Vereinsgesetz
2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) 1Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. 2Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
Rechtsprechung zu § 8 VereinsG
152 Entscheidungen zu § 8 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21
Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt
- BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club ...
- BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21
Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer ...
- BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21
Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 07.06.2018 - B 1 K 16.23
Klagen im Zusammenhang mit dem Verbot des "Freien Netz Süd"
- VGH Bayern, 30.06.2020 - 4 B 20.124
Beschlagnahme des Hausgrundstücks in Oberprex ist rechtswidrig
- VG Bayreuth, 07.06.2018 - B 1 K 16.23
- VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447
Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung
- VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene ...
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 69.23
Vereinsverbot: Einziehung eines Motorrades eines Dritten
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 221.22
Anfechtung eines Sicherstellungsbescheids und einer Einziehungsverfügung
Querverweise
Auf § 8 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 9 (Kennzeichenverbot)
- Sondervorschriften
- § 16 (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
- Parteiengesetz (PartG)
- Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 (Verbot von Ersatzorganisationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 VereinsG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 8 II 3)