versorgung des Versicherten in des-
sen Behandlung eingebunden sind, mit einem 1. einer eindeutigen bestätigenden Handlung
Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung durch technische Zugriffsfreigabe und
und die Verwendung von Daten nach § 341 2. vor der Einwilligung in einen konkreten Daten-
Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 8, 10 und 11
zugriff einer Information der Versicherten durch
sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341
den betreffenden Leistungserbringer über die
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die sich aus fehlende Möglichkeit der Beschränkung der
der physiotherapeutischen Behandlung erge- Zugriffsrechte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2
ben, ermöglicht, soweit dies für die Versor-
Buchstabe b und die Bedeutung der Zugriffs-
gung des Versicherten erforderlich ist; berechtigung auf Kategorien von Dokumenten
15. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechti- und Datensätzen nach § 342 Absatz 2 Num-
gung nach Nummer 14 auch Personen, mer 2 Buchstabe c.
a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vierter Untertitel
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
Festlegungen für
aa) bei Personen nach Nummer 14 oder technische Voraussetzungen und semantische
und syntaktische Interoperabilität von Daten
bb) in einem Krankenhaus und
§ 354
b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen
zulässigerweise zu erledigenden Tätigkei- Festlegungen der Gesellschaft für
ten erforderlich ist und unter Aufsicht eines Telematik für die elektronische Patientenakte
Zugriffsberechtigten nach Nummer 14 er- (1) Die Gesellschaft für Telematik hat jeweils
folgt; nach dem Stand der Technik die erforderlichen
16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Ge- technischen und organisatorischen Verfahren
sundheitsdienst zuständigen Behörde tätig festzulegen oder technischen Voraussetzungen
sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung zu schaffen dafür, dass
von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, 1. in einer elektronischen Patientenakte Daten
soweit diese Datenverarbeitung erforderlich nach § 341 Absatz 2 barrierefrei zur Verfügung
ist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für gestellt und durch die Versicherten nach den
den Öffentlichen Gesundheitsdienst zustän- §§ 336 und 337 und die Zugriffsberechtigten
digen Behörde nach dem Infektionsschutzge- nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden kön-
setz zugewiesen sind; nen,
17. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberech- 2. die Versicherten für die elektronische Patien-
tigung nach Nummer 16 auch Personen, die tenakte Daten barrierefrei zur Verfügung stellen
bei einer für den Öffentlichen Gesundheits- können und diese Daten in der elektronischen
dienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit Patientenakte barrierefrei verarbeitet werden
der Zugriff im Rahmen der von ihnen zuläs- können,
sigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor- 3. die Versicherten Daten, die in der elektro-
derlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines nischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2
Arztes erfolgt; Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind,
barrierefrei elektronisch an ihre Krankenkasse
18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die
übermitteln können,
über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-
zin“ verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer 4. bei der Zulassung der Komponenten und
Tätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff, Dienste der elektronischen Patientenakte nach
der das Auslesen, die Speicherung und die § 325 sichergestellt wird, dass den Versicher-
Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 ten von den Anbietern der elektronischen
sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Patientenakte Dienste zur Erteilung von tech-
Absatz 2 Nummer 5 ermöglicht. nischen Zugriffsfreigaben gegenüber den in
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
§ 352 genannten Leistungserbringern barriere- (3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prü-
frei zur Verfügung gestellt werden und fen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3
des Infektionsschutzgesetzes in der elektroni-
5. die Möglichkeiten der Versicherten im Falle
schen Patientenakte umgesetzt werden können.
des § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c
zur Zugriffsfreigabe unter Berücksichtigung
§ 355
der Verhältnismäßigkeit des dafür erforder-
lichen Aufwandes an die Möglichkeiten der Zu- Festlegungen für
griffsfreigabe nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 die semantische und
Buchstabe b angeglichen werden. syntaktische Interoperabilität von Daten
in der elektronischen Patientenakte,
(2) Über die Festlegungen und Voraussetzun- des elektronischen Medikationsplans
gen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft und der elektronischen Notfalldaten
für Telematik
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
1. die Festlegungen dafür zu treffen, dass Daten trifft die notwendigen Festlegungen für die Inhalte
nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 in der der elektronischen Patientenakte sowie die für
elektronischen Patientenakte verarbeitet wer- eine Fortschreibung der Inhalte des elektroni-
den können, schen Medikationsplans und der elektronischen
2. die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine Notfalldaten notwendigen Festlegungen, um de-
technische Zugriffsfreigabe nach § 342 Ab- ren semantische und syntaktische Interoperabili-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mittels der Be- tät zu gewährleisten, im Benehmen mit
nutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts 1. der Gesellschaft für Telematik,
auf Daten der elektronischen Patientenakte 2. den übrigen Spitzenorganisationen nach § 306
nach § 341 Absatz 2 sowohl auf spezifische Absatz 1 Satz 1,
Dokumente und Datensätze als auch auf Grup-
pen von Dokumenten und Datensätzen der 3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-
elektronischen Patientenakte barrierefrei er- zinischen Fachgesellschaften,
möglicht wird und hierbei in Abstimmung mit 4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung so- 5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pfle-
wie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini- ge,
gung weitere Kategorien in der elektronischen
6. den für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientenakte festzulegen, die eine Zuordnung
von Dokumenten und Datensätzen zu medizi- Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus
nischen Fachgebieten, die als besonders ver- dem Bereich der Informationstechnologie im
Gesundheitswesen,
sorgungsrelevant erachtet werden, zulässt,
7. den für die Wahrnehmung der Interessen der
3. die Festlegungen dafür zu treffen, dass eine Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen
technische Zugriffsfreigabe nach § 342 Ab- Bundesverbänden und
satz 2 Nummer 2 Buchstabe c mittels der de-
zentralen Infrastruktur der Leistungserbringer 8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
auf Daten der elektronischen Patientenakte zinprodukte.
nach § 341 Absatz 2 mindestens auf Katego- Über die Festlegungen nach Satz 1 entscheidet
rien von Dokumenten und Datensätzen, insbe- für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der
sondere medizinische Fachgebietskategorien, Vorstand.
ermöglicht wird; in Abstimmung mit der Kas- (2) Um einen strukturierten Prozess zu gewähr-
senärztlichen Bundesvereinigung sowie der leisten, erstellt die Kassenärztliche Bundesverei-
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sind nigung eine Verfahrensordnung zur Herstellung
hierzu weitere Kategorien in der elektronischen des Benehmens nach Absatz 1 und stellt im An-
Patientenakte festzulegen, die eine Zuordnung schluss das Benehmen mit den nach Absatz 1
zu medizinischen Fachgebieten, die als beson- Satz 1 zu Beteiligenden hierzu her.
ders versorgungsrelevant erachtet werden, er-
möglichen, (3) Bei der Fortschreibung der Vorgaben zum
elektronischen Medikationsplan hat die Kassen-
4. bis zum 30. Juni 2021 die Festlegungen dafür ärztliche Bundesvereinigung die Festlegungen
zu treffen, dass Zugriffsberechtigte nach § 352 nach § 31a Absatz 4 und § 31b Absatz 2 zu be-
Nummer 9 bis 18 auf Daten der elektronischen rücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten
Patientenakte barrierefrei zugreifen können, nach § 31a Absatz 2 Satz 1 sowie Daten des elek-
5. bis zum 30. Juni 2021 im Benehmen mit den tronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1
für die Wahrnehmung der Interessen der For- Satz 2 Nummer 4 in den von den Vertragsärzten
schung im Gesundheitswesen maßgeblichen und den Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern
Bundesverbänden die Festlegungen dafür zu zur Verordnung genutzten elektronischen Pro-
treffen, dass die Versicherten gemäß § 363 Da- grammen und in den Programmen der Apotheken
ten, die in der elektronischen Patientenakte einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arznei-
nach § 341 Absatz 2 gespeichert sind, für die mitteltherapiesicherheit genutzt werden können.
Nutzung zu Forschungszwecken zur Verfü- (4) Die semantischen und syntaktischen Vor-
gung stellen und diese übermittelt werden kön- gaben zu den elektronischen Notfalldaten nach
nen. § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sind unter Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2147
rücksichtigung der entsprechenden Festlegungen eine alternative Entscheidung der in der Gesell-
der Gesellschaft für Telematik so fortzuschreiben, schaft für Telematik vertretenen Spitzenorganisa-
dass diese bei einer Bereitstellung in der elektro- tionen der Leistungserbringer nach § 306 Absatz 1
nischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num- Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. Eine Ent-
mer 1 Buchstabe c mit internationalen Standards scheidung der Spitzenorganisationen nach Satz 2
interoperabel sind. erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich aus
deren Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.
(5) Festlegungen nach Absatz 1 müssen, so-
fern sie die Fortschreibung des elektronischen (10) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von
Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach
Nummer 4 zum Gegenstand haben, im Benehmen Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhaus-
mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen gesellschaft oder nach Absatz 9 Satz 2 von den in
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorga- der Gesellschaft für Telematik vertretenen Spit-
nisation der Apotheker auf Bundesebene, der zenorganisationen der Leistungserbringer nach
Bundesärztekammer und der Deutschen Kran- § 306 Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, sind in
kenhausgesellschaft erfolgen. Festlegungen nach das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 auf-
Absatz 1 müssen, sofern sie die Fortschreibung zunehmen.
der elektronischen Notfalldaten nach § 334 Ab- (11) Die Gesellschaft für Telematik hat der
satz 1 Satz 2 Nummer 5 zum Gegenstand haben, Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kosten
im Benehmen mit der Bundesärztekammer und zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufga-
der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. ben nach Absatz 1 entstehen. Beauftragt die Ge-
Festlegungen nach Absatz 1 müssen, sofern sie sellschaft für Telematik die Deutsche Kranken-
Daten zur pflegerischen Versorgung nach § 341 hausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der
Absatz 2 Nummer 10 zum Gegenstand haben, Erstellung von Festlegungen nach Absatz 1, hat
im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1 Num- die Gesellschaft für Telematik der Deutschen
mer 5 genannten Organisationen erfolgen. Krankenhausgesellschaft die Kosten zu erstatten,
(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ab-
bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 grundsätz- satz 1 entstehen.
lich internationale Standards zu nutzen. Zur Ge-
währleistung der semantischen Interoperabilität Dritter Titel
hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Erklärungen des
vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Versicherten zur Organ- und
produkte für diese Zwecke verbindlich zur Verfü- Gewebespende sowie Hinweise auf
gung gestellten medizinischen Klassifikationen, deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden.
(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me- § 356
dizinprodukte ergreift bis zum 1. Januar 2021 die Zugriff auf Erklärungen
notwendigen Maßnahmen, damit eine medizi- der Versicherten zur Organ- und
nische Terminologie und eine Nomenklatur kos- Gewebespende sowie auf Hinweise
tenfrei für alle Nutzer zur Verfügung steht und un- auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
terhält dafür ein nationales Kompetenzzentrum für (1) Auf Daten in elektronischen Erklärungen
medizinische Terminologien. des Versicherten zur Organ- und Gewebespende
(8) Die Gesellschaft für Telematik kann der in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfül- Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des Versicher-
lung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 entsprechend ten, wozu es einer eindeutigen bestätigenden
dem Projektstand zur Umsetzung und Fortschrei- Handlung durch technische Zugriffsfreigabe be-
bung der mit der elektronischen Patientenakte, darf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:
dem elektronischen Medikationsplan sowie den 1. Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten
elektronischen Notfalldaten vorgesehenen Inhalte eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die
angemessene Fristen setzen. Hält die Kassen- Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit
ärztliche Bundesvereinigung die jeweils gesetzte dies für die Erstellung und Aktualisierung der
Frist nicht ein, kann die Gesellschaft für Telematik elektronischen Erklärung des Versicherten zur
die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Er- Organ- und Gewebespende erforderlich ist;
stellung der jeweiligen Festlegungen nach Ab-
2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Num-
satz 1 im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1
mer 1 Personen, die als berufsmäßige Gehilfen
genannten Organisationen beauftragen. Das Ver-
oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
fahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die
soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässi-
Gesellschaft für Telematik fest.
gerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforder-
(9) Die Festlegungen, die nach Absatz 1 von lich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Per-
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder son nach Nummer 1 erfolgt,
nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Kran- a) bei Personen nach Nummer 1 oder
kenhausgesellschaft getroffen werden, sind für
alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer b) in einem Krankenhaus.
und die Krankenkassen sowie für ihre Verbände (2) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten
verbindlich. Die Festlegungen können nur durch auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungs-
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
ort von Erklärungen zur Organ- und Gewebe- aa) bei Personen nach Nummer 1 oder
spende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 bb) in einem Krankenhaus und
Satz 2 Nummer 2 dürfen mit Einwilligung des
Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Hand- lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
lung durch technische Zugriffsfreigabe des erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-
Versicherten bedarf, folgende Personen zugrei- sicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,
fen: 3. Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in
1. Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten einer Pflegeeinrichtung, einem Hospiz oder ei-
eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die ner Palliativeinrichtung tätig sind.
Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit (2) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung
dies für die Erstellung und Aktualisierung der nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist mit
Hinweise des Versicherten auf das Vorhanden- Einwilligung des Versicherten zulässig. Abwei-
sein und den Aufbewahrungsort von Erklärun- chend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner
gen zur Organ- und Gewebespende erforder- eindeutigen bestätigenden Handlung durch tech-
lich ist; nische Zugriffsfreigabe des Versicherten.
2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Ab- (3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung
satz 1 Nummer 1 Personen, die als berufs- nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist abwei-
mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf chend von § 339 Absatz 1 ohne Einwilligung des
den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indi-
der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden zierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der
Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme ein-
Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt, zuwilligen.
a) bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Fünfter Titel
b) in einem Krankenhaus.
Elektronischer Medikationsplan
(3) Der Zugriff auf Daten in einer Anwendung und elektronische Notfalldaten
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist abwei-
chend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung § 358
der betroffenen Person nur zulässig,
Elektronischer Medikationsplan
1. nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 und elektronische Notfalldaten
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplanta-
(1) Die elektronische Gesundheitskarte muss
tionsgesetzes festgestellt wurde und
geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen
2. wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erfor-
die verstorbene Person in die Entnahme von derlich sind (elektronische Notfalldaten), zu unter-
Organen oder Gewebe eingewilligt hat. stützen. Die elektronischen Notfalldaten können
(4) Die Authentizität der elektronischen Erklä- Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder
rung zur Organ- und Gewebespende muss sicher- Zusatzinformationen über den Versicherten ent-
gestellt sein. halten und sind für die Versicherten freiwillig.
(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss
Vierter Titel geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des
Hinweis des Versicherten auf das Medikationsplans nach § 31a einschließlich der
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-
Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen heit zu unterstützen (elektronischer Medikations-
plan). Der elektronische Medikationsplan ist für
den Versicherten freiwillig.
§ 357
(3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an
Zugriff auf Hinweise der
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder
Versicherten auf das Vorhandensein
in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Ver-
und den Aufbewahrungsort von
sorgung teilnehmen oder in zugelassenen Kran-
Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
kenhäusern oder in einer Vorsorgeeinrichtung oder
(1) Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrich-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen ausschließlich tungen tätig und in deren Behandlung eingebun-
folgende Personen zugreifen: den sind, einen Anspruch
1. Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Be- 1. auf die Erstellung von elektronischen Notfall-
handlung des Versicherten eingebunden sind, daten und die Speicherung dieser Daten auf
mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Da- ihrer elektronischen Gesundheitskarte sowie
ten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung 2. auf die Aktualisierung von elektronischen Not-
des Versicherten erforderlich ist, falldaten und die Speicherung dieser Daten auf
2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach ihrer elektronischen Gesundheitskarte.
Nummer 1 Personen, (4) Die Verarbeitung von elektronischen Not-
a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vor- falldaten muss auch auf der elektronischen Ge-
bereitung auf den Beruf tätig sind sundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2149
(5) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten 2. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbei-
elektronische Gesundheitskarten mit der Möglich- tung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
keit zur Speicherung der elektronischen Not- Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speiche-
falldaten und des elektronischen Medikations- rung und die Verwendung von Daten nach
plans ausgeben, sind die für die Verarbeitung § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ermöglicht,
von Daten in diesen Anwendungen Verantwort- soweit dies für die Versorgung der Versicher-
lichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung ten erforderlich ist;
(EU) 2016/679. 3. Psychotherapeuten, die in die Behandlung der
(6) Mit der Einführung der elektronischen Not- Versicherten eingebunden sind, mit einem Zu-
falldaten und des elektronischen Medikations- griff, der die Verarbeitung von Daten nach
plans haben die Krankenkassen den Versicherten § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie das
geeignetes Informationsmaterial in präziser, Auslesen, die Speicherung und die Verwen-
transparenter, verständlicher und leicht zugäng- dung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
licher Form in einer klaren und einfachen Sprache Nummer 4 ermöglicht, soweit dies für die Ver-
barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Dieses muss sorgung der Versicherten erforderlich ist;
über alle relevanten Umstände der Datenverarbei- 4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
tung bei der Erstellung der elektronischen Notfall- nach den Nummern 1 und 3 auch Personen,
daten und des elektronischen Medikationsplans
sowie bei der Speicherung von Daten in den elek- a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vor-
tronischen Notfalldaten und dem elektronischen bereitung auf den Beruf tätig sind
Medikationsplan durch Leistungserbringer infor- aa) bei Personen nach Nummer 1 oder 3,
mieren. Das Material enthält insbesondere Hin- bb) in einem Krankenhaus oder
weise über
cc) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Re-
1. die Funktionsweise der elektronischen Notfall- habilitationseinrichtung nach § 107
daten und des elektronischen Medikations- Absatz 2 oder in einer Rehabilitations-
plans einschließlich der darin zu verarbeiten- einrichtung nach § 15 Absatz 2 des
den Daten, Sechsten Buches oder bei einem Leis-
2. die Freiwilligkeit der Nutzung der elektro- tungserbringer der Heilbehandlung ein-
nischen Notfalldaten und des elektronischen schließlich medizinischer Rehabilitation
Medikationsplans und der Speicherung von nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten
Daten in diesen Anwendungen, Buches oder in der Haus- oder Heim-
pflege nach § 44 des Siebten Buches
3. das Recht auf jederzeitige vollständige Lö- und
schung der Anwendungen und der darin
gespeicherten Daten, b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zu-
lässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
4. die Voraussetzungen für den Zugriff der Leis- erforderlich ist und deren Zugriff unter Auf-
tungserbringer auf die elektronischen Notfall- sicht einer Person nach Nummer 1 oder 3
daten und den elektronischen Medikationsplan erfolgt;
und die Verarbeitung dieser Daten durch die
5. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
Leistungserbringer.
nach Nummer 2 auch zum pharmazeutischen
(7) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei Personal der Apotheke gehörende Personen,
der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach deren Zugriff
Absatz 6 hat der Spitzenverband Bund der Kran-
a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise
kenkassen im Einvernehmen mit der oder dem
zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
und
die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes In-
formationsmaterial zu erstellen und den Kranken- b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt,
kassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung soweit nach apothekenrechtlichen Vor-
zu stellen. schriften eine Beaufsichtigung der mit dem
Zugriff verbundenen pharmazeutischen
§ 359 Tätigkeit vorgeschrieben ist;
6. Angehörige eines Heilberufes, der für die Be-
Zugriff auf den
rufsausübung oder die Führung der Berufsbe-
elektronischen Medikationsplan
zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
und die elektronischen Notfalldaten
erfordert, und die in die medizinische oder
(1) Auf Daten in Anwendungen nach § 334 Ab- pflegerische Versorgung des Versicherten ein-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen ausschließ- gebunden sind mit einem Zugriff der das Aus-
lich folgende Personen zugreifen: lesen, die Speicherung und die Verwendung
1. Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
des Versicherten eingebunden sind, jeweils mit mer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die
einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten Versorgung der Versicherten erforderlich ist;
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 7. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung
ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der nach Nummer 6 auch, soweit deren Zugriff im
Versicherten erforderlich ist; Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
ledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und un- gung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind,
ter Aufsicht eines Zugriffsberechtigten nach die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
Nummer 6 erfolgt, nehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern,
a) Personen, die erfolgreich eine landesrecht- Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationsein-
lich geregelte Assistenz- oder Helferaus- richtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen
bildung in der Pflege von mindestens ein- von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in
jähriger Dauer abgeschlossen haben, elektronischer Form auszustellen und für die
Übermittlung der Verordnungen von verschrei-
b) Personen, die erfolgreich eine landesrecht- bungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Kom-
lich geregelte Ausbildung in der Kranken- ponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Dies gilt nicht,
pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von wenn die Ausstellung von Verordnungen von ver-
mindestens einjähriger Dauer abgeschlos- schreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektro-
sen haben, nischer Form technisch nicht möglich ist oder
c) Personen, denen auf der Grundlage des die zur Übermittlung von Verordnungen von ver-
Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 schreibungspflichtigen Arzneimitteln erforder-
(BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember lichen Dienste und Komponenten nach Absatz 1
2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als technisch nicht zur Verfügung stehen. Die Ver-
Krankenpflegehelferin oder Krankenpflege- pflichtung nach Satz 1 gilt nicht für die ärztliche
helfer erteilt worden ist. Verordnung von Betäubungsmitteln und von Arz-
(2) Der Zugriff auf den elektronischen Medika- neimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arznei-
tionsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mittelverschreibungsverordnung.
ist mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Ab- (3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken ver-
weichend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu pflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf
keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Ab-
technische Zugriffsfreigabe des Versicherten, satz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponen-
wenn der Versicherte auf das Erfordernis einer ten nach Absatz 1 abzugeben. Dies gilt nicht,
technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und wenn die erforderlichen Dienste und Komponen-
die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Be- ten nach Absatz 1 technisch nicht zur Verfügung
handlungsdokumentation protokollieren, dass der stehen. Die Vorschriften der Apothekenbetriebs-
Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt ordnung bleiben unberührt.
ist.
(4) Versicherte können gegenüber Leistungser-
(3) Der Zugriff auf die elektronischen Notfallda- bringern nach Absatz 2 wählen, ob ihnen die für
ten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung nach Ab-
abweichend von § 339 Absatz 1 zulässig satz 2 erforderlichen Zugangsdaten entweder
1. ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit durch einen Ausdruck in Papierform oder elektro-
es zur Versorgung der Versicherten in einem nisch bereitgestellt werden sollen.
Notfall erforderlich ist, und (5) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflich-
2. mit Einwilligung der Versicherten, die die Zu- tet, die Komponenten der Telematikinfrastruktur,
griffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behand- die den Zugriff der Versicherten auf die elektro-
lungsdokumentation zu protokollieren haben, nische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1
soweit es zur Versorgung des Versicherten Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienstleistung
außerhalb eines Notfalls erforderlich ist. von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu
entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Das
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner
Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
eindeutigen bestätigenden Handlung durch tech-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
nische Zugriffsfreigabe des Versicherten.
des Bundesrates Schnittstellen in den Kompo-
nenten nach Satz 1 und ihre Nutzung durch Dritt-
Sechster Titel
anbieter zu regeln. Die Funktionsfähigkeit und
Übermittlung ärztlicher Verordnungen Interoperabilität der Komponenten sind durch die
Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die
§ 360 Sicherheit der Komponenten des Systems zur
Übermittlung vertragsärztlicher Übermittlung ärztlicher Verordnungen einschließ-
Verordnungen in elektronischer Form lich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist
durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzu-
(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste weisen. Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Ge-
und Komponenten flächendeckend zur Verfügung fährdungspotential nachzuweisen, dass die Ver-
stehen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung fügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertrau-
vertragsärztlicher Verordnungen von apotheken- lichkeit der Komponente sichergestellt wird. Die
pflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäu- Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl
bungsmitteln, sowie von sonstigen in der ver- des Sicherheitsgutachters für das externe Sicher-
tragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen heitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für
Leistungen in elektronischer Form die Telematik- Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt
infrastruktur zu nutzen. für Sicherheit in der Informationstechnik. Das ex-
(2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und terne Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt
Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versor- für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2151
fung vorgelegt und durch dieses bestätigt wer- dies für die Versorgung der Versicherten mit
den. Erst mit der Bestätigung des externen der ärztlich verordneten Leistung erforderlich
Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen
Sicherheit in der Informationstechnik dürfen die Zugangsdaten nach § 360 Absatz 4 vorliegen.
Komponenten durch die Gesellschaft für Telema-
(2) Auf Daten der Versicherten in ärztlichen
tik zur Verfügung gestellt werden.
Verordnungen in elektronischer Form dürfen zu-
(6) Verordnungs- und Dispensierdaten sind mit griffsberechtigte Leistungserbringer und andere
Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 1 und
Verordnung zu löschen. nach Maßgabe des § 339 Absatz 2 nur zugreifen
mit
§ 361
1. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-
Zugriff auf ärztliche den elektronischen Heilberufsausweis in Ver-
Verordnungen in der Telematikinfrastruktur bindung mit einer Komponente zur Authen-
(1) Auf Daten der Versicherten in ärztlichen tifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
Verordnungen in elektronischer Form dürfen fol- oder
gende Personen zugreifen: 2. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechen-
1. Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, den elektronischen Berufsausweis in Verbin-
die in die Behandlung der Versicherten einge- dung mit einer Komponente zur Authentifizie-
bunden sind, mit einem Zugriff, der die Verar- rung von Leistungserbringerinstitutionen.
beitung von Daten, die von ihnen nach § 360
Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren,
übermittelt wurden, ermöglicht, soweit dies für
wer auf die Daten zugegriffen hat.
die Versorgung des Versicherten erforderlich
ist; (3) Die in Absatz 1 genannten zugriffsberech-
2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung tigten Personen, die weder über einen elektro-
nach Nummer 1 auch Personen, die als berufs- nischen Heilberufsausweis noch über einen elek-
mäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den tronischen Berufsausweis verfügen, dürfen nach
Beruf tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen Maßgabe des Absatz 1 nur zugreifen, wenn
der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden 1. sie für diesen Zugriff von Personen autorisiert
Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter sind, die verfügen über
Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,
a) einen ihrer Berufszugehörigkeit entspre-
a) bei Personen nach Nummer 1, chenden elektronischen Heilberufsausweis
b) in einem Krankenhaus oder oder
c) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Reha- b) einen ihrer Berufszugehörigkeit entspre-
bilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 chenden elektronischen Berufsausweis und
oder in einer Rehabilitationseinrichtung
2. nachprüfbar elektronisch protokolliert wird,
nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches
oder bei einem Leistungserbringer der Heil- a) wer auf die Daten zugegriffen hat und
behandlung einschließlich medizinischer
b) von welcher Person nach Nummer 1 die zu-
Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1
greifende Person autorisiert wurde.
des Siebten Buches oder in der Haus- oder
Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches; (4) Der elektronische Heilberufsausweis und
3. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbei- der elektronische Berufsausweis müssen über
tung von Daten ermöglicht, soweit dies für die eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung
Versorgung des Versicherten mit verordneten und zur Erstellung qualifizierter elektronischer
Arzneimitteln erforderlich ist und ihnen die für Signaturen verfügen.
den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach
§ 360 Absatz 4 vorliegen; Siebter Titel
4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung Nutzung der
nach Nummer 3 auch zum pharmazeutischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Personal der Apotheke gehörende Personen, in der privaten Krankenversicherung
deren Zugriff
a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise § 362
zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist Nutzung von elektronischen
und Gesundheitskarten für Versicherte
b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, von Unternehmen der privaten Kranken-
soweit nach apothekenrechtlichen Vor- versicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,
schriften eine Beaufsichtigung der mit dem der Krankenversorgung der Bundes-
Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tä- bahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der
tigkeit vorgeschrieben ist; Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr
5. sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistun- (1) Werden von Unternehmen der privaten Kran-
gen nach diesem Buch mit einem Zugriff, der kenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse,
die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
der Bundespolizei oder von der Bundeswehr elek- schlüsseln die mit der informierten Einwilligung
tronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 freigegebenen Daten,
von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 versehen diese mit einer Arbeitsnummer und
Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbe- übermitteln
amte der Bundespolizei oder an Soldaten ausgege-
ben, sind die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 1. an das Forschungsdatenzentrum die pseudo-
bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die nymisierten und verschlüsselten Daten samt
§§ 344, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entspre- Arbeitsnummer,
chend anzuwenden.
2. an die Vertrauensstellen nach § 303c das Lie-
(2) Für den Einsatz elektronischer Gesund- ferpseudonym zu den freigegebenen Daten
heitskarten nach Absatz 1 können Unternehmen und die entsprechende Arbeitsnummer.
der privaten Krankenversicherung, der Postbeam- Die Vertrauensstelle überführt die Lieferpseudo-
tenkrankenkasse, der Krankenversorgung der nyme in periodenübergreifende Pseudonyme und
Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die übermittelt dem Forschungsdatenzentrum eine
Bundeswehr als Versichertennummer den unver- Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme
änderbaren Teil der Krankenversichertennummer mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Mit
nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz 1 dem periodenübergreifenden Pseudonym und
Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die der bereits übersandten Arbeitsnummer verknüpft
Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch das Forschungsdatenzentrum die freigegebenen
die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 Daten mit den im Forschungsdatenzentrum vor-
und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 liegenden Daten vorheriger Übermittlungen.
Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der
Krankenversichertennummer zu entsprechen. (4) Die an das Forschungsdatenzentrum frei-
gegebenen Daten dürfen von diesem für die Erfül-
(3) Die Kosten zur Bildung der Versicherten- lung seiner Aufgaben verarbeitet und auf Antrag
nummer und, sofern die Vergabe einer Rentenver- den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1
sicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe Nummer 6, 7, 8, 10, 13, 14, 15 und 16 bereitge-
der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils stellt werden. § 303a Absatz 3, § 303c Absatz 1
die Unternehmen der privaten Krankenversiche- und 2, die §§ 303d, 303e Absatz 3 bis 6 sowie die
rung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Kran- §§ 303f und 397 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten
kenversorgung der Bundesbahnbeamten, die entsprechend.
Bundespolizei oder die Bundeswehr.
(5) Vor Erteilung der informierten Einwilligung
ist der Versicherte umfassend nach Maßgabe
Achter Titel
des § 343 Absatz 1 Satz 1 über die Freiwilligkeit
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Datenfreigabe, die pseudonymisierte Daten-
der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke übermittlung an das Forschungsdatenzentrum,
die möglichen Nutzungsberechtigten, die Zwe-
cke, die Aufgaben des Forschungsdatenzen-
§ 363 trums, die Arten der Datenbereitstellung an Nut-
zungsberechtigte, das Verbot der Re-Identifizie-
Verarbeitung von rung von Versicherten und Leistungserbringern
Daten der elektronischen sowie die Widerrufsmöglichkeiten zu informieren.
Patientenakte zu Forschungszwecken Diese Informationen sind gemäß § 343 Absatz 1
Satz 3 Nummer 16 Bestandteile des geeigneten
(1) Versicherte können die Daten ihrer elektro- Informationsmaterials der Krankenkassen.
nischen Patientenakte freiwillig für die in § 303e
Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten For- (6) Im Fall des Widerrufs der informierten Einwil-
schungszwecke freigeben. ligung nach Absatz 2 werden die entsprechenden
Daten, die bereits an das Forschungsdatenzentrum
(2) Die Übermittlung der freigegebenen Daten übermittelt wurden, im Forschungsdatenzentrum
nach Absatz 1 erfolgt an das Forschungsdaten- gelöscht. Das Löschverfahren erfolgt analog zur
zentrum nach § 303d und bedarf als Verarbei- Datenübermittlung und Verknüpfung in Absatz 3.
tungsbedingung einer informierten Einwilligung Die bis zum Widerruf der Einwilligung nach Absatz 2
des Versicherten. Die Einwilligung erklärt der Ver- übermittelten und für konkrete Forschungsvorha-
sicherte über die Benutzeroberfläche eines geeig- ben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin
neten Endgeräts. Den Umfang der Datenfreigabe für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden.
können Versicherte frei wählen und auf bestimmte Die Rechte der betroffenen Person nach den Arti-
Kategorien oder auf Gruppen von Dokumenten keln 17, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679
und Datensätzen oder auf spezifische Dokumente sind insoweit für diese Forschungsvorhaben aus-
und Datensätze beschränken. Die Freigabe wird geschlossen. Der Widerruf der Einwilligung kann
in der elektronischen Patientenakte dokumentiert. ebenso wie deren Erteilung über die Benutzerober-
fläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen.
(3) Die nach § 341 Absatz 4 für die Datenver-
arbeitung in der elektronischen Patientenakte (7) Das Bundesministerium für Gesundheit
Verantwortlichen pseudonymisieren und ver- wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2153
ministerium für Bildung und Forschung ohne barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
ordnung das Nähere zu regeln zu zuleiten.
1. den angemessenen und spezifischen Maßnah-
§ 366
men zur Wahrung der Interessen der betroffe-
nen Person im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Vereinbarung über technische
Buchstabe i und j in Verbindung mit Artikel 89 Verfahren zur Videosprechstunde
der Verordnung (EU) 2016/679, in der vertragszahnärztlichen Versorgung
2. den technischen und organisatorischen Einzel- (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
heiten der Datenfreigabe, der Datenübermitt- gung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund
lung und der Pseudonymisierung nach den Ab- der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell-
sätzen 2 und 3. schaft für Telematik die Anforderungen an die
technischen Verfahren zu Videosprechstunden,
(8) Unbeschadet der nach den vorstehenden insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qua-
Absätzen vorgesehenen Datenfreigabe an das lität und der Sicherheit, und die Anforderungen
Forschungsdatenzentrum können Versicherte die an die technische Umsetzung. § 630e des Bürger-
Daten ihrer elektronischen Patientenakte auch auf lichen Gesetzbuchs ist zu beachten.
der alleinigen Grundlage einer informierten Einwil-
ligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftli- nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
chen Forschung zur Verfügung stellen. barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
zuleiten.
Sechster Abschnitt
Telemedizinische Verfahren § 367
Vereinbarung über technische
§ 364 Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
Vereinbarung über (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
technische Verfahren zur konsiliarischen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft ver-
Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen einbaren bis zum 31. März 2020 mit dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen in Abstimmung
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der tionstechnik und der Gesellschaft für Telematik
Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell- die Anforderungen an die technischen Verfahren
schaft für Telematik die Anforderungen an die zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Ein-
technischen Verfahren zur telemedizinischen Er- zelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicher-
bringung der konsiliarischen Befundbeurteilung heit, und die Anforderungen an die technische
von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Umsetzung.
Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsicht-
lich der Qualität und der Sicherheit, und die Anfor- (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
derungen an die technische Umsetzung. nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein-
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein- zuleiten.
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein- § 368
zuleiten.
Vereinbarung über
ein Authentifizierungsverfahren
§ 365
im Rahmen der Videosprechstunde
Vereinbarung über technische (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
Verfahren zur Videosprechstunde der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
in der vertragsärztlichen Versorgung einbaren bis zum 31. Dezember 2020 im Beneh-
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung men mit der Gesellschaft für Telematik und dem
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
Krankenkassen im Benehmen mit der Gesell- nik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung
schaft für Telematik die Anforderungen an die der Versicherten im Rahmen der Videosprech-
technischen Verfahren zu Videosprechstunden, stunde in der vertragsärztlichen Versorgung. So-
insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qua- weit dies zur Durchführung der Authentifizierung
lität und der Sicherheit, und die Anforderungen der Versicherten im Rahmen der Videosprech-
an die technische Umsetzung. § 630e des Bürger- stunde in der vertragsärztlichen Versorgung erfor-
lichen Gesetzbuchs ist zu beachten. derlich ist, sind die Krankenkassen verpflichtet,
der mit der Durchführung beauftragten Stelle Zu-
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 griff auf Dienste nach § 291b Absatz 1 zu ermög-
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein- lichen.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Siebter Abschnitt
nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Verein-
barungspartner ein Schlichtungsverfahren nach Anforderungen an Schnittstellen
§ 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 ein- in informationstechnischen Systemen
zuleiten.
§ 371
§ 369 Integration offener und standardisierter
Prüfung der Vereinbarungen Schnittstellen in informationstechnische Systeme
durch das Bundesministerium für Gesundheit
(1) In informationstechnische Systeme in der
(1) Die Vereinbarung über die technischen Ver- vertragsärztlichen Versorgung, in der vertrags-
fahren zur telemedizinischen Erbringung der kon- zahnärztlichen Versorgung und in Kranken-
siliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die häusern, die zur Verarbeitung von personenbe-
Vereinbarung über technische Verfahren zu Video- zogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind
sprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die folgende offene und standardisierte Schnittstellen
Vereinbarung über technische Verfahren zu tele- zu integrieren:
medizinischen Konsilien nach § 367 und die Ver-
1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivie-
einbarung zum Authentifizierungsverfahren im
rung von Patientendaten sowie zur Über-
Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind
tragung von Patientendaten bei einem System-
dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils
wechsel,
zur Prüfung vorzulegen.
(2) Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach 2. Schnittstellen für elektronische Programme,
Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesund- die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verord-
heit der oder dem Bundesbeauftragten für den nung von Arzneimitteln zugelassen sind,
Datenschutz und die Informationsfreiheit und 3. Schnittstellen für elektronische Programme,
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- die auf Grund der Rechtsverordnung nach
tionstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge-
geben. Das Bundesministerium für Gesundheit setzes zur Durchführung von Meldungen und
kann für die Stellungnahme eine angemessene Benachrichtigungen zugelassen sind und
Frist setzen.
4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit versorgungsorientierter informationstechnischer
kann die Vereinbarung innerhalb von einem Systeme, insbesondere ambulante und klinische
Monat beanstanden. Anwendungs- und Datenbanksysteme nach die-
sem Buch.
§ 370
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend
Entscheidung der Schlichtungsstelle für informationstechnische Systeme, die zur Ver-
(1) Wird auf Antrag eines Vereinbarungspart- arbeitung von personenbezogenen Daten zur
ners nach den §§ 364 bis 368 ein Schlichtungs- pflegerischen Versorgung von Versicherten nach
verfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 319 diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des
eingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung
von vier Wochen nach Einleitung des Schlich- eingesetzt werden.
tungsverfahrens einen Entscheidungsvorschlag (3) Die Integration der Schnittstellen muss
vorzulegen. spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen
(2) Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals
Schlichtungsstelle den jeweiligen Vereinbarungs- in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384
partnern nach den §§ 364 bis 368 und der Gesell- aufgenommen worden sind, erfolgt sein.
schaft für Telematik Gelegenheit zur Stellung-
(4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen
nahme zu geben.
kann in den Festlegungen nach den §§ 372
(3) Kommt innerhalb von zwei Wochen nach und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu
Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Ent- erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorge-
scheidung der Vereinbarungspartner nach den geben werden, die von der in Absatz 3 genannten
§§ 364 bis 368 zustande, entscheidet die Schlich- Frist abweicht.
tungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner
innerhalb von zwei Wochen. § 372
(4) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist Festlegungen zu den
für die Vereinbarungspartner nach den §§ 364 offenen und standardisierten
bis 368 und für die Leistungserbringer und Kran- Schnittstellen für informationstechnische
kenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Systeme in der vertragsärztlichen
Buch verbindlich. Die Entscheidung der Schlich- und vertragszahnärztlichen Versorgung
tungsstelle kann nur durch eine alternative Ent-
scheidung der Vereinbarungspartner nach Ab- (1) Für die in der vertragsärztlichen und ver-
satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. tragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten in-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2155
formationstechnischen Systeme treffen die Kas- heitswesen die erforderlichen Festlegungen zu
senärztlichen Bundesvereinigungen im Benehmen den offenen und standardisierten Schnittstellen
mit der Gesellschaft für Telematik sowie mit den nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375
für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie zu erlassenden Rechtsverordnung. Bei den Fest-
maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Be- legungen zu den offenen und standardisierten
reich der Informationstechnologie im Gesund- Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2
heitswesen die erforderlichen Festlegungen zu sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der
den offenen und standardisierten Schnittstellen Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu
nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu den
zu erlassenden Rechtsverordnung. Über die Fest- offenen und standardisierten Schnittstellen nach
legungen nach Satz 1 entscheidet für die Kassen- § 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der
ärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. Bei Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des
den Festlegungen zu den offenen und standar- Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;
disierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Num- diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit
mer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und dem Robert Koch-Institut zu treffen.
der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2
zu berücksichtigen. Bei den Festlegungen zu den (2) Im Rahmen der Festlegungen nach Absatz 1
offenen und standardisierten Schnittstellen nach definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der auch, welche Subsysteme eines informations-
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des technischen Systems im Krankenhaus die
Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; Schnittstellen integrieren müssen.
diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit
dem Robert Koch-Institut zu treffen. (3) Für die informationstechnischen Systeme
nach § 371 Absatz 2 trifft die Gesellschaft für
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 sind in das Telematik im Benehmen mit den Vereinigungen
Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzu- der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
nehmen. ebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf
Bundesebene sowie den für die Wahrnehmung
(3) Für die abrechnungsbegründende Doku- der Interessen der Industrie maßgeblichen
mentation von vertragsärztlichen und vertrags- Bundesverbänden aus dem Bereich der Informa-
zahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte tionstechnologie im Gesundheitswesen und in der
und Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021 pflegerischen Versorgung die erforderlichen Fest-
nur solche informationstechnischen Systeme ein- legungen zu den offenen und standardisierten
setzen, die von den Kassenärztlichen Bundesver- Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe
einigungen in einem Bestätigungsverfahren nach der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverord-
Satz 2 bestätigt wurden. Die Kassenärztlichen nung.
Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen
mit der Gesellschaft für Telematik die Vorgaben (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 bis 3
für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach
Rahmen des Bestätigungsverfahrens sicherge- § 384 aufzunehmen.
stellt wird, dass die vorzunehmende Integration
der offenen und standardisierten Schnittstellen in (5) Der Einsatz von informationstechnischen
das jeweilige informationstechnische System in- Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von
nerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach der Gesellschaft für Telematik in einem Bestä-
Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der tigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden,
nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung ist wie folgt verpflichtend:
erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen veröffentlichen die Vorgaben zu dem 1. für Krankenhäuser ab dem 30. Juni 2021;
Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit den
nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen 2. für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungs-
Systemen. erbringer sowie die zugelassenen Pflegeein-
richtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches zwei Jahre nachdem die
§ 373
jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372
Festlegungen zu und 373 erstmals in das Interoperabilitätsver-
den offenen und standardisierten zeichnis nach § 384 aufgenommen worden
Schnittstellen für informationstechnische sind.
Systeme in Krankenhäusern
und in der pflegerischen Versorgung Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorgaben
für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im
(1) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten Rahmen des Bestätigungsverfahrens sicherge-
informationstechnischen Systeme trifft die Gesell- stellt wird, dass die vorzunehmende Integration
schaft für Telematik im Benehmen mit der Deut- der offenen und standardisierten Schnittstellen in
schen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für das jeweilige informationstechnische System in-
die Wahrnehmung der Interessen der Industrie nerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3 und nach
maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Be- Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der
reich der Informationstechnologie im Gesund- nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung er-
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
folgt ist; sie veröffentlicht bis zum 30. April 2021 Achter Abschnitt
Einzelheiten zum Bestätigungsverfahren. Die Ge- Finanzierung und Kostenerstattung
sellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste
mit den nach Satz 1 bestätigten informationstech- § 376
nischen Systemen.
Finanzierungsvereinbarung
(6) Abweichend von Absatz 5 ist in der ver- Nach den §§ 377 bis 382 sind Vereinbarungen
tragsärztlichen Versorgung in Krankenhäusern zu treffen über die Erstattung
eine Bestätigung für eine offene und standar-
1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-
disierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Num-
kosten, die den Leistungserbringern in der
mer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein Nachweis
Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-
einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.
phase der Telematikinfrastruktur entstehen
sowie
§ 374 2. der erforderlichen Betriebskosten, die den
Leistungserbringern im laufenden Betrieb der
Abstimmung zur Festlegung
Telematikinfrastruktur entstehen, einschließlich
sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben
der Aufteilung dieser Kosten auf die in den
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas- §§ 377, 378 und 379 genannten Leistungssek-
senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche toren.
Krankenhausgesellschaft, die Gesellschaft für Tele- Die genannten Kosten zählen nicht zu den Aus-
matik und die Vereinigungen der Träger der Pflege- gaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6.
einrichtungen auf Bundesebene sowie der Ver-
bände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen § 377
sich bei den Festlegungen für offene und standar- Finanzierung der den Krankenhäusern
disierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der
Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
Vorgaben zu treffen. Betreffen die Festlegungen ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Ver- die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Kran-
einigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf kenkassen (Telematikzuschlag).
Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe (2) Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung
auf Bundesebene mit einzubeziehen. des Krankenhauses gesondert auszuweisen. Der
Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbe-
trag oder die Erlösausgleiche nach dem Kranken-
§ 375
hausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzver-
Verordnungsermächtigung ordnung ein.
(3) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der
Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer ge-
Interoperabilität zwischen informationstech- sonderten Vereinbarung. In der Vereinbarung ist
nischen Systemen nähere Vorgaben für die Fest- mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere
legung der offenen und standardisierten Schnitt- ein Ausgleich vorzusehen
stellen für informationstechnische Systeme nach
den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für 1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-
deren Integration und Fortschreibung festzulegen; akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
insbesondere soll es vorgeben, welche Stan- mer 1 durch die Krankenhäuser und
dards, Profile und Leitfäden, die im Interopera- 2. für die Nutzung elektronischer vertragsärzt-
bilitätsverzeichnis nach § 384 verzeichnet sind, licher Verordnungen im Sinne des § 334 Ab-
bei der Festlegung der offenen und standardisier- satz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflich-
ten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 be- tige Arzneimittel durch die Krankenhäuser.
rücksichtigt werden müssen. (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
sundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-
kann in der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9
dig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a
Satz 2 für die Integration von Schnittstellen nach
Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 371 Absatz 1 Nummer 2 eine Frist festlegen, die
auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundes-
von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist ab-
ministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist
weicht.
von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle
kann in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 hat keine aufschiebende Wirkung.
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Inte- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Kran-
gration von Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 kenhäuser, wenn sie Leistungen nach §115b Ab-
Nummer 3 eine Frist festlegen, die von der in satz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120
§ 371 Absatz 3 genannten Frist abweicht. Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2157
lanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen 2. für die Nutzung elektronischer ärztlicher Ver-
für die Versorgung im Notfall erbringen. ordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel
§ 378 durch die Apotheken.
Finanzierung der den an (3) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für die
der vertragsärztlichen Versorgung Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129
teilnehmenden Leistungserbringern Absatz 2 Rechtswirkung hat.
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten (4) Kommt eine Vereinbarung nach Ab-
(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann- satz 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb der
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Frist nach Absatz 2 Satz 1 zustande, legt die
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag
menden Leistungserbringer Erstattungen von den einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums
Krankenkassen. für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei
Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage
(2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine
Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband aufschiebende Wirkung.
Bund der Krankenkassen und die Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen in den Bundesman- § 380
telverträgen. In den Bundesmantelverträgen ist
mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 insbesondere Finanzierung der den
ein Ausgleich vorzusehen Hebammen und Physiotherapeuten
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
1. für die Nutzung der elektronischen Patienten-
akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num- (1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann-
mer 1 durch die an der vertragsärztlichen Ver- ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten
sorgung teilnehmenden Leistungserbringer Hebammen, für die gemäß § 134a Absatz 2 Satz 1
und die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung
haben, sowie Physiotherapeuten, die nach § 124
2. für die Nutzung elektronischer ärztlicher Ver- Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt
ordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 sind, ab dem 1. Juli 2021 die in der Vereinbarung
Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fas-
durch die an der vertragsärztlichen Versorgung sung für die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer. teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Erstattungen von den Krankenkassen.
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge- (2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattun-
sundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollstän- gen vereinbaren bis zum 31. März 2021
dig zustande, legt das jeweils zuständige
Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag einer 1. für die Hebammen die Vertragspartner nach
Vertragspartei oder des Bundesministeriums für § 134a Absatz 1 Satz 1 und
Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Mona- 2. für die Physiotherapeuten der Spitzenverband
ten den Vereinbarungsinhalt fest. Das Schiedsamt Bund der Krankenkassen mit den für die Wahr-
hat die für die Sozialversicherung zuständigen nehmung der wirtschaftlichen Interessen maß-
obersten Landesbehörden vor einer Entscheidung geblichen Spitzenorganisationen der Physio-
nach Satz 1 anzuhören. Die Klage gegen die Fest- therapeuten auf Bundesebene.
legung des Schiedsamtes hat keine aufschie-
bende Wirkung. § 381
§ 379 Finanzierung der
den Vorsorgeeinrichtungen
Finanzierung der den Apotheken und Rehabilitationseinrichtungen
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann- (1) Zur Finanzierung der in § 376 Satz 1 ge-
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten nannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhal-
Apotheken Erstattungen von den Krankenkassen. ten
(2) Das Nähere zur Höhe und Abrechnung der 1. die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-
Erstattungen vereinbaren der Spitzenverband vertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1, § 111a
Bund der Krankenkassen und die für die Wahr- Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht,
nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil- ab dem 1. Januar 2021 einen Ausgleich von
dete maßgebliche Spitzenorganisation der Apo- den Krankenkassen und
theker auf Bundesebene bis zum 1. Oktober
2. die Rehabilitationseinrichtungen der gesetz-
2020. In der Vereinbarung ist insbesondere ein
lichen Rentenversicherung, die Leistungen
Ausgleich vorzusehen
nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Num-
1. für die Nutzung der elektronischen Patienten- mer 2 des Sechsten Buches erbringen, ab dem
akte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Num- 1. Januar 2021 einen Ausgleich von den Trä-
mer 1 durch die Apotheken und gern der gesetzlichen Rentenversicherung.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
(2) Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Abrechnungsstelle den Nachweis einer Bestä-
Absatz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund der tigung nach Absatz 4 erbringt und
Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung 3. der elektronische Brief mit einer qualifizierten
Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen elektronischen Signatur versehen worden ist,
der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitations- die mit einem elektronischen Heilberufsaus-
einrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen weis erzeugt wurde.
Bundesverbände und die für die Wahrnehmung
der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen Die Höhe der Pauschale wird durch die Vertrags-
maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen partner nach § 378 Absatz 2 Satz 1 vereinbart. Ein
Rentenversicherung bis zum 1. Oktober 2020. sicheres elektronisches Verfahren erfordert, dass
Dabei gilt für die Rehabilitationseinrichtungen der der elektronische Brief durch geeignete techni-
gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren sche Maßnahmen entsprechend dem aktuellen
zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungs- Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe
sätzen. geschützt wird. Der Wegfall des Versands durch
Post-, Boten- oder Kurierdienste ist bei der An-
(3) Über die Aufteilung der Kosten zwischen passung des Behandlungsbedarfes nach § 87a
den Krankenkassen und den Trägern der gesetz- Absatz 4 zu berücksichtigen.
lichen Rentenversicherung treffen der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und die Deutsche (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung re-
Rentenversicherung Bund eine gesonderte Ver- gelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
einbarung bis zum 1. Januar 2021. der Krankenkassen, der Gesellschaft für Telema-
tik und dem Bundesamt für Sicherheit in der In-
(4) Zur Finanzierung der den Krankenkassen formationstechnik in einer Richtlinie Einzelheiten
nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit zu den Anforderungen an ein sicheres elektro-
Absatz 3 entstehenden Kosten erhebt der Spit- nisches Verfahren sowie an informationstech-
zenverband Bund der Krankenkassen von den nische Systeme für an der vertragsärztlichen Ver-
Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil sorgung teilnehmende Leistungserbringer sowie
ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der das Nähere
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.
Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der 1. über Inhalt und Struktur des elektronischen
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Briefes,
2. zur Abrechnung der Pauschale und
§ 382
3. zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten
Erstattung der dem Mengenausweitung.
Öffentlichen Gesundheitsdienst
(3) In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
Übermittlung des elektronischen Briefes die nach
(1) Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genann- § 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten sicheren
ten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Verfahren genutzt werden, sobald diese zur Ver-
die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesund- fügung stehen. Die Richtlinie ist dem Bundes-
heitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Ja- ministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzule-
nuar 2021 die in der Vereinbarung nach § 378 Ab- gen. Bei der Prüfung der Richtlinie hat das
satz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an Bundesministerium für Gesundheit der oder dem
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
den Krankenkassen. Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit
(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattun- zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministe-
gen vereinbart der Spitzenverband Bund der rium für Gesundheit kann für die Stellungnahme
Krankenkassen mit den obersten Landesbehör- eine angemessene Frist setzen. Das Bundesmi-
den oder den von ihnen jeweils bestimmten Stel- nisterium für Gesundheit kann die Richtlinie inner-
len bis zum 1. Oktober 2020. halb von einem Monat beanstanden und eine Frist
zur Behebung der Beanstandungen setzen.
§ 383 (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung be-
Erstattung der Kosten stätigt auf Antrag eines Anbieters eines informa-
für die Übermittlung elektronischer tionstechnischen Systems für an der vertragsärzt-
Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung lichen Versorgung teilnehmende Leistungserbrin-
ger, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie
(1) Die Erstattung nach § 378 Absatz 1 erhöht erfüllt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
sich um eine Pauschale pro Übermittlung eines veröffentlicht eine Liste mit denjenigen informati-
elektronischen Briefes zwischen den an der ver- onstechnischen Systemen, für die die Anbieter
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis- eine Bestätigung nach Satz 1 erhalten haben.
tungserbringern, wenn
(5) Durch den Bewertungsausschuss nach
1. die Übermittlung durch sichere elektronische § 87 Absatz 1 ist durch Beschluss festzulegen,
Verfahren erfolgt und dadurch der Versand dass die für die Versendung eines Telefax im ein-
durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt, heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
2. der an der vertragsärztlichen Versorgung teil- tungen vereinbarte Kostenpauschale folgende
nehmende Leistungserbringer gegenüber der Beträge nicht überschreiten darf:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2159
1. mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der 2. für die Wahrnehmung der Interessen der In-
Vergütung, die für die Versendung eines elek- dustrie maßgebliche Bundesverbände aus
tronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist dem Bereich der Informationstechnologie im
und Gesundheitswesen,
2. mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der 3. Länder,
Vergütung, die für die Versendung eines
elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart 4. fachlich betroffene Bundesbehörden,
ist. 5. fachlich betroffene nationale und internationale
Abweichend von Satz 1 darf die Pauschale bis Standardisierungs- und Normungsorganisatio-
zum 30. Juni 2020 auch für den Fall vereinbart nen,
werden, dass für die Übermittlung des elektro- 6. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie
nischen Briefes ein Dienst genutzt wird, der von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ange- 7. Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.
boten wird.
(3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Ver- Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehen-
tragszahnärzte. den Kosten.
Zwölftes Kapitel § 386
Interoperabilitätsverzeichnis Aufnahme von Standards, Profilen
und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik
§ 384
(1) Technische und semantische Standards,
Interoperabilitätsverzeichnis
Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elek- Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334
tronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu pfle- Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitäts-
gen und zu betreiben, in dem technische und festlegungen), sind frühestmöglich in das Inter-
semantische Standards, Profile und Leitfäden für operabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch
informationstechnische Systeme im Gesundheits- spätestens dann, wenn sie für den flächende-
wesen aufgeführt werden. Das elektronische ckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur
Interoperabilitätsverzeichnis umfasst auch techni- freigegeben sind.
sche und semantische Standards, Profile und
Leitfäden der Pflege. (2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine
Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Exper-
(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der ten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Förderung der Interoperabilität zwischen informa- geben. In ihren Stellungnahmen können die Ex-
tionstechnischen Systemen. perten weitere Empfehlungen zur Umsetzung
(3) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver- und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeich-
zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik nis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwen-
ein Informationsportal nach § 391 aufzubauen. dungsspezifischen Konkretisierungen und Ergän-
zungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik
(4) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die
hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung ein-
Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.
zubeziehen.
(5) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-
öffentlichkeit über den Stand der Pflege und der (3) Die Stellungnahmen der Experten nach
Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeich- § 385 sind auf der Internetseite des Interoperabi-
nisses auf der Internetseite des Interoperabilitäts- litätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
verzeichnisses zu informieren.
§ 387
§ 385 Aufnahme von Standards, Profilen
Beratung durch Experten und Leitfäden für informationstechnische
(1) Die Gesellschaft für Telematik benennt Systeme im Gesundheitswesen
Experten, die über Fachwissen im Bereich der (1) Technische und semantische Standards,
Gesundheitsversorgung und im Bereich der Infor- Profile und Leitfäden für informationstechnische
mationstechnik und Standardisierung im Gesund- Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet
heitswesen verfügen. Die Experten können der werden und die nicht von der Gesellschaft für Te-
Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die lematik festgelegt werden, nimmt die Gesellschaft
Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeich- für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitäts-
nisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für verzeichnis auf.
Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entschei-
dungen einzubeziehen. (2) Für die Aufnahme von technischen und se-
mantischen Standards, Profilen und Leitfäden
(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis
benennenden Experten aus folgenden Gruppen kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte ver-
aus: langen. Hierfür hat die Gesellschaft für Telematik
1. Anwender informationstechnischer Systeme, einen Entgeltkatalog zu erstellen.
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
(3) Einen Antrag nach Absatz 1 können fol- desbeauftragten für den Datenschutz und die In-
gende Personen, Verbände, Einrichtungen und formationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme
Organisationen stellen: zu geben. Die Gesellschaft für Telematik hat die
1. die Anwender von informationstechnischen Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entschei-
Systemen, die im Gesundheitswesen ange- dung einzubeziehen.
wendet werden, (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der
2. die Interessenvertretungen der Anwender von Experten nach § 385 sowie die Empfehlungen
informationstechnischen Systemen, die im Ge- der Gesellschaft für Telematik sind auf der Inter-
sundheitswesen angewendet werden, netseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu
veröffentlichen.
3. die Anbieter informationstechnischer Systeme,
die im Gesundheitswesen angewendet wer- § 389
den,
Beachtung der Festlegungen
4. wissenschaftliche Einrichtungen, und Empfehlungen bei Finanzierung
5. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
6. Standardisierungs- und Normungsorganisatio- Elektronische Anwendungen im Gesundheits-
nen. wesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Kran-
(4) Anbieter einer elektronischen Anwendung kenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert
im Gesundheitswesen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 werden, wenn die Anbieter der elektronischen An-
Nummer 2 oder einer elektronischen Anwendung, wendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1
die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversiche- sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 be-
rung ganz oder teilweise finanziert wird, sind achten.
verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 zu stel-
len. § 390
(5) Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsver- Beteiligung der Fachöffentlichkeit
zeichnis bewertet die Gesellschaft für Telematik, (1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-
inwieweit die technischen und semantischen öffentlichkeit mittels elektronischer Informations-
Standards, Profile und Leitfäden nach Absatz 1 technologien zu beteiligen bei
den Interoperabilitätsfestlegungen nach § 386 1. Festlegungen nach § 386 Absatz 1,
Absatz 1 entsprechen.
2. Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und
(6) Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die
Gesellschaft für Telematik den Experten nach 3. Empfehlungen nach § 388 Absatz 1.
§ 385 Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihren (2) Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat
Stellungnahmen können die Experten weitere die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der
Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der Festlegungen nach § 386 Absatz 1, die Entwürfe
in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenomme- der Bewertungen nach § 387 Absatz 5 und die
nen Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Entwürfe der Empfehlungen nach § 388 Absatz 1
Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. auf der Internetseite des Interoperabilitätsver-
Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellung- zeichnisses zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind
nahmen der Experten nach § 385 in ihre Entschei- mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass Stel-
dung einzubeziehen. lungnahmen während der Veröffentlichung abge-
(7) Die Stellungnahmen der Experten nach geben werden können.
§ 385 sowie das Ergebnis der Prüfung der Gesell- (3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die
schaft für Telematik sind auf der Internetseite des Gesellschaft für Telematik auf der Internetseite
Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffent-
lichen.
§ 388 (4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher,
Empfehlung von Standards, Profilen dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prü-
und Leitfäden von informationstechnischen fung der Entwürfe angemessen berücksichtigt
Systemen im Gesundheitswesen als Referenz werden. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für
(1) Die Gesellschaft für Telematik kann die Telematik insbesondere diejenigen Anforderun-
Zusammenarbeit der Standardisierungs- und Nor- gen an elektronische Informationstechnologien,
mungsorganisationen unterstützen und in das In- die die Interoperabilität sowie einen standardkon-
teroperabilitätsverzeichnis aufgenommene tech- formen nationalen und internationalen Austausch
nische und semantische Standards, Profile und von Daten und Informationen betreffen.
Leitfäden nach § 387 Absatz 1 als Referenz für
informationstechnische Systeme im Gesundheits- § 391
wesen empfehlen. Informationsportal
(2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft (1) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-
für Telematik den Experten nach § 385 sowie bei zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik
Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Da- ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen
tenschutz auch dem Bundesamt für Sicherheit in und zu betreiben. In das Informationsportal wer-
der Informationstechnik sowie der oder dem Bun- den auf Antrag von Projektträgern oder von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2161
Anbietern elektronischer Anwendungen insbeson- (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
dere Informationen über den Inhalt, den Verwen- leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag
dungszweck und die Finanzierung von elektro- weiter.“
nischen Anwendungen im Gesundheitswesen,
insbesondere von telemedizinischen Anwendun- 32. Das bisherige Elfte Kapitel wird das Dreizehnte
gen, sowie von elektronischen Anwendungen in Kapitel und wird wie folgt geändert:
der Pflege aufgenommen. a) Der bisherige § 306 wird § 394 und in Satz 4
(2) Projektträger und Anbieter einer elektro- werden nach der Angabe „302“ die Wörter „so-
nischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus wie nach dem Elften Kapitel“ eingefügt.
Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung b) Der bisherige § 307 wird § 395 und wird wie
finanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag auf folgt geändert:
Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 in das
Informationsportal zu stellen. aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Nähere zu den Inhalten des Informa- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entge-
tionsportals und zu den Mindestinhalten des gen § 335 Absatz 1 oder 2 einen Zugriff auf
Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für dort genannte Daten verlangt oder mit dem
Telematik in der Geschäfts- und Verfahrensord- Versicherten die Gestattung eines solchen
nung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest. Zugriffs vereinbart.“
bb) Die Absätze 1a bis 1c werden aufgehoben.
§ 392
cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
Geschäfts- und Verfahrensordnung eingefügt:
für das Interoperabilitätsverzeichnis
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vor-
Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das sätzlich oder fahrlässig
Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und
Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfah- 1. entgegen § 326 nicht bestätigte oder
rensordnung regelt das Nähere zertifizierte Komponenten oder Dienste
der Telematikinfrastruktur in Verkehr
1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung bringt oder zur Verfügung stellt,
des Interoperabilitätsverzeichnisses,
2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine
2. zur Benennung der Experten und zu deren Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Kostenerstattung nach § 385, ständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
3. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-
nen nach den §§ 386 bis 388 in das Interope- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
rabilitätsverzeichnis und § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Ab-
satz 3 zuwiderhandelt.“
4. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-
nen in das Informationsportal nach § 391. dd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2a
§ 393 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttau-
send Euro,“ eingefügt.
Bericht über das
Interoperabilitätsverzeichnis ee) In Absatz 4 werden die Wörter „der Ab-
sätze 1a bis 1c“ durch die Wörter „des Ab-
(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem satzes 2a“ ersetzt.
Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jah-
re, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht c) Der bisherige § 307a wird § 396.
vor. Der Bericht enthält
d) Der bisherige § 307b wird § 397 und in Ab-
1. Informationen über den Aufbau des Interopera- satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 291a
bilitätsverzeichnisses, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster
Halbsatz oder Satz 2“ durch die Angabe „den
2. Anwendungserfahrungen, §§ 352, 356, 357, 359 oder 361“ ersetzt.
3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Inter- 33. Das bisherige Zwölfte Kapitel wird das Vierzehnte
operabilitätsverzeichnisses, Kapitel.
4. eine Einschätzung zur Standardisierung im 34. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398
Gesundheitswesen und bis 400.
5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Stan- 35. Das bisherige Dreizehnte Kapitel wird das Fünf-
dards. zehnte Kapitel.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit 36. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401
kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen. bis 417.
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
37. § 414 wird wie folgt geändert: Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3g des Kranken-
a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie in Absatz 3
hausentgeltgesetzes entsprechend.“
Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 328“
durch die Angabe „§ 415“ ersetzt. 2. In § 7 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „291a
Absatz 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 377
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 326“
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 413“ ersetzt.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Änderung des
Apothekengesetzes Krankenhausentgeltgesetzes
§ 11 des Apothekengesetzes in der Fassung der Be- § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
kanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Arti-
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Au- kel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)
gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. Absatz 3e wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c
„(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apothe- Satz 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1“
ken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes be- ersetzt.
stimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die
sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen gesellschaft“ die Wörter „bis zum 30. September
oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Liefe- 2021“ eingefügt und werden die Wörter „§ 291a
rung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Pa- Absatz 7a Satz 3“ durch die Wörter „§ 377 Ab-
tienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder satz 3 Satz 1“ ersetzt.
die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe 2. Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:
der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.
Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, „(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und je-
die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum den teilstationären Fall, für den es im Rahmen der
Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der
für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünf-
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- ten Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließ-
Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter lich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen An-
oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in spruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von
Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.“ 10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für
den es eine Unterstützung des Versicherten leistet
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Pa-
„(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten tientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß
Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch in elek- § 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
tronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu ver- gesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patien-
mitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder tinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern
andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich
versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewäh- ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag.
ren.“ Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus
1. der Multiplikation
Artikel 3
a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 2. der Multiplikation
der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und
1. § 5 wird wie folgt geändert: b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge
nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.
a) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c
Satz 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1“ Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen,
ersetzt. dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll-
und teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Vereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zu-
„(6) Für die Vereinbarung eines Zuschlags für schlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen
das Speichern von Daten in einer elektronischen in Rechnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2163
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 291a 2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach
Abs. 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 377 Ab- § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgeleg-
satz 1 und 2“ ersetzt. tes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt
und
4. In § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
„§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2“ durch die Wörter 3. der Pflegekasse die für die elektronische Über-
„§ 377 Absatz 1 und 2“ ersetzt. mittlung von Abrechnungsunterlagen erforder-
lichen Angaben übermittelt hat.
Artikel 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Ab-
lauf von drei Monaten, nachdem der Leistungser-
Änderung des
bringer die für die elektronische Übermittlung von
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- an die Pflegekasse übermittelt hat.“
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 3. In § 106b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 291a
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 Satz 5“ durch die Angabe „§ 376 Satz 1“
des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) ge- ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 328“
durch die Angabe „§ 415“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5
Satz 8 und 9“ durch die Angabe „§ 336 Absatz 2“
2. § 105 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der An- b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 291a Absatz 5
gabe „(§ 103)“ ein Komma und werden die Wörter Satz 9“ durch die Wörter „§ 336 Absatz 2 Num-
„spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäf- mer 1“ ersetzt.
tigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2 des
Fünften Buches der Person, die die Leistung er- 5. In § 125 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
bracht hat,“ eingefügt. Angabe „2024“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 6
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein- Änderung des
gefügt: Transplantationsgesetzes
„Kommt eine Festlegung nach Satz 1 oder § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der
Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007
wird ihr Inhalt für Abrechnungen von Leistun- (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
gen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des setzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
§ 36 sowie von häuslicher Krankenpflege worden ist, wird wie folgt geändert:
nach § 37 des Fünften Buches durch die
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 291a“ durch die An-
Schiedsstelle nach § 132a Absatz 3 Satz 1
gabe „§ 291 Absatz 1“ ersetzt.
des Fünften Buches auf Antrag des Spitzen-
verbandes Bund der Pflegekassen oder der 2. In Satz 4 werden die Wörter „§ 291a Absatz 3 Satz 1
Verbände der Leistungserbringer bestimmt. Nummer 7“ durch die Wörter „§ 291 Absatz 2 Num-
Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesmi- mer 2 in Verbindung mit § 334 Absatz 1 Satz 2 Num-
nisterium für Gesundheit angerufen werden. mer 2“ ersetzt.
Sie bestimmt den Inhalt der Festlegung inner-
halb von drei Monaten ab der Anrufung. Die Artikel 7
Regelungen der Rahmenempfehlung nach
§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Fünf- Änderung des
ten Buches sind bei der Bestimmung durch Implantateregistergesetzes
die Schiedsstelle zu berücksichtigen.“ In § 18 des Implantateregistergesetzes vom 12. De-
bb) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter zember 2019 (BGBl. I S. 2494), das durch Artikel 12a
„§ 291a Absatz 5 Satz 5“ durch die Wörter des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge-
„§ 339 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. ändert worden ist, werden die Wörter „§ 291a Absatz 7
Satz 1“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Satz 1“ er-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: setzt.
„(3) Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer
Leistungen nach § 105 sind vorbehaltlich des Artikel 8
Satzes 2 von den Pflegekassen und den Leis- Änderung des
tungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließ- Krankenhausfinanzierungsgesetzes
lich elektronische Verfahren zur Übermittlung von
Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leis- In § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
tungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungs- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
erbringer 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, geändert worden ist, werden die Wörter „die Kosten der
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Artikel 9
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
Inkrafttreten
„die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Telematikinfrastruktur“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2165
Zweite Verordnung
über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
(Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV)
Vom 12. Oktober 2020
Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020
entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
31. Dezember 2021, verlängert.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2021 außer Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
(Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung – FintMechAusbV)*
Vom 13. Oktober 2020
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 1
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai
Gegenstand, Dauer und
2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium
Gliederung der Berufsausbildung
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Inhaltsübersicht Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Der Ausbildungsberuf des Fahrzeuginterieur-Mecha-
Gliederung der Berufsausbildung nikers und der Fahrzeuginterieur-Mechanikerin wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes lich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- §2
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Dauer der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Abschnitt 2 §3
Abschlussprüfung
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage, Abschnitt A
§ 9 Inhalt von Teil 2 und B) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 keiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
§ 11 Prüfungsbereich Montageauftrag sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf ab-
§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung gewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische
§ 13 Prüfungsbereich Interieurtechnologien Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfor-
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für dern.
das Bestehen der Abschlussprüfung
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Abschnitt 3 Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
Zusatzqualifikation dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
Additive Fertigungsverfahren fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation
§4
§ 19 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatz-
qualifikation Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt 4 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Schlussvorschriften
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des und Fähigkeiten.
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. bildes gebündelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2167
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. Anwenden und Erstellen von technischen Unterla- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
gen, entspricht.
2. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, §8
3. Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- Prüfungsbereich von Teil 1
und Hilfsstoffen,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
4. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und bereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils statt.
Bedienen von Maschinen,
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeug-
5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und
interieurteils hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
Baugruppen,
der Lage ist,
6. Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Ele-
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische
mente,
Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen
7. Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
Werkstoffen,
2. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und nach
8. Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur, Eigenschaften und Verwendungszweck wirtschaft-
9. Überwachen und Sichern rechnergestützter Fer- lich einzusetzen,
tigungsprozesse, 3. Konfektions-, Näh- und Bezieharbeiten auszufüh-
10. Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen, ren,
11. Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeug- 4. Bauteile auf Grundlage technischer Dokumente
interieur und durch manuelle und maschinelle Be- und Verar-
beitungsverfahren herzustellen sowie zu Baugrup-
12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. pen zu fügen,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 5. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umwelt-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: schutzbestimmungen einzuhalten und die Sicher-
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil- heit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 6. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und an-
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, zuwenden,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und 7. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu
4. Digitalisierte Arbeitswelt. dokumentieren,
8. manuelle und maschinelle Fertigungs- und Füge-
§5 verfahren zu unterscheiden,
Ausbildungsplan 9. technische Berechnungen durchzuführen,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der 10. steuerungstechnische Elemente zu identifizieren,
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- ihrer Verwendung zuzuordnen sowie Schaltpläne
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- zu lesen und zu ergänzen,
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
11. Wartungspläne auszuwerten,
Abschnitt 2 12. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Abschlussprüfung Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur
Qualitätssicherung zu ergreifen und
§6
13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt hensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 gabe zu begründen.
und 2. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. ren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf-
Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle gabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch
fest. über die Arbeitsaufgabe geführt. Zusätzlich hat der Prüf-
ling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§7 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden
Inhalt von Teil 1 und 30 Minuten. Für die Arbeitsaufgabe und das situa-
tive Fachgespräch beträgt die Prüfungszeit sieben
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Die Prüfungs-
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- zeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben be-
keiten sowie trägt 90 Minuten.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
§9 6. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
Inhalt von Teil 2
Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qua-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf litätssicherung zu ergreifen und
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie hensweise bei der Durchführung des betrieblichen
Auftrags zu begründen.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
entspricht. zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieb-
lichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage der
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand geführt.
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit (3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags
einbezogen werden, als es für die Feststellung der be- hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Auf-
ruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. gabenstellung einschließlich eines geplanten Bear-
beitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des
Prüfungsbereiche von Teil 2 betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation
insgesamt 18 Stunden. Davon entfallen auf das auf-
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfungsbereichen statt:
1. Montageauftrag § 12
2. Auftrags- und Fertigungssteuerung Prüfungsbereich
Auftrags- und Fertigungssteuerung
3. Interieurtechnologien sowie
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. steuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist,
§ 11 1. Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme
Prüfungsbereich auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
Montageauftrag 2. Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse
zu koordinieren und zu optimieren,
(1) Im Prüfungsbereich Montageauftrag hat der Prüf-
ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 3. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kon-
tinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,
1. Art und Umfang von Montageaufträgen zu erfassen,
Informationen zu beschaffen, technische und orga- 4. Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu
nisatorische Schnittstellen zu definieren, Lösungs- dokumentieren,
varianten unter technischen, ökologischen und be- 5. automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszu-
triebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und wählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu be-
auszuwählen, werten und zu dokumentieren,
2. Bauteile und Baugruppen sowie pneumatische und 6. Informationen für die Montage und Demontage von
elektrische Komponenten unter Beachtung teile- Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie
und materialspezifischer Anforderungen zu montie- Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu er-
ren und zu demontieren sowie deren Funktionen zu fassen und sicherzustellen,
prüfen und einzustellen, 7. Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu un-
3. Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen terscheiden, zu planen und durchzuführen und
von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu 8. Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzu-
beseitigen und die Maßnahmen zu dokumentieren, wenden.
4. vor- und nachgelagerte Fertigungsprozesse zu ana- (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
lysieren, Produktionsanlagen bauteilabhängig in Be- (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
trieb zu nehmen und zu bedienen, rechnergestützte
Fertigungsprozesse zu überwachen, zu bewerten § 13
und zu optimieren, den Materialfluss sicherzustellen Prüfungsbereich
sowie Störungen im Fertigungsprozess zu beheben Interieurtechnologien
und die Maßnahmen zur Behebung zu dokumen-
tieren, (1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
5. Nacharbeits- und Instandsetzungsmaßnahmen am 1. Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Mate-
Fahrzeuginterieur zu ermitteln, den Arbeitsaufwand rialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimie-
für diese Maßnahmen zu beurteilen, Reparaturvor- ren,
schläge zu erarbeiten, Fahrzeuginterieur auszutau-
schen oder instand zu setzen sowie Reinigungs- 2. nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,
und Pflegeanleitungen einzuhalten, 3. verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2169
4. Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzu- 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
ordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen gestellt worden ist:
Systemen einzugrenzen,
a) Auftrags- und Fertigungssteuerung,
5. Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu dispo-
nieren, b) Interieurtechnologien oder
6. Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Fahrzeuginterieur auszuführen, 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
7. Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Ge- mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
brauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
8. Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnah- stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
men zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten. kann.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
§ 14 ten dauern.
Prüfungsbereich (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
Wirtschafts- und Sozialkunde fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der hältnis 2:1 zu gewichten.
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- Abschnitt 3
zustellen und zu beurteilen. Zusatzqualifikation
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen Additive Fertigungsverfahren
sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-
beiten. § 17
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs-
§ 15 bild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifika-
Gewichtung der tion Additive Fertigungsverfahren vereinbart werden.
Prüfungsbereiche und Anforderungen (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in
für das Bestehen der Abschlussprüfung der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kennt-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche nisse und Fähigkeiten.
sind wie folgt zu gewichten:
1. Herstellen eines Fahrzeug- mit 30 Prozent, § 18
interieurteils Prüfung der Zusatzqualifikation
2. Montageauftrag mit 30 Prozent, (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder
der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-
3. Auftrags- und Fertigungs- mit 15 Prozent,
bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die
steuerung
erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
4. Interieurtechnologien mit 15 Prozent sowie vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen
der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich
Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer auf die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Fer-
mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt be- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
wertet worden sind: (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
tens „ausreichend“, 1. parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und an-
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „aus- zuwenden,
reichend“, 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be-
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit treiben sowie
mindestens „ausreichend“ und 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-
nügend“. § 19
Durchführung und Bestehen
§ 16 der Prüfung der Zusatzqualifikation
Mündliche Ergänzungsprüfung (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zur Zusatz-
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine qualifikation Additive Fertigung ein fallbezogenes Fach-
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. gespräch geführt.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
(2) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachge- fallbezogene Fachgespräch so, dass die Anforderungen
spräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungs- der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
betrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. (6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs-
Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der tens 20 Minuten.
Ausbildenden zu bestätigen.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf-
gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor- (8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer-
gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe tigung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit
zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens
drei Seiten umfassen. Abschnitt 4
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage Schlussvorschriften
ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu
der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf § 20
Seiten umfassen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend dung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnen-
von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er- ausstatterin vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1512) außer
stellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2171
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden und Erstellen von a) Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur
technischen Unterlagen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grund-
sätze der maßgerechten und ergonomischen Gestal-
tung anwenden
c) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material-
normen, anwenden 4
d) Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und
erstellen
e) technische Zeichnungen prüfen und anwenden
f) Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter
und Richtlinien beachten
2 Planen und Organisieren von a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags-
Arbeitsabläufen unterlagen bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
6
c) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Material-
flusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-
ten Gesichtspunkten einrichten
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftrags-
bezogen und termingerecht bereitstellen
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
rischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren
f) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen, 8
terminliche Vorgaben einhalten
g) Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren
3 Auswählen sowie Be- und a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
Verarbeiten von Werk- und textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebil-
Hilfsstoffen de, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen
und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
b) Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden,
spannen und verbinden
c) Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken an-
wenden
d) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und
Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-
dungszweck unterscheiden
e) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere 10
durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klam-
mern, be- und verarbeiten
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren
und Abkanten, bearbeiten
g) Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten
und Kleben, verbinden
h) Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen,
Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen her-
stellen
i) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beach-
tung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften
auswählen und einsetzen
j) Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden
und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lager-
kriterien lagern
6
k) Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverar-
beitung berücksichtigen
4 Handhaben von Werkzeugen a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
sowie Einrichten und auswählen und einsetzen
Bedienen von Maschinen
b) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
haben
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen
in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtun-
gen einsetzen
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- 6
beseitigung veranlassen
e) Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, War-
tungspläne berücksichtigen
f) Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
g) Maschinenparameter einstellen und maschinelle Pro-
zesse überwachen
5 Montieren und Demontieren a) Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere
von Bauteilen und Baugrup- Gleit- und Schmiermittel, auswählen
pen 4
b) Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
Drehmomente und Drehwinkel einhalten
c) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen
d) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und
Oberflächengüte sichtprüfen
e) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugrup-
pen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und ein-
stellen
f) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter- 16
lagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Mon-
tagebedingungen montieren und demontieren
g) Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und
demontieren, Verkleidungen befestigen
h) Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden mon-
tieren und demontieren
i) Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen,
Sprengringen und Clipsen sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2173
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Einbauen und Prüfen steue- a) elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und
rungstechnischer Elemente Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbe-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) stimmungen einhalten
b) elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbe-
zeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
c) elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prü- 4
fen
d) pneumatische und elektrische Leitungen nach Mon-
tage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und
anschließen
e) pneumatische und elektrische Komponenten montie-
ren und demontieren
f) Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prü- 8
fen
7 Konfektionieren, Vorrichten a) geometrische Körper zur Schablonenherstellung kon-
und Zuschneiden von Werk- struieren und abwickeln
stoffen
b) Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffsta-
bilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen
kleben und umformen
c) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und
Faserverbundstoffe, vorrichten
16
d) Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und
beschriften
e) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-
teilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnitt-
konturen markieren
f) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmusterge-
recht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
8 Aufbauen und Beziehen von a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden,
Fahrzeuginterieur Polstertechniken auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten
und Funktionen prüfen
c) Polstergrund und Unterfederungen anbringen und
aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen
Dichten und Stärken abdecken
d) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Griff-
techniken anwenden
e) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere 20
Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen
f) Verbindungselemente, insbesondere Klett- und
Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen,
Clipse und Verschlüsse, einarbeiten
g) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen
h) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter-
stützung beziehen
i) Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen be-
festigen
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Überwachen und Sichern a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetz-
rechnergestützter ten Produktionsanlagen unterscheiden
Fertigungsprozesse
b) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken
c) Standards für Fertigungsprozesse festlegen
d) Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in
Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen
einsetzen
e) Kennzahlen der rechnergestützten Produktion über-
wachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maß-
nahmen dokumentieren 16
f) Anlagenparameter einstellen und automatisierte Pro-
zesse überwachen
g) Materialflusssysteme unterscheiden
h) Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
i) Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berück-
sichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
10 Anfertigen und Konfektio- a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung
nieren von Musterteilen von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter
4
Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion
anwenden
c) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,
Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-
gen erarbeiten
d) Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung vorschlagen 8
e) technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbe-
reiten
f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-
dere Vorschläge einbringen
11 Nacharbeiten und Instand- a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-
setzen von Fahrzeuginterieur mitteln und dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-
raturvorschläge erarbeiten
c) schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und in-
stand setzen 10
d) Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pfle-
geanleitungen einhalten
e) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2175
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
12 Durchführen von qualitäts- a) Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und
sichernden Maßnahmen Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentie-
ren 4
b) Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere
Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleran-
zen beachten
c) automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen,
Messungen und Prüfungen durchführen und bewer-
ten, Ergebnisse dokumentieren
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststel-
len sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und
dokumentieren
e) Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von
Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwen-
den 6
f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren,
Grundsätze der Produkthaftung einhalten
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19.bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbil- a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
dungsbetriebes, Berufs- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
bildung sowie Arbeits- und
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19.bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Sicherheit und a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Gesundheit bei der Arbeit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhal- a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- während
tigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- Ausbildung
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2177
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19.bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe-
gleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbe-
reiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Teil der Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestützten
Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal-
ten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
2 Vorbereiten von additiver a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
Fertigung b) 3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
8
3 Additives Fertigen von a) additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebau-
Produkten teile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollie-
ren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-
ments pflegen, technische Dokumentationen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicher-
heit und zum Umweltschutz einhalten
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Verordnung
zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende
staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie
(Garantieprämienerhebungsverordnung – GPEV)
Vom 15. Oktober 2020
Auf Grund des Artikels 240 § 6 Absatz 8 des Einfüh- 2. 0,25 Prozent des Wertes aller von einem Reise-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der veranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Ein-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
S. 1643, 1870) eingefügt worden ist, verordnet die Bun- ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten
desregierung: Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter nicht unter
Nummer 1 fällt.
§1
Anwendungsbereich §3
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Erhe- Mitteilungspflichten des Reiseveranstalters
bung von Garantieprämien nach Artikel 240 § 6 Ab-
satz 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- (1) Bietet ein Reiseveranstalter den Reisenden Reise-
setzbuche für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020 gutscheine im Sinne des Artikels 240 § 6 Absatz 1
bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, an- Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
gepasst oder umgetauscht worden sind. lichen Gesetzbuche an oder kommt er einem Verlangen
von Reisenden nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 Satz 5 des
§2 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Höhe der Garantieprämie nach, so hat er dem Bundesamt für Justiz die Anzahl
der von den Reisenden angenommenen und der ange-
Die Höhe der Garantieprämie richtet sich nach dem passten oder umgetauschten Gutscheine sowie deren
Wert der ausgegebenen Reisegutscheine. Sie beträgt Gesamtwert mitzuteilen.
1. 0,15 Prozent des Wertes aller von einem Reise-
veranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Ein- (2) Der Reiseveranstalter hat dem Bundesamt für
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Justiz zudem Folgendes mitzuteilen:
ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten
1. die Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rech-
Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter ein Kleinst-
nungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewie-
unternehmen oder ein kleines oder mittleres Unter-
sen ist, und
nehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2. die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahres-
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter bilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An- vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.
wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl und der
vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), Schwellenwerte sind die Vorgaben des Anhangs I der
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Auf Nach-
L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, ist, frage sind weitere Angaben mitzuteilen, die zur Ermitt-
und lung der Unternehmenskategorie erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020 2179
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ha- eigneter Dritter bedienen. Falls das Bundesamt für
ben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022 Justiz sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten be-
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. dient, kann es auch die Wahrnehmung des Zahlungs-
verkehrs als eine für Zahlungen zuständige Stelle ge-
§4 mäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung an den Dritten
Erhebung der Garantieprämien übertragen. Die notwendigen Bestimmungen der Bun-
deshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausfüh-
(1) Die Garantieprämien werden von dem Bundes- rungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzu-
amt für Justiz erhoben. Ihre Höhe berechnet sich auf wenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem
der Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
§ 3 gemeldeten Zahlen.
(2) Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung der §5
Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als
für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bun- Inkrafttreten
deshaushaltsordnung übertragen. Das Bundesamt für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Justiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben ge- in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2020
Berichtigung
der Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen
für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen
Vom 15. Oktober 2020
Die Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und
Beamte der Postnachfolgeunternehmen vom 30. September 2013 (BGBl. I
S. 3737) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Überschrift muss die Kurzbezeichnung wie folgt lauten:
„PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung“.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Klas
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
22. 9. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchfüh-
rungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverord-
nung BAnz AT 24.09.2020 V1 25. 9. 2020
FNA: 7847-37-1, 7847-38-1
18. 9. 2020 Siebte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Zürich) BAnz AT 12.10.2020 V1 5. 11. 2020
FNA: 96-1-2-220
14. 10. 2020 Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Test-
verordnung – TestV) BAnz AT 14.10.2020 V1 15. 10. 2020
FNA: neu: 860-5-60; 860-5-60, 860-5-56