Haustiere in der Miet­wohnung Die Regeln für Hund, Katze und Co

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Haustiere in der Miet­wohnung - Die Regeln für Hund, Katze und Co

Hundehaltung, Katzenhaltung. Hund und Katze sind beliebte Mitbewohner. Hier erklären wir die Regeln in Miet­wohnungen. © Getty Images

Oft dürfen Mieter tierische Mitbewohner haben – manchmal sogar trotz eines Verbots im Miet­vertrag. Haustiere in der Miet­wohnung – Stiftung Warentest erklärt die Regeln.

Haustiere in der Miet­wohnung – alle Details

Haben Sie zufäl­lig einen Nach­barn, der Balu heißt? Wenn ja, dann handelt es sich bestimmt um einen Hund. Denn Balu zählt zu den beliebtesten Hunde­namen in Deutsch­land. Fast in jedem zweiten Haushalt leben Haustiere – viele von ihnen in Miet­wohnungen.

Ob die Tierhaltung dort erlaubt ist, lässt sich nicht pauschal beant­worten. Wenn Mieterin oder Mieter gerne ein Haustier in ihrer Wohnung halten wollen, kommt es darauf an, was in ihren Miet­verträgen steht und um was für ein Tier es sich handelt.

Aber Achtung: Die Regeln gelten nicht für Personen, die ihren Miet­vertrag individuell mit ihrem Vermieter ausgehandelt haben. Solche Indivi­dual­ver­einbarungen dürften allerdings die Ausnahme sein.

Tierhaltung – der Rat der Rechts­experten

Miet­vertrag checken.
Wenn Sie ein Haustier halten wollen, schauen Sie in Ihrem Miet­vertrag nach einer Regelung zur Tierhaltung. Pauschale Haltungs­verbote sind unzu­lässig. Bei Hund und Katze dürfen Vermieterin oder Vermieter verlangen, dass ihre Zustimmung einge­holt wird. Kleintiere wie Zier­fische oder Hamster sind immer erlaubt.
Rück­sicht nehmen.
Wenn Sie einen tierischen Mitbewohner haben, nehmen Sie Rück­sicht auf die Nach­barn und halten Sie sich an die Regeln. Schauen Sie etwa in die Haus­ordnung, ob Hunde oder Katzen außer­halb der Wohnung eventuell angeleint werden müssen (Land­gericht Frank­furt am Main, Az. 2 – 09 S 11/15).
Schäden versichern.
Prüfen Sie, ob Sie ausreichend gegen mögliche Schäden Ihrer Vier­beiner versichert sind. Mehr dazu lesen Sie weiter unten.

Kleintiere dürfen immer einziehen

Unabhängig von dem, was im Miet­vertrag zur Tierhaltung steht, dürfen alle grund­sätzlich harmlose Kleintiere halten. Nach Faust­regel des Bundes­gerichts­hofs sind das Tiere, die in geschlossenen Behält­nissen gehalten werden können. Sie stellen keine Beein­trächtigung für die Wohnung dar und stören niemanden, beispiels­weise Zier­fische, Schild­kröten oder Hamster (Az. VIII ZR 340/06 ).

Die Haltung dieser kleinen Mitbewohner gehört stets zum vertrags­mäßigen Gebrauch einer Miet­wohnung. Ein Mieter muss seinen Vermieter daher nicht um Erlaubnis bitten.

Was der Miet­vertrag regeln darf

Komplizierter wird es, wenn sich ein Tierfan, der zur Miete wohnt, ein größeres Haustier wünscht. Dann kommt es darauf an, um was für ein Tier es sich handelt und was im Miet­vertrag steht. Erlaubt der Vermieter dort die Tierhaltung, dürfen gewöhnliche Haustiere wie Hund, Katze oder Kanin­chen einziehen.

Aber Achtung: Die Betonung liegt auf dem Wort gewöhnlich. Für ungewöhnliche Tiere, etwa eine Gift- oder Würgeschlange, gilt die pauschale Erlaubnis nicht (Amts­gericht Charlottenburg, Az. C 10 166/88).

Manch Haltungs­verbot ist unwirk­sam

Ist laut Miet­vertrag jegliche Tierhaltung verboten, ist der Traum vom Haustier trotzdem nicht ausgeträumt. Eine Klausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist nach Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs unwirk­sam.

Genauso unwirk­sam ist eine Klausel, wenn sie ausschließ­lich Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote wären eine unan­gemessene Benach­teiligung der Miet­person. Sie nähmen keine Rück­sicht auf besondere Fall­gestaltungen und Interes­senlagen und würden etwa auch die Haltung eines Therapiehundes verbieten (Bundes­gerichts­hof, Az. VIII ZR 168/12).

Richtig versichert: Schutz vor Schulden

Tiere richten schnell mal Schäden an. Bezahlen muss sie ihr Halter. Damit daraus kein Schulden­berg wird, brauchen Tierhalter ausreichenden Haft­pflicht­schutz.

Privathaft­pflicht­versicherung.
Schäden, die von Kleintieren oder Katzen verursacht werden, sind durch die Privathaft­pflicht­versicherung des Halters abge­deckt. Beispiels­weise, wenn die Katze den teuren Koi-Fisch aus dem Nach­bars­teich angelt. Auch das Hüten fremder Hunde ist versichert, also etwa das spora­dische Gassigehen mit dem Nach­bars­hund. Eine passende und güns­tige Versicherung finden Sie im Vergleich Haftpflichtversicherung der Stiftung Warentest.
Tierhalter-Haft­pflicht­versicherung.
Wer einen eigenen Hund hat, braucht eine Hundehalter-Haft­pflicht­versicherung. Die Versicherung ist in vielen Bundes­ländern sogar Pflicht. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden. Etwa, wenn jemand über den schlafenden Hund stolpert und sich verletzt (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 19 U 96/12). Alle Details finden Sie im kostenlosen Special Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Tierkranken­versicherung.
Wird ein Vier­beiner krank, wirds schnell teuer. Eine gebrochene Pfote kostet rasch Tausende Euro. Für solche Fälle kann sich eine Tier-OP-Kosten oder Tierkranken­versicherung lohnen. Die Ergeb­nisse unseres Test von Hunde-OP-Versicherungen veröffent­lichen wir im August 2021. Alle Informationen finden Sie auf der Themenseiten Tierkrankenversicherung.

Wann Vermieter zustimmen müssen

Auch wenn Vermiete­rinnen und Vermieter die Haltung von Hund oder Katze nicht pauschal verbieten dürfen, können sie vertraglich verlangen, dass ihre Zustimmung einge­holt wird. Die ist auch nötig, wenn ein unwirk­sames Haltungs­verbot im Miet­vertrag steht.

Es kann sein, dass der Vermieter sogar zustimmen muss. Das hängt davon ab, ob die Tierhaltung zum miet­vertraglichen Gebrauch der Wohnung zählt. Bei einer Katze ist das in der Regel der Fall. Beim Hund ist es etwas komplizierter: Die Erlaubnis hängt vom Einzel­fall und einer Interes­sen­abwägung aller Beteiligten ab. Der Bundes­gerichts­hof hat dafür eine lange Liste aufgestellt. Es zählen etwa Art, Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen der anderen Miet­parteien sowie Lage und Zustand von Wohnung und Wohn­haus (Az. VIII ZR 340/06).

Haltungs­verbote können zulässig sein

Die Chancen für einen tierischen Mitbewohner stehen zwar gut, immer erlauben müssen Vermieter die Tierhaltung aber nicht:

Heimtierzoo verboten. Hat ein Mieter zu viele Haustiere, kann der Vermieter verlangen, dass einige ausziehen. Laut Amts­gericht Wiesbaden sind mehr als drei Katzen zu viel (Az. 91 C 3026/12).

Kein Schwein gehabt. Wird ein erlaubtes Haustier gefähr­lich, weil es beispiels­weise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amts­gericht München im Falle eines Minisch­weins (Az. 413 C 12648/04).

Bei Nach­bars piepts wohl. Vermieter müssen keine Nutztierhaltung erlauben. In einem Urteil des Amts­gerichts Köln ging es dabei um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt (Az. 214 C 255/09).

Einigeln verboten. Ebenfalls verbieten dürfen Vermieter die Haltung von Wildtieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amts­gericht Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte (Az. 12 C 133/14).

Auf die gute Nach­barschaft achten

Auch wenn die Haltung eines Haustieres erlaubt wurde, kann es später Ärger geben. Verursacht ein Vier­beiner zum Beispiel anhaltende Lärm- oder Geruchs­belästigungen und stört damit die Nach­barn, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Miete­rinnen und Mieter mit tierischen Mitbewohnern sollten daher darauf achten, dass ihre Vier­beiner niemanden stören.

Anders­herum müssen auch die Nach­barn bis zu einem gewissen Maß tolerant sein. Wohnen in einem Mehr­familien­haus beispiels­weise mehrere Tiere, gehört gelegentliches Hundegebell oder Vogel­gezwitscher zur üblichen Geräusch­kulisse (Amts­gericht Hamburg-Wandsbek, Az. 716c C 114/90).

Beim Auszug auf Spuren achten

Wenn Haustierfans aus ihrer Miet­wohnung ausziehen, finden sie womöglich unerwünschte Spuren ihrer Vier­beiner an Wänden, Böden oder Türen. Für Schäden, die über die übliche Abnut­zung hinaus­gehen, müssen Mieter einstehen, etwa bei Schäden durch Katzenurin.

Strittig ist beispiels­weise, wie es mit Kratzern durch Hundekrallen auf Parkett aussieht. Manche Gerichte schätzen sie als übliche Abnut­zung ein. In diesem Fall zahlt der Mieter nicht. Um solche Schäden zu vermeiden, meint das Land­gericht Koblenz aber, dass der Hund nur in Räume darf, in denen kein Parkett liegt. Sonst müsse das Tier Hundeso­cken tragen (Az. 6 S 45/14).

Folgt der Einzug in eine neue Miet­wohnung, gelten natürlich auch dort die Regeln zur Haustierhaltung. Herr­chen und Frauchen sollten ihre Mitbewohner bei der Wohnungs­suche nicht verschweigen.

Tipp: Antworten auf Ihre weiteren Fragen rund ums Mietrecht finden Sie im Special Wichtige Fragen rund ums Mietrecht. Details zur Nach­barschaft finden Sie im Special zum Nachbarschaftsrecht.

Hunde in der Miet­wohnung

Hundehalter haben es nicht leicht. Für ihre Vier­beiner gelten viele Regeln über den Miet­vertrag hinaus.

Hundegesetze in jedem Bundes­land

Jedes Bundes­land hat sein eigenes Hundegesetz. Die Länder legen darin beispiels­weise fest, welche Hunde­rassen sie als „Listenhunde“ einstufen und welche Auflagen es deshalb für ihre Haltung gibt. Teil­weise sind die Regeln sehr unterschiedlich. Mancher­orts gibt es für bestimmte Rassen, etwa Bull­terrier, sogar Haltungs­verbote.

Wenn der Hund zu viel bellt

Nach­barn müssen es nicht tolerieren, wenn ein Hund oft, lang und laut bellt. Insbesondere bei stetigem Bellen in der Nacht stehen die Gerichte meist aufseiten der Nach­barn. Die Halter müssen dann dafür sorgen, dass die Hunde zumindest zeit­weise still sind (Ober­verwaltungs­gericht Sachsen, Az. 3 B 87/17).

Leinen­pflicht per Haus­ordnung

Vermieter dürfen in der Haus­ordnung fest­legen, dass Mieter ihre Hunde auf Gemein­schafts­flächen wie dem Flur anleinen müssen.

Hunde als Helfer – Haltung darf nicht verboten werden

Mietern, die auf tierische Unterstüt­zung angewiesen sind, etwa durch einen Blinden- oder Assistenzhund, darf die Haltung in der Regel nicht verboten werden.

Katzen in der Miet­wohnung

Katzen gelten mietrecht­lich zwar nicht als Kleintiere. Vermieter müssen die Haltung einer Katze in der Regel dennoch erlauben. Ausnahme wäre nur, wenn sie konkrete Gründe gegen die Haltung hätten. Diese müssen sich aber explizit aus dem Miet­verhältnis oder der Besonderheit der Mietsache ergeben (Amts­gericht Berlin Mitte, Az. 119 C 130/14).

Freigänger-Katze: Was die Haus­ordnungen regeln darf

Bevor Mieter eine Katze außer­halb der Wohnung frei herum­laufen lassen, lohnt ein Blick in die Haus­ordnung. Vermieter dürfen den Freigang dort nämlich verbieten und verlangen, dass Haustiere außer­halb der Wohnung anzu­leinen sind.

Katzennetze anbringen, Vermieter muss zustimmen

Schon öfter sind die Schutz­netze vor Gericht gelandet. In der Regel müssen Mieter vor dem Anbringen ihren Vermieter um Erlaubnis bitten. Der darf das Netz etwa verbieten, wenn es die Optik des Hauses stört. Nicht verbieten darf er ein Katzennetz, wenn er es schon bei anderen Mietern duldet.

Schäden durch Katzenurin können teuer werden

Schäden, die durch Katzenurin entstehen, können teuer werden. Bei verseuchten Fußböden sind die Gerichte rigoros: Der Mieter zahlt und die Privathaft­pflicht­versicherung muss nicht einspringen (Ober­landes­gericht Saarbrücken, Az. 5 W 72/13).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2022 um 15:17 Uhr
    Katzen zählen nicht zu den Kleintieren

    @Waldpilz: Dass es sich bei Katzen mietvertraglich nicht um Kleintiere handelt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, wie zum Beispiel BGH VIII ZR 340/06:
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bff88696044d09daa03c4b69fa2c1706&nr=41986&pos=0&anz=1

  • Waldpilz91 am 04.04.2022 um 12:33 Uhr
    Katzen zählen nicht zu den Kleintieren

    @Stiftung_Warentest
    Sie schreiben, dass Katzen nicht zu den Kleintieren zählen, auf welche Rechtsgrundlge berufen sie sich da? Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.01.2022 um 15:21 Uhr
    Hundeurin im Treppenhaus

    @AndreasDark: Die Abmahnung als Vorstufe zur Entziehung des Wohneigentums nach § 17 WEG kann nur von der Eigentümergemeinschaft ausgesprochen werden.
    §17 Abs. 1 WEG: Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
    Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Verwalter auch die einzelnen Wohnungseigentümer dazu auffordern, sich an die Hausordnung zu halten. Will die Wohnungseigentümergemeinschaft am Ende das Wohneigentum entziehen, bedarf es es einer rechtswirksamen Abmahnung im Sinne des § 17 Abs. 2 WEG. Dafür reicht ein Schreiben des Verwalters nicht mehr aus.

  • AndreaDark am 01.01.2022 um 09:15 Uhr
    Hundeurin im Treppenhaus

    Hallo
    In unserer Eigentümergemeinschaft sind es unterschiedliche Eigentümer und 2 Wohnungen sind vermietet. Beide haben unerzogene Hunde die im Treppenhaus immer freilaufend sind und auch fäkalieren und es wird nicht entfernt.
    Es liegen bei der Hausverwaltung schon Beschwerden vor und die Eigentümer und Mieter juckt das nicht im Geringsten.
    Der Verwalter behauptet das wir bei der Eigentümergemeinschaft einen Antrag auf Abmahnung stellen müssen obwohl ich der Meinung bin das Verwalter die betreffenden Eigentümer dazu anweisst das das Verhalten abzuschaffen ist.
    Muss ich einen Anwalt einschalten der Klärung bringt?
    Grüße Andrea

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.08.2021 um 13:23 Uhr
    Verbot der Tierhaltung in der Teilungserklärung

    @Frieder.Schilling: Wie bereits im Artikel dargestellt, kommt es auf den Einzelfall an. Unter anderem spielt es auch eine Rolle, ob im Mietvertrag eine wirksame Klausel zum Haltungsverbot vereinbart wurde. Befindet sich in der Teilungserklärung ein Haltungsverbot, sollten Vermieter sich darum kümmern, dass sich im Mietvertrag ein wirksames Haltungsverbot befindet. (maa)