Entschließungsantrag - B9-0319/2021Entschließungsantrag
B9-0319/2021

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092

4.6.2021 - (2021/2711(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Petri Sarvamaa, Monika Hohlmeier, Jeroen Lenaers
im Namen der PPE-Fraktion
Eider Gardiazabal Rubial, Birgit Sippel, Isabel García Muñoz
im Namen der S&D-Fraktion
Katalin Cseh, Moritz Körner
im Namen der Renew-Fraktion
Daniel Freund, Alexandra Geese, Terry Reintke, Gwendoline Delbos-Corfield, Sergey Lagodinsky, Tineke Strik, Saskia Bricmont, Sylwia Spurek, Damian Boeselager, Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Heidi Hautala, Niklas Nienaß, Hannah Neumann, Rosa D’Amato, Sven Giegold, Rasmus Andresen, Ernest Urtasun, Eleonora Evi
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Younous Omarjee
im Namen der Fraktion The Left

Verfahren : 2021/2711(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0319/2021
Eingereichte Texte :
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Angenommene Texte :

B9-0319/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092

(2021/2711(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Artikel 265, 310, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union[1] („Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus“),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus)[2] und auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027, der Interinstitutionellen Vereinbarung, dem EU-Aufbauinstrument und der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit[3],

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 vom 30. September 2020 (COM(2020)0580),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 und vom 11. Dezember 2020,

 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht[4],

 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-650/18, mit dem die Klage Ungarns gegen die Entschließung des Parlaments vom 12. September 2018 abgewiesen wurde, mit der das Verfahren zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, durch einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde[5],

 unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten[6],

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruht, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind;

B. in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

C. in der Erwägung, dass das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV von der Kommission und dem Parlament in Bezug auf Polen bzw. Ungarn ausgelöst wurde, nachdem die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, festgestellt worden war; in der Erwägung, dass der Rat bisher im Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ drei Anhörungen Polens und zwei Anhörungen Ungarns organisiert hat;

D. in der Erwägung, dass die Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und seither anwendbar ist;

E. in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit, der Zweck und der Anwendungsbereich der Verordnung über den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus in der Verordnung klar definiert sind und dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“;

F. in der Erwägung, dass die Anwendung der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus nicht von der Annahme von Leitlinien abhängig gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass erneut darauf hinzuweisen ist, dass die Absichten der Mitgesetzgeber nicht durch etwaige Leitlinien untergraben werden dürfen;

G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 234 AEUV das Recht hat, über einen Misstrauensantrag gegen die Kommission abzustimmen;

H. in der Erwägung, dass die Kommission „in voller Unabhängigkeit“ handelt und ihre Mitglieder „Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen [dürfen]“ (Artikel 17 Absatz 3 EUV, Artikel 245 AEUV) und dass die Kommission darüber hinaus „dem Europäischen Parlament verantwortlich [ist]“ (Artikel 17 Absatz 8 EUV) und „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“ (Artikel 17 Absatz 1 EUV);

I. in der Erwägung, dass nur der EuGH befugt ist, die Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, und in der Erwägung, dass Klagen beim EuGH gemäß Artikel 278 AEUV keine aufschiebende Wirkung haben;

J. in der Erwägung, dass die finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den in den Verträgen der Union verankerten allgemeinen Grundsätzen, insbesondere den in Artikel 2 EUV verankerten Werten, und dem in Artikel 317 AEUV und der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[7] („Haushaltsordnung“) verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu schützen sind;

1. bekräftigt seinen Standpunkt zu der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und in ihrer Gesamtheit in der Europäischen Union und in allen ihren Mitgliedstaaten für sämtliche Mittel des EU-Haushalts gilt, einschließlich der Mittel, die seither im Rahmen des Aufbauinstruments der EU zugewiesen wurden;

2. fordert die Kommission und den Rat auf, endlich anzuerkennen, dass dringend Maßnahmen zur Verteidigung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte ergriffen werden müssen und dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften, einschließlich der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, nicht so ändern kann, dass der Schutz dieser Werte eingeschränkt wird; ist der Ansicht, dass die loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen untergraben wird, wenn die Bedenken des Parlaments nicht in vollem Umfang geteilt und berücksichtigt werden; weist erneut darauf hin, dass das Parlament das Recht hat, über einen Misstrauensantrag gegen die Kommission abzustimmen, und die Möglichkeit, auf die mangelnde Zusammenarbeit seitens des Rates zu reagieren; fordert die anderen Organe auf, die Bemühungen zur Lösung der derzeitigen Krise nicht zu behindern, sondern zusammenzuarbeiten;

3. weist darauf hin, dass nach Artikel 5 der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus „[d]ie Kommission überprüft, ob das anwendbare Recht eingehalten wurde, und […] erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union [ergreift]“; ist der Auffassung, dass die Situation in Bezug auf die Achtung des Rechtsstaatsprinzips in einigen Mitgliedstaaten eine sofortige Anwendung der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus rechtfertigt;

4. fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch auf die anhaltenden schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten zu reagieren, die eine ernsthafte Gefahr im Zusammenhang mit der gerechten, rechtskonformen und unparteiischen Verteilung von EU-Mitteln, insbesondere im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, darstellen, und gründlich zu untersuchen, inwieweit erforderlich ist, unverzüglich das in der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus vorgesehene Verfahren einzuleiten; fordert die Kommission erneut auf, unverzüglich ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, das Parlament ordnungsgemäß über alle schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Mitgliedstaaten, in denen die Fakten bezüglich der Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die konkreten zugrundeliegenden Motive dargelegt werden, und über alle laufenden Untersuchungen zu unterrichten; weist darauf hin, dass das Parlament bislang keine derartigen Informationen über eine Mitteilung erhalten hat;

5. betont seine Besorgnis über die immer deutlicheren Hinweise und die zunehmende Gefahr, dass Haushaltsmittel der Union als Mittel zur Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten missbraucht werden; bedauert, dass der Rat nicht in der Lage ist, bei der Durchsetzung der Werte der Union in den laufenden Verfahren nach Artikel 7, mit denen auf die Bedrohung der gemeinsamen europäischen Werte in Polen und Ungarn regiert wird, nennenswerte Fortschritte zu erzielen; weist darauf hin, dass die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union insgesamt durch dieses Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, weiterhin untergraben werden; fordert die künftigen Vorsitze nachdrücklich auf, regelmäßig Anhörungen zu organisieren; empfiehlt, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen angibt;

6. betont, dass sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union trotz zahlreicher Entschließungen und Berichte des Europäischen Parlaments sowie mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Entscheidungen des EuGH weiter verschlechtert;

7. fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Verordnung, zu nutzen, um auch gegen die anhaltenden Verletzungen der Demokratie und der Grundrechte – darunter Angriffe auf die Medienfreiheit und Journalisten, Migranten, die Rechte der Frau, die Rechte von LGBTIQ-Personen sowie die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit – in der gesamten Union vorzugehen; begrüßt die Entscheidung der Großen Kammer des EuGH, die Klage Ungarns gegen die Entschließung des Parlaments vom 12. September 2018 zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 abzuweisen; bedauert, dass die Kommission nicht in der Lage ist, angemessen auf die zahlreichen vom Parlament geäußerten Bedenken in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in mehreren Mitgliedstaaten zu reagieren; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, darunter Artikel 7 EUV, den Rahmen für die Rechtsstaatlichkeit und Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV sowie weitere Instrumente wie beschleunigte Verfahren, Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim EuGH und Klagen wegen Nichtumsetzung der Urteile des Gerichtshofs; fordert die Kommission auf, ausdrücklich ihre Gründe anzugeben, wenn sie entscheidet, die vom Parlament empfohlenen Instrumente nicht zu nutzen;

8. betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu unterstützen und zu stärken; begrüßt, dass die EUStA am 1. Juni 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen hat;

9. unterstreicht, dass der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit ein gesondertes Instrument ist, das die Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus ergänzt; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse des Jahresberichts bei ihrer Bewertung für die Zwecke der Verordnung zu nutzen; ersucht die Kommission, in ihren Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit einen eigenen Abschnitt mit einer Analyse der Fälle aufzunehmen, in denen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union hinreichend direkt beeinträchtigen könnten oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen;

10. bedauert, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung keine schriftliche Mitteilung an Mitgliedstaaten erfolgt ist, obwohl zahlreiche Bedenken angesichts der im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 der Kommission festgestellten Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip bestehen und obwohl zwei Verfahren nach Artikel 7 laufen, die sich auf die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union auswirken und von den Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausgeräumt wurden; weist darauf hin, dass das Fehlen von Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung eine Weigerung der Kommission darstellt, ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung nachzukommen;

11. weist erneut darauf hin, dass das Parlament der Kommission in seiner Entschließung vom 25. März 2021 zur Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus) eine konkrete Frist gesetzt hat, und stellt mit Enttäuschung fest, dass die Kommission ihren Verpflichtungen innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen ist; betont, dass dies eine ausreichende Grundlage für rechtliche Schritte gegen die Kommission gemäß Artikel 265 AEUV darstellt;

12. bedauert, dass die Kommission nicht bis zum 1. Juni 2021 auf die Forderungen des Parlaments reagiert und das in der Verordnung über den an die Rechtstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus festgelegte Verfahren in den offensichtlichsten Fällen von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit in der EU nicht aktiviert hat; beauftragt seinen Präsidenten, die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Annahme dieser Entschließung auf der Grundlage von Artikel 265 AEUV aufzufordern, ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen; erklärt, dass das Parlament, um vorbereitet zu sein, in der Zwischenzeit unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für mögliche Gerichtsverfahren gemäß Artikel 265 AEUV gegen die Kommission einleiten muss;

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 8. Juni 2021
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