Privathaft­pflicht im Vergleich

Privathaft­pflicht­versicherung: Fragen & Antworten

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Privathaft­pflicht im Vergleich - Haft­pflicht­versicherungen – oft lohnt sich ein Wechsel

Was ist ein klassischer Fall für die Haft­pflicht­versicherung? Unser FAQ klärt die wichtigsten Fragen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Was ist über die Haft­pflicht­versicherung geschützt? Wann brauche ich Spezial-Versicherungen wie eine Gewässerschaden- oder eine Tierhalter-Haftpflicht?

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Allgemeine Fragen: Vertrag und Kündigung

Allgemeine Fragen: Vertrag und Kündigung

Kann ich Geld sparen, wenn ich ein Angebot mit Selbst­beteiligung wähle?

Ja, Sie können sparen. Es gibt inzwischen Tarife mit Selbst­beteiligung, mit denen sich Beitrag sparen lässt. Beispiel aus unseren aktuellen Test­ergeb­nissen: Bei R + V Premium mit Baustein Auto­spezial sinkt der Beitrag durch 250 Euro Selbst­beteiligung von 144 auf 94 Euro. Der DFV Haft­pflicht­schutz Familie kostet bei 100 Millionen Euro Versicherungs­summe mit 300 Euro Selbst­beteiligung 82 Euro statt 120 Euro ohne. Qualitäts­urteil jeweils: Sehr Gut (0,6). Finanztest empfiehlt Angebote mit Selbst­beteiligung nicht. Die Ersparnis ist recht gering. Sehr gute Angebote ohne Selbst­beteiligung gibt es schon ab 49 Euro im Jahr für die ganze Familie. Das güns­tigste Angebot mit der Spitzennote Sehr gut (0,6) kostet 81 Euro (SDK Neva Plus).

Beachten Sie: Bei Tarifen mit Selbst­beteiligung zahlen Sie jeden Schaden kleiner gleich der Selbst­beteiligung voll­ständig selbst und müssen auch bei größeren Schäden stets die Selbst­beteiligung selbst zahlen.

Muss mich ein Privathaft­pflicht­versicherer als Kunden akzeptieren?

Nein, Privathaft­pflicht­versicherer können Ihren Antrag auf Versicherungs­schutz ablehnen. Eine Pflicht zum Vertrags­schluss gibt es nur in der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Versicherer weigern sich zuweilen, Verträge mit Menschen zu schließen, die bereits Haft­pflicht­schäden hatten oder denen der Versicherer einen der vorherigen Haft­pflicht­verträge gekündigt hat. Außerdem sammelt das Hinweis- und Informationssystem („HIS“) der deutschen Versicherer Daten, um Versicherungs­betrug und -miss­brauch zu verhindern. Wer dort gespeichert ist, läuft Gefahr, keinen neuen Vertrag mehr zu bekommen.

Was sind die „Musterbedingungen“, von denen die Stiftung Warentest beim Privathaft­pflicht­vergleich ausgeht?

Die Angebote für eine Privathaft­pflicht­versicherung basieren auf den vom Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirt­schaft (GDV) empfohlenen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“ und den jeweiligen Besonderen Bedingungen. An diesen Bedingungen orientieren sich die meisten Versicherer, weichen aber zumindest an einzelnen Punkten oft davon ab. Der letzte Stand dieser Bedingungen ist 2020.

Angeboten werden aber immer noch auch Verträge, deren Bedingungen auf im Detail abweichenden GDV-Empfehlungen mit älterem Stand basieren. Sie können diese Bedingungen zumindest teil­weise auf der GDV-Website einsehen.

Die Musterbedingungen auf dem aktuellen Stand sehen wir als Mindest­schutz an, den Privathaft­pflicht-Versicherte haben sollten. Eine Police sollte also in keinem Punkt weniger bieten, als die Musterbedingungen des GDV an Leistungen vorsehen.

Ich habe ein Privathaft­pflicht-Angebot mit „Best-Leistungs-Garantie“ gefunden. Kann ich einen solchen Vertrag nicht bedenkenlos abschließen, ohne mich um den Finanztest-Vergleich und die Qualitäts­urteile zu kümmern?

Nein, Sie sollten die für Sie beste Haft­pflicht­versicherung mithilfe der jeweils aktuellen Ergeb­nisse des Finanztest-Vergleichs Privathaft­pflicht­versicherung wählen. Sogenannte „Best-Leistungs-Garan­tien“, bei denen Versicherer versprechen, so viel zu zahlen wie der leistungs­stärkste Konkurrent, sind nämlich kaum kalkulier­bar. Sie gelten längst nicht für alle denk­baren Privathaft­pflich­trisiken, sondern kommen stets mit einer langen Liste von Ausschlüssen daher.

Außerdem müssen Kunden die Versicherungs­bedingungen vorlegen, aus denen sich die besseren Leistungen eines anderen Anbieters ergeben, wenn sie mehr wollen, als im eigenen Versicherungs­vertrag als Entschädigung vorgesehen ist.

Zusätzliche Komplikation: Maßgeblich ist der Zeit­punkt der Entstehung des Schadens. Zu diesem Zeit­punkt müssen die Vergleichs­bedingungen gegolten haben, die der Versicherte für sich in Anspruch nehmen will.

Was eine Best-Leistungs-Garantie wert ist, halten wir damit für unkalkulier­bar. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung abzu­schließen, die ohne Best-Leistungs-Garantie leistungs­stark ist. Verträge mit Best-Leistungs-Garantie bekommen im Finanztest-Vergleich keine Plus­punkte.

Was bringen Verträge mit Update-Auto­matik? Kann ich mir damit in Zukunft die regel­mäßige Prüfung meiner Privathaft­pflicht­versicherung sparen?

Nein, das können Sie nicht. Zum einen kommen bei solchen Update-Auto­matiken nur verbesserte Vertrags­bedingungen desselben Anbieters zum Zuge. Und: Das Update ist ausgeschlossen, wenn gleich­zeitig der Beitrag steigen würde.

Hinzu kommt: Schon nach wenigen Änderungen der Haft­pflicht­bedingungen des jeweiligen Anbieters ist es schwierig zu ermitteln, welche Versicherungs­bedingungen jetzt gelten und welche nicht.

Wie bei Best­leistungs­garan­tien finden wir deshalb: Eine Update-Auto­matik kann zwar nicht schaden. Ob und was sie allerdings nutzen wird, ist völlig unkalkulier­bar. Wir geben deshalb auch Angeboten mit Update-Auto­matik keine Plus­punkte.

Wählen Sie bei der Suche in unseren Test­ergeb­nissen Privathaft­pflicht­versicherungen einen Vertrag mit aktuell sehr guten Bedingungen und werfen Sie alle paar Jahre wieder einen Blick darauf.

Warum hat Finanztest den Grund­schutz auf Anmietung von Ferien­wohnungen welt­weit statt nur in Europa ausgeweitet und das Haftungs­risiko bei ehren­amtlichem Engagement aufgenommen?

Wir wollen, dass unsere Leser nicht unver­sehens eine Lücke im Versicherungs­schutz haben. Kaum jemand wird über den Privathaft­pflicht­schutz nach­denken, wenn er eine Ferien­wohnung in der Türkei jenseits des Bosporus und damit in Asien bucht oder beim Stadt­fest am Stand eines Vereins Waffeln verkauft. Viele Versicherer bieten auch dort jeweils Schutz. Wir finden deshalb: Dass muss drin sein, um eine Police als gut oder sehr gut zu bewerten.

Warum ist der Schutz vor dem Regress von Sozial­versicherungs­trägern so wichtig geworden, dass er nun zum Finanztest-Grund­schutz gehört?

Früher war die Klausel für nicht verheiratete Paare wichtig. Wenn die gesetzliche Kranken­versicherung für die Folgen eines Unfalls gezahlt hat, kann sie beim Verursacher Regress nehmen. So konnten Partner ohne Trau­schein indirekt doch noch für Verletzungen des Part­ners heran­gezogen werden. Später urteilte der Bundes­gerichts­hof: Auch für Partner ohne Trau­schein, die in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten die Sozial­versicherungs­träger keinen Regress (Urteil vom 05.02.2013, Aktenzeichen: VI ZR 274/12) vom Verantwort­lichen. Bei Ehegatten, einge­tragenen Part­nern und Angehörigen war das damals ausgeschlossen. Inzwischen ist das Gesetz geändert. Die Sozial­versicherungs­träger können jetzt stets Regress nehmen, wenn Geschädigter und Schädiger nicht zusammen­wohnen. Ein Regress­risiko besteht immer dann, wenn Sie, Kinder oder Partner aus dem gemein­samen Haushalt ausziehen. Klar: Es kommt selten vor, dass gerade dann Schäden entstehen. Wenn sie allerdings entstehen, gefährdet das Ihr Vermögen. Bei den meisten Versicherern ist der Regress der Sozial­versicherungs­träger abge­deckt. Er ist auch bei Tarifen abge­deckt, bei denen die Deckung von Haft­pflicht­ansprüchen der gemein­sam Versicherten unter­einander enthalten ist.

Was heißt Forderungs­ausfall­deckung und wieso hat Finanztest sie in den Grund­schutz aufgenommen?

Die Forderungs­ausfall­deckung ist eine besondere Erweiterung der Privathaft­pflicht­versicherung. Für Versicherte mit solcher Klausel in den Bedingungen zahlt der Versicherer auch dann, wenn der Versicherte selbst einen Schaden erleidet und dafür vom Verantwort­lichen keinen Ersatz erhält, weil der keine Privathaft­pflicht­versicherung und nicht genug Geld hat. Die eigene Haft­pflicht­versicherung zahlt mit Forderungs­ausfall­deckung so, als hätte der für den Schaden Verantwort­liche den Vertrag abge­schlossen.

Wenn Sie bei einem von einem Fahr­radfahrer oder Fußgänger verursachten Unfall schwer verletzt werden und bleibende Schäden davon­tragen, kann die Forderungs­ausfall­deckung Ihnen wenigs­tens die wirt­schaftliche Existenz sichern. Sie werden sonst zum Sozialfall, wenn Sie keinen Schaden­ersatz erhalten. Wir halten diesen Schutz deshalb für so wichtig, dass wir ihn in den Finanztest-Grund­schutz aufgenommen haben.

Oft springen die Versicherer aber erst ab einer Forderung von 2 500 Euro ein. Bevor die Forderungs­ausfall­deckung leistet, muss der Geschädigte außerdem alle recht­lichen Möglich­keiten ausgeschöpft haben. Die Kosten dafür muss er bei vielen Tarifen selbst tragen. Einige Versicherer über­nehmen aber auch solche notwendigen Verfahrens­kosten.

Manche Versicherer zahlen auch dann, wenn der Schädiger vorsätzlich handelte und dessen Privathaft­pflicht deshalb nicht zahlt. Versicherte können so auch als Opfer von Straftaten vollen Schaden­ersatz erhalten. Das gilt aber nur, wenn der Täter fest­steht. Kann der Täter nicht ermittelt werden, ist der Versicherer nur in der Pflicht, wenn die Police auch insoweit eine erweiterte Deckung enthält. „Opfer­schutz“ oder „-hilfe“ heißt diese Extra-Leistung meist. Ansonsten bleibt in solchen Fällen nur eine Entschädigung nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz.

Warum zahlt der Haft­pflicht­versicherer des Schädigers mir weniger, als die beschädigte Sache neu gekostet hat?

Laut Bürgerlichem Gesetz­buch hat der Schädiger den Zustand herzu­stellen, wie er ohne seinen Fehler bestünde. Geht eine gebrauchte Sache kaputt, muss er so viel Geld zahlen, dass Sie sich eine gleich­wertige Sache beschaffen können. Deshalb zahlt der Versicherer Ihnen regel­mäßig nur den Zeit­wert, damit Sie sich ein gebrauchtes Gerät kaufen können.

Viele Versicherer werben mit einer „Neuwert­entschädigung“. Doch die ist begrenzt auf Höchst­beträge zwischen oft nur 500 und 3 000 Euro. Nur vereinzelt ist mehr drin. Außerdem darf der beschädigte Gegen­stand meist höchs­tens ein Jahr alt sein. Wir denken: Die Neuwert­entschädigung bringt selten etwas und dann nur wenig. Sie ist mehr Marketing als sinn­volle Deckungs­erweiterung.

Wieso zahlen inzwischen alle Haft­pflicht­versicherer für ­Schäden bei Gefäl­ligkeiten?

Wenn sich Freunde und Nach­barn ­unter­einander helfen, gehen die Gerichte von einer still­schweigenden Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahr­lässig­keit aus. Das bedeutet: Helfer müssen nur zahlen, wenn sie ­gegen Sorgfalts­pflichten verstoßen, die jeder kennt und beachtet.

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat im Jahr 2016 allerdings entschieden: Hat ein Helfer eine Privathaft­pflicht­versicherung, ist nicht von einer solchen still­schweigend vereinbarten Einschränkung seiner Haftung auszugehen (Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen: VI ZR 467/15). Dann haftet der Helfer für jedes Verschulden. Seine Privathaft­pflicht­versicherung muss deshalb zahlen, auch wenn in den Versicherungs­bedingungen zu Gefäl­ligkeiten nichts steht. Vor Verkündung des Urteils zahlten Haft­pflicht­versicherer nur, wenn im Vertrag die Deckungs­erweiterung für Gefäl­ligkeiten enthalten war.

Kann ich den Versicherungs­schutz meiner Privathaft­pflicht­versicherung verlieren?

Ja, der Versicherer kann den Vertrag – genau wie Sie – nach jedem Schaden und nach Ablauf der Versicherungs­lauf­zeit kündigen. Nur wenn er auf die Kündigung verzichtet, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.

Kann ich die Kündigung des Vertrags verhindern?

Eigentlich nicht. Um es bei der Suche nach einer neuen Versicherung leichter zu haben, können Sie versuchen, den Vertrag von sich aus zu kündigen und den Versicherer zu bitten, seine Kündigung zurück­zunehmen. Zuweilen akzeptieren Versicherer das.

Wie gehe ich am besten vor, wenn ich zu einer anderen Privathaft­pflicht­versicherung wechseln möchte?

Wenn Sie in den letzten Jahren keine Schäden hatten: Kündigen Sie Ihren alten Vertrag zum nächst­möglichen Termin. Sobald die Bestätigung der Kündigung kommt, schließen Sie den neuen Vertrag so ab, dass Sie lückenlos Haft­pflicht­schutz haben.

Wenn Sie Schäden hatten: Schauen Sie, zu wann Sie Ihren aktuellen Vertrag kündigen können. Dazu sind Sie bis einen Monat nach endgültiger Abwick­lung eines Schadens und in der Regel bis drei Monate vor Ablauf der Versicherungs­periode berechtigt. Schließen Sie sofort einen neuen Privathaft­pflicht­versicherungs­vertrag ab. Der Vertrag soll zu dem Termin starten, zu dem Sie Ihren alten Vertrag durch Kündigung beenden können. Kündigen Sie Ihren alten Vertrag möglichst erst, wenn der neue Versicherer den neuen Haft­pflicht­schutz bestätigt hat.

Wenn Anbieter Ihren Antrag auf Versicherungs­schutz ablehnen: Geben Sie nicht gleich auf. Versuchen Sie es bei anderen Anbietern. Mancher Versicherer gewährt Versicherungs­schutz, wo andere längst passen.

Ich will mit meinem Partner zusammenziehen. Brauchen wir weiterhin jeder eine Privathaft­pflicht­versicherung?

Nein, wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben, benötigen Sie nur noch einen Vertrag. Manchmal können selbst Unver­heiratete den jüngeren Vertrag sofort kündigen. Den Anspruch, vorzeitig auszusteigen, haben sie – im Gegen­satz zu Ehepaaren – aber nicht. Beachten Sie allerdings: Schäden unter­einander deckt ein gemein­samer Vertrag nur, wenn er die entsprechende Deckungs­erweiterung hat.

Was eine gute Haft­pflicht-Police bieten sollte

Woran erkenne ich, ob die Versicherungs­summe hoch genug ist?

Die Versicherungs­summe ist der Betrag, den der Versicherer für einen Schaden maximal zahlt. Sie sollte mindestens 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden betragen, auch bei nur einer geschädigten Person.

Sind Schäden durch Feuchtig­keit, Ruß, Rauch oder Staub mitversichert?

Schäden, die etwa durch Feuchtig­keit, Ruß, Rauch oder Staub im Laufe der Zeit verursacht werden, heißen im Versicherungs­deutsch „Allmählich­keits­schäden“. Sie sollten mit mindestens 10 Millionen Euro abge­sichert sein. Der Versicherer zahlt dann zum Beispiel die Erneuerung der Wand, wenn der Versicherte aus Versehen eine Wasser­leitung angebohrt hat und in der Folge ein Wasser­schaden entstanden ist.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit der Benut­zung eines Computers versichert?

Schäden an fremden Computern, die zum Beispiel durch unbe­absichtigt über­tragene Computerviren verursacht werden, sollten bis zu einer Höhe von mindestens 50 000 Euro welt­weit versichert sein.

Welche Rege­lungen für Wasser­rohr­bruch sollte ein guter Vertrag enthalten?

Schäden im Gebäude selbst, die häusliche Abwässer zum Beispiel durch ein verstopftes oder gebrochenes Rohr verursacht haben, sollten immer bis zur vollen Versicherungs­summe versichert sein. Ausgenommen sind gewerb­liche Abwässer.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit dem Hüten fremder Hunde und Pferde versichert?

Der Versicherungs­schutz sollte beim Hüten fremder Hunde in voller Höhe gelten, und zwar unabhängig von der Rasse. Dieser Schutz ist nötig, weil es oft vorkommt, dass jemand unver­sehens auf einen Hund aufpassen muss. Fällt der Hund in dieser Zeit ein Kind an, kann der Hundesitter für den Schaden haft­bar gemacht werden, selbst wenn ihn keinerlei Verschulden trifft.

Viele Versicherer bieten auch Schutz für Schäden, die beim Hüten fremder Pferde passieren. Der gleiche Schutz sollte gelten, wenn jemand kurz auf ein Pferd aufpassen soll. Büxt das Tier dann aus, läuft auf die Straße und verursacht einen Verkehrs­unfall, kann der Schaden groß sein.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit der Lagerung gewässerschädigender Substanzen gedeckt?

Kosten, die Verschmut­zungen von Gewässern oder Grund­wasser verursachen – wenn etwa beim Streichen des Hauses Verdünnungs­mittel in den Abfluss gelangt –, sollten mit der vollen Versicherungs­summe des Gesamt­vertrags gedeckt sein.

Was ist, wenn ich in der von mir gemieteten Wohnung einen Schaden anrichte?

Mietsach­schäden sollten zumindest bis 500 000 Euro gedeckt sein. Abge­sichert ist der Versicherte in seiner eigenen Wohnung oder dem gemieteten Haus, aber der Schutz gilt auch, wenn jemand ein Ferien­haus mietet oder einen Schrebergarten pachtet. Glasschäden und Schäden an Heizungs­anlagen sind ausgeschlossen.

Bin ich während längerer Auslands­auf­enthalte versichert?

Während eines Auslands­auf­enthalts von bis zu drei Jahren in der EU und einem Jahr welt­weit sollte die Privathaft­pflicht-Police denselben Schutz bieten wie im Inland. Einzelne Anbieter erweitern ihn auf noch längere Zeiträume, zumindest inner­halb der EU. Auch das Mieten einer Ferien­wohnung im Ausland sollte in den Schutz einbezogen sein, wenn ein Urlauber einen Schaden an der gemieteten Wohnung verursacht.

Was heißt Vorsorgever­sicherung und warum ist sie so wichtig?

Die in jeder nach Finanztest-Maßstäben guten und sehr guten Privathaft­pflicht enthaltene Vorsorgever­sicherung deckt neue Risiken nach Vertrags­abschluss ab. Mit ihr sind Sie etwa auch dann zunächst abge­sichert, wenn Sie eine Drohne kaufen, für die Sie eigentlich eine Extra­police abschließen müssten (Drohnen und Recht: Das müssen Hobbypiloten wissen).

Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, sollten im Rahmen der Privathaft­pflicht­versicherung mit mindestens 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sach­schäden und 50 000 Euro für Vermögens­schäden versichert sein. Ein neues Risiko kann außer der Drohne beispiels­weise auch eine Ferien­wohnung sein, die sich eine Familie anschafft und für die eigentlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig ist. Sollte noch vor Abschluss der speziellen Eigentümer­versicherung ein Schaden entstehen, springt die Privathaft­pflicht­versicherung ein.

Ist dann mein Schutz mit Vorsorge­versicherung ein Selbst­läufer?

Nein. Sie müssen sich trotzdem um Ihren Versicherungs­schutz kümmern, aber Sie haben jetzt ein wenig Luft, bis Sie aktiv werden müssen. Die Vorsorgever­sicherung reicht meist aber nur bis zur nächsten Rechnung des Versicherers. Fragt das Unternehmen oder ein Vertreter nach neuen Risiken, müssen Sie korrekt antworten. Versäumen Sie das, endet der Vorsorgever­sicherungs­schutz.

Von Kindern ange­richtete Schäden

Wann haften Eltern eigentlich für Schäden, die ihre Kinder anrichten?

Kinder unter sieben Jahren sind delikt­unfähig. Im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Für Schäden, die delikt­unfähige Kinder anrichten, haften sie nicht. Die Eltern selbst haften nur, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzen. Wer von seinen Kindern verursachte Schäden unabhängig von einer Rechts­pflicht dazu ersetzt wissen will, der muss eine Versicherung wählen, die auch für durch delikts­unfähige Kinder verursachte Schäden einspringt – egal ob die Eltern die Aufsichts­pflicht verletzt haben oder nicht. Der Schutz sollte wenigs­tens für bis zu 20 000 Euro teure Schäden gelten.

Zahlt die Privathaft­pflicht­versicherung auch für von erwachsenen Kindern ange­richtete Schäden?

Nicht nur minderjäh­rige, sondern auch voll­jährige, ledige Kinder sind in der Regel bis zum Ende ihrer Ausbildung über die Privathaft­pflicht­versicherung ihrer Eltern geschützt. Das gilt auch dann, wenn sie eine eigene Wohnung haben. Viele Versicherer ermöglichen es zusätzlich, voll­jährige Kinder, die nach der Ausbildung arbeitslos sind und im Eltern­haus wohnen, noch länger – meist ein weiteres Jahr – über den Familien­vertrag abzu­sichern.

Hafte ich auch, wenn ich die Kinder von Freunden betreue, und diese etwas anstellen?

Wer aus Gefäl­ligkeit unentgeltlich mal auf den Sohn der Nach­barin aufpasst, haftet in der Regel nicht für Schäden, die das Kind anrichtet. Auch die Haft­pflicht­versicherung des Aufpassers muss nicht zahlen. Denn er hat recht­lich nicht die Aufsichts­pflicht.

Eigens angeheuerte Babysitter haben jedoch in der Regel eine Aufsichts­pflicht. Verletzen sie diese, zahlt die Haft­pflicht­versicherung des Babysitters für vom Kind ange­richtete Schäden.

Aufpassen muss aber, wer mit der Kinder­betreuung den Lebens­unterhalt oder einen erheblichen Teil davon verdient. Viele Versicherer springen nur ein, wenn das Honorar fürs Babysitting unter einer je nach Police unterschiedlichen Höchst­grenze liegt. Daher sollten sich Tages­mütter und -väter bei Ihrem Versicherer unbe­dingt erkundigen, ob der Haft­pflicht­schutz das abdeckt.

Wie sind Enkel­kinder im Haft­pflicht-Tarif der Groß­eltern mitversichert?

Manchmal gehören Enkel zum Kreis der versicherten Personen und die Privathaft­pflicht­versicherung zahlt, wenn sie die Deckungs­erweiterung „delikt­unfähige Personen“ hat. Sonst zahlt sie nur, wenn die Groß­eltern nicht richtig aufpassen, ihnen also eine sogenannte Aufsichts­pflicht­verletzung zur Last fällt. Allerdings zahlt der Versicherer der Eltern, wenn diese einen Vertrag mit der Deckungs­erweiterung „delikt­unfähige Personen“ haben.

Trifft Groß­eltern kein Verschulden und haben die Eltern keine Privathaft­pflicht­police mit Schutz vor Schäden durch delikt­unfähige Kinder, dann gehen von Ihren Enkeln geschädigte Menschen leer aus. Durch kleine Kinder verursachte Schäden gehören von Rechts wegen zum allgemeinen Lebens­risiko, das jeder Mensch selbst tragen muss.

Schäden bei Bau- oder Reno­vierungs­arbeiten

Brauche ich eine Bauherrenhaft­pflicht-Police, wenn ich bei mir zu Hause eine Sauna einbaue?

Kleinere Bauvorhaben sind bis zu bestimmten Bausummen, das heißt den Kosten für Bauarbeiten und Aushebungen sowie für das Einbauen von Maschinen (jedoch ohne die Kosten der Maschinen selbst) – bei manchen Versicherern bis 100 000 Euro, bei anderen sogar in unbe­grenzter Höhe – mit der vollen Versicherungs­summe des Vertrags abge­sichert. Wenn der Versicherte eine Sauna im Haus einbaut oder einen Wintergarten neugestaltet, benötigt er dafür keine spezielle Bauherrenhaft­pflicht-Police. Ist für die Arbeiten eine Baugenehmigung nötig, reicht die Privathaft­pflicht­versicherung oft nicht. Mehr zum Thema auf unserer Themenseite Bauherrenversicherung.

Ist der Heiz­öltank mitversichert?

Heizöl aus einem undichten Tank kann das Grund­wasser oder fremdes Eigentum verschmutzen. Der Schutz der privaten Haft­pflicht­versicherung greift aber in der Regel nur, wenn der Tank privat genutzt wird, ober­irdisch unterge­bracht ist und höchs­tens 5 000 Liter fasst. Für größere und unter­irdische Tanks benötigt der Versicherte oft eine separate Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.

Ich habe eine Photovoltaik-Anlage – ist die eigentlich auch mitversichert?

Schauen Sie in Ihren Vertrag. Manchmal sind auch Photovoltaik-Anlagen versichert. Bei einzelnen Tarifen ist der Betrieb allerdings nicht abge­deckt. Einen grünen Haken für Photovoltaik erhalten bei uns nur Tarife, bei denen der Versicherer auch für Schäden haften, die mit der Einspeisung des Stroms in das öffent­liche Stromnetz zusammenhängen. Zuweilen gelten Leistungs­höchst­grenzen für die Anlage.

Sind Schäden versichert, wenn ich einzelne Zimmer oder eine Einlieger­wohnung vermiete?

Für Eigenheim­besitzer, die ihr Haus selbst nutzen und einige Räume oder eine Einlieger­wohnung vermieten, reicht oft der Schutz der Privathaft­pflicht­versicherung. Stürzt der Mieter aufgrund eines Versäum­nisses des Vermieters auf der maroden Treppe, zahlen viele Versicherer. Vermieter, die mehr als eine Wohnung oder mehr als drei Zimmer vermieten, benötigen meist eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit der Vermietung einer Ferien­wohnung mitversichert?

Wenn der Versicherte eine Ferien­wohnung in Deutsch­land oder anderen europäischen Ländern vermietet und der Mieter durch seine Schuld zu Schaden kommt, zahlen einige Versicherer.

Sons­tige Risiken

Bin ich als Verkehrs­teilnehmer versichert?

Für Schäden, die Sie mit Ihrem Auto verursachen, ist Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Als Radfahrer, Fußgänger oder Inline-Skater sind Versicherte im Straßenverkehr durch ihre private Haft­pflicht­versicherung wegen Schaden­ersatz­forderungen abge­sichert.

Was bedeutet es, wenn auch Haft­pflicht­ansprüche unter­einander versichert sind?

Fehler im Haushalt treffen am ehesten den eigenen Partner und die Kinder, beispiels­weise weil Sie eine Steck­dose falsch ange­schlossen haben oder eine von Ihnen vergessene Kerze einen Brand auslöst. Privathaft­pflicht­versicherer zahlen dafür aber normaler­weise nicht.

Es fehlt dann das Geld, um Folgen jenseits der von der Kranken­versicherung gedeckten Behand­lungs­kosten auszugleichen. Versicherer mit der Deckung für Haft­pflicht­ansprüche unter­einander zahlen zumindest für Verletzungen Schaden­ersatz. Sach- und Vermögens­schäden bleiben aber fast immer ausgeschlossen.

Achtung: Für Schaden­ersatz­ansprüche zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern gelten Einschränkungen. Sie haften nicht für jede Fahr­lässig­keit, sondern nur, wenn sie die Sorgfalt außer Acht lassen, mit der sie ihre eigenen Angelegenheiten regeln. Zumindest die Haftung wegen grober Fahr­lässig­keit – also bei Verstoß gegen grund­legende Regeln, die jedem einleuchten – bleibt aber stets.

Dennoch: Der Partner eines Menschen mit bekannt riskantem Verhalten erhält je nach Umständen keinen Schaden­ersatz. Dann greift auch die Privathaft­pflicht­police nicht.

Gibt es Privathaft­pflicht­verträge, bei denen mir mein Versicherer Schäden ersetzt, wenn ich selbst Opfer einer Straftat werde?

Ja, die gibt es. Sie finden in unseren Ergeb­nissen etliche Angebote, die das bieten. Nötig ist eine Erweiterung der sogenannten Forderungs­ausfall­deckung, nach der der Versicherer auch zahlt, wenn Ihnen selbst Schaden zugefügt wurde und der Versicherer des Schädigers nicht leistet, weil dieser absicht­lich handelte, siehe auch oben die Antwort auf die Frage „Was heißt Forderungs­ausfall­deckung und wieso hat Finanztest sie in den Grund­schutz aufgenommen?“.

Es bleibt sonst aber bei den Voraus­setzungen für die Forderungs­ausfall­deckung. Vor allem müssen Sie alle Möglich­keiten ausgeschöpft haben, um vom Täter selbst Schaden­ersatz zu bekommen.

Ausnahme: Mancher Versicherer bietet etwa unter dem Stich­wort Opfer­hilfe oder Opfer­schutz Entschädigung bis 50 000 Euro bei Straftaten sogar dann, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte.

Was ist, wenn ich beim Sport jemanden verletze?

Der Privathaft­pflicht-Schutz gilt generell auch beim Sport. Mann­schafts­sportler wie Fußballer haften aber in der Regel nicht, wenn sie im Spiel jemanden verletzen. Deshalb muss auch der Versicherer nicht zahlen. Mehr Infos zum Thema in unserem Special Versicherungen beim Sport.

Bin ich versichert, wenn ich fremde Schlüssel verliere?

Für Mieter ist wichtig, dass der Verlust der Schlüssel seiner Miet­wohnung mit mindestens 20 000 Euro gedeckt ist. Denn womöglich muss die Schließ­anlage des Hauses zu seinen Lasten ausgetauscht werden. In manchen Tarifen ist diese Leistung zumindest bis zu einer bestimmten Schadens­höhe direkt enthalten. Bei anderen können solche Deckungs­erweiterungen gegen Beitrags­aufschlag zusätzlich vereinbart werden. Auch für Schlüssel zum Betrieb ist Schutz möglich. Nötig ist die Deckungs­erweiterung Schutz bei Verlust beruflicher Schlüssel.

Sind geliehene oder gemietete Gegen­stände versichert?

Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegen­ständen sind in der Regel vom Versicherungs­schutz ausgeschlossen. Wenn jemand ein Glas Wasser umstößt und über das von einem Freund geliehene Laptop verteilt, ersetzen das die Versicherer normaler­weise nicht. Es gibt aber inzwischen eine ganze Reihe Tarife, bei denen der Versicherer auch solche Schäden ausgleicht.

Bin ich versichert, wenn ich jemandem beim Umzug helfe und dabei etwas kaputt­mache?

Ja, wenn Sie eine Privathaft­pflicht­versicherung haben, ersetzt diese Schäden, die sich bei der Umzugs­hilfe oder sons­tigen Gefäl­ligkeiten verursachen. So hat es der Bundes­gerichts­hof entschieden. Die früher dafür nötige Deckungs­erweiterung für Gefäl­ligkeiten ist nicht mehr notwendig.

Ohne Privathaft­pflicht­versicherung allerdings bleibt es dabei: Bei Schäden, die etwa private Umzugs­helfer verursachen, nehmen die Gerichte einen still­schweigenden Haftungs­ausschluss für fahr­lässiges Verhalten an. Wer Freunde oder Nach­barn um Hilfe bittet, hat dann keinen Anspruch darauf, einen Schaden ersetzt zu bekommen, solange er nicht grob fahr­lässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

Sind Schäden im Zusammen­hang mit ehren­amtlichen Tätig­keiten versichert?

Engagiert sich jemand zum Beispiel als Trainer ehren­amtlich in einem Verein oder Verband, sollte er sich dort zuerst nach einer Vereins­haft­pflicht­versicherung erkundigen. Aber auch viele Privathaft­pflicht­versicherer decken Schäden, die der ehren­amtlich Tätige verursacht. Er gehört ab sofort zum Finanztest-Grund­schutz. Das heißt: Alle Tarife, die wir gut oder sehr gut bewertet haben, bieten den Schutz.

Einschränkung: Das gilt nur, wenn Sie nicht in verantwort­licher Position tätig sind. Schäden im Zusammen­hang mit einem wirt­schaftlichen oder öffent­lichen Ehren­amt mit besonderer Verantwortung wie dem eines Bürgermeisters sind nicht versichert.

Wir haben einen kleinen Hund bekommen. Brauchen wir eine Extra-Haft­pflicht­versicherung?

In aller Regel: Ja. Sie sollten zusätzlich eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. In vielen Bundes­ländern ist das ohnehin Pflicht. Selbst wo eine Tierhalterhaft­pflicht­police freiwil­lig ist, empfehlen wir sie. Hunde können sehr teure Schäden verursachen.

Keinen Extra­schutz brauchen Sie, wenn Sie nur gelegentlich auf einen fremden Hund aufpassen. Das gehört zum Finanztest-Grund­schutz und ist daher in allen Privathaft­pflicht­verträgen drin, die wir mit Sehr gut oder Gut bewertet haben.

Bin ich versichert, wenn meine Katze die Möbel meiner Nach­barn zerkratzt?

Wer Kleintiere wie Katzen oder Wellensittiche hält, ist durch die private Haft­pflicht­versicherung geschützt, wenn seine Tiere einen Schaden anrichten. Halter von Hunden, Pferden oder wilden Tieren sind nicht geschützt. Sie brauchen eine spezielle Tierhalter-Haft­pflicht­versicherung.
Vergleich Pferdehaftpflichtversicherung

Sind Wasser­sport-Geräte wie Motorboot und Surf­brett auch versichert?

Wenn der Versicherte sich im Urlaub ein Surf­brett ausleiht und beim Surfen einen Schwimmer verletzt, zahlen die meisten Privathaft­pflicht­versicherungen. Oft gilt der Schutz auch dann, wenn der Sportler sein eigenes Brett benutzt. Zumindest für kleinere Motorboote bieten manche Tarife ebenfalls Schutz. Für größere oder eigene Boote ist meist eine spezielle Bootsversicherung nötig.

Brauche ich eine besondere Versicherung, wenn ich eine Drohne fliegen lassen möchte?

Nicht immer, aber oft. Viele in letzter Zeit abge­schlossene Privathaft­pflicht­versicherungen reichen jedenfalls für kleine Drohnen. Ältere Verträge bieten den Schutz allerdings nicht. Lesen Sie wegen der Einzel­heiten unseren Artikel Drohnen und Recht.

Ist für mich als Lehrer eine Zusatz­versicherung oder Amts-Haft­pflicht­versicherung sinn­voll?

Es gibt für Sie als Lehrer besondere Risiken, die nicht in der allgemeinen Haft­pflicht­versicherung versicher­bar sind. So können Sie in Regress genommen werden, wenn Sie als verbeamteter Lehrer grob fahr­lässig einen Schaden verursachen. Angestellte Lehrer haften in der Regel nicht direkt. Der Arbeit­geber kann allerdings auch bei ihnen Ersatz für Schaden­ersatz­zahlungen verlangen, wenn sie einen Schaden grob fahr­lässig verschuldet haben. Die Haftung ist allerdings begrenzt. Einzel­heiten erklären wir unter Arbeitnehmerhaftung: Wann Mitarbeiter haften und wann nicht. Freiberuflich tätige Lehrer haften mitunter schon bei mitt­lerer Fahr­lässig­keit. Für sie ist es sinn­voll, den Versicherungs­schutz zu erweitern. Zuweilen bieten Gewerk­schaften ihren Mitgliedern Schutz vor solchen Risiken.

Ich arbeite als Kranken­pflegerin in einem privaten Kranken­haus. Kann ich mich gegen die finanziellen Folgen von Fehlern mit der Privathaft­pflicht­versicherung schützen?

Nein, wir kennen keinen Privathaft­pflicht­versicherer, der das anbietet. Es ist auch nicht nötig. Für Schäden, die Sie anrichten, haftet fast immer der Arbeit­geber. Er kann Sie nur bei grober Fahr­lässig­keit und begrenzt in Regress nehmen. Einzel­heiten erklären wir unter Arbeitnehmerhaftung: Wann Mitarbeiter haften und wann nicht Sie brauchen keinen Berufs­haft­pflicht­schutz.

Wenn Sie selbst­ständig tätig sind, hilft nur eine besondere Berufs­haft­pflicht­versicherung. Nur eine neben­berufliche Tätig­keit zum Beispiel als Tages­mutter ist in mancher Privathaft­pflicht­police mitversichert.

Fragen zu den Tests der Stiftung Warentest

Was nützt mir eine topp bewertete Versicherung, wenn diese im Schadens­fall nicht zahlt?

Leider haben wir noch keine Möglich­keit gefunden, die Schaden­regulierung so zu unter­suchen, dass wir sie in die Bewertung einbeziehen können. Das ist aufwendig und schwierig. Wir müssten uns Tausende von Schadens­fällen genau anschauen und wissen dann immer noch nicht, ob die Regulierung in Zukunft genauso läuft wie bisher.

Mit den Versicherungs­bedingungen testen wir die Grund­lage für alles, was später kommt. Sie bestimmen, worauf Versicherte Anspruch haben. Zusätzlich sammeln wir Informationen über Fälle, in denen Versicherer sich rechts­widrig geweigert haben, einen Schaden auszugleichen, und berichten darüber.

Früher bot die Stiftung Warentest die „Analyse private Haft­pflicht­versicherung“ an. Warum gibt es die nicht mehr?

Die Analysen, die wir früher angeboten haben, werten die Finanz­ämter als Dienst­leistung direkt für einzelne Leser, die nicht unter unseren gemeinnützigen Stiftungs­zweck fallen. Wir haben sie daher einge­stellt. Gleich­zeitig haben wir die Möglich­keiten verbessert, wie Sie in unseren Test­ergeb­nissen die Angebote finden können, die Ihrem persönlichen Bedarf am besten entsprechen.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2024 um 13:20 Uhr
    Viele Tarife des gleichen Versicherers = verwirren

    @Dude_668: Die Tarife der Schwarzwälder unterscheiden sich in den Versicherungssummen und verschiedenen Zusatzbausteinen, die Sie in den jeweiligen Bedingungen des Anbieters nachlesen können.
    Ältere Verträge können Sie mit unseren Grundschutz-Empfehlungen selbst überprüfen:
    www.test.de/Vergleich-Haftpflichtversicherung-4775777-5632797/

  • Dude_668 am 27.04.2024 um 17:52 Uhr
    Viele Tarife des gleichen Versicherers = verwirren

    Guten Tag liebes Test-Team,
    vielen Dank für Ihre Analyse und die wie so oft hilfreiche Aufstellung.
    Ich habe 2015 einen Tarif bei der Schwarzwälder abgeschlossen (damals einer der Testsieger bei Ihnen) und wollte nun mal schauen ob der Tarif noch immer empfohlen ist oder ich wechseln sollte.
    Leider finde ich hier aber gleich 9 Tarife (und zwar je 3 x Schwarzwälder
    Exclusiv Fair Play, Exclusiv Fair Play PLUS und Exlusiv Green Fair Play Plus), wo ich außer beim Preis (und teilweise beim Ergebnis) keinen Unterschied entdecken kann.
    Wenn ich diese vergleiche, haben alle neun (oder sind es eigentlich nur 3?) 1:1 die gleichen Eigenschaften (bis auf den Preis).
    Wie darf ich das interpretieren - und wie kann ich sehen, welchen Tarif ich habe, wenn in meinem Vertrag lediglich "Private Familien Haftpflichtversicherung" steht (außer bei der Versicherung selbst nachzufragen)?
    Herzlichen Dank für Ihre Mühen im Voraus!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.01.2024 um 17:55 Uhr
    Haftpflichtansprüche untereinander

    @jalofin: Wir schreiben dazu auf test.de im Glossar unseres Privathaftpflichtvergleichs: „Haftung untereinander - Für Schadenersatzforderungen der Versicherten untereinander zahlen Haftpflichtversicherer normalerweise nicht. Angebote mit der Deckungserweiterung „Haftpflichtansprüche untereinander“ zahlen zumindest für Personenschäden. Allerdings haben Ehegatten einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Im Einzelfall kann das dazu führen, dass der Partner doch leer ausgeht.“ Sachschäden (und auch Vermögensschäden) bleiben somit trotz vorhandener Deckungserweiterung fast immer ausgeschlossen.

  • jalofin am 24.01.2024 um 16:57 Uhr
    Haftpflichtansprüche untereinander

    Guten Tag, im Test geben Sie an, ob ein Tarif Haftpflichtansprüche untereinander (zusammen-versicherte Familie/Paare) abdeckt. Bei den Tarifen der Signal Iduna bspw. trifft das laut den Test-Ergebnissen zu. Allerdings schreibt die Signal Iduna bei allgemeinen Informationen (https://www.signal-iduna.de/haftpflichtversicherung/privathaftpflicht/uebernahme-blog.php), dass "Sachschäden, die einer mitversicherten Person entstanden sind oder durch Angehörige in häuslicher Gemeinschaft verursacht wurden (Verwandtenklausel)" generell bei einer Privathaftpflicht ausgenommen sind. Auch in meinem Vertragsunterlagen (Signal Iduna Vödag 2018 Premium) finde ich ähnliche Sprache in § 2 Ausschlüsse (§ 2.3.2). Gibt es hier einen subtilen Unterschied, den ich übersehe oder handelt es sich hier um einen Widerspruch zu den Informationen in den Testergebnissen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.01.2024 um 12:58 Uhr
    Absicherung von gemieteten Booten

    @Paule-Berlin: Alle im Finanztest-Heft 9/2023 aufgeführten Privathaftpflicht-Tarife sichern wenigstens entstandene Schäden bei Benutzung fremder Motorboote bis zu einer Höhe von mindestens 10 Millionen Euro ab.
    Beim Online-Vergleich der Privathaftpflichtversicherungen auf test.de kann man unter Verwendung des Filters „Motorboote“ unter 424 Tarifen derzeit 410 mit der oben genannten Leistung finden. 272 Tarife werden mit dem Filter „zudem: Mitversicherung von eigenen Motorbooten (in der Regel eingeschränkt)“ angezeigt. Einschränkungen hinsichtlich Motorstärke, Selbstbehalt, Mindestschadenhöhe usw. sind dabei wie angegeben möglich.