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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung

Datum: 18.05.2022

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, 9. Juni 2022, 9.00 Uhr

im Prozessgebäude Stammheim, Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart, Saal 1

 

ein Staatsschutzverfahren gegen einen 52-jährigen und einen 60-jährigen deutschen Staatsangehörigen, denen vorgeworfen wird, als Rädelsführer versucht zu haben, eine terroristische Vereinigung zu gründen.

Die Anklage legt ihnen zur Last, spätestens Anfang 2021 den gemeinsamen Entschluss gefasst zu haben, eine unter ihrem ausschließlichen Kommando stehende 100 bis 150 Mann starke Söldnertruppe vor allem aus ehemaligen Angehörigen deutscher Spezialeinheiten aufzustellen. Diese Einheit hätte – so der Vorwurf - völkerrechtswidrig in den jemenitischen Bürgerkrieg eingreifen sollen, womit die Angeklagten zwar eine Befriedung des Konflikts erreichen wollten, jedoch aus Sicht der Angeklagten zur Erreichung dieses Zieles auch zwangsläufig Tötungshandlungen im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen sowie zivile Verluste verbunden gewesen sein sollen.

Weitere Einzelheiten zur Anklage finden sich in der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 24. März 2022 (hier).

Die Angeklagten wurden am 20. Oktober 2021 festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft.



Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts vom 4. März 2022 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Es wurde Haftfortdauer angeordnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind bestimmt für:

Montag, 20. Juni 2022, 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr, Saal 2

Mittwoch, 22. Juni 2022, 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Saal 2

Mittwoch, 29. Juni 2022, 13.30 Uhr, Saal 1

Freitag, 1. Juli 2022, 9.00 Uhr, Saal 1

Freitag, 15. Juli 2022, 9.00 Uhr, Saal 1

Mittwoch, 20. Juli 2022, 9.00 Uhr, Saal 1

Mittwoch, 27. Juli 2022, 13.30 Uhr, Saal 1

Montag, 1. August 2022, 13.30 Uhr, Saal 2

Mittwoch, 3. August 2022, 10.30 Uhr, Saal 1

Montag, 22. August 2022, 9.00 Uhr, Saal 1

Montag, 12. September 2022, 9.00 Uhr, Saal 2

Mittwoch, 14. September 2022 Saal 1 (vormittags)

Montag, 19. September 2022, Saal 1

Mittwoch, 21. September 2022, Saal 1,

Mittwoch, 28. September 2022, Saal 1

Mittwoch, 5. Oktober 2022, Saal 2,

Montag, 10. Oktober 2022, Saal 2,

Mittwoch, 12. Oktober 2022, Saal 1

Mittwoch, 19. Oktober 2022, Saal 1

Montag, 24. Oktober 2022, Saal 2

Mittwoch, 26. Oktober 2022, Saal 1,

jeweils 9.00 Uhr

Montag, 7. November 2022, Saal 2,

Mittwoch, 9. November 2022, Saal 1

Montag, 14. November 2022, Saal 2,

Mittwoch, 16. November 2022, Saal 1

Montag, 21. November 2022, Saal 2

Mittwoch, 23. November 2022, Saal 1

Mittwoch, 30. November 2022, Saal 1,

jeweils 9.15 Uhr

sowie erforderlichenfalls jeden weiteren Montag und Mittwoch

jeweils Prozessgebäude OPS (Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim), Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart,

 

Weitere gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.

 

Aktenzeichen

 

7 – 2 StE 1/22 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 BJs 230/21-5 Generalbundesanwalt

 

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

§ 22 Begriffsbestimmung (Versuch)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

 

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

 

§ 25 Täterschaft

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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