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Landgericht Bielefeld, 5 O 149/22

Datum:
18.04.2023
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 149/22
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2023:0418.5O149.22.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel an der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück A.Straße x, xxxxxx B. zu beheben:

a)      Entgegen der DIN VDE 0100-712 aus Oktober 2016 liegen die Solarkabel- und Stecker auf der Dachhaut.

b)      Entgegen der Aufbauanleitung des Unterkonstruktionsherstellers ist bei der Montage der Profile eine Dehnungsfuge von 1 bis 2 mm nicht beachtet worden.

c)      Sämtliche Wechselrichter wurden im Gebäude 7 installiert, obwohl in solchen Betriebsstätten die Verlegung von Gleichstromkabeln unzulässig ist.

d)     Die Wechselrichter weisen zueinander zu geringe Montageabstände auf.

e)      Die Zugänglichkeit der Wechselrichter ist nur mit technischen Hilfsmitteln möglich.

f)       Die Leitungsverlegung insgesamt am Wechselrichterstandort ist nicht ordnungsgemäß erfolgt.

g)      Auf der Dachfläche des Gebäudes 2 wurde die Dachdurchdringung mit Bau-Schaum abgedichtet, der nicht UV-beständig ist, was zu Undichtigkeiten führt.

h)     Anstatt der vereinbarten 672,345 kWp leistet die Anlage maximal nur 441,6 kW.

i)        Eine vollständige Anlagendokumentation und notwendige Messprotokolle gemäß DIN VDE 0126-23 liegen nicht vor.

2.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, folgende Mängel an der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück C.Straße. xx, xxxxx D. zu beheben:

a)      Der Zugang zu den Modulfeldern, den Generatoranschlusskästen und Leitungsanlagen ist für Fachkräfte nicht möglich.

b)      Der Zugang zum Generator muss noch eingerichtet und gekennzeichnet werden.

c)      Es sind noch Laufwege einzurichten und zu kennzeichnen.

d)     Ein ordnungsgemäßer Betrieb und eine Instandhaltung der RWA-Anlage sind aktuell nicht möglich, da beim Öffnen der Luke im Einsatzfall diese zerstört wird und dabei auch die PV-Anlage partiell beschädigt werden würde.

e)      Zum Teil wurden die DC-Leitungen entgegen DIN VDE 0100-712 gegen Umwelteinflüsse ungeschützt verlegt.

f)       In Kabelrinnen wurden Leitungen von mehreren Teilgeneratoren sehr eng aneinander verlegt.

g)      Es sind die Modulanschlussleitungen der Südanlagen in der Reihenschaltung unzureichend vor Abrieb geschützt.

h)     Ein üblicher Abfluss des Regenwassers wird durch die Bodenprofile der Unterkonstruktion behindert und ist nur unzureichend möglich.

i)        Die Unterkonstruktion wurde unzureichend befestigt.

j)        Es liegt kein Ballastierungsplan vor.

k)      Die zulässigen Biegeradien der eingesetzten Leitungen vom Dach zum Wechselrichterstandort wurden nicht eingehalten.

l)        Die Kabelrinnen vom Dach zum Wechselrichterstandort sind überlastet.

m)   Die Leitungen vom Dach zum Wechselrichterstandort sind in der senkrechten Verlegung an der Fassade herunter unzureichend befestigt worden.

n)     Die waagerechte Kabelrinne unterhalb der Wechselrichter ist zu dicht unterhalb der Wechselrichter angeordnet.

o)      Zulässige Biegeradien am Wechselrichterstandort werden unterschritten und Kabelverschraubungen in den Wechselrichtergehäusen können nicht verschlossen werden.

p)     Die Kabelrinne der Leitungen am Wechselrichterstandort ist völlig überlastet, sodass der Deckel nicht schließt

q)     Als Anschlusskabel am Wechselrichter wurde der Kabeltyp NYY-J 5x16 RE verwandt, der einen zu geringen Querschnitt aufweist.

r)      Eine vollständige Anlagendokumentation und notwendige Messprotokolle gemäß DIN VDE 0126-23 liegen nicht vor.

s)       Die Anlage leistet anstatt der vereinbarten 686,2 kWp lediglich maximal 559,260 kW.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 13.978,66 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 37.751,52 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist wegen des vorstehenden Tenors zu I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 30.250,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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