Datum: 25.03.2020

Flugvermittler muss Aufpreis für Gepäckaufgabe angeben

vzbv gewinnt Klage gegen Travel24 beim OLG Dresden

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Quelle: rawpixel_com - fotolia

  • vzbv hatte irreführende und lückenhafte Preisangaben auf dem Reiseportal kritisiert.
  • Zusatzkosten für eine Gepäckaufgabe waren nicht angegeben.
  • Zu Beginn der Buchung angezeigte Flugpreise dürfen keinen Rabatt für wenig verbreitete Firmen-Kreditkarte enthalten.

Online-Vermittler von Flugreisen müssen auf ihrer Internetseite auch Zusatzkosten für die Aufgabe von Gepäckstücken angeben. Der zu Buchungsbeginn genannte Flugpreis darf sich außerdem nicht um eine Servicegebühr erhöhen, wenn Kunden mit einer gängigen Kreditkarte bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Travel24.com AG entschieden. Der vzbv hatte lückenhafte und irreführende Preisangaben auf dem Reisportal kritisiert.

„Nur mit vollständigen Preisangaben lassen sich Flugangebote richtig vergleichen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Davon kann keine Rede sein, wenn ein vermeintlich günstiger Ticketpreis nur in Ausnahmefällen gilt oder Zusatzkosten für die Gepäckaufgabe gar nicht angezeigt werden.“

Extrakosten für das Gepäck blieben im Dunkeln

Bei mehreren Testbuchungen des vzbv hatte das Reisportal lediglich darauf hingewiesen, dass der Preis für die jeweils ausgewählten Flüge kein Freigepäck enthielt. Wie hoch der Aufpreis für eine Gepäckaufgabe war, erfuhren die Kunden nicht.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Vermittler damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Sie schreibt vor, dass bereits zu Buchungsbeginn auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Ein effektiver Preisvergleich setzt nach Ansicht der Richter voraus, dass Verbraucher  über die Preise von Leistungen in Kenntnis gesetzt werden, die sie möglicherweise zum Angebot noch hinzubuchen wollen. Gerade bei niedrigen Flugpreisen würden zusätzliche Gepäckkosten erheblich ins Gewicht fallen. Sie stellten damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für den Kunden dar.

19,99 Euro pro Strecke kamen fast immer dazu

Der vzbv hatte Travel24 außerdem die Angabe irreführender Flugpreise vorgeworfen. Die angezeigten Preise waren nur deshalb so niedrig, weil sie einen „Rabatt“ von 19,99 Euro pro Strecke enthielten. Den räumte das Unternehmen aber nur Kunden ein, die mit der „Travel24.com Mastercard Gold“ zahlten. Für alle anderen erhöhte sich der Preis um eine „Service-Fee“ von 19,99 Euro pro Strecke. Für einen Hin- und Rückflug waren es rund 40 Euro. Das stellte sich aber erst am Ende der Buchung bei der Auswahl des Zahlungsmittels heraus.

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Klage des vzbv auch in diesem Punkt statt und korrigierte damit die in erster Instanz getroffene Entscheidung des Landgerichts Dresden. Die Richter werteten den Rabatt für die Firmen-Kreditkarte als verdeckte Zahlungsmittelgebühr. Nach EU-Recht sind Anbieter von Flugreisen verpflichtet, eine kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Die Servicegebühr stelle sich für Verbraucher dagegen als Aufschlag dafür dar, dass sie ein anderes Zahlungsmittel als die „Travel24.com Mastercard Gold“ nutzen. Diese Karte sei kein gängiges Zahlungsmittel.

Urteil des OLG Dresden vom 11.02.2020, Az.14 U 1885/19 - nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 25.03.2020

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Urteil des OLG Dresden vom 11.02.2020, Az.14 U 1885/19 - nicht rechtskräftig

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