Der Fall Tebartz-van Elst :
Pflichten missachtet

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Die Bischofsresidenz aus der Luft: Neubau und Innenhof
Bei der Finanzierung der Limburger Residenz haben Bistumsleitung und der Vermögensverwaltungsrat gegen die Vorschriften des Bischöflichen Stuhls verstoßen. Diesen Schluss legt das Statut nahe, das FAZ.NET exklusiv dokumentiert.

Bei der Finanzierung der Limburger Bischofsresidenz haben die Bistumsleitung sowie der Vermögensverwaltungsrat gegen das Statut des Bischöflichen Stuhls verstoßen. Das Statut, das am 1. April 2011 von Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst in Kraft gesetzt wurde und das der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegt, beschreibt im Wesentlichen die Pflichten des Bischofs, aber auch die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates bei der Verwaltung des Vermögens dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch die Methoden der Rechnungslegung werden darin detailliert beschrieben.

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