1. Nachrichten
  2. Panorama
  3. Aus aller Welt
  4. BGH kippt Urteil gegen Vater des Amokläufers: Winnenden-Prozess muss neu aufgerollt werden

BGH kippt Urteil gegen Vater des Amokläufers: Winnenden-Prozess muss neu aufgerollt werden
  • E-Mail
  • Teilen
  • Mehr
  • Twitter
  • Drucken
  • Fehler melden
    Sie haben einen Fehler gefunden?
    Bitte markieren Sie die entsprechenden Wörter im Text. Mit nur zwei Klicks melden Sie den Fehler der Redaktion.
    In der Pflanze steckt keine Gentechnik
    Aber keine Sorge: Gentechnish verändert sind die
Amoklauf Winnenden
dpa Einschusslöcher nach dem Amoklauf in Winnenden

In einem sensationellen Urteil hat der Bundesgerichthof in Karlsruhe das Urteil gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden aufgehoben. Der Prozess muss nun neu aufgerollt werden.

Das Landgericht Stuttgart hatte den heute 53-Jährigen wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die damalige Begründung des Gerichtes für die Verurteilung: Er habe seinem Sohn den Zugang zu Schusswaffen und Munition ermöglicht; zudem habe Jörg K. die von seinem Sohn Tim ausgehende Gefahr gekannt. Tim K. hatte am 11. März 2009 in der Albertville-Realschule in Winnenden bei einem Amoklauf insgesamt 15 Personen erschossen und 14 weitere durch Schüsse verletzt.

Die Verteidiger von Jörg K. hatten gegen das Urteil am 6. Juni 2011 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, der nun in Teilen stattgegeben wurde. Die Feststellungen zum Tatablauf am 11. März sind davon jedoch ausgenommen.

Verfahrensfehler bei Umgang mit wichtiger Zeugin


Einen entscheidenden Verfahrensfehler sah der BGH beim Umgang mit einer wichtigen Zeugin. Die Familientherapeutin Astrid L., hatte den Vater von Tim K. mit ihren Aussagen schwer belastet, hatte sich dann aber in Widersprüche verwickelt und in geriet in den Verdacht der uneidlichen Falschaussage. Kurz bevor Jörg K.s Verteidiger sie im Prozess dann in die Mangel nehmen konnten, berief sie sich auf ihr Schweigerecht.

Die Verteidigung habe „zu keiner Zeit Gelegenheit“ gehabt, die Zeugin L. zu befragen, rügte der BGH. Dies beanstande die Revision zu Recht. Zum Schuldspruch an sich bemerkte der BGH, die zuständige Strafkammer des Landegerichts Stuttgart habe zutreffend „neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung“ festgestellt. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe eine Gewalttat voraussehen können, sei nicht zwingend davon abhängig, wie präzise seine Kenntnis über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition könne den Vorwurf der Fahrlässigkeit von Straftaten begründen. Für die Vorhersehbarkeit könnte zudem sprechen „dass der Angeklagte entgegen dem Rat des Klinikums nicht für eine Weiterbehandlung seines Sohnes sorgte, dies selbst dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich verschlechterte.“

Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie waren einige Zeit inaktiv, Ihr zuletzt gelesener Artikel wurde hier für Sie gemerkt.
Zurück zum Artikel Zur Startseite
Lesen Sie auch
Hochschwangere Albanerin aus Stuttgart abgeschoben – schwere Vorwürfe gegen Polizei

Anwalt: „Gefesselt über Boden geschleift“

Hochschwangere Albanerin aus Stuttgart abgeschoben – schwere Vorwürfe gegen Polizei

Was Sie jetzt zur Hartz-IV-Verhandlung wissen müssen

Bundesverfassungsgericht prüft Sanktionen

Was Sie jetzt zur Hartz-IV-Verhandlung wissen müssen