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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 6/16

Datum:
07.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 6/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0907.3U6.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 279/13
Schlagworte:
Nierentransplantation, Transplantationsgesetz, Lebendnierenspende, Organentnahme, hypothetische Einwilligung
Normen:
§ 8 TPG
Leitsätze:

Ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) bewirkt nicht automatisch, dass die Einwilligung des Organspenders zur Lebendnierenspende unwirksam und die Organentnahme ein rechtswidriger Eingriff ist. Zu den Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung in eine Organentnahme bei einer Lebendnierenspende.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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