Language of document :

Klage, eingereicht am 27 August 2021 – E. Breuninger/Kommission

(Rechtssache T-525/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: E. Breuninger GmbH & Co. (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vetter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV den Beschluss der Beklagten vom 28. Mai 2021 (Beihilfen Nr. SA.62784) für nichtig zu erklären ;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass die deutsche Beihilferegelung „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Beschränkung der Antragsberechtigung für Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen auf solche, die mindestens 80% ihres Umsatzes mit Tätigkeiten erzielen, die direkt vom Lockdown betroffen sind, erfolge willkürlich und die Freigabe der Beihilferegelung sei unverhältnismäßig. Die 80%-Schwelle hebe ohne sachlichen Grund den Kausalitätszusammenhang zwischen den Schließungsanordnungen und dem daraus entstandenen Schaden zulasten von Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen auf, da diese trotz direkter und signifikanter Betroffenheit von den staatlichen Maßnahmen und die damit einhergehenden erheblichen Verluste u. U. vollständig kompensationslos blieben. Das führe zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl im Verhältnis zu Wettbewerbern im von COVID-19 betroffenen als auch im Verhältnis zu Wettbewerbern im von COVID-19 nicht betroffenen Tätigkeitsbereichen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV

Die Entscheidung der Beklagten unterliege einem Prüfungs- und Begründungsmangel. Die Beklagte habe der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt, im Vorprüfverfahren ihre Bedenken an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt anzumelden. Zudem habe die Beklagte den Freigabebeschluss nicht ausreichend begründet.

____________