Bahn-Streik – Ihre Rechte als Fahrgast

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer hat für den Zeitraum vom 10. Januar 2024, 02:00 Uhr bis zum 12. Januar 2024, 18:00 Uhr einen bundesweiten Warnstreik angekündigt. Die Deutsche Bahn (DB) teilte mit, einen Notfahrplan anbieten zu wollen. Dieser sichert allerdings nur ein sehr begrenztes Zugangebot im Fern-, Regional- und S-Bahn Verkehr der DB. Daher empfiehlt die DB, von nicht notwendigen Reisen abzusehen und diese auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben. Folgende Rechte haben Sie in dieser Situation:

Regelung der DB für betroffene Fahrgäste

Die DB teilt mit: „Alle Fahrgäste, die ihre für Mittwoch, 10.01.2024 bis Freitag, 12.01.2024 geplante Reise aufgrund des Streiks der GDL verschieben möchten, können ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Das Ticket gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden.

Zudem haben Fahrgäste im Rahmen einer Sonderkulanz auch die Möglichkeit, ihre Reise vorzuverlegen und bereits am Montag, 08.01.2024 und Dienstag, 09.01.2024 früher zu fahren.“

Ticketerstattung

Fällt Ihr Zug aus und Sie haben an Ihrem Zielbahnhof eine Verspätung von mehr als 60 Minuten zu erwarten, können Sie die Fahrt abbrechen und die Erstattung der vollständigen Ticket- und Reservierungskosten verlangen.

Verspätungsentschädigung

Sollten Sie Ihre Bahnreise doch antreten und an Ihrem Zielort von einer Verspätung von mindestens 60 bzw. 120 Minuten betroffen sein, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 % bzw. 50 % des Fahrpreises. Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen, wird die Entschädigung für die auf der Hin- oder Rückfahrt aufgetretene Verspätung in der Regel auf der Grundlage des halben Ticketpreises berechnet. Zwar können sich die Eisenbahnunternehmen in streng geregelten Ausnahmefällen auf einen Haftungsausschluss berufen; ein Streik des Personals des Eisenbahnunternehmens fällt allerdings nicht hierunter.

Alternativbeförderung mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten bietet das befördernde Unternehmen die kostenlose Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt an. Auf Anfrage der Reisenden kann sich das Unternehmen damit einverstanden erklären, dass die Fahrgäste dafür Verträge mit anderen Verkehrsunternehmen schließen. In der Folge muss das Unternehmen, bei dem die Reisenden ihr ursprüngliches Ticket kauften, die entstandenen Kosten erstatten.

Ebenso dürfen Reisende andere Anbieter öffentlicher Verkehrsdienste (Eisenbahn, Reisebus oder Bus) nutzen und entsprechende Fahrscheine kaufen, wenn ihnen vom Eisenbahnunternehmen binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit keine Optionen für eine Weiterfahrt mitgeteilt werden. Das Eisenbahnunternehmen hat auch in diesem Fall die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten zu erstatten.

Sonstige Alternativbeförderung (z.B. Taxi, Pkw)

Eisenbahnunternehmen bieten Reisenden zudem die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertragsgemäßen Zielort dann an,

  • wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass die Reisenden wegen einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls ohne die Alternativbeförderung mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen werden oder
  • wenn Reisende wegen eines Zugausfalls den vertragsgemäßen Zielbahnhof ohne Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreichen können.

Nutzen Reisende in diesen Situationen selbstständig ein anderes Verkehrsmittel für die Weiterfahrt zum vertragsgemäßen Zielort, so haben sie Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120,00 EUR pro Reisenden mit gültiger Fahrkarte. Wenn keine Möglichkeit zur Beförderung mehr besteht, die reisende Person also eine Übernachtung organisieren muss, gilt der vorgenannte Höchstbetrag von 120,00 EUR nicht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Reisende einer Schadensminderungspflicht unterliegen.

Hotelübernachtung

Wenn Reisende wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung die Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen können oder für sie unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, muss der Beförderer die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft „sofern praktisch durchführbar“ anbieten. Nutzen Reisende selbständig eine Übernachtungsmöglichkeit, so haben sie einen Anspruch auf Ersatz der dafür entstandenen angemessenen Kosten (vgl. den voranstehenden Absatz).

Geltendmachung der Fahrgastrechte

Sollten Sie von den streikbedingten Einschränkungen im Zugverkehr betroffen sein, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Eisenbahnunternehmen bzw. das Servicecenter Fahrgastrechte.

Sollte der Dialog mit dem jeweiligen Unternehmen aus Ihrer Sicht nicht zu einer überzeugenden Lösung führen, können Sie einen Schlichtungsantrag stellen. Weitere Informationen zur Schlichtung – insbesondere zu den Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren – finden Sie auf unserer Internetseite.

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