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Oberlandesgericht Hamm, I-14 U 7/12

Datum:
06.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 7/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0206.I14U7.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 260/11
Schlagworte:
Auskunftspflicht, Arzt, Samenspender, Geheimhaltung der Spenderdaten, heterologe Insemination, genetische Abstammung, Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht, Kenntnis der eigenen Abstammung, Unmöglichkeit
Normen:
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 242 BGB
Leitsätze:

1.

Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.

2.

Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

3.

Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin zu erteilen. Er hat dabei auch Einsicht in vorhandene Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil beschwert die Parteien mit weniger als 20.000 €.

 
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B.

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