Sozialgericht

Kein TI-Anschluss: Erste Klage gegen Honorarabzug ohne Erfolg

Die Weigerung, sich mittels Konnektor an die TI anzuschließen, wird mit Honorarabzug bestraft. Eine erste Klage dagegen wurde jetzt abgewiesen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Leistet nicht nur Kollegen Schützenhilfe im Kampf gegen den TI-Anschluss, sondern zieht auch selbst als Kläger ins Feld: Hausarzt und Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner.

Leistet nicht nur Kollegen Schützenhilfe im Kampf gegen den TI-Anschluss, sondern zieht auch selbst als Kläger ins Feld: Hausarzt und Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner.

© Michaela Illian

Stuttgart. Klagen gegen den sozialrechtlich geforderten Praxis-Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) haben offenkundig einen schweren Stand. Vor dem Sozialgericht Stuttgart ist jetzt erneut ein Arzt-Einspruch abschlägig beschieden worden. Allerdings habe das Gericht „die Berufung zum Landessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen“, wie der Ärztebund Medi mitteilt.

Es ist nicht die erste Klage gegen die TI, aber die erste, die sich ausdrücklich gegen den Honorarabzug durch die KV richtet, wenn der TI-Konnektor nicht installiert ist. Im November 2020 hatte das Stuttgarter Sozialgericht eine Klage gegen die TI verhandelt (Az.: 5 KA 3545/19); damals monierte der Kläger jedoch die unzureichende Kostenerstattung für die TI-Komponenten. 2019 war bereits ein Münchner Augenarzt vergeblich gegen die seines Erachtens unzureichende TI-Finanzierung vor das dortige Sozialgericht gezogen (Az.: S 38 KA 52/19 ER).

Klageführer Baumgärtner

Im aktuell berichteten Streitfall (Az.: S 24 KA 166/20) ist Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner – Hausarzt und MVZ-Inhaber im Stuttgarter Stadtteil Zuffenhausen – selbst der Klageführer. Er argumentiert, „dass die Regelungen zum Benutzungs-/Anschlusszwang zumindest in der 2019 geltenden gesetzlichen Ausgestaltung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen“. Zudem verletze die Anschlusspflicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. Infolgedessen sei der Honorarabzug bei Nicht-Anschluss der Praxis an die TI unzulässig.

In der Urteilsverkündung habe dagegen das Gericht erkennen lassen, heißt es in der Mitteilung weiter, dass es zur Wahrung des Datenschutzes die gesetzlich vorgesehene „Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesdatenschutzbeauftragten bei der Einführung des Konnektors für ausreichend hält“. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.  Auf die von Baumgärtner auch gutachterlich flankiert vorgebrachten Sicherheitsprobleme des Konnektorbetriebs sei das Gericht nicht eingegangen.

„Muss fortgesetzt werden“

Daher will der Medi-Chef seine Sache auch noch nicht verloren geben. Baumgärtner: „Es ist unverständlich, dass das Sozialgericht Stuttgart die technischen Sicherheitsmängel der TI-Konnektoren nicht näher betrachtet hat, weswegen die gerichtliche Klärung in der nächsten Instanz fortgesetzt werden muss.“

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