Post vom Finanz­amt Schnell den Steuer­bescheid prüfen und Einspruch einlegen

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Post vom Finanz­amt - Schnell den Steuer­bescheid prüfen und Einspruch einlegen

Fehler­suche. Für die Über­prüfung des Steuer­bescheids bleibt ein Monat – oft lohnt ein Einspruch. © Adobe Stock / Cagkan Sayin

Fehler im Bescheid lassen sich inner­halb eines Monats per Einspruch ausbessern. Danach ändert das Finanz­amt nur selten. Stiftung Warentest hilft, zum Recht zu kommen.

Während sich Finanz­beamte mitunter Monate mit Steuererklärungen Zeit lassen, machen sie anschließend Dampf: Ist der Bescheid einge­trudelt, bleibt Empfängerinnen und Empfängern nur ein Monat Zeit, um ihn zu kontrollieren und sich bei Fehlern und Fehlendem zu wehren. Dabei beein­flussen Patzer in der Berechnung nicht nur den Betrag, den das Finanz­amt erstattet oder nach­fordert. Einige Zwischensummen sind die Grund­lage für weitere Leistungen wie Bafög oder Kitabeiträge. Umso wichtiger ist es, dass der Steuer­bescheid im Ganzen stimmt.

Reklamieren ist zum Glück einfach. Stiftung Warentest zeigt, wie Sie Ihren Bescheid kontrollieren und hilft Ihnen, Ihren Einspruch zu verfassen – mit Fristen­rechner und Vorlagen für die Formulierung. Sobald die Einspruchs­frist abge­laufen ist, ändert das Finanz­amt nur noch ausnahms­weise. Wir erklären, wie Sie die Uhr zurück­drehen und welche Vorschriften Ihnen noch nach­trägliche Änderungen erlauben.

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  • SonjaEngelhardt am 20.11.2020 um 09:39 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Schleichwerbung

  • Kgmuenchen am 04.10.2020 um 09:07 Uhr
    Habe das gleiche Problem

    Guten Morgen,
    auch ich versuche meine Steuererklärung für 2018 dahingehend wieder zu aktivieren. Leider ohne Erfolg bisher. Der Antrag nach § 173 AO ist bereits abgelehnt worden. Haben sie schon Versuche oder Erfolge ?
    Mit vielen Grüßen
    Kg

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2020 um 11:40 Uhr
    Bestandskräftiger Steuerbescheid

    @Leon-ard: Die Tatsache allein, dass Steuerzahler in Finanztest einen Tipp zum Steuersparen lesen, mit dem sie auch schon früher hätten Steuern sparen können, reicht nicht aus, um einen bestandskräftigen Steuerbescheid wieder zu öffnen. Nach § 173 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
    Es muss also noch etwas hinzukommen, damit das Finanzamt verpflichtet ist, die Änderung vorzunehmen. Gute Chancen haben Steuerzahlerinnen dann, wenn sich in den Formularen für das Veranlagungsjahr weder Hinweisen noch Erläuterungen dazu befanden, dass es hierfür einen Steuerabzug zusteht. Denn die Vordrucke müssen übersichtlich sein. Und die Erläuterungen haben auch für steuerliche Laien klar und verständlich zu sein. Wir haben die Erläuterungen zum Unterhalt nicht für alle Veranlagungsjahre geprüft, aber in den aktuellen Hinweisen zur Steuererklärung ist die Möglichkeit der Absetzbarkeit des Unterhaltes für Kinder zu entnehmen.
    Wenn es um besondere Fälle des Unterhaltes geht, kann das schon wieder anders sein. In Finanztest 09/2018 hatten wir zu einem solchen Fall berichtet, in dem es dem Steuerzahler gelang, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Mantelbogen nicht klar darüber informierte, dass auch die Unterhaltszahlungen für die Lebensgefährtin absetzbar sind. Er hatte gedacht, diesen Steuervorteil gibt es nur für Geschiedene: www.test.de/Steuerbescheid-aendern-Auch-vier-Jahre-spaeter-moeglich-5364693-0
    Tipp: Entdecken Sie im Nachhinein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid, die sich zu Ihrem Nachteil auswirken, stellen Sie in jedem Fall einen Antrag auf Berichtigung. Mehr als ablehnen kann das Finanzamt nicht. (maa)

  • Leon-ard am 09.08.2020 um 18:29 Uhr
    Unterhalt für erwachenes Kind im eignen Haushalt

    Guten Tag,
    dank Ihres Artikels stellt ich fest, dass ich für mein erw, Kind Unterhaltsleistungen für 2019 geltend machen kann.
    Meine Frage:
    Kann ich auch für ältere, bereits rechtskräftige EKST-Erkläungen, die Unterhaltsleistungen noch nachträglich geltend machen.
    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort