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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt den Erholungskomplex „Apartments Ferienpark X “. Die Beklagte betreibt das Portal www.I.de. Auf diesem Portal können Reisen und Hotels gebucht und bewertet werden. Hierfür muss sich der Benutzer mit seiner E-Mail-Adresse bei der Beklagten registrieren. Auf dem Portal haben zehn Nutzer unter den Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ Bewertungen über die Klägerin abgegeben. Diese enthielten teilweise negative Inhalte. Einigen Bewertungen waren Lichtbilder beigefügt. Die Bewertungen enthielten jeweils das Jahr und den Monat des Aufenthalts. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Bewertungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 12 Bezug genommen. Die Klägerin reagierte auf alle Bewertungen außer auf die Bewertung von „M und S“ und entschuldigte sich hinsichtlich der negativ bewerteten Aspekte. Mit Schreiben vom 24.04.2019 (Anlage K 13) wandte sich die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertungen sowie drei weiterer Bewertungen an die Beklagte und forderte sie auf, einen Prüfungs- und Löschprozess durchzuführen, da die Bewertungen sie in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzten, weil es sich bei den Bewertenden nicht um Gäste der Klägerin handele. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 06.05.2019, dass hinsichtlich einer der beanstandeten Bewertungen die zugrundeliegende Buchung direkt über ihr Portal getätigt worden sei. Hinsichtlich zwei weiterer Bewertungen habe sie ein Prüfverfahren eingeleitet. Bezüglich der zehn streitgegenständlichen Bewertungen gab sie an, dass die Voraussetzungen zur Einleitung eines Prüfverfahrens nicht vorlägen, da die Klägerin nur pauschal behaupte, dass den Bewertungen keine Aufenthalte zugrunde lägen, obwohl ein substantiiertes Eingehen auf den konkreten Inhalt der Bewertungen möglich gewesen wäre.
3Die Klägerin bestreitet, dass den Bewertungen ein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt oder Hotelbesuch zugrunde gelegen habe. Sie behauptet, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln überprüft zu haben, ob ein tatsächlicher Kontakt zu den von ihr angebotenen Dienstleistungen zugrunde gelegen habe. Dazu habe sie hinsichtlich aller Nutzernamen einen Abgleich mit ihrer Buchungssoftware und ihrer Buchhaltungssoftware durchgeführt. Diesbezüglich hat sie zunächst in der Klageschrift behauptet, dass keiner der in den beanstandeten Bewertungen angegebenen Nutzernamen einem Gast oder einem Geschäftspartner zugeordnet werden konnte. In der Replik hat sie hiervon abweichend vorgetragen, dass sich bezüglich der Bewertungen von „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Sven“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ jeweils mehrere Personen mit diesen Namen bzw. diesen Anfangsbuchstaben in den angegebenen Reisezeiträumen bei ihr zu Gast gewesen seien. Es habe aber anhand des Inhalts der Bewertungen keine sichere Zuordnung der Bewertung zu einem bestimmten Gast mit diesem Namen erfolgen können. Hinsichtlich der Bewertung von „Elisabeth“ sei in dem angegeben Zeitraum ein Gast mit diesem Namen anwesend gewesen, der auch wie in der Bewertung angegeben, mit einem weiteren Erwachsenen und zwei Kindern gereist sei. Sie habe jedoch anhand der Angaben in der Bewertung nicht feststellen können, ob es sich bei dem Verfasser tatsächlich um diesen Gast gehandelt habe. Hinsichtlich der Bewertungen von „Mari“ und „Karri“ habe sich in den angegebenen Reisezeiträumen kein Gast mit diesem Namen in ihrem Buchungssystem gefunden.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
6die als Anlage 3 bis 12 überreichten Bewertungen der Nutzer Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
7wie auf der Internetseite www.I.de unter der URL https://www.entfernt geschehen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, dass sie keine Prüfpflicht verletzt habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Bewertungen keinem Aufenthalt zugeordnet werden könnten. Die Verfasser müssten vor Ort gewesen sein, um die Lichtbilder zu machen. Zudem seien die Bewertungen umfangreich und enthielten viele Details.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG wegen der Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrecht.
15Die Beklagte ist keine unmittelbare Störerin. Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei der von der Klägerin angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagte handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, GRUR 2016, 855). Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von der Klägerin beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte – was für ein Zu-Eigen-Machen wäre – eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin behauptet worden (vgl. BGH, a.a.O.).
16Die Beklagte ist auch nicht mittelbare Störerin.
17Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 in GRUR 2016, 855). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Deshalb setzt sie die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalles eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Host Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann der Host Provider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH a. a. O.). Jedoch ist ein Tätigwerden des Host Providers nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.10. 2011 - VI ZR 93/10 -, beck-online).
18Hiervon ausgehend ist die Behauptung der Klägerin, wonach den Bewertungen kein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt oder Hotelbesuch zugrunde gelegen habe, nicht hinreichend konkret und ließ den behaupteten Rechtverstoß nicht unschwer erkennen, so dass keine Prüfpflicht der Beklagten ausgelöst wurde. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass den Bewertungen keine tatsächliche Beherbergung in ihrer Ferienanlage zugrunde lag.
19Hinsichtlich acht der zehn streitgegenständlichen Bewertungen trägt die Klägerin vielmehr gerade vor, dass Personen mit diesen Namen in den angegeben Zeiträumen bei ihr zu Gast gewesen seien. So gibt sie im Rahmen der Replik an, dass hinsichtlich der Bewertungen von „Sandra“, „Nadine“, „Sven“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ im jeweils angegebenen Reisezeitraum zahlreiche Personen mit diesen Namen bei ihr zu Gast gewesen seien. Auch hinsichtlich der Bewertung von „M und S“ seien im angegebenen Zeitraum mehrere Gäste, deren Vornamen mit den Buchstaben M und S beginnen, bei ihr zu Gast gewesen. Dies spricht dagegen, dass den Bewertungen der unwahre Tatsachenkern zugrunde liegt, dass diese keine Gäste der Klägerin gewesen sind. Auch soweit die Klägerin hinsichtlich der Bewertung von „Elisabeth“ vorträgt, dass eine Person dieses Namens im fraglichen Zeitraum anwesend gewesen sei, und auch wie angegeben mit einem weiteren Erwachsenen und zwei Kindern gereist sei, spricht dies gerade dafür, dass es sich bei dieser „Elisabeth“ auch um die Verfasserin der entsprechenden Bewertung handelt. Dem gegenüber trägt die Klägerin keinerlei Tatsachen vor, die dagegen sprechen, dass es sich bei einer der namensidentischen Personen aus ihrem Buchungssystem um die Bewertenden handelt. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass die konkreten Tatsachenbehauptungen in den Bewertungen nicht der Wahrheit entsprechen. Dies wäre der Klägerin jedoch möglich gewesen, da die streitgegenständlichen Bewertungen alle aus mehreren Sätzen bestehen und konkrete Tatsachenschilderungen enthalten. Teilweise sind zudem Lichtbilder beigefügt. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, dass die Klägerin anhand konkreter in der Bewertung enthaltener Details das nicht vorhandene Kundenverhältnis belegt. Ein pauschales Bestreiten mag ausreichend, wenn sich aus der Bewertung keinerlei Anhaltspunkte ergeben, anhand derer eine weitere Überprüfung möglich ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Trotzdem werden von der Klägerin keinerlei Argumente vorgetragen, die gegen einen tatsächlichen Gast als Verfasser sprechen, sondern nur angegeben, dass eine eindeutige Zuordnung nicht möglich gewesen sei. Zudem hat die Klägerin auf der Plattform der Beklagten auf die Bewertungen von „Sandra“, „Nadine“, „Elisabeth“, „Sven“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ geantwortete und sich für kritisierte Aspekte entschuldigt. Dass keine hinreichende Prüfung durch die Klägerin vor der Beanstandung erfolgt ist, zeigt auch gerade die Tatsache, dass sie eine weitere – nicht streitgegenständliche – Bewertung beanstandet hat, bei der die Beklagte jedoch feststellte, dass eine Buchung über ihr Portal erfolgt war.
20Auch hinsichtlich der Bewertungen von „Mari“ und „Karri“ fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des fehlenden Kundenverhältnisses durch die Klägerin. Sie trägt diesbezüglich vor, dass sich keine Personen mit diesen Namen in ihrem Buchungssystem gefunden hätten. Da es sich bei diesen Namen offensichtlich um Pseudonyme bzw. um Spitznamen handelt, ist dies naheliegend. Da aber auch diese Bewertungen Details zu den Aufenthalten enthalten, ist ein pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten durch die Klägerin nicht ausreichend. So thematisiert zum Beispiel die Bewertende „Mari“ ein Treppenhaus in der „Appartmentanlage A“, das sehr hellhörig gewesen sei. Das Detail, dass ein Teilkomplex der Ferienanlage der Klägerin als Appartementanlage A bezeichnet wird – was von der Klägerin nicht bestritten wird - offenbart Spezialwissen der Bewertenden, das diese nur durch einen tatsächlichen Aufenthalt bei der Klägerin erworben haben kann. Die Bewertende „Karri“ berichtet, dass sie „Zimmer 1025 gehabt habe, in dem die Polstermöbel und Eßstühle riesige Flecken gehabt hätten“. Auch hier handelt es sich um ganz konkrete Details, deren Unwahrheit von der Klägerin nicht behauptet wird. Diese trägt weder vor, dass es kein Zimmer mit der Nummer 1025 gebe, noch dass auf dem Polstermobiliar keine Verschmutzungen vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hat vielmehr auch hier auf beide Bewertungen geantwortet und sich für die Lärmbelästigung bzw. für die mangelnde Sauberkeit entschuldigt.
21Schließlich spricht vorliegend die Tatsache, dass die Bewertungen nicht lediglich negative Inhalte enthalten, sondern bei fast allen Bewertungen der Bereich „Sport & Unterhaltung“ positiv bewertet sowie mehrfach die strandnahe Lage der Ferienanlage gelobt worden ist, gerade dafür, dass die Verfasser tatsächlich bei der Klägerin zu Gast gewesen sind. Auf der anderen Seite stimmen die Bewertungen auch überwiegend hinsichtlich der kritisierten Aspekte überein, was für eine tatsächliche Wahrnehmung der Bewertenden als Gast der Klägerin spricht. So thematisiert der Großteil der Bewertungen, dass die Sauberkeit in der Ferienanlage verbesserungswürdig ist.
22Wenn sich – trotz konkreter Inhalte in den Bewertungen – kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür findet, dass der Verfasser nicht tatsächlich bei dem Bewerteten zu Gast gewesen ist, kann eine Prüfpflicht der Beklagten nicht ausgelöst werden. Andernfalls könnte der Bewertete mit dem Argument, dass trotz ganz konkreter Inhalte in der Bewertung eine zweifelsfreie Zuordnung der Bewertung zu einem bestimmten Gast nicht erfolgen konnte, hinsichtlich jeder negativen Bewertung die Einleitung eines Prüfungs- und Löschprozesses durch die Beklagte verlangen.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
24Streitwert: 50.000,- €
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
271. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
282. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
33Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
34Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.