Miet­zuschuss vom Staat Wohn­geld – wer Anspruch hat

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Miet­zuschuss vom Staat - Wohn­geld – wer Anspruch hat

Miet­wohnungen. Das Wohn­geld entlastet vor allem Familien mit Kindern und Rentner, die es schwer haben, für ihre Miete aufzukommen. © Getty Images / Simon Ritzmann

Wohn­geld ist der monatliche Zuschuss zur Miete oder den Wohn­kosten von Eigentümern. Wir erklären, wer Anspruch darauf hat – mit Wohn­geld-Rechner 2024.

Das Wichtigste in Kürze

Wohn­geld – das sollten Sie wissen

Anspruch. Wohn­geld steht Menschen zu, die arbeiten oder Rente beziehen, aber nicht genug Einkommen haben, um ihren Lebens­unterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Es kann nicht mit anderen Sozial­leistungen, wie etwa Bürgergeld, kombiniert werden.

Antrag. Den Antrag auf Wohn­geld gibt es in der örtlichen Wohn­geld­stelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis sechs Wochen.

Höhe. Die Höhe des Wohn­gelds richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Haus­halts­mitglieder und der Miete. Seit Januar 2023 erhalten die Haushalte im Schnitt 370 Euro im Monat.

Beratung. Für die Beratung ist die jeweilige Wohn­geld­stelle zuständig. Sie berechnet auch die konkrete Höhe des Wohn­gelds. Falls die Wohn­geld­stellen über­lastet sind, können auch gemeinnützige Einrichtungen beim Ausfüllen das Antrags helfen.

Wem Wohn­geld zusteht

Wohn­geld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebens­unterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Die Höhe dieses staatlichen Miet­zuschusses hängt ab von der Haus­halts­größe – also wie viele Personen mit dem Antrag­steller zusammen leben –, vom Gesamt­einkommen und von der Höhe der Miete.

Die anrechen­bare Miete ist gedeckelt, wobei die Höchst­grenze von Region zu Region variiert. Dafür gibt es sieben Miet­stufen. Auch wer im Eigenheim wohnt, kann einen Zuschuss erhalten. Er heißt dann Lasten­zuschuss und wird für Kreditzinsen und Instandhaltungs­kosten gewährt. Auch Studenten, Auszubildende und Rentner können Wohn­geld erhalten, ebenso Alten- und Pfle­geheimbe­wohner. Die Pflegekasse kommt für Wohn­kosten nicht auf.

Seit 2023 gibt es „Wohn­geld plus“

Seit 2023 gibt es das Wohn­geld plus. Der monatliche Zuschuss erhöht sich damit auf im Schnitt 370 Euro. Da die Einkommens­grenzen erhöht wurden, haben seither auch Haushalte Anspruch, die zuvor knapp darüber lagen. Zum Wohn­geld kommen eine Heiz­kostenpauschale sowie eine Klimapauschale. Die soll Miet­erhöhungen nach einer energetischen Sanierung abpuffern.

Das Wohn­geld wird bei unver­änderten Verhält­nissen für 18 statt vorher 12 Monate bewil­ligt. Außerdem wird seit 2023 ein einmaliges Einkommen rück­wirkend nur über ein Jahr statt über drei Jahre in die Berechnung einbezogen.

Bei Engpässen in der Verwaltung wird Wohn­geld für Antrag­steller vorläufig ausgezahlt. Stellt sich nach genauerer Prüfung heraus, dass doch kein Anspruch bestand, wird es zurück­gefordert.

Wer Wohn­geld beantragen darf

Anspruchs­berechtigt sind:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Nutzer einer Genossen­schafts- oder Stiftungs­wohnung,
  • Personen mit miet­ähnlichen Nutzungs­rechten (zum Beispiel miet­ähnliches Dauer­wohn­recht oder ding­liches Wohn­recht),
  • Heimbe­wohner,
  • Eigentümer einer Immobilie,
  • Inhaber einer Genossen­schafts- oder Stiftungs­wohnung,
  • Erbbauberechtigte,
  • Nutzer eines eigentums­ähnlichen Dauer­wohn­rechts, Nieß­brauch­rechts oder Wohnungs­rechts.

Kein Wohn­geld bei anderen Sozial­leistungen

Wohn­geld kann zusätzlich zu Arbeitslosengeld 1 beantragt werden. Das Arbeits­losengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohn­geld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unter­kunfts­kosten bereits einge­rechnet sind, kann kein Wohn­geld beantragen. Dazu zählen:

  • Bürgergeld,
  • Sozialgeld,
  • Grundsicherung,
  • Hilfe zum Lebens­unterhalt nach SGB XII,
  • Leistungen in besonderen Fällen,
  • Grund­leistungen nach dem Asylbewer­bergesetz,
  • Über­gangs­geld nach SGB VI und Verletztengeld nach SGB VII,
  • Unter­halts­sicherung für Grund­wehr­dienst­leistende.

Das gilt auch für die Personen, die in einer Bedarfs­gemeinschaft mit dem Leistungs­empfänger leben. Auch wenn Sozial­leistungen wegen nicht erfüllter Auflagen und entsprechender Sanktionen nicht ausgezahlt werden, gibt es kein Wohn­geld.

Wann Studierende und Auszubildende Wohn­geld bekommen

Studierende und Auszubildende bekommen nur Wohn­geld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungs­förderung in Form von Bafög oder Berufs­ausbildungs­beihilfe haben. Um das nach­zuweisen, müssen Studierende zunächst einen Bafög-Antrag stellen (siehe Bafög beantragen). Die Wohn­geld­stelle benötigt den Ablehnungs­bescheid um den Wohn­geld-Antrag zu bearbeiten. Ausnahme: Ein Student, der keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, weil seine Eltern, sein Lebens­partner oder er selbst zu viel verdienen, erhält kein Wohn­geld.

Kein Anspruch auf Bafög

Keinen Anspruch auf Bafög haben zudem:

  • Studierende, die älter als 30 Jahre alt sind (Master­studiengänge älter als 35 Jahre) und so die Bafög-Alters­grenze über­schritten haben,
  • Studierende, die ohne wichtigen Grund nach dem 4. Semester die Fach­richtung gewechselt haben,
  • Lang­zeitstudierende, die die maximale Förderdauer über­schritten haben,
  • Studierende im Urlaubs­semester,
  • Teil­zeit-Studierende,
  • Studierende an nicht staatlich anerkannten Schulen,
  • Studierende, die ein Stipendium erhalten,
  • Studierende in einem Zweitstudium, das die Bafög-Kriterien nicht erfüllt und
  • Studierende, die die vor dem 5. Semester erforderlichen Leistungs­nach­weise nicht erbracht haben.

Ausnahme Student mit Kind

Eine Ausnahme gibt es für Studierende, die Bafög als rück­zahlungs­pflichtiges Voll­darlehen beziehungs­weise als Studien­abschluss­hilfe beziehen. Sie können Wohn­geld beantragen. Lebt ein Bafög-berechtigter Student mit seinem Kind zusammen, kann er ebenfalls Wohn­geld beantragen.

Miete kann anteilig berechnet werden

Grund­sätzlich gilt: Das reine Zusammen­wohnen mit einem Sozial­leistungs­empfänger oder Bafög-Empfänger bei getrennter Haus­halts­führung schränkt den Anspruch nicht ein. Wird die Wohnung sowohl von Wohn­geldberechtigten und vom Wohn­geld ausgeschlossenen Haus­halts­mitgliedern bewohnt, wird die Miete anteilig berechnet. So kann ein Rentner, der mit seinem Bürgergeld beziehenden Sohn zusammenlebt, Wohn­geld für die hälftige Miete beantragen. Lebt ein Nicht-Bafög-berechtigter Student mit seiner Freundin zusammen, die Sozial­leistungen bezieht, kann er Wohn­geld beantragen. Lebt eine Studentin in einer Wohn- aber nicht Haus­halts­gemeinschaft mit Bafög-Berechtigten, kann sie für sich – sofern sie nicht Bafög-berechtigt ist – den staatlichen Zuschuss beantragen.

Zu welcher Miet­stufe mein Wohn­ort gehört

Die Mieten unterscheiden sich in Deutsch­land stark von Region zu Region. Daher gibt es für die Wohn­geldbe­rechnung sieben Miet­stufen. Die durch­schnitt­liche Miete in Stufe I liegt deutlich unter dem bundes­deutschen Durch­schnitt, in Stufe VII deutlich darüber. Zu welcher Miet­stufe der eigene Wohn­ort gehört, kann im Bundesgesetzblatt nachgelesen werden. 2023 sind einige Gemeinden in eine höhere Miet­stufe aufgestiegen, andere auf eine nied­rigere Miet­stufe abge­stiegen. Beispiel: Rostock rangiert jetzt auf Miet­stufe III (2022: Miet­stufe IV). Als Miete wird die Nettokaltmiete (ohne Heizung und Warm­wasser) plus Neben­kosten (Wasser, Abwasser, Müll, Treppen­hausbe­leuchtung) angesetzt.

So viel Miete wird höchs­tens ange­rechnet

Abhängig von der Miet­stufe und der Zahl der Haus­halts­mitglieder gibt es eine Höchst­grenze, bis zu der die monatliche Miete in die Wohn­geldbe­rechnung einfließt. Die Tabelle gibt einen Über­blick.

Anzahl der zu berück­sichtigenden Haus­halts­mitglieder

Mieten­stufe

I

II

III

IV

V

VI

VII

1

347

392

438

491

540

591

651

2

420

474

530

595

654

716

788

3

501

564

631

708

778

853

937

4

584

659

736

825

909

995

1095

5

667

752

841

944

1038

1137

1251

Mehr­betrag für jedes weitere zu berück­sichtigende Haus­halts­mitglied

79

90

102

114

124

143

157

Mieten unter und über dem Höchst­betrag

Beispiel: Ein Allein­stehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mieten­stufe III. Er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchst­betrag für die zuschuss­fähige Miete liegt bei 438 Euro. Bei der Wohn­geld­leistung wird die tatsäch­lich zu zahlende Miete von 385 Euro berück­sichtigt. Eine andere Person im selben Ort zahlt eine Bruttokaltmiete von 450 Euro im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohn­geld­ermitt­lung nur der Höchst­betrag für die zuschuss­fähige Miete, nämlich 438 Euro, berück­sichtigt.

Welche Einkommens­grenzen gelten

Abhängig von der Miet­stufe und der Zahl der Haus­halts­mitglieder darf eine bestimmtes Einkommen nicht über­schritten werden, um Anspruch auf Wohn­geld zu haben. Die Tabelle zeigt die Höchst­beträge nach Abzug aller in Frage kommenden Frei­beträge.

Anzahl der Haus­halts­mitglieder

Miet­stufe

I

II

III

IV

V

VI

VII

1

1371

1404

1434

1465

1491

1515

1541

2

1853

1895

1935

1975

2008

2040

2073

3

2327

2375

2421

2469

2507

2544

2582

4

3146

3211

3270

3332

3384

3433

3484

5

3613

3683

3749

3817

3872

3926

3981

Hier können Sie die Höhe des Wohn­geldes berechnen

Um das Wohn­geld zu berechnen ist das Einkommen wichtig, die Anzahl der Haus­halts­mitglieder und die Miete. Als Haus­halts­mitglied zählen Ehegatten, einge­tragene Lebens­partner, nicht angetraute Partner, Kinder, Verwandte bis zum 3. Grad, Pflege­kinder und Pfle­geeltern. Wenn getrennte Ehepartner Kinder zu gleichen Teilen betreuen, zählen diese bei beiden als Haus­halts­mitglied. Das gilt auch noch bei einem Betreuungs­verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.

Wohn­geld-Rechner hilft bei der Kalkulation

Auf wie viel Wohn­geld habe ich voraus­sicht­lich Anspruch? Diese Frage beant­wortet in wenigen Schritten der Wohn­geld-Rechner. Er bietet einen guten Orientierungs­wert, die konkrete Höhe kann nur das Wohn­geldamt berechnen. Abge­fragt werden Daten wie Bruttokaltmiete, Wohn­ort, Zahl der Haus­halts­mitglieder, Einkommen, mögliche Abzüge, leben Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige im Haushalt, ist der Haus­halts­vorstand allein­erziehend, gibt es Unter­halts­verpflichtungen, erhalten die Kinder Unterhalt vom Ex-Partner.

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Der Rechner kann nicht jeden Spezialfall abbilden. Auch kann es sein, dass die Wohn­geld­stelle zu anderen Ergeb­nissen kommt, weil Angaben unvoll­ständig oder nicht korrekt waren.

So wird das Einkommen berechnet

Für die Berechnung wird das Jahres­einkommen aller Haus­halts­mitglieder zusammenge­rechnet und durch zwölf geteilt. Dazu zählen auch Renten und Unterhalt oder Unter­halts­vorschuss für im Haushalt lebende Kinder. Abzüge gibt es für Werbungskosten. Pauschal können 1 230 Euro, bei Rentnern 102 Euro im Jahr abge­zogen werden. Abge­zogen werden können zudem Kinder­betreuungs­kosten bis zu 2/3 der Aufwendungen und maximal 4 000 Euro pro Kalender­jahr und Kind. Rentner, die mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten ange­sammelt haben, erhalten einen Abzug von bis zu 251 Euro im Monat.

Von dem Einkommen aus nicht-selbst­ständiger Tätig­keit oder den Einnahmen aus freiberuflicher Tätig­keit, Gewerbe­betrieben oder Betrieben der Land- und Forst­wirt­schaft werden dann Steuer und Sozial­versicherungs­beiträge mit einer Pauschalsumme abge­zogen:

  • 30 Prozent beträgt die Pauschale für diejenigen, die Steuer und Beiträge für Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zahlen,
  • 20 Prozent bei denen, die Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zahlen,
  • 10 Prozent für diejenigen, die nur Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge zahlen.

Die Abzüge gelten auch für freiwil­lige Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherungen und Lebens­versicherungen.

Was vom Einkommen noch abge­zogen wird

Nach dem Abzug der Pauschale gibt es außerdem einen Frei­betrag von 1 800 Euro im Jahr für zu 100 Prozent schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen, die mit im Haushalt leben. Allein­erziehende Eltern­teile können einen Frei­betrag von 1 320 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie allein mit ihren Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind noch nicht 18 ist. Außerdem gibt es einen Frei­betrag von bis zu 100 Euro im Monat für Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ein eigenes Einkommen haben. Abzieh­bar sind außerdem Unter­halts­zahlungen für woanders lebende Kinder oder Ex-Ehegatten bis zu 3 000 beziehungs­weise 6 000 Euro im Jahr. Wer Eltern­geld erhält, kann monatlich 300 Euro davon abziehen.

Was nicht zum Einkommen zählt

Anrechnungs­frei ist ein Betrag von bis zu 480 Euro jähr­lich für regel­mäßige Geld- und Sach­spenden von gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen. Nicht zum Einkommen zählen Kinder­geld und Kinder­zuschlag. Es ist nicht sinn­voll, Teile des Einkommens oder Trans­ferleistungen zu verschweigen, denn die Daten werden mit denen anderer Behörden abge­glichen.

Einkommens­grenzen und Vermögens­grenzen für Wohn­geld

Wer Wohn­geld beantragen möchte, darf eine bestimmte Einkommens­grenze nicht unter­schreiten. Denn das Wohn­geld soll ausdrück­lich als Zuschuss zum Wohnen genutzt werden und nicht sons­tige Lebens­haltungs­kosten abdecken. In dem Fall kämen dann eher Sozial­leistungen in Frage. Das Mindest­einkommen liegt beim Bürgergeld-Regelsatz plus möglichem Mehr­bedarf etwa bei Schwangeren, Kranken oder Allein­erziehenden sowie der jeweiligen Warmmiete. Zuweilen werden auch 80 Prozent dieser Summe akzeptiert.

Keinen Anspruch auf Wohn­geld haben auch Haushalte mit zu hohem Einkommen. Die Höchst­grenze ist abhängig von der Miet­stufe des Wohn­orts. Je höher die Miet­stufe, desto höher darf das Einkommen sein und desto höher ist die anrechen­bare Miete. Das anzu­rechnende Einkommen wird für den Wohn­geld-Antrag speziell berechnet (siehe oben). Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf den Zuschuss hat, gibt seine Daten in unseren Wohngeldrechner ein.

Auch Vermögen wird ange­rechnet: Keinen Anspruch gibt es, wenn das Vermögen einer allein­stehenden Person 60 000 Euro über­steigt, bei mehreren Haus­halts­mitgliedern kommt jeweils ein Frei­betrag von 30 000 Euro pro Person dazu. Zum Vermögen zählen Bargeld, Konto­guthaben, Spar­guthaben, wert­volle Samm­lungen, Wert­papiere, Immobilien und Kapital­anlagen.

Beispiele Wohn­geldbe­rechnung

Beispiel A. Ein Rentner aus Dort­mund (Miet­stufe III) erhält eine monatliche Bruttorente von 860 Euro. Davon zieht er die Werbe­kostenpauschale ab (8,50 Euro pro Monat). Er zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflege­versicherung und zieht daher die 10-Prozent-Pauschale davon ab (85,15 Euro pro Monat). Sein ange­rechnetes Einkommen liegt dann bei 766,35 Euro. Die zu berück­sichtigende Bruttokaltmiete beträgt 400 Euro. Sie liegt damit im Rahmen des Höchst­betrages (438 Euro). Ange­rechnet werden die vollen 400 Euro. Ihm stehen inklusive Heiz­kostenpauschale 296 Euro zu.

Beispiel B. Eine allein­erziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) aus Rostock (Miet­stufe III) verdient monatlich 1 280 Euro. Davon zieht sie die Werbe­kostenpauschale ab (102,50 Euro pro Monat). Sie zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflege­versicherung und Renten­versicherung und zieht daher die 20-Prozent-Pauschale ab (235,50 Euro pro Monat). Sie addiert den monatlichen Unter­halts­vorschuss für die beiden Kinder (272 Euro und 202 Euro) dazu und zieht den Allein­erziehenden-Frei­betrag (110 Euro pro Monat) davon ab. Ihr ange­rechnetes Einkommen beträgt somit 1 306 Euro. Sie zahlt 625 Euro Miete. Das liegt im Rahmen des Höchst­betrages (631 Euro). Ange­rechnet werden die vollen 625 Euro. Ihr stehen inklusive Heiz­kostenpauschale 467 Euro zu.

Wie Wohn­geld beantragt wird

Den Antrag auf Wohn­geld gibt es in der örtlichen Wohn­geld­stelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert im Schnitt drei bis sechs Wochen. Die Wohn­geld­stelle berät auch die Antrag­steller und rechnet die konkrete Höhe des Wohn­geldes aus. Wenn es dort keine Termine gibt, helfen andere Sozialberatungs­stellen. Wohn­geld wird ab dem Monat der Antrag­stellung über­wiesen. Wenn sich an der Einkommens­situation voraus­sicht­lich nichts ändert, wird es 18 Monate lang gezahlt

Behörde über Änderungen informieren

Wenn sich Änderungen während der Bezugs­zeit ergeben, muss die Behörde informiert werden – sonst droht ein Bußgeld. Zum Beispiel wenn ein Haus­halts­mitglied auszieht, der Antrag­steller umzieht, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamt­einkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Ausnahme: Stirbt ein Haus­halts­mitglied, ändert sich inner­halb der folgenden zwölf Monate nichts. Zwei Monate vor Ablauf müsste ein neuer Antrag gestellt werden.

Wohn­geld: Erhöhung beantragen

Ein Antrag auf Erhöhung des Wohn­geldes im laufenden Bewil­ligungs­zeitraum kann gestellt werden, wenn ein Haus­halts­mitglied dazu­kommt, sich die Miete um mehr als 10 Prozent erhöht oder sich das Gesamt­einkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und das rechnerisch Auswirkungen auf die Höhe des Wohn­geldes hat.

Wohn­geld rück­wirkend erhalten

Wurde ein Antrag auf Bürgergeld oder Grundsicherung abge­lehnt oder die Zahlungen aufgehoben und dann binnen vier Wochen Wohn­geld beantragt, kann das Wohn­geld rück­wirkend gezahlt werden. Die Zahlung beginnt dann mit dem Monat, in dem der Antrag auf die Sozial­leistungen gestellt wurde.

Was zum Wohn­geld­antrag gehört

Mieter benötigen für den Antrag folgende Unterlagen:

  • Vom Arbeit­geber ausgefüllte Verdienst­bescheinigung über den Brutto-Arbeits­lohn der vergangenen zwölf Monate (auch steuerfreie Einnahmen gehören dazu),
  • den Mietvertrag oder Bescheinigung des Vermieters,
  • den Nach­weis über Mietzah­lungen,
  • die Melde­bescheinigung,
  • den Personalausweis,
  • Aufenthalts­berechtigung für Haus­halts­mitglieder aus einem Nicht-EU-Land
  • Nach­weis über eventuelle Sozial­leistungen und Arbeitslosengeld I,
  • Nach­weis über Unterhaltsverpflichtungen,
  • Untervermietungsverträge.

Eigentümer bringen außerdem mit:

  • Eigentums­nach­weis (beispiels­weise den Kauf­vertrag oder einen Grundbuchauszug),
  • einen Nach­weis über mögliche Kredite und die Zins- beziehungs­weise Tilgungs­leistung,
  • den Bescheid über die Eigenheim­zulage,
  • die Wohn­flächenbe­rechnung beispiels­weise einen Bau­plan,
  • die Hausgeld­abrechnung,
  • den Grund­abgaben­bescheid.

Studierende benötigen:

Weitere Unterlagen für den Antrag

Die Wohn­geld­stelle kann weitere Unterlagen und Nach­weise fordern. Je nach familiärer Situation können das der Steuer­bescheid über die Einkommens­steuer sein, der Nach­weis über Vermögen und Kapital­erträge, Konto­auszüge, Pflegegeld­nach­weis, Schwerbehindertenausweis, Nach­weis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeldbescheid, Leistungs­bescheid des Arbeits­amtes, Renten­bescheide, Schul- oder Studien­bescheinigung, Darlehens­verträge mit ersicht­lichen monatlichen Belastungen, Lebens­versicherungen, Bauspar­verträge. Den Nach­weis über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten gibt es bei der Deutschen Renten­versicherung.

Antrag formlos einreichen

Der Antrag kann auch zunächst formlos einge­reicht werden. Sind dann binnen vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen mitsamt des amtlichen Antrags­formulars beisammen, gilt als Antrags­datum das Datum des formlosen Schreibens.

Wohn­geld-Bescheid kommt schriftlich

Der Bescheid kommt schriftlich mit Begründung und einer Rechts­hilfebe­lehrung. Die erklärt, wo Betroffene Einspruch einlegen können, wenn Sie den Bescheid für unrichtig halten. Das Wohn­geld wird auf das Konto einer inländischen Bank über­wiesen. Es kann zur Not bar ausgezahlt werden, dann werden Auszahlungs­kosten abge­zogen. Falls der Betroffene nach­weist, dass ihm die Einrichtung des Kontos nicht möglich war, entfallen diese Zusatz­kosten. Wohn­geld kann in bestimmten Fällen auch gepfändet werden (siehe Überschuldung). Für Streitig­keiten rund ums Wohn­recht ist das Verwaltungs­gericht zuständig. Weniger als 10 Euro Wohn­geld pro Monat wird nicht gezahlt.

Wohn­geld-Bescheid wird unwirk­sam

Beantragt oder empfängt ein Haus­halts­mitglied Sozial­leistungen, wird der bisherige Wohn­geld­bescheid unwirk­sam. Wird inner­halb des folgenden Monats ein neuer Antrag für die übrigen zu berück­sichtigenden Haus­halts­mitglieder gestellt, kann das Wohn­geld weiterhin gezahlt werden.

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