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Vorabinformationen externer Nutzer:innen über Inhalte in Pressemitteilungen

Nach dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Grundsatz 6.7) besteht für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder in Deutschland der Grundsatz der Unparteilichkeit und Objektivität. Danach muss im Prinzip allen Nutzer:innen gleichzeitig und gleichberechtigt Zugang zu den statistischen Daten ermöglicht werden. In begründeten Fällen kann jedoch von dieser allgemeinen Regel abgewichen werden, sofern diese Ausnahmen transparent dargestellt werden.
Das Statistische Landesamt Bremen (StaLaHB) folgt den Regelungen des Europäischen Verhaltenskodex und erteilt eine Vorabinformation nur begrenzt an einen bestimmten Kreis von Senatorischen Behörden, die mit Medienanfragen zu den Veröffentlichungen des StaLaHB rechnen müssen. Über Pressemitteilungen des StaLaHB werden die Pressestelle des Senators für Inneres und die Pressestellen der fachlich betroffenen Senatorischen Behörden in der Regel zwei Tage vor der Veröffentlichung unter Angabe einer Sperrfrist informiert.