Sich und andere schützen
Regeln, Einschränkungen, Lockerungen
Auf Grundlage gemeinsamer Beschlüsse haben Bund und Länder erfolgreich den Pfad zur schrittweisen Öffnung definiert. Die weitere Ausgestaltung obliegt den Bundesländern. Dabei gilt weiterhin: Minimieren Sie Ihre Kontakte und halten Sie die Abstands- und Hygieneregeln ein.
Bundesweit gilt: Die Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter. Die Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Zahl der Menschen, zu denen sie Kontakt haben, gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen.
Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in jedem Einzelfall kritisch abzuwägen, ob, wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten notwendig und mit Blick auf das Infektionsgeschehen vertretbar sind. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden.
Großveranstaltungen sollen bis mindestens Ende Dezember 2020 nicht stattfinden.
Den Bund-Länder-Beschluss PDF, 83 KB, nicht barrierefrei vom 27. August finden Sie hier. Die jeweiligen Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes.
Besondere Regelungen gelten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Sie sind in jedem Fall verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne zu begeben.
Das gilt für das öffentliche Leben
Um einen erneuten Anstieg der Covid-19-Fallzahlen zu verhinden und sich individuell vor einer Infektion zu schützen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen weiterhin einzuhalten. Darüber hinaus sind die Kontaktbeschränkungen und verstärkte Hygienemaßnahmen zu beachten.
In bestimmten öffentlichen Bereichen wie im Öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen gilt eine Maskenpflicht. Einzelheiten hierzu finden Sie bei Ihrem Bundesland. Mehr zum Thema Schutzmasken lesen Sie hier. Hinweise zum richtigen Gebrauch von Alltagsmasken gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in einem Video.
Mittlerweile sind alle Geschäfte wieder geöffnet. Dabei müssen Auflagen zur Hygiene eingehalten, der Zutritt zum Geschäft gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. So darf in Geschäften - abhängig von der Größe des Ladens - eine maximale Personenzahl (Kundschaft und Personal) nicht überschritten werden. Um das zu gewährleisten, sind viele Supermärkte dazu übergegangen, den Zutritt nur noch mit einem Einkaufswagen zu gewähren. Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen.
Was Sie rund um den Einkauf wissen sollten, finden Sie hier. Informationen zum Tragen von Alltagsmasken finden Sie hier.
Spielplätze, Tierparks und Zoos haben in vielen Bundesländern wieder geöffnet. Dabei sind Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Informationen, ob der Besuch in Ihrer Region erlaubt ist, finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Auch zoologische und botanische Gärten können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Details regeln die Bundesländer. Hier geht es zur Internetseite Ihres Landes.
Der Sportbetrieb, insbesondere von Sportvereinen, wurde in den vergangenen Monaten schrittweise wieder aufgenommen. Die konkreten Schritte und aktuellen Verordnungen zum Sport regeln die Länder. Grundlage dabei sind unter anderem die zehn Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) sowie die sportartspezifischen Übergangsregeln der Spitzenverbände.
Die zehn Leitplanken des DOSB und weitere Informationen zum Sportbetrieb in Deutschland können Sie hier einsehen.
Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können wieder stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden. Das gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften.
Die allgemeinen Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen und Trauungen ebenso wie Trauergottesdienste dürfen im kleinen Kreis stattfinden. Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (zum Beispiel Wallfahrten oder Prozessionen). Auch von Gemeinde- und Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten.
Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Bundesländer.
Das gilt für Gastronomie, Kultureinrichtungen und Veranstaltungen
Im Gastätten- und Gastronomiebereich sind Abstände zwischen den einzelnen Tischen und Hygienekonzepte strikt einzuhalten. Details regeln die Länder in eigener Verantwortung.
Museen, Ausstellungen und Galerien sowie Gedenkstätten können unter Auflagen wieder geöffnet werden.
Über die schrittweise Öffnung von Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos entscheiden die Länder eigenständig und mit Blick auf die Entwicklung der Neuinfektionen in ihrer Region. Zu den Internetseiten der Länder geht es hier.
In welchem Rahmen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter stattfinden können, darüber entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung. Dabei sind stets Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
Zu den Regelungen der Bundesländer geht es hier.
Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich sind, sollen mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden.
Das gilt für Kita und Schule
Seit dem 11. Mai öffnen die Bundesländer in eigener Verantwortung stufenweise die Notbetreuung in den Kitas für weitere Kinder. Zeitnah soll zu einem möglichst vollständigen Regelbetrieb der Kinderbetreuungsangebote zurückgekehrt werden. Die Einzelheiten zum Übergang der Kinderbetreuung in den Regelbetrieb können Sie bei Ihrem Bundesland nachlesen.
Mit dem Ende der Sommerferien gibt es wieder Präsenzunterricht in den Schulen - soweit möglich unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die jeweiligen Regelungen - zum Beispiel zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen - treffen die Bundesländer.
Um die Digitalisierung des Lehrens und Lernens weiter voranzutreiben, haben Bund und Länder am 27. Ausgust eine Fördersumme von 500 Millionen Euro beschlossen.
Informationen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Grundsätzlich besteht in Deutschland Schulpflicht. Gehört eine Schülerin oder ein Schüler selbst zur Risikogruppe, muss in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das belegt, dass ein Schulbesuch derzeit nicht möglich ist. Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich, wenn Angehörige aus dem Haushalt des Kindes, beispielsweise Eltern oder Geschwister, zu einer Risikogruppe gehören. Gegebenenfalls besteht dann die Möglichkeit, ausschließlich an digitalem Schulunterricht teilzunehmen.
Die konkreten Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder und können variieren. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Frage nach einer Befreiung vom Präsenzunterricht vor Ort abzuklären. Hier geht es zur Internetseite Ihres Bundeslandes.
Das gilt für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
Unternehmen sind verpflichtet, auf Grundlage der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Darüber hinaus sind die Unternehmen weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen.
Kranke oder pflegebedürftige Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung sind besonders gefährdet. Deshalb haben Bund und Länder vereinbart, dass für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzmaßnahmen gelten sollen. Diese sind von den jeweiligen Institutionen entsprechend der lokalen Gegebenheiten und unter Hinzuziehung von externem Sachverstand zu bestimmen. Damit die Besuchsbeschränkungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen, gilt: Wiederkehrender Besuch durch eine definierte Person ist erlaubt, solange es keine Covid-19-Fälle in der Einrichtung gibt.
Das gilt für private Reisen und Besuche
Es gelten die Regeln der Bundesländer. Wenn Sie verreisen wollen, müssen Sie sich darüber informieren. Aufgrund einzelner lokaler Ausbrüche kann es zum Teil für manche Regionen wieder zu Einschränkungen kommen. Bund und Länder haben am 26. Juni beschlossen, dass Reisende aus betroffenen Regionen nur innerhalb Deutschlands reisen dürfen, wenn sie einen negativen Test auf SARS-Cov-2 vorweisen können. Bitte prüfen Sie vor Reiseplanungen, welche Regelungen für Ihre Region und für Ihr Reiseziel gelten. Bei allen eventuellen Reisen sind die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln einzuhalten.
Das Bundeskabinett hat am 3. Juni beschlossen, die weltweite Reisewarnung aufzuheben. Seit dem 15. Juni gelten für die Mitgliedstaaten der EU, Großbritannien, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein individuelle Reisehinweise. Dabei entscheiden die Länder selbst über mögliche Einreiseverbote. Für Reisen in Staaten außerhalb Europas bleibt die Reisewarnung überwiegend bis einschließlich 14. September bestehen. Für die vier türkischen Provinzen Antalya, Izmir, Aydin und Mugla wurde die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes indessen zum 4. August aufgehoben.
Aufgrund des Infektionsgeschehens stuft das RKI einige Länder als Risikogebiete ein. Bund und Länder raten davon ab, solche Gebiete zu bereisen. Bitte prüfen Sie möglichst vor der geplanten Reise, ob für Ihr Ziel eine Reisewarnung oder die Einstufung als Risikogebiet vorliegt.
Zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes geht es hier. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie zudem in der Reise-App Sicher Reisen. Beratungen und Informationen erhalten Sie darüber hinaus rund um die Uhr über die Hotline des Auswärtigen Amtes: +49 30 1817 3000.
Das gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr, Ein- und Ausreisen
Die pandemiebedingt vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen zu Österreich, der Schweiz, zu Frankreich, Italien, Dänemark sind seit dem 15. Juni 2020 aufgehoben. Die Grenzkontrollen im Luftverkehr zu Spanien endeten in beiden Richtungen zum 21. Juni 2020. Mit Wegfall der Binnengrenzkontrollen endeten auch die Einreisebeschränkungen sowie die pandemiebedingten Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen.
Die Bundesregierung hat am 17. Juli beschlossen, Einreisebeschränkungen für Drittstaaten anzupassen. Einreisen aus Montenegro sind nur noch aus wichtigem Grund gestattet. Bürgerinnen und Bürger aus Australien, Georgien, Kanada, Neuseeland, Thailand, Tunesien sowie Uruguay dürfen wieder einreisen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.
Unabhängig von den Einreisemöglichkeiten gilt in Deutschland weiter eine Quarantänepflicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in allen Bundesländern für Ein- und Rückreisende aus den vom RKI festgelegten Risikogebieten. Dies gilt mit Ausnahme von Passagieren im Transitverkehr grundsätzlich auch für Reisende mit wichtigem Reisegrund. Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt bei aktuellem Negativ-Test.
Mehr zur schrittweisen Aufhebung der Einreiseisebeschränkungen lesen Sie hier.
Die Möglichkeit für alle Reiserückkehrer, sich nach der Einreise nach Deutschland kostenfrei innerhalb von 72 Stunden auf eine Corona-Infektion testen zu lassen, endet mit dem 15. September 2020.
Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind in jedem Fall verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich dort für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Zum 1. Oktober soll eine neue Regelung eingeführt werden, wonach eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne frühestens durch einen negativen Test ab dem 5. Tag nach Rückkehr möglich ist.
Verpflichtende Corona-Tests für Reiserückkehrer aus Risikogebieten bleiben, bis eine effektive Umsetzung dieser Quarantänepflicht gewährleistet ist. Wer negativ ist, kann dann in seinen Alltag zurückkehren. Zudem müssen sie sich sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Weitere Fragen und Antworten für Reiserückkehrer finden Sie hier.
Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts finden Sie hier. Das RKI führt zudem in einer regelmäßig aktualisierten Liste Staaten auf, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Auf einer Karte zeigt das RKI zudem an, bei welchen Gebieten Rückreisende nach Deutschland möglicherweise mit einer Quarantäne zu rechnen haben.
Fluggäste und Schiffspassagiere sind verpflichtet, Identität, Reiseroute und Kontaktdaten weiterzugeben. Die jeweiligen Beförderer müssen diese sammeln und an die zuständigen Behörden übermitteln. Dies erfolgt per Aussteigekarte und dient der Nachverfolgung von Kontaktpersonen.
Der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleibt genauso wie der grenzüberschreitende Warenverkehr gewährleistet. Pendler sollen entsprechende Nachweise des Arbeitgebers mitführen, aus denen sich die Notwendigkeit des berufsbedingten Grenzübertritts ergibt. Als Nachweis dient die Pendlerbescheinigung.
Auch gibt es keine Einreisebeschränkungen für Gesundheits- und Pflegekräfte aus dem EU-Ausland, zum Beispiel aus Polen, die in Deutschland in Privathaushalten beschäftigt sind. Sie solllten geeignete Unterlagen wie einen Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen oder eine Grenzgängerkarte mitführen.
Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können seit dem 16. Juni sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen. Das hat das Kabinett am 10. Juni beschlossen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Die Auflagen für den Gesundheits-, Arbeits- und Infektionsschutz wurden angepasst.
Im April und Mai durften jeweils 40.000 Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen einreisen. Ende Mai wurde die Regelung bis zum 15. Juni verlängert. Weiterhin, bis in den Herbst hinein, sind die Landwirte bei Ernte- und Pflanzarbeiten auf die Unterstützung ausländischer Fachkräfte angewiesen.
Das gilt im Krankheitsfall
Man sollte sich an einen Arzt wenden, wenn
- man in den vergangenen zwei Wochen Kontakt zu einem Erkrankten hatte, bei dem im Labor eine COVID-19 Diagnose gestellt wurde,
- man in einem Gebiet war, in dem es bereits zu vielen COVID-19 Erkrankungen gekommen ist,
- eine Vorerkrankung besteht oder die Atemwegserkrankung schlimmer wird (Atemnot, hohes Fieber),
- wenn man bei der Arbeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Menschen in Kontakt kommt, die ein hohes Risiko für schwere Erkrankungen haben (zum Beispiel im Krankenhaus oder in der Altenpflege).
Wenn der Arzt oder die Ärztin eine Testung empfiehlt oder vornimmt, sollte man sich selbst isolieren, das heißt zu Hause bleiben und soziale Kontakte vermeiden.
Wer persönlichen Kontakt zu einer Person hatte, bei der das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollte sich unverzüglich telefonisch an das Gesundheitsamt wenden - auch wenn keine Krankheitszeichen erkennbar sind. Das zuständige Amt lässt sich über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (RKI) finden.
Wer sich in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten hat, sollte – auch wenn er keine Krankheitszeichen hat – unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben.
Die häusliche Quarantäne ist eine Schutzmaßnahme und soll verhindern, dass Sie andere Personen anstecken und so das Coronavirus weiterverbreiten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Hinweise des Gesundheitsamtes genau befolgen:
- Verlassen Sie nicht Ihr Zuhause!
- Empfangen Sie keinen Besuch!
- Messen Sie zweimal täglich Ihre Körpertemperatur und führen Sie Tagebuch über eventuelle Krankheitszeichen. Notieren Sie, wenn Sie zu einer anderen Person persönlichen Kontakt hatten.
Das Gesundheitsamt wird sich regelmäßig nach Ihrem Gesundheitszustand erkundigen.
Wenn Sie mit Ihrer Familie oder anderen Personen in einem Haushalt leben, rät das Bundesamt für Katastrophenschutz und Bevölkerungshilfe dazu, sich nach Möglichkeit räumlich getrennt von den anderen Haushaltsmitgliedern aufzuhalten. Halten Sie die Abstands- und Hygieneregeln ein und lüften Sie die Wohnung regelmäßig. Teilen Sie Haushaltsgegenstände wie Geschirr und Wäsche nicht mit anderen Personen und säubern Sie Oberflächen und Gegenstände, mit denen Sie in Berührung kommen, gründlich.
Gut zu wissen
Für den Fall eines Anstiegs der Infektionszahlen haben Bund und Länder am 6. Mai einen gemeinsamen "Notfallmechanismus" beschlossen: Sollten in Landkreisen oder kreisfreien Städten kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tage auftreten, ist mit sofortigen regionalen Beschränkungen zu reagieren. Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Zuständig für die Maßnahmen ist das jeweilige Bundesland.
Am 16. Juli hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern festgelegt, was zu tun ist, um eine erneute Dynamik des Infektionsgeschehens zu vermeiden. So gilt beispielsweise bei einem Ausbruch, der in einem bestimmten Cluster auftritt, wie einem Unternehmen, einer Freizeitgruppe oder bei einer Familienfeier, eine Quarantäne für die betroffenen Personen, es gibt Kontaktnachverfolgung und Testung. Besonders vom Infektionsgeschehen betroffene Gebiete werden identifiziert und nicht erforderliche Reisen eingeschränkt. Die Maßnahmen im Detail entnehmen Sie dem
Bund-Länder-Beschluss
PDF, 59 KB, nicht barrierefrei
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Bund und Länder haben sich erneut am 27. August beraten. Sie waren sich einig, dass bei erhöhten oder steigenden Infektionszahlen weitere größere Öffnungsschritte vorerst nicht zu rechtfertigen sind. Regionale Anpassungen bleiben weiter möglich. Den
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vom 27. August finden Sie hier.
Die Leitlinien zur Bewältigung der Corona-Pandemie haben Bund und Länder gemeinsam beschlossen. Sie gelten einheitlich in allen Bundesländern. Nach dem föderalen Prinzip, wonach die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind, erlassen die Länder in ihrer Zuständigkeit die konkreten Regelungen. Für den Vollzug wiederum sind dann die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Regionale Besonderheiten und epidemiologische Lagen - nicht alle Regionen sind gleich stark vom Virus betroffen - machen es notwendig, dass die Länder und Landkreise bedarfsgerecht und zügig auf die jeweilige Situation vor Ort reagieren. Deswegen kann es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben.
Rechtliche Grundlage des Handelns ist übrigens das Grundgesetz. So besagt Artikel 30 des Grundgesetzes, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft.