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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/583

12.2.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/583 DES RATES

vom 8. Februar 2024

über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2624 (2022) angenommen, in der er die zunehmende Zahl von Zwischenfällen vor der Küste Jemens aufs Schärfste verurteilt, darunter Angriffe auf zivile Schiffe und Handelsschiffe sowie die Beschlagnahmung und das Festhalten von Handelsschiffen auf willkürliche oder rechtswidrige Weise, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs im Golf von Aden und im Roten Meer entlang der Küste Jemens darstellen.

(2)

Am 12. Dezember 2022 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er bekräftigte, dass das Engagement der Union gegenüber Jemen im Zusammenhang mit den zentralen Interessen und Verpflichtungen der Union steht, darunter: Friedensförderung und die Unterstützung einer regelbasierten internationalen Ordnung, die Unterstützung der jemenitischen Bevölkerung, wie es das Gebot der Menschlichkeit verlangt, die weltweite Umsetzung der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit, die Bedeutung Jemens für wichtige Seewege der Energieversorgung und der Versorgung mit anderen Rohstoffen, und das Ziel, in der Golfregion sowie im Roten Meer und am Horn von Afrika für Sicherheit und Stabilität zu sorgen, und die Notwendigkeit, die weitere Ausbreitung terroristischer Organisationen zu verhindern. Der Rat bekräftigte ferner, dass die maritime Sicherheit erhebliche Auswirkungen auf den internationalen Seeverkehr hat und dass die Union bereit ist, ihre Anstrengungen zu verstärken, um Vertrauen aufzubauen und die Sicherheit und Gefahrenabwehr in der gesamten Golfregion und im Roten Meer zu fördern.

(3)

Am 24. Oktober 2023 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die überarbeitete Strategie der EU für maritime Sicherheit (EUMSS) und den dazugehörigen Aktionsplan billigt, mit denen der Rahmen für weitere Maßnahmen der Union zur Wahrung ihrer Interessen auf See und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger, ihrer Werte und ihrer Wirtschaft bei gleichzeitigem Eintreten für die internationalen Regeln und die vollständige Einhaltung internationaler Übereinkünfte — insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) —, gebildet wird.

(4)

Seit Oktober 2023 wurden zahlreiche Schiffe im Roten Meer, im Golf von Aden, im Arabischen Meer und im Golf von Oman zum Ziel von Angriffen der Huthi. Solche Angriffe gefährden das Leben von Seeleuten auf Schiffen und verstoßen gegen die im SRÜ verankerte Freiheit der Hohen See und gegen das dort ebenfalls gewährte Recht der Transitdurchfahrt in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen. Sie wirken sich negativ auf die Handelsschifffahrt und die Wirtschaft vieler Länder in der Union und in der Region aus.

(5)

Am 10. Januar 2024 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2722 (2024) angenommen, in der er die Angriffe der Huthi auf Handelsschiffe auf das Entschiedenste verurteilt und betont, wie wichtig die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe aller Staaten im Roten Meer, einschließlich der die Meerenge von Baab al-Mandab durchfahrenden Handelsschiffe, im Einklang mit dem Völkerrecht ist; der Sicherheitsrat verlangt, dass die Huthi unverzüglich alle derartigen Angriffe einstellen, und bekräftigt, dass die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Handelsschiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu achten ist, und er nimmt davon Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht das Recht haben, ihre Schiffe vor Angriffen, einschließlich solcher, die die Rechte und Freiheiten der Schifffahrt untergraben, zu verteidigen.

(6)

Am 29. Januar 2024 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine etwaige Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer mit einer anfänglichen Laufzeit von einem Jahr ab dem Tag ihrer Einleitung genehmigt. Im Einklang mit der überarbeiteten EUMSS sollte diese Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit (im Folgenden „Operation“) in Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren zur maritimen Sicherheit entlang der wichtigsten Seeverbindungen in einem Gebiet beitragen, zu dem auch das Rote Meer, das Arabische Meer und der Persische Golf gehören, und sollte von intensiven und gezielten diplomatischen Kontakten zu Partnern des Golf-Kooperationsrates, regionalen Akteuren und Küstenstaaten begleitet werden. Daher sollte die Operation eingerichtet werden. Das Operationsgebiet, das aus Meeresgebieten bestehen sollte, sollte entsprechend dem vereinbarten Mandat in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegt werden.

(7)

Das strategische Ziel der Operation sollte darin bestehen, in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Bereitstellern maritimer Sicherheit in dem Gebiet, in dem es zu Angriffen kommt, eine Marinepräsenz der Union und somit die Freiheit der Schifffahrt sicherzustellen.

(8)

Zu diesem Zweck sollte die Operation Schiffe begleiten, eine maritime Lageerfassung sicherstellen und die Schiffe vor bereichsübergreifenden Angriffen auf See schützen. Sie sollte defensiver Natur bleiben. Die für die Operation entsandten Einsatzkräfte sollten im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts und — wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — des Rechts auf Selbstverteidigung, handeln, um einen unmittelbar bevorstehenden oder andauernden Angriff auf ihre eigenen Schiffe oder Schiffe von Dritten abzuwehren. Die Operation sollte unter uneingeschränkter Einhaltung des SRÜ durchgeführt werden. Die Modalitäten und Bedingungen hierfür sollten im Operationsplan und in den Einsatzregeln festgelegt werden, die vom Rat gebilligt werden müssen.

(9)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(10)

Eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Bereitstellern von maritimer Sicherheit erfordert die Möglichkeit, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Inklusivität Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET mit der von den Vereinigten Staaten geführten Operation „Prosperity Guardian“ und mit den multinationalen Seestreitkräften auszutauschen und EU-Verschlusssachen bis zum geeigneten Geheimhaltungsgrad gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1), der die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen festlegt, an gleichgesinnte Partner weiterzugeben.

(11)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (2) gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen zu Lasten der Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Union richtet eine Militäroperation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer ein. Diese Operation trägt in Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren zur maritimen Sicherheit entlang der wichtigsten Seeverbindungen in dem in Absatz 3 genannten Gebiet bei.

(2)   Die Bezeichnung der Operation lautet EUNAVFOR ASPIDES.

(3)   Das Operationsgebiet umfasst die Meerenge von Baab al-Mandab und die Straße von Hormus sowie die internationalen Gewässer im Roten Meer, im Golf von Aden, im Arabischen Meer, im Golf von Oman und im Persischen Golf. Die genauen Grenzen, die Untergebiete und das Gebiet von Interesse werden in den einschlägigen, vom Rat gebilligten Planungsdokumenten festgelegt.

(4)   Das strategische Ziel der EUNAVFOR ASPIDES besteht darin, in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Bereitstellern maritimer Sicherheit in dem Operationsgebiet eine Marinepräsenz der Union und somit die Freiheit der Schifffahrt sicherzustellen.

(5)   Zu diesem Zweck wird die EUNAVFOR ASPIDES im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten

a)

Schiffe im Operationsgebiet begleiten,

b)

eine maritime Lageerfassung im Operationsgebiet sicherstellen,

c)

Schiffe vor bereichsübergreifenden Angriffen auf See unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, in einem Untergebiet des Operationsgebiets schützen.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Flottillenadmiral Vasileios GRYPARIS wird zum Befehlshaber der EU-Operation EUNAVFOR ASPIDES ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier von EUNAVFOR ASPIDES befindet sich in Larissa, Griechenland.

Artikel 4

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUNAVFOR ASPIDES wahr.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUNAVFOR ASPIDES verbleibt beim Rat.

(3)   Das PSK wird regelmäßig über die Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES auf dem Laufenden gehalten, und insbesondere erstattet der Vorsitzende des EU-Militärausschusses (EUMC) dem PSK regelmäßig darüber Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem PSK alle zwei Monate einen Bericht über die Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES.

(5)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

Artikel 5

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von EUNAVFOR ASPIDES unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Artikel 6

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung mit Dritten

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)   Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) handelt der Hohe Vertreter als erster Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere multinationale und bilaterale Akteure wie den Golf-Kooperationsrat, die Liga der Arabischen Staaten, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich.

(3)   Die EUNAVFOR ASPIDES stimmt sich eng mit der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates (3) eingerichteten Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) ab.

(4)   Die EUNAVFOR ASPIDES arbeitet mit der Operation „Prosperity Guardian“, den multinationalen Seestreitkräften und bereitwilligen Staaten, die zur maritimen Sicherheit in ihrem Einsatzgebiet beitragen, zusammen.

(5)   Die EUNAVFOR ASPIDES arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika.

(6)   Die EUNAVFOR ASPIDES arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union, insbesondere dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN), und mit den einschlägigen GSVP-Missionen und -Operationen zusammen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2010/96/GASP des Rates (4) eingerichteten Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und mit der durch den Beschluss 2012/389/GASP des Rates (5) eingerichteten Mission der Europäischen Union zum Kapazitätsaufbau in Somalia (EUCAP Somalia).

(7)   EUNAVFOR ASPIDES wird vom SATCEN und vom Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse bei der Sammlung von Informationen unterstützt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Operation erforderlich sind.

Artikel 7

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und gemäß den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUNAVFOR ASPIDES zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Rahmenabkommens für EUNAVFOR ASPIDES.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu EUNAVFOR ASPIDES leisten, haben bei der laufenden Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES dieselben Rechte und Pflichten wie die daran beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 8

Rechtsstellung des unionsgeführten Personals

Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR ASPIDES werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

(2)   Der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR ASPIDES dienende Betrag beläuft sich auf 8 000 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % an Mitteln für Verpflichtungen und 30 % an Mitteln für Zahlungen.

Artikel 10

Weitergabe und Austausch von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an benannte Drittstaaten, falls erforderlich und gemäß den operativen Erfordernissen von EUNAVFOR ASPIDES alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die die EUNAVFOR ASPIDES betreffen und der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegen. Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR ASPIDES generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ASPIDES an benannte Drittstaaten weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in den jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

für Informationen, die an Ägypten, den Golf-Kooperationsrat und seine Mitgliedstaaten, an Indien sowie an andere vom PSK benannte Drittstaaten weitergegeben werden, bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.

(3)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, mit der Operation „Prosperity Guardian“ und den multinationalen Seestreitkräften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU und vorbehaltlich der Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den für diese Einsätze zuständigen Behörden über deren Hauptquartier Verschlusssachen von Bedeutung für die Zwecke der EUNAVFOR ASPIDES bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ auszutauschen, wenn ein solcher Austausch im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist.

(4)   Die Weitergabe und der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung. EUNAVFOR ASPIDES handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

(5)   Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Weitergabe oder den Austausch von Informationen erforderlich sind.

(6)   Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe oder zum Austausch von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

Artikel 11

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EUNAVFOR ASPIDES endet ein Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung.

(3)   Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUNAVFOR ASPIDES durchgeführt.

(4)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung von EUNAVFOR ASPIDES aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung von EUNAVFOR ASPIDES.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(3)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(4)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(5)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).

(6)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)