Beschäftigung, Soziales und Integration

Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitrichtlinie

Das Recht auf faire Arbeitsbedingungen ist verankert in der 
  • europäischen Säule sozialer Rechte 
    • Grundsatz 10: Gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld und Datenschutz: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit. […]
  • sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    • Artikel 31: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
      1. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
      2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Um Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schützen, müssen Arbeitszeitregelungen EU-weit geltenden Standards genügen.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) schreibt den Mitgliedstaaten vor, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern folgende Rechte zu gewährleisten:

  • Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit
    • die durchschnittliche Arbeitszeit für einen Siebentageszeitraum darf 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten 
    • abhängig von nationalen Rechtsvorschriften und/oder Tarifverträgen wird der Durchschnitt von 48 Stunden über einen Bezugszeitraum von bis zu vier, sechs oder zwölf Monaten berechnet
  • Ruhepause während der Arbeitszeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • tägliche Ruhezeit 
    • von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden alle 24 Stunden
  • wöchentliche Ruhezeit
    • pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden
  • bezahlten Jahresurlaub (mindestens vier Wochen pro Jahr)
  • besondere Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit
    • die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter darf im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten
    • Nachtarbeiter dürfen in einem Zeitraum von 24 Stunden nicht länger als 8 Stunden schwere oder gefährliche Arbeiten ausführen
    • Nachtarbeiter haben das Recht auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustands und unter bestimmten Umständen auf eine Versetzung auf Tagarbeit

Unter bestimmten Umständen und unter Beachtung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer gestattet die Arbeitszeitrichtlinie Ausnahmen:

  • Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern oder bestimmte Wirtschaftszweige
    • Die Mitgliedstaaten können von den Vorschriften für wöchentliche Höchstarbeitszeit, tägliche Mindestruhezeit, Pausen, wöchentliche Mindestruhezeit und Dauer der Nachtarbeit abweichen.
  • Ausnahmeregelungen für einzelne Arbeitnehmer
    • Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall von den Vorschriften für wöchentliche Höchstarbeitszeit abweichen, wenn der Arbeitnehmer sich aus freien Stücken dazu bereiterklärt und ihm keine Nachteile entstehen, wenn er eine solche Arbeit ablehnt. Außerdem müssen diese Ausnahmen dokumentiert werden.

Die Arbeitszeitrichtlinie enthält auch Sonderregelungen für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern (mobile Arbeitnehmer, Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen und Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen).

Für die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern in bestimmten Verkehrssektoren (Flug-, Schienen-, See-, Binnenschiffs- und Straßenverkehr) gelten getrennte Richtlinien.

Bessere Umsetzung

Die Notwendigkeit, ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, ist ein zentraler Aspekt der europäischen Säule sozialer Rechte. Gemäß Grundsatz 10(a) haben „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit“.

Allerdings muss das Bewusstsein für die bestehenden Rechte noch geschärft und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten gefördert werden.

Darum hat die Kommission 2023 eine Auslegungsmitteilung (zur Aktualisierung der Mitteilung von 2017) und einen Bericht über die Durchführung der Arbeitszeitrichtlinie vorgelegt. Die Auslegungsmitteilung soll mehr Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie bringen, während der gemäß Artikel 24 der Arbeitszeitrichtlinie alle fünf Jahre vorzulegende Durchführungsbericht Aufschluss über den aktuellen Stand der Umsetzung gibt. Die beiden Dokumente sollen Mitgliedstaaten und Interessenträgern als Orientierung für eine bessere Umsetzung der Richtlinie zugunsten der Bürger, Unternehmen und Behörden dienen.

Dies entspricht den Zielen der Kommission hinsichtlich einer wirksamen Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung im Sinne folgender Mitteilungen:

Richtlinien

Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Auslegungsmitteilung – rechtliche Orientierungshilfe

Dokumente zur Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG

Vorbereitende Dokumente für Richtlinie 2003/88/EG

Archivierte Dokumente

  • Archiv zur Arbeitszeitrichtlinie – weitere Informationen zur Richtlinie 93/104/EG und zur Richtlinie 2000/34/EG; Dokumente zu Initiativen von 2004-2012 zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG; Nachfolgedokumente zur Richtlinie 2002/88/EG

Seite weiterempfehlen