Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

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Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November 2022 in Kraft getreten.

3 Min. Lesedauer

Grafik "Dezember-Abschlag"

Foto: Bundesregierung

Wie funktioniert der Dezember-Abschlag?

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich, abhängig davon, welche Art von Vertrag vorliegt. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat hierzu ein Entscheidungshilfe veröffentlicht.

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. In vielen Fällen wurden diese monatlichen Vorauszahlungen noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. Diese Menschen will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben.

Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 19. November bereits eine Erhöhung ihrer Betriebskostenvorauszahlung erhalten haben, können diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Betriebskostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Für Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals einen Mietvertrag abgeschlossen haben, gilt: Sie dürfen ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten einbehalten. Denn bei Neuverträgen entspricht die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung in der Regel dem aktuellen Preisniveau.

Was muss ich tun, um den Dezember-Abschlag zu erhalten?

Besteht ein Vertrag direkt mit einem Gasversorger, der den Abschlag per Einzugsermächtigung einholt, müssen Sie nichts unternehmen. Der Lieferant ist in der Pflicht. Ihr Dezember-Abschlag entfällt in der Regel automatisch. Wenn ein Dauerauftrag vorliegt, können diesen nur Verbraucherinnen und Verbraucher selbst anpassen. Die monatliche Überweisung kann im Dezember entfallen.

Beziehen Sie Gas im Rahmen des Mietvertrags und wurde die monatliche Vorauszahlung bisher nicht erhöht, zahlen Sie Ihre Vorauszahlung auch im Dezember wie üblich. Entlastet werden Sie bei der Endabrechnung für 2022 im kommenden Jahr.

Wenn der Vermieter den Gas-Abschlag in den letzten neun Monaten vor dem 19. November erhöht hat, können Sie für Dezember einmalig den alten, niedrigeren Abschlag überweisen, den Sie vorher gezahlt haben. Sollten Sie untätig bleiben, berücksichtigt der Vermieter den überzahlten Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Diese Regelung gilt auch für Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes erstmals einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Sie können ihre Gasheizungs-Vorauszahlung im Dezember einmalig um 25 Prozent kürzen oder die Entlastung wirkt erst bei der nächsten Betriebskostenabrechnung.

Wir entlasten Deutschland
Gas- und Strompreisbremse, Einmalzahlungen und Inflationsausgleich: Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt – gemeinsam umfassen sie fast 300 Milliarden Euro. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Hier finden Sie die Maßnahmen im Überblick.

Wer hat Anspruch auf den Dezember-Abschlag?

Von der Dezember-Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich zusammengefasst.