Er­satz­kraft­wer­ke­be­reit­hal­tungs­ge­setz

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 8. Juli 2022 im Rahmen des neuen Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie weiterer Gesetze beschlossen. Für Steinkohle- und Mineralölanlagen sind diese Neuregelungen am 11. Juli 2022 in Kraft getreten, für Braunkohleanlagen der neuen Versorgungsreserve am 30. September 2022. Die Neuregelungen gelten zeitlich begrenzt bis zum 31. März 2024.

Ziel des Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes ist es, vor dem Hintergrund der aktuellen Gasversorgungssituation kurzfristig Erdgas einzusparen. Zu diesem Zweck soll unter anderem die Stromerzeugung mit dem Energieträger Erdgas soweit wie möglich durch andere Energieträger ersetzt werden. Hierzu werden auch solche Kohlekraftwerke eingesetzt, die derzeit nur bedingt betriebsbereit sind, mittelfristig stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden.

Befristete gesetzliche Maßnahmen

Die im Gesetz aufgeführten Maßnahmen sind zeitlich befristet und enden spätestens mit Ablauf des 31. März 2024.

Insbesondere für Anlagen, die einen Zuschlag im Rahmen der dritten und vierten Ausschreibungsrunde nach dem KVBG erhalten haben und für die somit in den Jahren 2022 und 2023 ein Kohleverfeuerungsverbot wirksam wird, gilt:

  • Endgültige Stilllegungen dieser Anlagen sind bis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist (§ 50a Abs. 4 S. 1 EnWG).
  • Mit Beginn des Kohleverfeuerungsverbots werden die Anlagen automatisch in die Netzreserve überführt (§ 50a Abs. 4 S. 2 EnWG). Dies gilt ab dem 31. Oktober 2022 für bezuschlagte Anlagen der dritten Ausschreibungsrunde und ab dem 22. Mai 2023 für bezuschlagte Anlagen der vierten Ausschreibungsrunde und jeweils bis zum 31. März 2024. Solange ist das Verbot der Kohleverfeuerung unwirksam.
  • Ein Betrieb der Anlagen ist in der Netzreserve nur auf Anforderung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers gestattet. Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß den Regelungen zur Netzreserve (insb. §13c EnWG).
  • Die Anlagen müssen in der Netzreserve für die befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbetrieb sowie für Anforderungen der Netzbetreiber betriebsbereit gehalten werden, solange die Frühwarnstufe, Alarmstufe oder Notfallstufe des Notfallplans Gas ausgerufen ist (§ 50b Abs. 1, Abs. 4 EnWG). Hierzu gehört auch, Brennstoffvorräte in hinreichendem Umfang zu lagern (§ 50b Abs. 2 EnWG).
  • Der Zahlungsanspruch auf den Steinkohlezuschlag bleibt von den Regelungen des Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes unberührt. Er wird weiterhin mit dem ursprünglichen Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots fällig, d. h. am 31. Oktober 2022 bzw. am 22. Mai 2023.

Befristete Marktrückkehr

Mit Erlass der Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) durch das Bundeskabinett, die am 14. Juli 2022 in Kraft getreten ist, können Anlagen befristet an den Markt zurückkehren. Die befristete Rückkehr an den Markt wurde durch die Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung vom 29. September 2022 geändert (StaaÄV). Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Auf Grundlage von § 50a Abs. 1 EnWG i. V. m. der StaaV dürfen die Anlagen befristet an den Markt zurückkehren, wenn sie kein Erdgas zur Stromerzeugung einsetzen.
  • Dies gilt nur während die Alarmstufe oder Notfallstufe des Notfallplans Gas ausgerufen ist und auf Basis der StaaV maximal bis zum 31. März 2024. Wird die Alarmstufe oder Notfallstufe aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, längstens jedoch bis zum 31. März 2024.
  • Während der befristeten Teilnahme am Strommarkt entfällt der Anspruch auf die Vergütung nach der Netzreserve weitgehend (§ 50c Abs. 4 EnWG).
  • Sofern ein Anlagenbetreiber eine Rückkehr an den Strommarkt vorsieht, muss er dies dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur spätestens fünf Werktage vorher anzeigen (§ 50a Abs. 2 EnWG). Die Anzeige an die Bundesnetzagentur ist an das Postfach versorgungssicherheit@bnetza.de zu richten.

Darüber hinaus ist am 1. Oktober 2022 eine Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Versorgungsreserve (VersResAbV) in Kraft getreten. Durch die neue Verordnung können auch Braunkohleanlagen der Versorgungsreserve an den Strommarkt zurückkehren. Konkret betroffen sind die Kraftwerksblöcke Jänschwalde E & F, Niederaußem E & F sowie Neurath C.

Die befristete Möglichkeit zur Marktteilnahme gilt, während die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas ausgerufen ist und auf Basis der VersResAbV, maximal bis zum 31. März 2024.

Stand: 20.10.2023

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