Informationen zur Streu- und Räumpflicht

Wenn es schneit und sich auf den Gehwegen Glätte bildet, ist jeder froh, wenn er geräumte Wege antrifft. Dies ist nur möglich, wenn die Anlieger ihrer Verpflichtung nachkommen und die Gehwege räumen und streuen. Die Pflichten zum Schneeräumen, Streuen und Reinigen der Gehwege sind in der kommunalen Streupflichtsatzung festgelegt. Bei Straßen ohne Gehweg muss stattdessen am Fahrbahnrand ein entsprechender Streifen für die Fußgänger geräumt werden.

Die Gehwege müssen an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich erneut zu räumen und zu streuen. Bei Bedarf muss dies mehrmals täglich durchgeführt werden. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.
Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von einem Meter ist ausreichend, um den Fußgängern das Durchkommen zu ermöglichen. Die geräumten Flächen vor nebeneinanderliegenden Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine ungehinderte Benutzbarkeit gewährleistet ist.
Viele Menschen nutzen Streusalz, um die Gefahr des Ausrutschens aufgrund von Glätte möglichst zu beseitigen. Allerdings ist der Einsatz von Streusalz grundsätzlich verboten. Stattdessen sind Mittel wie beispielsweise Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Auftauende Mittel, wie z.B. Streusalz, dürfen nur an besonders gefährlichen Stellen, wie beispielsweise Treppen oder Steilstücken, verwendet werden.

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