The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20200403091222/https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Diese Webseite verwendet Cookies und das Webanalyse-Tool Piwik. Das hilft uns, um Ihnen ein gutes Nutzungserlebnis zu bieten und unsere Website zu verbessern. Wenn Sie durch unsere Seiten surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Hier erfahren Sie mehr über die Nutzung Ihrer Daten und Möglichkeiten zum Widerspruch.

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen.

Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

  • Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) vorliegen
    oder
  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material)
    - Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
     
  • Als Mindesterfordernis gilt (befristet bis Ende 2020):
    Mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
    - im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
    - im jeweiligen Kalendermonat
  • Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
  • Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden– aber: auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird bis Ende 2020 verzichtet
  • Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein.
    (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 97 SGB III.

  • Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 98 SGB III.

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 99 SGB III. Danach gilt:

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.

Formular und Antrag

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen:
Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen:
Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF)

Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“

Hinweis

Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen

Mehr Informationen erhalten Sie im Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld.

  • Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt.
  • Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden.
  • Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen.

 

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

 

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird beim Kurzarbeitergeld befristet bis zum Jahresende vorübergehend verzichtet.

 

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen.

Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.

Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten!

 

Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten!

 

Die gesetzliche Grundlage bildet der §104 SGB III. Danach gilt:

  • Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden
    Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern
  • Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden

 

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 105 SGB III. Danach gilt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

 

Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch eine Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) ermöglicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Jobcenter.digital – Unterstützung durch Arbeitslosengeld II

In Zeitarbeitsunternehmen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet bis Ende 2020 das Kurzarbeitergeld erhalten.

Ja, der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (d.h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).

Sie erhalten als Arbeitgeber die volle Erstattung der gezahlten Beiträge befristet - bis Ende 2020.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.

Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Es kommt auf die Ursache für den erheblichen Arbeitsausfall und die Art der Betriebstätigkeit an.

Grundsätzlich ist auch in kommunalen bzw. öffentlichen Betrieben Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall, der eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbarem Ereignis beruhen.

Ein unabwendbares Ereignis wäre beispielsweise eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschließung. In diesem Fall haben auch in einem öffentlichen Betrieb die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Typisches Beispiel wäre ein Kindergarten, der aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend schließen muss, weil das Risiko einer Übertragung des Coronavirus zu hoch wäre.

In öffentlichen Betrieben, die auf das Erzielen eines Gewinnes  ausgerichtet sind, also etwa solche, die etwas verkaufen oder eine kostenpflichtige Dienstleistung anbieten, kann ein erheblicher Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet sein. Beispielsweise könnten Fahrerinnen und Fahrer eines öffentlichen Verkehrsbetriebs, der wegen der Corona-Pandemie spürbar weniger Fahrgäste zu befördern hat und deshalb deutlich weniger Fahrscheine verkauft, in Kurzarbeit geschickt werden.

Eindeutig nicht wirtschaftlich tätig sind Behörden. Auch dann nicht, wenn sie Dienstleistungen gegen Gebühr anbieten. Gebühren sollen in gewissem Umfang den der Behörde entstehenden Aufwand ausgleichen. Ziel ist nicht die Erwirtschaftung eines Gewinnes.

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Systemrelevante Branchen oder Berufe sind z.B.:

  • Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Ihr Arbeitnehmer muss nichts tun.

Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Sie als Arbeitnehmer finden Sie auch auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer.

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

 

Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmer/innen aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.

Dies gilt allerdings nur, wenn ihnen der Grenzübertritt weiterhin möglich ist.

(Derzeit ist das Übertreten der deutschen Grenze auch während der bundesweiten Ausgangsbeschränkung weiterhin erlaubt, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt. Das Erreichen des Arbeitsplatzes in Deutschland kann einen solchen Grund darstellen.)

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn Arbeitnehmer/innen nicht mehr ihren Arbeitsplatz erreichen können, weil sie in Quarantäne sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie aus einem Risikogebiet, wie z.B. der französischen Grenzregion Grand Est, stammen. Auch die Fallgestaltung der generellen Grenzschließung, fiele unter diese Regelung. Es würde dann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

 

Ist die Arbeitsunfähigkeit vor Einführung der Kurzarbeit eingetreten, wird für die erkrankten Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Sie bekommen dann Krankengeld.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem die Arbeitszeit im Betrieb herabgesetzt worden ist, wird das Kurzarbeitergeld bis zu 6 Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt.

Für geplante Arbeitsstunden hat der Beschäftigte vollen Lohnfortzahlungsanspruch.

 

Ja, es ist zwingend erforderlich Arbeitszeitnachweise, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist, zu führen. Die Angabe in der Anzeige ist eine erwartete Verteilung – eine Einschätzung, die im Nachhinein mit der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert wird.

Während der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmer/innen zu führen.

Vorlagen dafür gibt es nicht. Zu erfassen ist in Stunden, wann die/der Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war.

Diese und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Anspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.

 

Nein, Kurzarbeitergeld können nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten.

 

Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Sie gehören zum versicherungsfreien Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn sie neben Ihrem Studium eine, ggf. ansonsten sozialversicherungspflichtige, Beschäftigung ausüben.

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht generell die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

 

 

Das Bundesarbeitsministerium hat in seinen Fragen und Antworten zum Coronavirus die Voraussetzungen einer gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung beschrieben, die keine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüber­lassungsgesetz voraussetzt: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus

Die Bundesagentur für Arbeit kann hierzu leider nicht weitergehend beraten.

Ob die Voraussetzungen der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, müssen die daran interessierten Arbeitgeber und Unternehmen eigenständig beurteilen.

 

 

Bund und Länder bieten eine Reihe von Soforthilfeprogrammen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie:

  • Für Unternehmen insgesamt
  • Für kleine Betriebe
  • Für Solo-Selbstständige

In der folgenden Liste finden Sie eine Übersicht der Programme- sortiert nach Bundesprogrammen – und länderspezifischen Hilfen:

Übersicht Soforthilfeprogramme Corona

 

 

Sie finden weitere Informationen und Fragen auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.

Ebenso hat das Bundeswirtschaftsministerium Sonderseiten erstellt.

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände stellt gesondert Informationen zur Verfügung.

Beschäftigte können sich zum Beispiel auf den Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes informieren.