Language of document : ECLI:EU:T:2011:43

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

17. Februar 2011(*)

„Fernsehen – Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG – Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats – Fußballeuropameisterschaft – Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden – Begründung – Art. 49 EG und 86 EG – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache T‑55/08

Union des associations européennes de football (UEFA) mit Sitz in Nyon (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: A. Bell, K. Learoyd, Solicitors, D. Anderson, QC, und B. Keane, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Benyon und E. Montaguti als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und M. Lester, Barrister,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,

und durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und V. Jackson, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare und B. Kennelly, Barristers,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter L. Truchot und J. Schwarcz,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 49 Abs. 1 EG lautet:

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

2        Nach Art. 86 Abs. 1 EG „[werden d]ie Mitgliedstaaten … in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten“.

3        Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23), der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie [89/552] (ABl. L 202, S. 60) eingefügt wurde, lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

4        In den Erwägungsgründen 18 bis 22 der Richtlinie 97/36 heißt es:

„(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19)      Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20)      Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. …

(21)      Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚frei zugängliche Fernsehsendung‘ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

5        Die Klägerin, die Union des associations européennes de football (UEFA), ist der europäische Fußball-Dachverband. Ihre Hauptaufgabe ist es, für die Entwicklung des europäischen Fußballs zu sorgen, und sie richtet eine Reihe von internationalen Fußballwettbewerben aus, so auch die Endrunde der Fußballeuropameisterschaft (im Folgenden: EURO), bei der alle vier Jahre 16 Nationalmannschaften in insgesamt 31 Spielen aufeinandertreffen. Nach ihrer eigenen Aussage sind es die Einnahmen aus dem Verkauf der kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit diesen Wettbewerben, die es ihr erlaubten, die Entwicklung des europäischen Fußballs zu fördern. Sie bringt insoweit vor, dass 64 % der Einnahmen aus dem Verkauf der kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der EURO aus der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für die Spiele stammten.

6        Mit Entscheidung vom 25. Juni 1998 erstellte der Minister für Kultur, Medien und Sport des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Minister) gemäß Teil IV des Broadcasting Act (Rundfunkgesetz) 1996 eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, die auch die EURO umfasst.

7        Dem Erlass dieser Liste ging eine Konsultation von 42 verschiedenen Organen voraus, die vom Minister im Juli 1997 in Bezug auf die Kriterien eingeleitet worden war, anhand deren die Bedeutung der verschiedenen Ereignisse für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs beurteilt werden sollte. Im Anschluss an dieses Verfahren wurde eine Liste von Kriterien erlassen, die in einem Dokument des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom November 1997 enthalten ist und die dem Minister für die Zwecke der Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs dient. Nach diesem Dokument kann ein Ereignis u. a. in die Liste aufgenommen werden, wenn es auf nationaler Ebene und nicht nur bei denjenigen, die den betreffenden Sport ohnehin verfolgen, besonderen Anklang findet. Dies trifft nach demselben Dokument auf ein nationales oder internationales Sportereignis zu, das hervorsticht oder an dem eine Nationalmannschaft oder Sportler des Vereinigten Königreichs beteiligt sind. Unter den Ereignissen, die diese Kriterien erfüllen, steigt die Aussicht, in die Liste aufgenommen zu werden, für diejenigen, die bei vielen Fernsehzuschauern Interesse finden oder die traditionell auf frei zugänglichen Fernsehkanälen direkt übertragen werden. Außerdem lässt der Minister auch andere, die Folgen für den jeweiligen Sport betreffende Faktoren in seine Beurteilung einfließen wie etwa, ob das Angebot einer Direktübertragung eines Ereignisses in seiner Gesamtheit angebracht ist, welche Auswirkung sich für die Einnahmen in dem fraglichen Sportsektor ergibt, welche Folgen sich für den Rundfunkmarkt ergeben und ob Umstände vorliegen, die den Zugang zu dem Ereignis über eine zeitversetzte Fernseh- oder Radioübertragung gewährleisten.

8        In der Folge leitete der Minister gemäß Section 97 des Broadcasting Act 1996 ein Konsultationsverfahren zu den konkreten, in die Liste aufzunehmenden Ereignissen ein. Im Rahmen dieser Konsultation forderte er mehrere betroffene Organe und Wirtschaftsteilnehmer sowie die Inhaber der Fernsehübertragungsrechte wie die UEFA zu Stellungnahmen auf. Außerdem nahm ein von ihm eingerichtetes beratendes Gremium, die „Advisory Group on listed events“ (Beratungsgruppe Listenereignisse), Stellung zu den in die Liste aufzunehmenden Ereignissen und schlug hinsichtlich der EURO die Aufnahme des Endspiels, der Halbfinalspiele und der Spiele mit Beteiligung der Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs in die Liste vor.

9        Nach Section 98 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations (Fernsehverordnung) 2000 geänderten Fassung sind die Fernsehveranstalter in zwei Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie zählen diejenigen, die ihre Dienste kostenlos anbieten und darüber hinaus von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen werden können. In die zweite Kategorie fallen die übrigen.

10      Außerdem kann nach Section 101 des Broadcasting Act 1996 in seiner durch die Television Broadcasting Regulations 2000 geänderten Fassung, wer einen Fernsehdienst erbringt, der in eine dieser beiden Kategorien fällt, ein auf der Liste verzeichnetes Ereignis nur dann ganz oder teilweise direkt übertragen, wenn ein Anbieter, der zur anderen der zwei Kategorien gehört, das Recht erworben hat, dasselbe Ereignis zur Gänze oder zu demselben Teil in der gleichen oder im Wesentlichen gleichen Gegend direkt zu übertragen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Anstalt, die das betreffende Ereignis ganz oder teilweise direkt übertragen möchte, die vorherige Genehmigung des Office of Communications (Kommunikationsamt) einholen.

11      Nach Abschnitt 3 des Code on sports and other listed and designated events (Kodex für Sport- und sonstige gelistete und bezeichnete Ereignisse) in seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung gliedern sich die in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Ereignisse in zwei Gruppen. Die „Gruppe A“ umfasst die Ereignisse, die nicht auf Ausschließlichkeitsbasis direkt übertragen werden dürfen, sofern nicht bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zur „Gruppe B“ gehören die Ereignisse, die nur auf Ausschließlichkeitsbasis direkt übertragen werden dürfen, wenn angemessene Vorkehrungen für eine Sekundärberichterstattung getroffen wurden.

12      Nach Abschnitt 13 des Code on sports and other listed and designated events kann eine Genehmigung vom Office of Communications für die Listenereignisse der „Gruppe A“, zu denen die EURO gehört, erteilt werden, wenn die Übertragungsrechte dafür allen Fernsehveranstaltern zu billigen und angemessenen Bedingungen offen angeboten wurden, ohne dass sich eine Anstalt der anderen Kategorie an ihrem Erwerb interessiert gezeigt hätte.

13      Mit Schreiben vom 25. September 1998 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 die vom Minister erstellte Ereignisliste. Nach einem Schriftwechsel zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission und einer neuen Mitteilung der Maßnahmen am 5. Mai 2000 unterrichtete der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Bildung und Kultur“ der Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Juli 2000 davon, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahmen dieses Mitgliedstaats erhebe, die deshalb demnächst im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht würden.

14      Mit Urteil vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission (T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897), erklärte das Gericht die in dem Schreiben vom 28. Juli 2000 enthaltene Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass sie eine Entscheidung im Sinne des Art. 249 EG sei, die das Kollegium der Kommissionsmitglieder selbst hätte erlassen müssen (Urteil Infront WM/Kommission, Randnr. 178).

15      Infolge des Urteils Infront WM/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) erließ die Kommission den Beschluss 2007/730/EG vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

16      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 vom 18. November 2000 veröffentlicht wurden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

17      Der angefochtene Beschluss wird u. a. mit folgenden Erwägungen begründet:

„(4)      Die in den Maßnahmen [des Vereinigten Königreichs] enthaltene Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde in eindeutiger und transparenter Weise erstellt, und [in diesem Mitgliedstaat] war dazu eine umfassende Konsultation eingeleitet worden.

(5)      Die Kommission hat festgestellt, dass die in den … Maßnahmen [des Vereinigten Königreichs] aufgelisteten [Ereignisse] mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)      Viele der in den Maßnahmen [des Vereinigten Königreichs] aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie die Endrunden der Welt- und Europameisterschaften, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie [97/36] ausdrücklich verwiesen wird. [Diese] Ereignisse [finden in ihrer Gesamtheit] im [Vereinigten Königreich] in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie (ungeachtet der Nationalität der Teilnehmer) sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(18)      Die aufgelisteten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit – und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen – zu sehen sind, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. …

(19)      Die Maßnahmen [des Vereinigten Königreichs] erscheinen [verhältnismäßig] und rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen [von] erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(20)      Die Maßnahmen [des Vereinigten Königreichs] sind insofern mit [den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags] vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der [aufgelisteten] Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgelisteten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig hoch, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens kommt.

(21)      Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen [des Vereinigten Königreichs] erscheint umso eher gegeben, als für eine Reihe der aufgelisteten Ereignisse nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich ist.

(24)      Aufgrund des Urteils [Infront WM/Kommission] stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung dar, die [deshalb] von der Kommission erlassen werden muss. Folglich ist durch diesen Rechtsakt festzustellen, dass die vom [Vereinigten Königreich] mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.“

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

18      Mit Schriftsatz, der am 5. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die UEFA die vorliegende Klage erhoben.

19      Die UEFA beantragt beim Gericht auch, der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Vorlage mehrerer Dokumente aufzugeben, die sie für hilfreich für einen wirkungsvollen Ablauf des schriftlichen Verfahrens, für die Klärung der Streitfragen und für die gerichtliche Überprüfung, zu der das Gericht aufgerufen sei, hält.

20      Mit Schriftsätzen, die am 11. und 16. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben das Vereinigte Königreich und das Königreich Belgien ihre Zulassung als Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

21      Mit Beschluss vom 29. September 2008 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen. Die Streithelfer haben ihre Schriftsätze und die UEFA hat ihre Stellungnahmen dazu fristgerecht eingereicht.

22      Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine schriftliche Frage an die UEFA und zwei schriftliche Fragen an die Kommission gerichtet. Die Fragen des Gerichts sind fristgerecht beantwortet worden.

23      Die UEFA beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit damit die Aufnahme der gesamten EURO in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs gemeinschaftsrechtlich gebilligt wird;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der UEFA die Kosten aufzuerlegen.

25      Das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich beantragen Klageabweisung.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

26      Das Königreich Belgien hält die Klage für unzulässig, weil die UEFA von dem angefochtenen Beschluss weder individuell noch unmittelbar betroffen sei und das Gericht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen nicht zuständig sei. Außerdem sei die UEFA im Vereinigten Königreich nicht gerichtlich gegen dessen Maßnahmen vorgegangen, so dass ihre Klage vor dem Gericht zu spät erhoben sei, denn die etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses berühre nicht die Gültigkeit der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften.

27      Die UEFA ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss betreffe sie unmittelbar und individuell.

 Würdigung durch das Gericht

28      Die vom Königreich Belgien vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe betreffen unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, da damit die Klagebefugnis der UEFA, die Einhaltung der Klagefrist und die Zuständigkeit des Gerichts in Frage gestellt werden. Diese Prozessvoraussetzungen sind somit vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, auch wenn das Königreich Belgien als Streithelfer nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht befugt ist, sie geltend zu machen, da die Kommission die Zulässigkeit der Klage nicht in Abrede gestellt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnrn. 21 bis 23).

29      Zur unmittelbaren Betroffenheit der UEFA ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Dazu ist festzustellen, dass nach Section 101 des Broadcasting Act 1996 (siehe oben, Randnr. 10) kein Fernsehveranstalter, der zu einer der oben in Randnr. 9 beschriebenen Kategorien gehört, ein auf der Liste des Vereinigten Königreichs verzeichnetes Ereignis direkt und auf Ausschließlichkeitsbasis übertragen darf. Nur wenn keine Anstalt der anderen Kategorie ein Interesse am Erwerb der Übertragungsrechte für dieses Ereignis gezeigt hat und wenn die sonstigen oben in Randnr. 12 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Office of Communications der Anstalt, die die Rechte erworben hat, die Genehmigung erteilen, das betreffende Ereignis direkt und auf Ausschließlichkeitsbasis zu übertragen.

31      Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Vergabe der Übertragungsrechte an der EURO, deren Veranstalter im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 die UEFA ist, an Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterliegen, in einer Weise, die anderen Anstalten, die unter die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats fallen und sich am Erwerb der Rechte interessiert gezeigt haben, die Möglichkeit nimmt, das ganze Ereignis oder Teile davon in diesem Land zu übertragen, nicht die Rechtsfolgen erzeugt, die eine solche Ausschließlichkeitsklausel im Regelfall mit sich bringt.

32      Zwar ergeben sich diese Rechtsfolgen aus den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und nicht aus dem angefochtenen Beschluss, doch der mit diesem nach Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie 89/552 ausgelöste Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung schafft für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Wahrung dieser Folgen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sich die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter an die Bedingungen für die Fernsehübertragung der auf der Liste des Vereinigten Königreichs verzeichneten Ereignisse in diesem Mitgliedstaat halten, wie sie vom Vereinigten Königreich in seinen gebilligten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Maßnahmen festgelegt wurden. Die Verpflichtung, dieses Ergebnis zu erreichen, greift aber unmittelbar in die Rechtsstellung der Fernsehveranstalter ein, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten als des Vereinigten Königreichs unterliegen und Übertragungsrechte für das Vereinigte Königreich erwerben möchten, deren Inhaberin ursprünglich die UEFA war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

33      Der durch den angefochtenen Beschluss ausgelöste Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet deshalb die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Fernsehveranstalter von Rechten wie den oben in Randnr. 31 beschriebenen keinen Gebrauch machen, so dass die UEFA eine Beeinträchtigung der Rechte, die sie ursprünglich innehat, auch erfährt, wenn sie öffentlich Anstalten angeboten werden, die nicht der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs, sondern der eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.

34      Daher wirkt sich der angefochtene Beschluss unmittelbar auf die Rechtsstellung der UEFA aus, was die ursprünglich ihr zustehenden Rechte betrifft, und er lässt den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des beabsichtigten Ergebnisses, das automatisch vorgegeben ist und sich unabhängig von der Ausgestaltung der einzelnen Mechanismen, die von den nationalen Behörden zur Erreichung dieses Ergebnisses eingerichtet werden, allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 60 und 61).

35      Mithin ist die UEFA von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen.

36      Was die Frage angeht, ob die UEFA von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, so kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die EURO unabhängig von der Rechtsnatur und der Quelle der Übertragungsrechte an ihr ein Ereignis im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 ist, weil sie im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der kraft Gesetzes zur Veräußerung dieser Rechte befugt ist, und dass die UEFA dieser Veranstalter ist. Da dies auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses galt, war die UEFA zum damaligen Zeitpunkt leicht identifizierbar.

38      Die UEFA ist daher von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen.

39      Zum Vorbringen des Königreichs Belgien, dass das Gericht im Rahmen des Art. 230 EG nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von nationalen Maßnahmen zuständig sei und dass die UEFA die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht vor den nationalen Gerichten angefochten habe, genügt der Hinweis, dass die UEFA mit ihrer Klage namentlich die Rechtmäßigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses in Abrede stellt, mit dem die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurden.

40      Daraus folgt, dass die Prüfung, um die das Gericht im vorliegenden Fall ersucht wird, die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung betrifft, ohne dass die unterbliebene Anfechtung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs vor den nationalen Gerichten die Zulässigkeit der – im Übrigen innerhalb der Frist des Art. 230 EG eingereichten – Klage auf die eine oder die andere Weise berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil Infront WM/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 109).

41      Das Vorbringen des Königreichs Belgien, mit dem die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, ist deshalb zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

42      Die UEFA macht acht Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552, zweitens einen Begründungsmangel, drittens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, viertens einen Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags, fünftens einen Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, sechstens eine Verletzung ihres Eigentumsrechts, siebtens einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und achtens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

43      Der Prüfung der Klagegründe der UEFA sind einige allgemeine Ausführungen voranzustellen, denen bei der Beurteilung der Begründetheit der Klagegründe Rechnung zu tragen ist.

44      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten konkretisiert hat, im audiovisuellen Bereich die Ausübung der vom primären Gemeinschaftsrecht festgelegten Grundfreiheiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zu beschränken.

45      Selbst wenn nämlich die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen unterschiedslos sowohl für die im Inland ansässigen als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gelten, sind sie schon dann als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 49 EG anzusehen, wenn sie bestimmten, im Inland ansässigen Unternehmen zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1997, SETTG, C‑398/95, Slg. 1997, I‑3091, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, Slg. 2007, I‑11135, Randnrn. 37 und 38).

46      Solche Beschränkungen von vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten können aber gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung verbürgten Grundrechten gehört und einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der solche Beschränkungen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem schließt nach Art. 10 Abs. 1 EMRK die Freiheit der Meinungsäußerung auch die Freiheit ein, Informationen zu empfangen.

48      Hier beschränken, wie im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen den freien Dienstleistungsverkehr. Wie sich jedoch aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ergibt, sollen die Maßnahmen im Sinne des Art. 3a der Richtlinie 89/552 das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschaffen. Nach dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 kommt einem Ereignis erhebliche Bedeutung zu, wenn es herausragend ist, von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats ist und im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der befugt ist, die Rechte daran zu veräußern.

49      Daraus folgt, dass die Maßnahmen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552, da sie Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung betreffen, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

50      Die fraglichen Maßnahmen müssen sodann, wie oben in Randnr. 46 ausgeführt, geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

51      Schließlich ist zur Bedeutung des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 erstens darauf hinzuweisen, dass, wie von der Kommission hervorgehoben, Art. 3a der Richtlinie 89/552, auf den sich dieser Erwägungsgrund bezieht, keine Harmonisierung auf der Ebene der spezifischen Ereignisse vornimmt, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können. Im Gegensatz zu der Fassung dieser Vorschrift in dem Beschluss des Europäischen Parlaments betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie [97/36] (ABl. 1996, C 362, S. 56), die ausdrücklich auf die Olympischen Sommer‑ und Winterspiele und die Fußballwelt‑ und ‑europameisterschaften Bezug nimmt, enthält jene Bestimmung nämlich keine Bezugnahme auf bestimmte Ereignisse, die in die nationalen Listen aufgenommen werden können.

52      Daraus folgt, dass der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 nicht so verstanden werden kann, dass danach die Aufnahme der EURO in eine nationale Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ohne Weiteres mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Erst recht kann dieser Erwägungsgrund nicht so verstanden werden, dass es danach in allen Fällen gerechtfertigt ist, die EURO in ihrer Gesamtheit und unabhängig von dem Interesse, das dieser Wettbewerb in dem betroffenen Mitgliedstaat hervorruft, in eine solche Liste aufzunehmen.

53      In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 44 bis 49 bedeutet dieser Erwägungsgrund dagegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er Spiele der EURO in die Liste seiner Wahl aufnimmt, in seiner Mitteilung an die Kommission keine besondere Begründung zu ihrer Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung geben muss.

54      Diese Überlegungen bilden den Maßstab für die Prüfung der Begründetheit der von der UEFA erhobenen Klagegründe.

55      Schließlich wird sich das Gericht, da die UEFA mit ihrem zweiten Klagegrund einen Begründungsmangel hinsichtlich der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Eindeutigkeit und der Transparenz des im Vereinigten Königreich durchgeführten Verfahrens geltend macht, mit diesem Klagegrund vor der Prüfung des ersten Klagegrundes befassen, mit dem die Richtigkeit dieser Bewertung in Abrede gestellt wird. Außerdem wird das Gericht den fünften Klagegrund vor dem vierten prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

56      Die UEFA macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und hindere das Gericht damit an dessen Kontrollaufgabe. Da mit dem angefochtenen Beschluss der freie Dienstleistungsverkehr, der Wettbewerb und das Eigentumsrecht eingeschränkt worden seien, hätte er eingehend begründet werden müssen. Er enthalte aber keine hinreichende Begründung in Bezug auf die Eindeutigkeit und die Transparenz des im Vereinigten Königreich befolgten Verfahrens oder in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsvorschriften.

57      Dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses sei nämlich zu entnehmen, dass die Kommission für dessen Erlass keiner Entwicklung seit dem Jahr 2000 Rechnung getragen habe, so dass sie 2007 nicht über die für den Erlass eines ordnungsgemäß begründeten Beschlusses notwendigen Grundlagen verfügt habe. Die Zuschauerzahlen für die EURO 2000 und die EURO 2004 zeigten aber, dass die Spiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs dort nur ein Drittel der Fernsehzuschauer angezogen hätten, die die Spiele mit Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Landes verfolgt hätten. Indem die Kommission nach dem Urteil Infront WM/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt), das den Erlass eines Beschlusses über die Liste des Vereinigten Königreichs erforderlich gemacht habe, keine Informationen zu veränderten Umständen eingeholt habe, habe sie auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Außerdem sei mit jenem Urteil nicht die im Schreiben vom 28. Juli 2000 (siehe oben, Randnrn. 13 und 14) enthaltene Beurteilung der Vereinbarkeit der Liste des Vereinigten Königreichs mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigt worden.

58      Die Kommission habe lediglich das Schreiben vom 28. Juli 2000 in einen Beschluss umgewandelt, ohne jedoch eine eingehendere Analyse vorzunehmen als die summarische, die sie nach ihrer eigenen Darstellung vor dem Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil Infront WM/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) ergangen sei, durchgeführt habe. Diese Missachtung der Pflicht zu einer vertieften Untersuchung habe unweigerlich zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht und zu offensichtlichen Beurteilungsfehlern betreffend den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsvorschriften geführt.

59      Die UEFA bringt insoweit vor, die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs werde mit der schlichten Berufung auf den Zugang zu Fernsehübertragungen der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung begründet, worin nur ein Verweis auf Art. 3a der Richtlinie 89/552 ohne Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zur Rechtfertigung dieser Abweichung von einer grundlegenden Bestimmung des Vertrags liege. Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Wettbewerbsvorschriften nicht einmal ansatzweise eine Definition der relevanten Märkte.

60      Schließlich macht die UEFA geltend, die Kommission hätte besonders begründen müssen, weshalb sie einen anderen Ansatz gewählt habe als denjenigen, den sie gegenüber den Mitgliedstaaten verfolgt habe, die in ihre jeweiligen Listen nur bestimmte Spiele der EURO aufgenommen hätten.

61      Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

62      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C‑265/97 P, Slg. 2000, I‑2061, Randnr. 93).

63      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 94).

64      Zu der Frage, ob das im Vereinigten Königreich eingerichtete Verfahren den Bedingungen der Eindeutigkeit und Transparenz entspricht, hat die Kommission im vierten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs in eindeutiger und transparenter Weise erstellt und dazu eine umfassende Konsultation in diesem Mitgliedstaat eingeleitet worden sei (siehe oben, Randnr. 17).

65      Dazu ist erstens festzustellen, dass die UEFA selbst als Ausrichterin der EURO an dem fraglichen Verfahren beteiligt war und mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 an den Minister ihre Stellungnahme zur etwaigen Aufnahme dieses Wettbewerbs in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs abgab.

66      Zweitens sind die Bestimmungen des Broadcasting Act 1996 über die Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Anhang des angefochtenen Beschlusses enthalten. Section 97 dieses Gesetzes sieht vor, dass die fragliche Liste vom Minister nach Konsultation u. a. desjenigen erstellt wird, von dem die Rechte für die Fernsehübertragung eines Ereignisses von nationalem Interesse, dessen Aufnahme in die oder Streichung aus der Liste der Minister vorschlägt, erworben werden können.

67      Drittens ergibt sich aus dem fünften Erwägungsgrund in Verbindung mit den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses, dass die Aufnahme der EURO in die Liste des Vereinigten Königreichs von der Kommission deshalb gebilligt wurde, weil sie in diesem Mitgliedstaat besondere Resonanz nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten finde und bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden sei und eine große Zahl von Zuschauern erreicht habe. Die betreffenden Kriterien zählen aber zu denjenigen, die das Ministerium vor dem Konsultationsverfahren zu den konkreten, in die Liste des Vereinigten Königreichs aufzunehmenden Ereignissen festgelegt hatte (siehe oben, Randnrn. 7 und 8).

68      Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss die notwendigen Informationen enthält, denen die UEFA den Grund entnehmen kann, aus dem die Kommission zu dem Ergebnis kam, dass das vom Minister befolgte Verfahren in Anbetracht der für die Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Ereignisse angewandten Kriterien, der Konsultation zu dieser Auswahl und der Bestimmung der dafür zuständigen Stelle eindeutig und transparent gewesen sei, und die es dem Gericht erlauben, die Stichhaltigkeit dieses Ergebnisses zu überprüfen.

69      Soweit die UEFA auch allgemein einen Begründungsmangel hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs und der Wettbewerbsvorschriften geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargestellt hat, aus denen sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf diesen Gebieten nicht zuwiderliefen (siehe oben, Randnr. 17).

70      Die Kommission hat insoweit ausgeführt, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verhältnismäßig erschienen und eine Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Grund des breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung rechtfertigten. Aus dem 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist ersichtlich, dass die Kommission die Gründe, weshalb ihrer Auffassung nach die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der Aufnahme der EURO in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs nicht entgegenstehen, so ausgeführt hat, dass die UEFA sie nachvollziehen und ihre Stichhaltigkeit in Frage stellen und das Gericht seine Kontrollaufgabe ausüben kann. Da nämlich die Erwägungsgründe 5, 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses die Gründe enthalten, aus denen die Kommission die EURO für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung hielt, ist die UEFA, die ursprüngliche Inhaberin der Übertragungsrechte an der EURO, in der Lage, zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte gibt, die diese Einschätzung in Frage stellen können oder mit denen dargetan werden kann, dass die Aufnahme aller Spiele dieses Wettbewerbs in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs etwa unverhältnismäßig oder sonst gemeinschaftsrechtswidrig ist.

71      Zu den Wettbewerbsvorschriften hat die Kommission im 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die für die Kategorisierung der Rundfunkanstalten festgelegten Kriterien objektiv seien und die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für die betreffenden Ereignisse zuließen. Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass die Zahl der aufgelisteten Ereignisse nicht unverhältnismäßig hoch sei, so dass deren Aufnahme in die Liste nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens führe.

72      In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht gegen Art. 86 EG verstoßen. Außerdem ergibt sich aus diesem Erwägungsgrund, dass die Kommission ihren Standpunkt unter Bezugnahme auf den Markt für den Erwerb der Senderechte an den betroffenen Ereignissen sowie auf die nachgelagerten Märkte des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens ausführt. Ferner ist klarzustellen, dass es bei dem angefochtenen Beschluss nicht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Unternehmen in Ansehung der Art. 81 EG und 82 EG und gegebenenfalls den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) geht, sondern um die Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Maßnahmen mit Art. 86 EG. In diesem Zusammenhang genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht nach Art. 253 EG, wenn sie in eindeutiger Weise die Gründe darstellt, aus denen ihrer Ansicht nach die nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen, die mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen in Bezug auf Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt werden, unvereinbar ist.

73      Da diese Gründe im 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, kann die UEFA die Argumentation der Kommission nachvollziehen und ihre Stichhaltigkeit vor dem Gericht in Frage stellen, und das Gericht kann außerdem insoweit seiner Kontrollaufgabe nachkommen.

74      Zum Vorbringen der UEFA, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss nicht rechtlich hinreichend begründet habe, weil sie für die Überprüfung der Richtigkeit der Beurteilungen des Ministers, die zur Aufnahme der EURO in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs geführt hätten, keine Gesichtspunkte aus der Zeit nach dem Jahr 2000 berücksichtigt habe, ist festzustellen, dass es nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern deren Stichhaltigkeit betrifft. Da die Kommission nämlich in den Erwägungsgründen 5, 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses die Gründe genannt hat, aus denen ihrer Ansicht nach die Aufnahme der EURO in die fragliche Liste gerechtfertigt war, würde die unterbliebene Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die ihre Beurteilung insoweit entkräften könnten, ihr Vorliegen unterstellt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in der Sache berühren. Dieses Vorbringen wird somit im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden.

75      Zum Vorbringen, dass die Kommission besonders hätte begründen müssen, weshalb sie einen anderen Ansatz gewählt habe als denjenigen, den sie gegenüber den Mitgliedstaaten verfolgt habe, die in ihre jeweiligen Listen nur bestimmte Spiele der EURO aufgenommen hätten, ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall keine solche Pflicht traf.

76      Insoweit können, da Art. 3a der Richtlinie 89/552 keine Harmonisierung auf der Ebene der spezifischen Ereignisse vornimmt, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können (siehe oben, Randnrn. 51 und 52), mehrere Herangehensweisen an die Aufnahme der Spiele der EURO in eine nationale Liste gleichermaßen mit dieser Bestimmung vereinbar sein.

77      Unter diesen Bedingungen spricht, wenn die Aufnahme der EURO in ihrer Gesamtheit in eine nationale Liste mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, nichts dagegen, dass dies auch für die Aufnahme nur mancher Spiele dieses Wettbewerbs in eine Liste gilt. Daher liegt in dem Umstand als solchem, dass die Kommission in ihren Beschlüssen auch andere Herangehensweisen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, keinerlei Widerspruch, und er macht entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine besondere Begründung erforderlich.

78      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

79      Die UEFA weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren rechtzeitig und wirksam erstellen müssten. In dem angefochtenen Beschluss heiße es dazu im vierten Erwägungsgrund lediglich, dass diese Voraussetzung erfüllt und im Vereinigten Königreich eine umfassende Konsultation eingeleitet worden sei.

80      Diese Konsultation sei aber unzureichend gewesen, da der Minister die in diesem Rahmen von der UEFA abgegebenen Kommentare nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Außerdem habe er die Stellungnahmen der Advisory Group on listed events (siehe oben, Randnr. 8), die sich dafür ausgesprochen habe, die Spiele ohne Beteiligung der Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs in die „Gruppe B“ der Liste aufzunehmen, und des Office of Fair Trading (OFT, Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs), das die Aufnahme der Spiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nur für den Fall vorgeschlagen habe, dass ein „überragendes öffentliches Interesse“ dies erforderlich mache, außer Acht gelassen. Gleichwohl habe der Minister weder Gründe genannt, weshalb er diesen Empfehlungen nicht gefolgt sei, noch erläutert, warum alle Spiele der EURO als von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs angesehen werden müssten.

81      Außerdem habe keine Konsultation zu den Kriterien für die Aufteilung der Rundfunkanstalten in die mit Section 98 des Broadcasting Act 1996 festgelegten Kategorien (siehe oben, Randnr. 9) stattgefunden, die die Wettbewerbsbeschränkungen durch die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verstärkten und den Erwerb der Exklusivfernsehübertragungsrechte an den Listenereignissen durch nicht im Inland ansässige Rundfunkanstalten praktisch unmöglich machten. Die Aufteilung der Rundfunkanstalten in Kategorien verschärfe zudem die Folgen, die sich aus der Aufnahme eines Ereignisses in die Liste ergäben.

82      Das Vereinigte Königreich habe die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung seit 1998 nicht geändert, obwohl sich der Markt seither tiefgreifend verändert habe. Eine 1997 und 1998 durchgeführte Konsultation könne daher für die Zwecke des Erlasses eines Beschlusses der Kommission im Oktober 2007 nicht als angemessen angesehen werden.

83      Der Broadcasting Act 1996 genüge nicht den Anforderungen des Art. 3a der Richtlinie 89/552, da er den Minister nicht zu der Prüfung verpflichte, ob eine zeitversetzte Übertragung genüge, um das Allgemeininteresse am Zugang zu einer Fernsehübertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung zu wahren. Außerdem sei das Verfahren, nach dem entschieden werde, welcher Gruppe der Liste die einzelnen Ereignisse zugeordnet würden, weder eindeutig noch transparent. Insoweit sage die Erklärung im 21. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs umso eher gegeben erscheine, als für eine Reihe von aufgelisteten Ereignissen nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich sei, nichts darüber aus, weshalb es angemessen und verhältnismäßig sei, alle Spiele der EURO in die „Gruppe A“ der Liste aufzunehmen.

84      Die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs beschränkten die ab dem 1. Oktober 1996 erworbenen ausschließlichen Rechte, obwohl die EURO erst am 25. Juni 1998 in die Liste dieses Mitgliedstaats aufgenommen worden sei. Die Kommission habe aber nicht die Rechtmäßigkeit der Verhängung von rückwirkenden Beschränkungen der Rechte im Zusammenhang mit der EURO geprüft, obwohl eine solche weder mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs noch mit Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie 89/552 vereinbar erscheine.

85      Schließlich betont die UEFA, dass ihre Rügen die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses erschütterten, soweit die Kommission nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das auf nationaler Ebene befolgte Verfahren weder eindeutig noch transparent gewesen sei, ohne dass die unterbliebene Anfechtung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs vor den nationalen Gerichten ihr die Möglichkeit nehme, diesen Klagegrund geltend zu machen.

86      Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

87      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 nicht die spezifischen Merkmale nennt, die die Verfahren kennzeichnen müssen, die auf nationaler Ebene zur Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eingerichtet werden. Diese Bestimmung belässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Durchführung der fraglichen Verfahren hinsichtlich der Verfahrensabschnitte, der etwaigen Hinzuziehung Betroffener und der Zuweisung der Verwaltungsbefugnisse, wobei klargestellt wird, dass die Verfahren insgesamt von Eindeutigkeit und Transparenz geprägt sein müssen.

88      Die Beschränkungen der Ausübung der vom Vertrag verbürgten Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, müssen nämlich noch geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (siehe oben, Randnr. 46).

89      So müssen, selbst wenn nationale Rechtsvorschriften wie diejenigen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 auf den Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung abzielen (siehe oben, Randnrn. 47 bis 49), die Erfordernisse, die sich aus den Maßnahmen zur Durchführung einer entsprechenden Politik ergeben, auf jeden Fall gemessen an diesem Ziel verhältnismäßig sein, und die Modalitäten ihrer Anwendung dürfen nicht zur Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. November 1989, Groener, C‑379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C‑112/00, Slg. 2003, I‑5659, Randnr. 82).

90      In diesem Zusammenhang müssen die Verfahren, die die Mitgliedstaaten zwecks Erlasses der Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einrichten, eindeutig und transparent in dem Sinn sein, dass sie auf objektiven, den Betroffenen im Voraus bekannten Kriterien beruhen müssen, so dass verhindert wird, dass das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die konkreten, in ihre Listen aufzunehmenden Ereignisse verfügen, willkürlich ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 46). Auch wenn nämlich die Aufnahme eines Ereignisses in die Liste nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 erfordert, dass es von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, stellt doch die vorherige Aufstellung spezifischer Kriterien, anhand deren die Bedeutung beurteilt wird, einen wesentlichen Aspekt dafür dar, dass die nationalen Entscheidungen transparent erlassen werden und sich im Rahmen des Ermessens halten, über das die nationalen Behörden insoweit verfügen (vgl. unten, Randnr. 119).

91      Das Erfordernis der Eindeutigkeit und Transparenz des Verfahrens bedeutet auch, dass die das Verfahren betreffenden Bestimmungen die für die Erstellung der Ereignisliste zuständige Stelle und die Voraussetzungen nennen, unter denen die Betroffenen Stellung nehmen können.

92      Das bloße Bestehen von Anhaltspunkten, mit denen die Beurteilung der gesellschaftlichen Bedeutung eines bestimmten Ereignisses durch eine nationale Stelle in Frage gestellt werden soll, betrifft dagegen weder die Eindeutigkeit noch die Transparenz des befolgten Verfahrens, sondern die Begründetheit dieser Beurteilung. Das Gleiche gilt, wenn diese Anhaltspunkte in Empfehlungen oder Stellungnahmen von beratenden Organen, Dienststellen der zuständigen Stelle oder Betroffenen, die am Verfahren beteiligt waren, bestehen.

93      Das Vorbringen der UEFA im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung der Empfehlungen der Advisory Group on listed events und des Office of Fair Trading sowie ihrer eigenen Stellungnahme ist daher nicht geeignet, die Beurteilung in Frage zu stellen, die die Kommission hinsichtlich der Eindeutigkeit oder der Transparenz des Verfahrens vorgenommen hat, das vom Minister zur Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs befolgt wurde (siehe oben, Randnrn. 6 bis 8).

94      Außerdem ist es weder Zweck noch Wirkung des in Art. 3a der Richtlinie 89/552 aufgestellten Erfordernisses der Eindeutigkeit und Transparenz, die zuständige nationale Stelle zur Darlegung der Gründe zu zwingen, aus denen sie Empfehlungen oder Stellungnahmen nicht gefolgt ist, die bei ihr im Konsultationsverfahren eingereicht wurden. Mit dem Vorbringen der UEFA, das darauf gestützt ist, dass weder der Minister noch die Kommission erläutert hätten, weshalb der Empfehlung der Advisory Group on listed events nicht gefolgt worden sei, kann deshalb nicht dargetan werden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Einstufung des im Vereinigten Königreich durchgeführten Verfahrens als eindeutig und transparent mit einem Fehler behaftet ist.

95      Dies gilt erst recht in Bezug auf die EURO, die im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 genannt wird und vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner, in „Topspiele“, „Normalspiele“ und Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft aufgeteilter Ereignisse angesehen werden kann (siehe unten, Randnr. 103).

96      Unter diesen Umständen kann ein Betroffener, wenn er der Ansicht ist, dass die im Konsultationsverfahren vorgelegten Empfehlungen oder Stellungnahmen Anhaltspunkte enthalten, die die abschließende Beurteilung der gesellschaftlichen Bedeutung des betreffenden Ereignisses durch die zuständige Stelle entkräften, erstens gegen diese Beurteilung auf nationaler Ebene gerichtlich vorgehen und zweitens die Begründetheit der etwaigen Entscheidung der Kommission, mit der diese die fragliche Beurteilung billigt, vor dem Gericht anfechten, wie es die UEFA im Übrigen im Rahmen des dritten Klagegrundes tut.

97      Im Übrigen stellt die unterbliebene Konsultation zu den Kriterien für die Aufteilung der Rundfunkanstalten, ihr Fehlen unterstellt, nicht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Eindeutigkeit oder Transparenz des Verfahrens in Frage, das vom Minister für die Zwecke des Erlasses der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs befolgt wurde. Die Verpflichtung zu Eindeutigkeit und Transparenz betrifft nämlich nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 das Verfahren zur Erstellung der fraglichen Liste und nicht das Verfahren, nach dem der gesamte Rechtsrahmen zum Schutz des Rechts auf Informationen eingerichtet wurde. Im Übrigen befasst sich die Kommission im Rahmen des Art. 3a Abs. 2 dieser Richtlinie mit der Vereinbarkeit dieses Rechtsrahmens mit dem Gemeinschaftsrecht.

98      Auch die Frage, ob die Kommission berechtigt war, sich für den Erlass des angefochtenen Beschlusses im Jahr 2007 auf die Grundlagen zu stützen, die aus einer Konsultation herrühren, die vor dem Jahr 1998 stattgefunden hat, betrifft weder die Eindeutigkeit noch die Transparenz des auf nationaler Ebene durchgeführten Verfahrens, sondern die Stichhaltigkeit der von der Kommission vorgenommenen Würdigung hinsichtlich der Aufnahme der EURO in die Liste des Vereinigten Königreichs und wird im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden.

99      Desgleichen kann das Vorbringen der UEFA keinen Erfolg haben, dass der Broadcasting Act 1996 den Minister nicht verpflichte, zunächst zu prüfen, ob das öffentliche Interesse durch eine zeitversetzte Übertragung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs auf frei zugänglichen Fernsehsendern angemessen gewahrt werden könne. Dieses Vorbringen gründet auf einem falschen Verständnis des letzten Satzes von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552. Dieser Teil der in Rede stehenden Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich nicht zu der Prüfung, ob das Ziel des Zugangs eines bedeutenden Teils der Öffentlichkeit zur Fernsehübertragung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angemessen gewahrt werden kann, wenn das Ereignis von einem Bezahlsender direkt und von einem frei zugänglichen Sender zeitversetzt ausgestrahlt wird. Dieser Satz eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Übertragung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Fernsehen vorzuschreiben, von der das Vereinigte Königreich keinen Gebrauch gemacht hat. Die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften schaffen nämlich keine Übertragungspflichten für die Rundfunkanstalten, wie auch aus Abschnitt 9 des Code on sports and other listed and designated events hervorgeht.

100    Dementsprechend verlangt Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 von den Mitgliedstaaten nicht, unterschiedliche Verfahren für die Festlegung der einzelnen Kategorien vorzusehen, die sie für die Aufteilung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für ihre Gesellschaft als nützlich erachtet haben mögen. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass die in die Liste aufgenommenen Ereignisse tatsächlich von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind, ohne dass sie in die Beurteilung eingreift, die ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Frage vornimmt, ob eine Aufteilung dieser Ereignisse in mehrere Kategorien angebracht ist. Das Bestehen eines einzigen Verfahrens für die Erstellung der fraglichen Liste insgesamt entkräftet daher nicht die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Eindeutigkeit und Transparenz des im Vereinigten Königreich zu diesem Zweck durchgeführten Verfahrens. Die Rüge der UEFA kann deshalb keinen Erfolg haben.

101    Die Kommission musste folglich in dem angefochtenen Beschluss nicht besonders begründen, weshalb es sachgerecht war, alle Spiele der EURO in die „Gruppe A“ der Liste des Vereinigten Königreichs aufzunehmen, so dass auch das entsprechende Vorbringen der UEFA zurückzuweisen ist.

102    Zu dem Vorbringen, dass der Minister nicht die Gründe erläutert habe, aus denen jedes Spiel der EURO als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen sei, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die EURO im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 als Beispiel für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung genannt wird. Zweitens macht die UEFA im Rahmen ihres dritten Klagegrundes geltend, dass nur die sogenannten „Topspiele“ wie das Eröffnungsspiel und das Endspiel sowie die Spiele mit Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs wirklich von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats seien.

103    Drittens enthält zwar der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 keine Aussage zu der Frage, ob alle oder nur einige Spiele der EURO in eine nationale Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden sollten (siehe oben, Randnr. 52), doch gibt es keine Erwägung, die die Annahme rechtfertigt, dass grundsätzlich nur die „Topspiele“ und die Spiele mit Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs diese Einstufung mit Blick auf die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats verdienen und daher zu einer solchen Liste gehören können. Die EURO ist nämlich ein Wettbewerb, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse angesehen werden kann, die in „Topspiele“, „Normalspiele“ und Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft aufgeteilt sind. Bekanntlich bestimmen bei der EURO die Ergebnisse der „Normalspiele“ das Schicksal der Mannschaften, so dass von ihnen deren Beteiligung an den „Topspielen“ oder an den Spielen mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft abhängen kann. So werden in den „Normalspielen“ die Gegner ermittelt, auf die die betreffende Nationalmannschaft in den späteren Runden des Wettbewerbs trifft. Außerdem kann von den Ergebnissen der „Normalspiele“ sogar abhängen, ob diese Nationalmannschaft die nächste Runde des Wettbewerbs erreicht oder nicht.

104    In Anbetracht dieses besonderen Zusammenhangs, aufgrund dessen die EURO als ein Gesamtereignis angesehen werden kann, musste der Minister seine Beurteilung hinsichtlich der einzelnen Spiele dieses Wettbewerbs, d. h. auch hinsichtlich der „Normalspiele“, nicht näher begründen, und zwar insbesondere, wenn die einschlägigen Statistiken nicht belegen, dass diese Spiele systematisch eine zu vernachlässigende Zahl von Fernsehzuschauern interessieren (siehe unten, Randnrn. 126 bis 135).

105    Außerdem betrifft das Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Rückwirkung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weder die Eindeutigkeit noch die Transparenz des Verfahrens zur Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats. Soweit die UEFA damit auf einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie 89/552 abstellt, genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung im Rahmen des Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung die Verpflichtungen der anderen Mitgliedstaaten als desjenigen, der eine Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erlassen hat, festlegt. Der Verweis auf die nach der Veröffentlichung der Richtlinie 97/36 erworbenen Rechte betrifft somit die Regelung, die die anderen Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihren Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung nachzukommen, und nicht das Handeln des Mitgliedstaats, der die Liste erlassen hat, hier des Vereinigten Königreichs.

106    Mit dem Vorbringen der UEFA wird mithin nicht dargetan, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie das oben in den Randnrn. 7 und 8 beschriebene Verfahren für eindeutig und transparent hielt.

107    Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

108    Die UEFA macht geltend, keines der von der Kommission im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Kriterien (siehe oben, Randnr. 17) sei für alle Spiele der EURO erfüllt.

109    Zum ersten Kriterium bringt sie vor, die Beurteilung, die die Kommission im sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses schildere und nach der die EURO in ihrer Gesamtheit besondere Resonanz im Vereinigten Königreich finde, da sie bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten sehr populär sei, sei offensichtlich fehlerhaft. Dieser Fehler berühre die Einstufung der EURO insgesamt als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, weil die EURO entgegen der Auffassung der Kommission dem ersten Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses nicht genüge.

110    Aus zwei das Vereinigte Königreich betreffenden und von der UEFA bei einer Facheinrichtung in Auftrag gegebenen Untersuchungen ergebe sich nämlich, dass von denjenigen, die an Fußball „nicht regelmäßig interessiert“ oder „überhaupt nicht interessiert“ seien, nur ein geringer Prozentsatz an den Spielen der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs interessiert sei. So zeigten 20 % derjenigen, die an Fußball „nicht regelmäßig interessiert“ seien, ein gewisses Interesse an solchen Spielen, gegenüber 1 % mit sehr großem Interesse und 45 % mit Interesse an Spielen der EURO mit Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs. Außerdem seien nur 33 % derjenigen, die Fernsehübertragungen von Fußballspielen gelegentlich verfolgten, an einem Spiel ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs interessiert, gegenüber 56 %, die im gegenteiligen Fall interessiert seien, während von denen, die sich nie Fußball im Fernsehen anschauten, nur 4 % Interesse an einem Spiel ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs hätten.

111    Diese Ergebnisse würden durch die Zuschauerzahlen für das Vereinigte Königreich bestätigt, nach denen die Spiele der EURO 2004 ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs durchschnittlich nur 32 % derjenigen angezogen hätten, die zur Zeit der Spiele ferngesehen hätten, gegenüber 67 % der Fernsehzuschauer, die durchschnittlich von den Spielen mit Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats angezogen worden seien. Die Daten zur EURO 2000 und zur EURO 2008 ergäben ein ähnliches Bild, während bei der EURO 1996 die Gruppenspiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs durchschnittlich die Hälfte der Fernsehzuschauer angezogen hätten, die die Gruppenspiele einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats angeschaut hätten. Dies zeige, dass die Spiele der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs keine besondere Resonanz bei der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats fänden, so dass es falsch sei, den Schluss zu ziehen, dass die Fernsehzuschauer, die im Allgemeinen den Fußball nicht verfolgten, an diesen Spielen interessiert seien und dass diese von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs seien.

112    Außerdem seien jeweils zwei Spiele der EURO 2004 und der EURO 2008 nach Genehmigung durch das Office of Communications von Fernsehsendern der zweiten der mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorien (siehe oben, Randnr. 9) übertragen worden und hätten zwischen 4 000 und 739 000 Fernsehzuschauer angezogen. Wenn aber diese Spiele wirklich von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs gewesen wären, hätten die BBC und ITV nicht um die Genehmigung ersucht, sie auf ihren Sekundärsendern zu übertragen, und die Spiele hätten nicht so geringe Zuschauerzahlen erzielt. Zudem könnten die Sender, die diese Spiele übertragen hätten, von einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit des Vereinigten Königreichs empfangen werden (31,6 Millionen im Jahr 2004 und 50,4 Millionen im Jahr 2008), so dass die fraglichen Zuschauerzahlen nicht auf einen niedrigen Deckungsgrad zurückgeführt werden könnten.

113    Das vierte der genannten Kriterien, das die Kommission hinsichtlich der EURO anscheinend im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses für erfüllt gehalten habe, sei ungeeignet, die gesellschaftliche Bedeutung eines Ereignisses zu bemessen. Vor dem Aufkommen des Bezahlfernsehens sei dieses Kriterium nämlich für alle im Fernsehen übertragenen Sportereignisse erfüllt gewesen.

114    Außerdem zögen die Spiele der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs dort systematisch wesentlich weniger Fernsehzuschauer an als die Spiele mit Beteiligung einer dieser Mannschaften, so dass außer den „Topspielen“ nur die Spiele mit Beteiligung einer solchen Mannschaft wirklich von Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs insgesamt seien. Dieser Umstand sei sogar im Rahmen einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs im audiovisuellen Bereich anerkannt worden. Im Übrigen sei bezeichnend, dass die Spiele der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs es von den Zuschauerzahlen her weder in die 10 beliebtesten Sportereignisse im Jahr 2007 noch in die 100 beliebtesten Fernsehsendungen in den Jahren 2006 und 2007 geschafft hätten.

115    Das überwiegende Interesse an der Nationalmannschaft sei auch kennzeichnend für die Gewohnheiten der Fernsehzuschauer in anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und den Niederlanden, wobei die Daten für das Vereinigte Königreich noch stärker in diese Richtung wiesen, und zwar auch für andere Sportarten. Mit Ausnahme des Königreichs Belgien und des Vereinigten Königreichs hätten aber fast alle anderen Mitgliedstaaten, die Listen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellt hätten, hinsichtlich der EURO in diese nur die „Topspiele“ und die Spiele der jeweiligen Nationalmannschaft aufgenommen. Es gebe jedoch keinen objektiven Unterschied, der den vom Vereinigten Königreich gewählten Ansatz rechtfertige, was die Kommission im Fall von Ermittlungen zu dieser Frage hätte feststellen können.

116    Die Kommission habe somit, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die EURO in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Dieser Fehler äußere sich auch in einer faktischen Diskriminierung der UEFA im Rahmen der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte an der EURO für das Vereinigte Königreich. Mithin habe die Kommission die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung aus Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 nicht richtig überprüft.

117    Im Übrigen sei der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36, falls er so auszulegen sein sollte, dass danach der EURO in ihrer Gesamtheit eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukomme, mit einem Rechtsfehler behaftet, der im Rahmen des Art. 241 EG festgestellt werden könne.

118    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei, und betont, dass die UEFA eine Einrede nach Art. 241 EG gegen die Richtlinie 97/36 nicht wirksam habe erheben können. Außerdem bekräftigt sie, dass die EURO in ihrer Gesamtheit das erste und das vierte Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses erfülle, wie im Übrigen aus dessen Erwägungsgründen 6 und 18 hervorgehe.

–       Würdigung durch das Gericht

119    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a der Richtlinie 89/552 den Mitgliedstaaten, indem er bestimmt, dass es ihre Sache ist, die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für ihre Gesellschaft im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 festzulegen, insoweit einen weiten Ermessensspielraum einräumt.

120    Sodann bedeutet ungeachtet dessen, dass Art. 3a der Richtlinie 89/552 keine Harmonisierung der spezifischen Ereignisse vornimmt, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können (siehe oben, Randnrn. 51 und 52), die Erwähnung der EURO im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36, dass die Kommission die Aufnahme der Spiele dieses Wettbewerbs in eine Ereignisliste nicht aus dem Grund als gemeinschaftsrechtswidrig ansehen kann, weil der betroffene Mitgliedstaat ihr nicht die besonderen Gründe für deren Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung mitgeteilt hat (siehe oben, Randnr. 53). Die etwaige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Aufnahme der EURO in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht deshalb vereinbar sei, weil es gerechtfertigt sei, diesen Wettbewerb aufgrund seiner Merkmale als ein einheitliches Ereignis anzusehen, kann jedoch auf der Grundlage spezifischer Anhaltspunkte in Frage gestellt werden, die belegen, dass die „Normalspiele“ nicht von einer solchen Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates sind.

121    Wie nämlich oben in den Randnrn. 51 und 52 ausgeführt worden ist, spricht weder der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 noch Art. 3a der Richtlinie 89/552 die Frage an, ob es gerechtfertigt ist, die EURO in ihrer Gesamtheit und unabhängig von dem Interesse, das ihre Spiele und insbesondere die „Normalspiele“ in dem betroffenen Mitgliedstaat hervorrufen, in eine Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufzunehmen.

122    Folglich ist jede Erörterung betreffend die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 97/36 in Bezug auf die Einstufung der EURO insgesamt und nicht nur der „Topspiele“ und der Spiele mit Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats (siehe oben, Randnr. 117) gegenstandslos, da ihr 18. Erwägungsgrund zu dieser Frage keine Aussage enthält. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die UEFA insoweit eine Einrede nach Art. 241 EG in ihrer Erwiderung hat wirksam erheben können.

123    Außerdem kann, wie oben in Randnr. 103 ausgeführt worden ist, die EURO vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner, in Spiele von unterschiedlich hohem Interesse aufgeteilter Ereignisse angesehen werden, so dass der Ansatz des Ministers nicht willkürlich ist, sondern sich innerhalb der Grenzen seines Ermessensspielraums hält.

124    Die Bedeutung der „Normalspiele“ ergibt sich im Übrigen auch schlicht daraus, dass sie Teil der EURO sind, wie auch bei anderen Sportarten das normalerweise begrenzte Interesse an ihnen steigt, wenn sie im Rahmen der Olympischen Spiele stattfinden.

125    Daraus folgt, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen ist, als sie davon ausgegangen ist, dass für die Zwecke der Beurteilung der Bedeutung der EURO für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs nicht zwischen „Topspielen“ und Spielen mit Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats einerseits und „Normalspielen“ andererseits zu unterscheiden sei, sondern dieser Wettbewerb in seiner Gesamtheit und nicht als Aneinanderreihung einzelner Ereignisse betrachtet werden müsse (Erwägungsgründe 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses, siehe oben, Randnr. 17).

126    Schließlich widerlegen die Ergebnisse der von der UEFA in Auftrag gegebenen Untersuchungen diese Schlussfolgerung nicht, sondern bestätigen sie, so dass die Argumente, die sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes dagegen vorbringt, die Beurteilungen in den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses nicht entkräften.

127    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme der „Normalspiele“ in die nationale Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung weder erfordert, dass sie von der gleichen Zahl von Fernsehzuschauern verfolgt werden wie die „Topspiele“ und die Spiele der jeweiligen Nationalmannschaft, noch, dass sie bei den Nichtfußballfans ein gleich starkes Interesse erwecken wie die „Topspiele“ oder die Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft.

128    Zweitens zeigt entgegen dem Vorbringen der UEFA der Umstand, dass sich 21 % der nicht regelmäßig fußballinteressierten Einwohner des Vereinigten Königreichs für an den Spielen der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs interessiert erklärten, gegenüber 45 %, bei denen dies für Spiele mit einer dieser Mannschaften der Fall ist (siehe oben, Randnr. 110), dass die erste dieser Spielkategorien bei den Nichtfußballfans ein Interesse weckt, das durchaus größer ist als das Interesse innerhalb derselben Gruppe an Spielen, die nicht Teil eines bedeutenden internationalen Fußballwettbewerbs auf Nationalmannschaftsebene sind und an denen keine Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs beteiligt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der 7 % der überhaupt nicht fußballinteressierten Einwohner des Vereinigten Königreichs, die sich dennoch für an den Spielen der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs interessiert erklärten, gegenüber 17 % aus dieser Gruppe, bei denen dies für Spiele mit einer dieser Mannschaften der Fall ist. Anders als es sich für die „Normalspiele“ der EURO erweist, zeigen nämlich Personen, die nach der Prämisse der fraglichen Untersuchung selbst nicht regelmäßig oder überhaupt nicht fußballinteressiert sind, definitionsgemäß kein Interesse an Spielen, die nicht Teil eines bedeutenden internationalen Fußballwettbewerbs auf Nationalmannschaftsebene sind und an denen darüber hinaus keine Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs beteiligt ist.

129    Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich nach derselben Untersuchung 33 % der Einwohner des Vereinigten Königreichs, die gelegentlich Fußball im Fernsehen anschauen, für die Spiele der EURO ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats interessieren, gegenüber 56 %, die an den Spielen interessiert sind, an denen eine dieser Mannschaften teilnimmt. Die betreffenden Prozentsätze belaufen sich auf 36 % bzw. 55 %, wenn der Kreis um diejenigen erweitert wird, die nie Fußball im Fernsehen anschauen, und zeigen, dass der Schlussfolgerung der Kommission, wonach alle Spiele der EURO in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz fänden, kein Fehler anhaftet.

130    Zu den Daten, die die von der UEFA in Bezug auf die EURO 2004 vorgelegten Zuschauerzahlen betreffen, ist festzustellen, dass die „Normalspiele“ zwischen 25,5 % und 44,2 % aller Fernsehzuschauer bei einem Höchstwert von 8,8 Millionen Fernsehzuschauern anziehen konnten, während die entsprechenden Prozentsätze für die Spiele der englischen Nationalmannschaft zwischen 65,9 % und 72,5 % lagen, mit einem Höchstwert von 20,7 Millionen Fernsehzuschauern.

131    Die Daten zur EURO 2000 ergeben ein ähnliches Bild, denn die „Normalspiele“ erzielten Einschaltquoten zwischen 25,7 % und 49,6 % bei allen Fernsehzuschauern mit einem Höchstwert von 9,7 Millionen Fernsehzuschauern, und die Spiele der englischen Nationalmannschaft wurden bei einem Höchstwert von 16,9 Millionen Fernsehzuschauern von zwischen 58,5 % und 74,9 % aller Fernsehzuschauer verfolgt.

132    Die in absoluten Fernsehzuschauerzahlen ausgedrückten Daten zur EURO 1996 zeigen, dass die „Normalspiele“ zwischen 2,9 und 8,5 Millionen Fernsehzuschauer anziehen konnten, während die Spiele der englischen Nationalmannschaft von zwischen 8,7 und 23,8 Millionen Fernsehzuschauern verfolgt wurden.

133    Hinzuzufügen ist, dass nach derselben Untersuchung das Endspiel des Football Association (FA) Cup (englischer Fußballpokalwettbewerb) 2007 ungefähr 10,1 Millionen Fernsehzuschauer anzog.

134    Sowohl absolut als auch im Verhältnis nicht nur zu den Prozentsätzen und Zuschauerzahlen für die Spiele der englischen Nationalmannschaft, sondern auch zu den Zuschauerzahlen für das Endspiel des FA Cup 2007 gesehen, bestätigen die Prozentsätze und Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“, dass diese im Vereinigten Königreich von außergewöhnlich vielen Zuschauern verfolgt werden, was sich nur dadurch erklärt, dass sie im Rahmen der EURO stattfinden. Diese statistischen Daten bestätigen somit die oben in den Randnrn. 103 und 124 vorgenommene Beurteilung und den im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vertretenen Standpunkt, dass die Spiele der EURO einschließlich der „Normalspiele“ traditionell von vielen Fernsehzuschauern verfolgt würden. Selbst wenn man daher wie die UEFA von der Annahme ausgeht, dass die Kommission keine Daten aus der Zeit nach dem Jahr 2000 berücksichtigt hat, kann dies nicht die Schlussfolgerungen in Frage stellen, zu denen sie auf der Grundlage älterer Anhaltspunkte gelangt ist.

135    Daran ändern auch die von der UEFA in Bezug auf jeweils zwei Spiele der EURO 2004 und der EURO 2008 angeführten angeblich besonders niedrigen Zuschauerzahlen (siehe oben, Randnr. 112) nichts. Wie nämlich die UEFA hervorhebt, fanden drei dieser Spiele zeitgleich mit anderen Spielen statt, an denen keine Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs beteiligt war und die auf frei zugänglichen Sendern der ersten mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats geschaffenen Kategorie zwischen 4,6 und 8,8 Millionen Fernsehzuschauer anzogen. Daraus ergibt sich, dass mit diesem Vorbringen nicht dargetan wird, dass die Spiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs im Allgemeinen nur wenige Fernsehzuschauer anziehen. Das vierte Spiel, Frankreich gegen die Schweiz, fand zeitgleich mit einem von 18,2 Millionen Fernsehzuschauern verfolgten Spiel der englischen Nationalmannschaft statt, was völlig erklärt, warum es, zumal auf einem Internetsender wie BBCi, nur 4 000 Fernsehzuschauer anzog.

136    Dem Vorbringen, dass diese „Normalspiele“, wenn sie von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wären, von den Rundfunkanstalten auf ihren Hauptsendern hätten übertragen werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme dieser Spiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs dadurch gerechtfertigt ist, dass die EURO mit triftigem Grund in ihrer Gesamtheit als ein solches Ereignis angesehen werden kann (siehe oben, Randnr. 103) und dass zweitens die Aufnahme der „Normalspiele“ in diese Liste nicht erfordert, dass sie die gleiche Bedeutung wie die „Topspiele“ oder die Spiele mit Beteiligung der betreffenden Nationalmannschaft haben (siehe oben, Randnr. 127). Außerdem müssen nicht alle „Normalspiele“ zwangsläufig von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs sein, damit es gerechtfertigt ist, die EURO in ihrer Gesamtheit in die Liste solcher Ereignisse dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Um die Nichtunterscheidung zwischen den Spielen der EURO im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesellschaft zu rechtfertigen, genügt es im Gegenteil, dass die oben in Randnr. 103 beschriebene Charakteristik auf manche „Normalspiele“ zutrifft, hinsichtlich deren weder die Zahl noch die Teilnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste oder des Erwerbs der Übertragungsrechte genau festgestellt werden können. Somit entkräftet angesichts dessen, dass die Zuschauerzahlen für diese konkreten Spiele Ausnahmecharakter haben und erklärbar sind (siehe oben, Randnrn. 134 und 135), der Umstand, dass die BBC oder ITV sie nicht auf einem ihrer Hauptsender übertragen haben, nicht die oben in Randnr. 125 enthaltene Schlussfolgerung.

137    Die oben in Randnr. 134 gezogene Schlussfolgerung steht auch nicht in Widerspruch zu derjenigen, die sich im 40. Erwägungsgrund der Entscheidung 2000/400/EG der Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache Nr. IV/32.150 – Eurovision, ABl. L 151, S. 18) findet, auf die die UEFA anspielt (siehe oben, Randnr. 114). Nach diesem Erwägungsgrund sind internationale Sportereignisse oft für die Zuschauer in einem bestimmten Land attraktiver als rein nationale, sofern die eigene Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister mitwirkt; ist das nicht der Fall, stoßen die internationalen Ereignisse eher auf geringes Interesse. Die EURO findet aber ganz überwiegend unter Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs statt. Selbst wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, stellt sich außerdem die Nichtteilnahme der Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs an der EURO im Regelfall nicht nur nach der Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats heraus, sondern auch nach der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für das betreffende Jahr.

138    Der Umstand, dass das Vereinigte Königreich eine andere Herangehensweise gewählt hat als andere Mitgliedstaaten, die in ihre Listen hauptsächlich „Topspiele“ oder Spiele ihrer jeweiligen Nationalmannschaft aufgenommen haben, berührt nicht die vorstehenden Beurteilungen, nach denen es gerechtfertigt ist, diesen Wettbewerb in seiner Gesamtheit als ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs anzusehen. Da Art. 3a der Richtlinie 89/552 keine Harmonisierung auf der Ebene der spezifischen Ereignisse vornimmt, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können (siehe oben, Randnrn. 51 und 52), können nämlich mehrere Herangehensweisen an die Aufnahme der Spiele der EURO in eine nationale Liste gleichermaßen mit dieser Bestimmung vereinbar sein.

139    Deshalb kann dem Vorbringen der UEFA nicht gefolgt werden, mit dem dargetan werden soll, dass die Beurteilungen in den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die besondere Resonanz, die die EURO in ihrer Gesamtheit in der Gesellschaft des Vereinigten Königreichs findet, und hinsichtlich der Zahl von Fernsehzuschauern, die von den Spielen dieses Wettbewerbs angezogen werden, fehlerhaft sind.

140    Gleiches gilt für das Vorbringen, dass vor dem Aufkommen des Bezahlfernsehens alle Ereignisse auf frei zugänglichen Sendern übertragen worden seien, so dass das darauf bezogene Kriterium nicht maßgeblich sei. Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn das Bezahlfernsehen weit nach dem frei zugänglichen Fernsehen entstanden ist, der Umstand, dass ein Ereignis zuvor herkömmlicherweise auf einem frei zugänglichen Sender übertragen wurde, ein maßgebliches Kriterium bleibt. Auch schon vor dem Aufkommen des Bezahlfernsehens wurden nämlich nicht wenige Ereignisse nicht auf den damaligen frei zugänglichen Sendern übertragen, so dass das betreffende Kriterium bei einem solchen Ereignis heutzutage nicht ohne Weiteres als erfüllt angesehen werden kann. Aus einer Mitteilung des Vereinigten Königreichs an die Kommission vom 24. März 1999, deren Inhalt in einem der Klagebeantwortung beigefügten Dokument mit dem Titel „Draft Reply to European Commission’s letter of 23 December 1998 [Antwortentwurf zum Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 1998]“ enthalten ist, ergibt sich aber, dass die EURO im Vereinigten Königreich herkömmlicherweise auf frei zugänglichen Sendern übertragen wurde und dass seit 1988 alle ihre Spiele direkt übertragen wurden. Da die UEFA dies nicht bestritten hat, ist ihr Vorbringen zur bisherigen Übertragung der EURO durch frei zugängliche Sender zurückzuweisen.

141    Da dem Vorbringen der UEFA, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, als sie die Beurteilung des Ministers geteilt habe, wonach die EURO in ihrer Gesamtheit ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs sei, nicht gefolgt werden kann, ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

142    Die UEFA macht geltend, der angefochtene Beschluss nehme, wie in seinem 19. Erwägungsgrund anerkannt werde, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, Spiele der EURO im Vereinigten Königreich direkt zu übertragen, so dass damit der freie Dienstleistungsverkehr beschränkt werde. Zwar könnten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, doch müssten sie mit den Zielen des Vertrags vereinbar sein, unterschiedslos gelten und verhältnismäßig sein. Die Beweislast dafür obliege demjenigen, der sich auf die Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung berufe.

143    Hier umfasse die Liste des Vereinigten Königreichs Ereignisse wie die Spiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats, die nicht mit gutem Grund als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden könnten. Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Aufnahme dieser Spiele in die Liste des Vereinigten Königreichs ergebe, diene somit weder einem Allgemeininteresse, noch sei sie mit den Zielen des Vertrags vereinbar.

144    Außerdem führten die fraglichen Beschränkungen faktisch zu einer Diskriminierung der Fernsehveranstalter, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich ansässig seien, da nur drei Rundfunkanstalten dieses Mitgliedstaats, die BBC, ITV und Channel 4, zur ersten Kategorie gehören könnten. Somit schützten die betreffenden Rechtsvorschriften diese drei Wirtschaftsteilnehmer vor jeder Konkurrenz durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rundfunkanstalten. Die Erfahrung zeige aber, dass solche Rundfunkanstalten über den Erwerb der Fernsehübertragungsrechte an Fußballspielen, die nicht in der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs verzeichnet seien, Zugang zu dem Markt dieses Mitgliedstaats finden könnten.

145    Ferner stellt die UEFA die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit der Begründung in Frage, dass mehrere Spiele der EURO nicht von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats seien, so dass auch der angefochtene Beschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen werde noch durch die Anforderungen verschärft, die daran gestellt seien, dass eine Rundfunkanstalt zur ersten Kategorie solcher Anstalten gehören könne.

146    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

147    Wie im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anerkannt wird, bewirkt der durch den angefochtenen Beschluss nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 ausgelöste Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung eine Beschränkung des mit Art. 49 EG eingeführten freien Dienstleistungsverkehrs im Gemeinsamen Markt.

148    Wie die UEFA hervorhebt, ist es nämlich, obwohl die oben in den Randnrn. 9 und 10 beschriebenen Rechtsvorschriften unterschiedslos für die Wirtschaftsteilnehmer der beiden mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorien gelten, faktisch doch viel weniger wahrscheinlich, dass keine Rundfunkanstalt der ersten Kategorie, die mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vereinigten Königreich ansässig ist, an der Übertragung der EURO interessiert sein wird, was es einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Konkurrenten ermöglichen würde, vom Office of Communications die Genehmigung zu erhalten, dieses Ereignis praktisch exklusiv zu übertragen (siehe oben, Randnr. 12).

149    Diese Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs können jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschaffen sollen und darüber hinaus geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (siehe oben, Randnrn. 44 bis 50).

150    Die UEFA stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr in Abrede, soweit die Kommission die Aufnahme der Spiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats billige. Nach Ansicht der UEFA entsprechen die betroffenen Spiele nicht dieser Einstufung, so dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs unverhältnismäßig sei.

151    Dieses Vorbringen der UEFA lässt eine Vermengung erkennen zwischen der erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung eines Ereignisses auf der einen Seite – der ersten Voraussetzung, die erfüllt sein muss und den zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der die Beschränkung einer vom Vertrag verbürgten Grundfreiheit rechtfertigt (siehe oben, Randnrn. 44 bis 49) – und der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung auf der anderen Seite, die eine zweite Voraussetzung bildet, die von den eine solche Freiheit beschränkenden nationalen Rechtsvorschriften zu erfüllen ist, damit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (siehe oben, Randnr. 50).

152    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es, wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 123 bis 141 ergibt, gerechtfertigt ist, die EURO als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs anzusehen, denn die Zuschauerzahlen für die Spiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung, anstatt sie zu entkräften. Somit beruht die Rüge, dass den fraglichen Spielen keine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukomme, so dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs unverhältnismäßig seien, jedenfalls auf einer falschen Prämisse. Demzufolge entkräftet diese Rüge in Anbetracht des einheitlichen Charakters der EURO nicht die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der Aufnahme aller Spiele dieses Wettbewerbs in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs.

153    Der fünfte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

154    Die UEFA bringt vor, die Kommission habe unter Missachtung des Urteils Infront WM/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) die Auswirkung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf den Wettbewerb nicht geprüft. Dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Randnr. 17) sei nämlich zu entnehmen, dass die Kommission nicht einmal den oder die betroffenen Märkte definiert habe. Der Erwerb der Übertragungsrechte an bestimmten bedeutenden Sportereignissen wie der EURO stelle insoweit, wie sich aus der Entscheidung 2000/400 ergebe, einen getrennten Markt dar. Die Kommission sei aber nicht der Frage nachgegangen, ob der Erwerb der Direktübertragungsrechte an der EURO für sich einen dem Fernsehmarkt vorgelagerten Markt bilde, auf dem mehrere Rundfunkanstalten miteinander in Wettbewerb stünden.

155    Sollte ein solcher Markt bestehen, würde der angefochtene Beschluss und nicht die Richtlinie 89/552 zu einer starken Verringerung und Verzerrung des Wettbewerbs auf diesem Markt führen. Insoweit bewirke die Bestimmung der Rundfunkanstalten, die zur ersten mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorie gehörten (siehe oben, Randnr. 9), in der Praxis, dass nur die BBC, ITV und Channel 4 die Direktübertragungsrechte an den Spielen der EURO erwerben könnten, so dass alle ihre Konkurrenten, die Bezahlfernsehsender betrieben, von vornherein von diesem Markt verdrängt seien.

156    Die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verliehen somit diesen drei Rundfunkanstalten eine begünstigte Stellung, die zwei von ihnen zum Nachteil der UEFA genutzt hätten. Das Ergebnis dieser Lage sei in der Praxis mit der Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG vergleichbar. Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährten nämlich einer begrenzten Zahl von Rundfunkanstalten, hier denjenigen der ersten mit ihnen geschaffenen Kategorie, die Möglichkeit, die Rechte zur Direktübertragung der EURO im Vereinigten Königreich zu erwerben, und schlössen damit die Betreiber von Bezahlsendern von diesem Verfahren aus. In diesem Zusammenhang gebe es nur einen einzigen potenziellen Erwerber der Übertragungsrechte an den Spielen der EURO für das Vereinigte Königreich, weil die BBC und ITV, die einzigen daran interessierten Wirtschaftsteilnehmer, herkömmlicherweise gemeinsame Angebote abgäben. Die restriktive Bestimmung der Rundfunkanstalten, die zur ersten mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorie gehörten, verstärke und fördere so zum Nachteil der UEFA und der britischen Verbraucher das wettbewerbsfeindliche Verhalten der Rundfunkanstalten, die vor jeder Konkurrenz durch die im Vereinigten Königreich oder in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschützt seien. Jedenfalls nähmen die Rundfunkanstalten der ersten mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorie eine gemeinsame beherrschende Stellung auf dem Markt des Erwerbs der Rechte für die Übertragung der EURO in diesem Mitgliedstaat ein.

157    Aus dem 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe sich aber, dass die Kommission diesen Auswirkungen auf den Wettbewerb keine Rechnung getragen habe, bevor sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags vereinbar seien. Außerdem habe die Kommission den Standpunkt des Generaldirektors des Office of Fair Trading außer Acht gelassen, nach dem die Aufnahme eines Ereignisses in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gerade wegen ihrer wettbewerbsfeindlichen Wirkungen eine Ausnahmemaßnahme in auf der Hand liegenden Fällen sein sollte.

158    Der Kommission sei auch ein Fehler unterlaufen, indem sie im 20. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwischen einem Markt des frei zugänglichen Fernsehens und einem Markt des Bezahlfernsehens unterschieden habe, obwohl die Betreiber beider Unternehmensmodelle beim Erwerb der Übertragungsrechte, bei den Einschaltquoten und bei der Werbung miteinander in Wettbewerb stünden. Dieser Umstand sei von der Wettbewerbskommission des Vereinigten Königreichs (Competition Commission) anerkannt worden.

159    Diese Versäumnisse seien hier noch offensichtlicher, da die Kommission Informationen über die Entwicklung des audiovisuellen Marktes nach dem Jahr 2000 nicht berücksichtigt habe. Jede Prüfung auf dem Gebiet des Wettbewerbs müsse aber der Lage Rechnung tragen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission bestehe.

160    Die Kommission sei somit fehlerhaft der Ansicht gewesen, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht zu einer bedeutenden und unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung führten.

161    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

162    Das Vorbringen der UEFA im Rahmen dieses Klagegrundes besteht aus zwei Rügen.

163    Die erste Rüge betrifft die Folgen dessen, dass in Anbetracht der Bedeutung, die der Ausschließlichkeit der Übertragung der Spiele der EURO im Fernsehen für die Rundfunkanstalten der zweiten mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorie zukommt, diese kein Interesse am Erwerb der nicht ausschließlichen Übertragungsrechte haben. Dies führt nach Ansicht der UEFA zu Wettbewerbsbeschränkungen auf mehreren Märkten wie demjenigen des Erwerbs der genannten Rechte, dem Werbungsmarkt und dem Markt für die Übertragung von Sportveranstaltungen durch Bezahlkanäle, weil auf diesen Märkten weniger Rundfunkanstalten tätig seien. Im gleichen Zusammenhang rügt die UEFA auch, die Kommission habe diese Märkte nicht definiert und ihre Beurteilung in Bezug auf diese Beschränkungen nicht dargelegt.

164    Dazu ist festzustellen, dass sich die in Rede stehenden Folgen mittelbar aus den Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ergeben. Wie aber im Rahmen des fünften Klagegrundes befunden worden ist, sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Aufnahme aller Spiele der EURO in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und weder ungeeignet noch unverhältnismäßig. Die Auswirkungen auf der Ebene der Zahl potenzieller Konkurrenten, die eine unausweichliche Folge dieser Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind, können deshalb nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags angesehen werden. Unter diesen Umständen musste die Kommission keine eingehendere Prüfung vornehmen als die von ihr hinsichtlich dieser Folgen durchgeführte.

165    Die zweite Rüge betrifft die der BBC und ITV angeblich gewährten Sonderrechte, durch die ein Missbrauch der beherrschenden Stellung zugelassen oder ermöglicht werde, die diese Rundfunkanstalten auf dem relevanten Markt, d. h. nach Ansicht der UEFA dem Markt der Übertragungsrechte an den Spielen der EURO, einnähmen.

166    Nach Art. 86 Abs. 1 EG, der als Wettbewerbsvorschrift anwendbar ist, wenn es um staatliche Maßnahmen geht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Becu u. a., C‑22/98, Slg. 1999, I‑5665, Randnr. 31), ist es den Mitgliedstaaten untersagt, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch Rechtsetzungsakte oder Verwaltungsmaßnahmen in eine Situation zu versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen die Art. 12 EG und 81 EG bis 89 EG versetzen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C‑18/88, Slg. 1991, I‑5941, Randnr. 20).

167    Insoweit werden zwar besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne dieser Bestimmung gewährt, wenn einer begrenzten Zahl von Unternehmen vom Staat ein Schutz verliehen wird und dieser Schutz die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C‑475/99, Slg. 2001, I‑8089, Randnr. 24), doch die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verleihen den in Rede stehenden Rundfunkanstalten keinen solchen Schutz.

168    So handelt es sich um solche Rechte, wenn die öffentliche Hand ein Monopol gewährt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C‑163/96, Slg. 1998, I‑533, Randnr. 23), wenn sie den Eintritt eines Konkurrenten auf den Markt der Tätigkeit des Rechtsinhabers oder auf einen benachbarten Markt aus Gründen der nachteiligen Wirkung eines solchen Markteintritts auf die Funktionsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit dieses Rechtsinhabers (Urteil Ambulanz Glöckner, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn. 7, 23 und 25) oder auf den Arbeitskräftebedarf (Urteil Becu u. a., oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 23) blockieren kann oder wenn der Rechtsinhaber über die einschlägige Gesetzgebung auf die Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch seine Konkurrenten nach Maßgabe seiner Interessen oder der Folgen, die die Tätigkeit der Konkurrenten auf diesem Markt oder auch nur auf einem benachbarten Markt hätte, Einfluss nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C‑202/88, Slg. 1991, I‑1223, Randnr. 51, vom 18. Juni 1991, ERT, C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925, Randnr. 37, GB-Inno-BM, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg. 2008, I‑4863, Randnr. 43).

169    Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sind jedoch weit davon entfernt, irgendeiner Rundfunkanstalt den Erwerb der Übertragungsrechte an den Spielen der EURO selbst zu verbieten, die BBC, ITV oder Channel 4 zu einem solchen Verbot zu ermächtigen oder auf die Übertragungsbedingungen für diese Spiele Einfluss zu nehmen, sondern beschränken sich darauf, die Möglichkeit der Übertragung der Spiele auf Ausschließlichkeitsbasis im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auszuschalten, ohne dabei zwischen den beiden Kategorien von Rundfunkanstalten zu unterscheiden (siehe oben, Randnrn. 9 und 10). Dazu ist klarzustellen, dass die UEFA zu Unrecht behauptet, dass die BBC und ITV die einzigen Rundfunkanstalten seien, denen es erlaubt sei, Übertragungsrechte an der EURO für das Vereinigte Königreich zu erwerben. Ganz im Gegenteil stellt zunächst Section 101 des Broadcasting Act 1996 im Wesentlichen ein Verbot der Exklusivübertragung auf. Sodann betrifft dieses Verbot, wie bereits ausgeführt, alle Rundfunkanstalten der beiden mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschaffenen Kategorien gleichermaßen. Schließlich geht es mit Section 99 des Broadcasting Act 1996 einher, nach dem ohne Ansehung dessen, um welche Rundfunkanstalt es sich handelt, jeder Vertrag über die Übertragung eines auf der Liste verzeichneten Ereignisses ungültig ist, soweit damit ein ausschließliches Recht gewährt wird.

170    Daraus folgt, dass die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs die Ausschließlichkeit für alle Rundfunkanstalten nicht nur auf der Stufe der Übertragung untersagen, sondern auch auf der Stufe des Abschlusses von Fernsehverträgen, so dass keine Rundfunkanstalt, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt, wirksam einen Vertrag über die Exklusivübertragung eines auf der Liste verzeichneten Ereignisses schließen kann. Dagegen gestatten es diese Rechtsvorschriften den Rundfunkanstalten der beiden mit ihnen geschaffenen Kategorien gleichermaßen, Angebote für den Erwerb der Rechte zur nichtexklusiven Fernsehübertragung der Spiele der EURO abzugeben.

171    Unter diesen Voraussetzungen ist der Umstand, dass im Vereinigten Königreich letztlich allein bestimmte Rundfunkanstalten der ersten Kategorie wie die BBC und ITV die EURO nach Genehmigung durch das Office of Communications übertragen, weil ihre Konkurrenten nur an einer Exklusivübertragung interessiert sind und deshalb keine Angebote für den Erwerb der betreffenden Rechte abgeben (siehe oben, Randnr. 12), nicht einer Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an die genannten Rundfunkanstalten im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG gleichzustellen. Dieser Umstand, sein Vorliegen unterstellt, ist nämlich das Ergebnis der Bedeutung, die der Ausschließlichkeit im Rahmen des Unternehmensmodells der Bezahlfernsehsender beigemessen wird, und nicht irgendeines Verbots, das sich aus den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ergäbe, weil diese unterschiedslos für die Rundfunkanstalten beider Kategorien gelten. Folglich berühren die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als solche nicht die Fähigkeit der Bezahlfernsehbetreiber, ihre Tätigkeit in Bezug auf den Erwerb der Fernsehübertragungsrechte an der EURO zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie für die BBC oder ITV gelten.

172    Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts der UEFA

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

173    Die UEFA bringt vor, das Eigentumsrecht sei in der Gemeinschaftsrechtsordnung als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verbürgt und in Art. 17 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) aufgenommen worden. Die Mitgliedstaaten müssten bei der Umsetzung einer Bestimmung wie Art. 3a der Richtlinie 89/552 die Grundrechte beachten.

174    Hier beeinträchtige, wie die Kommission und das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil Infront WM/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) ergangen sei, anerkannt hätten, die von der Kommission gebilligte Liste das Eigentumsrecht der UEFA, da sie die Möglichkeit ausschließe, dass sie ihre Übertragungsrechte an der EURO auf Ausschließlichkeitsbasis vergebe, was den Kreis der an einem solchen Geschäft Interessierten erheblich verkleinere. Diese von der Kommission im vorliegenden Fall übrigens zugestandene Beschränkung des Eigentumsrechts der UEFA sei aber nicht gerechtfertigt worden, denn der angefochtene Beschluss enthalte keine Prüfung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs unter diesem Gesichtspunkt.

175    Außerdem habe die Kommission hier nicht die Aufnahme allein der Spiele von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, sondern aller Spiele der EURO in die Liste genehmigt, so dass die fraglichen Maßnahmen nicht die am wenigsten einschränkenden seien, die im Hinblick auf das verfolgte Ziel ergriffen werden könnten.

176    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

177    Wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, ist die UEFA Veranstalterin der EURO im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36, so dass jeder, der Fernsehübertragungsrechte an diesem Ereignis verwerten möchte, die Rechte von ihr erhalten muss oder von jemandem, an den sie von der UEFA vergeben wurden.

178    Da der Wert dieser Rechte durch die Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigt werden kann (siehe oben, Randnrn. 30 bis 34), wird so davon auch das Eigentumsrecht der UEFA berührt.

179    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen wie die Art. 46 EG und 55 EG beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit zu behindern, diese im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen ist. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen können der betreffenden nationalen Regelung so nur zugutekommen, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil ERT, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 43). Dementsprechend kommt es nicht in Betracht, dass eine nicht mit den Grundrechten wie dem Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, Slg. 2003, I‑7411, Randnr. 67) vereinbare nationale Maßnahme deshalb in den Genuss der anerkannten Ausnahmen kommen kann, weil sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie dem Fernsehzugang der breiten Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

180    Der Grundsatz des Schutzes des Eigentumsgrundrechts kann jedoch im Gemeinschaftsrecht keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Allgemeininteresse dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C‑347/03, Slg. 2005, I‑3785, Randnr. 119, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, Slg. 2005, I‑6451, Randnr. 126).

181    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es aus den oben in den Randnrn. 123 bis 141 dargestellten Gründen, anders als die UEFA geltend macht, gerechtfertigt ist, die EURO als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs anzusehen, denn die statistischen Daten zu den „Normalspielen“ bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck kommende Beurteilung, anstatt sie zu entkräften. Insoweit folgt, wie oben in Randnr. 152 befunden worden ist, aus dem Gesamtereignischarakter der EURO, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen ist, als sie die Aufnahme aller Spiele der EURO in die Liste des Vereinigten Königreichs als eine verhältnismäßige Maßnahme ansah.

182    Somit beruht die Rüge, dass die Aufnahme der „Normalspiele“ in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff in das Eigentumsrecht der UEFA darstelle, weil diese Spiele keine solchen Ereignisse seien, auf einer falschen Prämisse.

183    Außerdem vernichten die fraglichen Rechtsvorschriften, auch wenn sie den von der UEFA für die Überlassung der Rechte zur Übertragung der EURO im Vereinigten Königreich erzielbaren Preis beeinträchtigen können, nicht den Handelswert dieser Rechte, weil sie erstens die UEFA nicht zu deren Vergabe zu beliebigen Bedingungen verpflichten und zweitens die UEFA gegen etwaige kollusive oder missbräuchliche Praktiken der potenziellen Erwerber dieser Rechte sowohl durch das gemeinschaftliche als auch durch das nationale Wettbewerbsrecht geschützt ist. Demnach hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs für verhältnismäßig hielt.

184    Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

185    Nach Ansicht der UEFA hat die Kommission gegen den in Art. 5 EG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie die Aufnahme aller Spiele der EURO in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs gebilligt habe, obwohl die Spiele ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats dieser Einstufung nicht entsprächen.

186    Die Kommission widerspricht, unterstützt durch die Streithelfer, dem Vorbringen der UEFA im Rahmen dieses Klagegrundes.

–       Würdigung durch das Gericht

187    Jede Maßnahme, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erlassen wird und die Ausübung einer mit dem Vertrag eingerichteten Grundfreiheit beschränkt, muss gemessen an dem mit ihr verfolgten Ziel verhältnismäßig sein (siehe oben, Randnr. 46). Außerdem leidet auch dieser Klagegrund unter der im Hinblick auf den fünften Klagegrund festgestellten Vermengung (siehe oben, Randnr. 151).

188    Insoweit genügt der Hinweis, dass die EURO aus den oben in den Randnrn. 123 bis 141 dargestellten Gründen, anders als die UEFA geltend macht, mit triftigem Grund als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs angesehen werden kann, denn die statistischen Daten zu den „Normalspielen“ dieses Wettbewerbs ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck kommende Beurteilung, anstatt sie zu entkräften.

189    Die Rüge, dass die Aufnahme der „Normalspiele“ ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft des Vereinigten Königreichs in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats eine unverhältnismäßige Vorgehensweise sei, weil die betreffenden Spiele dieser Einstufung nicht entsprächen, beruht deshalb jedenfalls auf einer falschen Prämisse.

190    Der siebte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

191    Die UEFA macht im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, von dem angefochtenen Beschluss gehe eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung zu ihren Lasten hinsichtlich der Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte an der EURO aus. Der angefochtene Beschluss nehme nämlich keinen Bezug auf objektive Gründe, die die Aufnahme aller Spiele der EURO in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs rechtfertigten, obwohl andere Ereignisse offensichtlich größeren Anklang in diesem Mitgliedstaat fänden, ohne aber auf dieser Liste verzeichnet zu sein. Die Kommission habe daher weder kohärent noch logisch gehandelt, so dass der von ihr begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu einer Wettbewerbsverzerrung führe und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes schade.

192    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

193    Zunächst dürfen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen gleiche Sachverhalte nicht ungleich und zum anderen unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, Slg. 2005, I‑791, Randnr. 33).

194    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Mitgliedstaaten weder zur Erstellung einer Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verpflichtet, noch ihnen für den Fall der Erstellung einer solchen Liste vorschreibt, Ereignisse in sie aufzunehmen, auch wenn ihre Aufnahme gerechtfertigt gewesen wäre. In dieser Vorschrift heißt es nämlich nicht nur, dass jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Erreichung der darin beschriebenen Ziele erlassen „kann“, sie konkretisiert auch die Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten offenstehen, um von bestimmten Vorschriften des Vertrags wie denjenigen über den freien Dienstleistungsverkehr abzuweichen. Da es sich aber um die Auswahl zwischen mehreren konkreten Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 97/36 handelt, kann den Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar vorgegeben werden, in ihre Listen andere Ereignisse als die ihrer Wahl aufzunehmen und von den Vorschriften des Vertrags in weiterem Umfang abzuweichen, als sie es wünschen. Zudem bezieht sich die Prüfung, die die Kommission im Rahmen des Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 hinsichtlich der Eigenschaft der gelisteten Ereignisse als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung vornimmt, auf deren jeweils eigene Merkmale und nicht auf die Merkmale anderer, nicht gelisteter Ereignisse.

195    Daher ist es, wenn ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats ist, kein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie bei der von ihr nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 ausgeübten Kontrolle der Aufnahme des Ereignisses in die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellte Liste nicht aus dem Grund widerspricht, weil ein anderes Ereignis nicht darauf verzeichnet ist, das von vielleicht noch größerer Bedeutung für diese Gesellschaft ist.

196    Selbst wenn es also weitere Ereignisse im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 von für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs noch größerer Bedeutung als die EURO gäbe, die aber nicht auf der vom Minister erstellten Liste verzeichnet sind, hat die Kommission, die den Rechtsakt erlassen hat, dessen Rechtmäßigkeit vom Gericht überprüft wird, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie die Aufnahme der EURO in diese Liste zuließ.

197    Im Übrigen ist bereits befunden worden, dass es gerechtfertigt ist, die EURO als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs anzusehen, denn die statistischen Daten zu den „Normalspielen“ dieses Wettbewerbs ohne Beteiligung einer Nationalmannschaft dieses Mitgliedstaats bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 18 des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck kommende Beurteilung, anstatt sie zu entkräften (siehe oben, Randnrn. 123 bis 141).

198    Entgegen dem Vorbringen der UEFA hat die Kommission daher im vorliegenden Fall nicht inkohärent oder unlogisch gehandelt und nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

199    Der achte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum Antrag der UEFA auf prozessleitende Maßnahmen

200    Die Würdigung der Klagegründe der UEFA hat zur Folge, dass die von dieser beantragten prozessleitenden Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 19) nicht erforderlich sind.

201    Insoweit ist festzustellen, dass, wie bei der Prüfung der Klagegründe der UEFA entschieden worden ist, keines der Argumente, das sie mit den Gesichtspunkten zu untermauern beabsichtigt, die möglicherweise in den Unterlagen, deren Vorlage sie begehrt, enthalten sind, Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses haben kann.

202    Unter diesen Umständen ist der Antrag auf den Erlass prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

 Kosten

203    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die UEFA unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

204    Das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich tragen gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Union des associations européennes de football (UEFA) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Forwood

Truchot

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts der UEFA

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag der UEFA auf prozessleitende Maßnahmen

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.