Drohnen und Recht Das müssen Hobby­piloten wissen

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Drohnen und Recht - Das müssen Hobby­piloten wissen

Drohne. Schät­zungs­weise 500 000 sind in Deutsch­land im Einsatz. Wer eine benutzt, sollte die damit verbundenen Pflichten kennen. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Jeder Drohnenhalter braucht eine Haft­pflicht­versicherung und muss sich registrieren. Wir sagen, wie das geht, welche Police Schutz bietet und welche Flug­regeln gelten.

Das Wichtigste in Kürze

Haft­pflicht­versicherung.
Wenn Sie eine Drohne benutzen möchten, schließen Sie vor dem ersten Start unbe­dingt eine entsprechende Haft­pflicht­versicherung ab. Nutzen Sie die Drohne hobby­mäßig, brauchen Sie dafür nicht unbe­dingt eine spezielle Drohnen­versicherung. Es gibt auch viele Privathaftpflichtversicherungen mit Drohnenschutz.
Registrierung.
Seit dem 1. Mai 2021 muss jeder Drohnenpilot sich beim Luft­fahrt-Bundes­amt (LBA) registrieren, wenn seine Drohne eine Kamera hat. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nummer (e-ID). Diese müssen Sie dann auf Ihrer Drohne anbringen.
Mindest­alter.
Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen nur Spielzeug-Drohnen steuern. Das sind leichte Drohnen (Gewicht unter 250 Gramm), die nach den Herstel­ler­angaben auch von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden dürfen.
Flugraum.
Vor allem im Umfeld eines Flughafens oder Hubschrauber­lande­platzes ist das Steuern einer Drohne in der Regel verboten. Halten Sie Abstand zu Auto­bahnen, Bundes­straßen, Bahn­stre­cken, Oberleitungen und Kraft­werken.
Flughöhe.
Fliegen Sie Ihre Drohne nie höher als 120 Meter über dem Boden und stets nur in Sicht­weite.
Fotos mit Drohnen.
Respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Mitmenschen und fotografieren Sie diese nur mit deren Einverständnis. Fotos von Menschen dürfen in der Regel nur dann veröffent­licht werden, wenn diese zustimmen.
Drohnentest.
Dei Stiftung Warentest hat jüngst elf Drohnen getestet, neun mit und zwei ohne GPS (Preise: 75 bis 1000 Euro). Zu den getesteten Marken gehören DJI und Parrot. Außer Konkurrenz haben wir zusätzlich eine Kompakt­drohne von Hubsan getestet. Es gibt drei Testsieger (Drohnen im Test).

Drohnenpiloten müssen sich registrieren

Die EU-Verordnung 2019/947 bringt neue Drohnen­regeln. Jeder Besitzer einer Drohne mit einem Abfluggewicht ab 250 Gramm (maximal zulässige Start­masse, eng­lisch: maximum take off mass, MTOM) muss sich beim Luft­fahrt-Bundes­amt (LBA) registrieren. Das gilt auch für leichtere Modelle, sobald sie eine Kamera haben. Registrieren geht online beim LBA. Folgende Daten werden für die Registrierung benötigt:

  • Name,
  • Geburts­datum,
  • Anschrift,
  • Scan von Personal­ausweis oder Pass,
  • E-Mail,
  • Telefon­nummer,
  • Name des Haft­pflicht­versicherers und
  • Nummer der Versicherungs­police.

Kosten der Registrierung

Nach der Registrierung erhalten Drohnen­betreiber eine Nummer, die sie an der Drohne anbringen müssen. Sie sollten bei ihrem Privathaft­pflicht­versicherer nach­fragen, ob die Police Versicherungs­schutz für Drohnenschäden ­enthält. Die Registrierung kostet Privatpersonen einmalig 20 Euro.

Für Spielzeug-Drohne keine Registrierung notwendig

Besitzer von Spielzeug-Drohnen müssen sich nicht registrieren. Man erkennt eine Spielzeug-Drohne in der Regel an der Produkt­beschreibung: Kann die Drohne von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden, handelt es sich um eine Spielzeug-Drohne. Der Halter einer solchen Spielzeug-Drohne muss sich dann zum Fliegen des Geräts nicht registrieren – auch dann nicht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist. Wird die Drohne außer­halb der Wohnung geflogen, müssen sich die Piloten der Spielzeug-Drohnen freilich auch an allgemeine Flug­regeln halten, insbesondere an das Gebot, nicht höher als 120 Meter über Grund und nicht über Menschen­ansamm­lungen zu fliegen.

Sonderfall: Pilot leiht sich Drohne

Die Flugsicher­heits­behörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnen­ver­ordnung veröffent­licht. Danach sollen sich auch die Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU-Drohnen­ver­ordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments). Recht­lich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luft­fahrt­behörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungs­nummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ über­kleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Drohnenhalter brauchen eine Haft­pflicht­versicherung

Die gesetzliche Pflicht für Drohnenhalter, eine Haft­pflicht­versicherung abzu­schließen, ergibt sich aus Paragraf 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes. Als Halter gilt nicht etwa derjenige, der eine Drohne in den Händen hält. Drohnenhalter ist in der Regel, wer das Gerät gekauft hat und über seine Benut­zung bestimmt. Hat ein Vater sich etwa eine Drohne gekauft, die er auch gelegentlich seinem Sohn ausleiht, ist der Vater der Halter der Drohne, auch wenn der Sohn die Drohne momentan nutzt. Der Vater muss sich also um die Haft­pflicht­versicherung kümmern.

Auch wichtig bei Nutzung fremder Drohne

Auch der Nutzer einer fremden Drohne sollte haft­pflicht­versichert sein. Denn neben dem Halter einer Drohne, der unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch den Absturz einer Drohne haftet, hat auch der Pilot für Schäden durch Drohnen einzustehen, wenn diese durch sein Fehl­verhalten entstanden sind.

Versicherungen mit Drohnen­schutz

Wenn Sie noch keine Versicherung mit Drohnen­schutz haben, finden Sie im Test der Stiftung Warentest zahlreiche entsprechende Angebote (Vergleich Privathaftpflichtversicherungen). Ob ein Tarif Drohnenschäden versichert, erfahren Sie, indem Sie in der Test­tabelle auf den jeweiligen Tarif­namen klicken. Ein grüner Haken in der Zeile „Drohnen“ zeigt an, dass wenigs­tens Modelle bis 250 Gramm und Schäden mindestens in Höhe von 10 Millionen Euro abge­sichert sind.

Sehr gute Policen mit Schutz für Drohnen bis 5 Kilogramm

Manche der von uns getesteten Privathaft­pflicht­versicherungen decken sogar Schäden von Drohnen bis 5 Kilogramm ab. Dazu zählen etwa folgende mit der Note Sehr Gut bewertete Angebote:

  • DFV Haftpflichtschutz,
  • NV PrivatPremium 6.0,
  • WGV Plus.

Diese Flug­regeln müssen Piloten beachten

Die Zukunft: Klassifizierte Drohnen

Ende 2020 hat die Europäische Union neue Regeln für Drohnen erlassen (Durchführungsverordnung 2019/947). Je nach Gewicht und tech­nischen Eigenschaften werden die Geräte zertifiziert und dabei in eine von sieben Klassen (C0 bis C6) einge­teilt. Die C-Klasse legt fest, in welcher Betriebs­kategorie eine Drohne geflogen werden darf, ob der Pilot einen Führer­schein benötigt und welchen. Es gibt aber noch keine Zertifizierungs­stelle – und daher auch noch keine zertifizierten Drohnen zu kaufen. Spätestens 2023 soll sich das ändern. Für die aktuell erhältlichen Drohnen (auch „Altdrohnen“ oder „Bestands­drohnen“ genannt) gelten die nach­stehenden Flug­regeln:

Maximale Flughöhe 120 Meter

Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen.

Betrieb nur in Sicht­weite

Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollisiojn mit anderen Luft­fahrt­zeugen, Menschen oder sons­tigen Hinder­nissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzu­lesen, wird wohl noch kein Verstoß sein.

Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnen­ver­ordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außer­halb der Sicht­weite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Stand­ort des Pilot auto­matisch in einem fest­gelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt.

Mindest­alter 16 Jahre

Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindest­alter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstel­ler­angaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führer­schein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjäh­rige Pilot im Besitz dieses Führer­scheins sein.

Kein Flug über Menschen­ansamm­lungen

Die Drohne darf nicht über Menschen­ansamm­lungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammen­steht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luft­fahrt­behörde, auf Anfrage von test,.de. Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschen­ansamm­lung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkauf­straße während der Öffnungs­zeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demons­tration dürften recht­lich als Menschen­ansamm­lung anzu­sehen sein.“

Flug über Wohnungs­grund­stücken nur unter Bedingungen

Zusätzlich zu den Flug­regeln der EU-Drohnen­ver­ordnung hat der deutsche Gesetz­geber in der Luft­verkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ fest­gelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraus­setzungen über­flogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnen­flug über fremde Wohn­grun­stücke ist nach der Luft­verkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:

  • der Eigentümer des Grund­stücks oder die Bewohner (Mieter) haben dem Über­flug zuge­stimmt oder
  • die Drohne wiegt maximal 250 Gramm und hat keine Kamera oder
  • der Über­flug findet tags­über (zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr abends) unter Einhaltung der Lärm­schutz­vorschriften (Punkt 6.1 der TA-Lärm) in einer Höhe von mindestens 100 Metern über dem Grund­stück statt, weil ein – vereinfacht gesprochen – Umfliegen dieses Grund­stücks nicht möglich ist und auch die Zustimmung des Grund­stücks­inhabers oder der Bewohner zuvor nicht einge­holt werden konnte.

Weitere Flug­regeln je nach Gewicht

Je nach Gewicht der Drohne sind zusätzlich die Flug­regeln der Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten:

Drohnen von 250 bis 499 Gramm. Piloten solcher Drohnen müssen zusätzlich die Flug­regeln der Unterkategorie A1 beachten. Danach ist nicht nur der Über­flug von Menschen­ansamm­lungen verboten, sondern auch der Flug über (einzelne) „unbe­teiligte Personen“. Als unbe­teiligte Person gilt jeder, der vom Drohnenpiloten zuvor nicht über den Flug informiert wurde. So sind zum Beispiel Besucher eines Konzerts oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbe­teiligte Personen anzu­sehen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Wichtig: Ab 2023 müssen Halter von Drohnen dieser Gewichts­klasse die strengeren Flug­regeln der Unterkategorie A3 einhalten. Das heißt: Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten. Zudem darf sie nicht in Gebieten geflogen werden, in denen sich unbe­teiligte Personen aufhalten.

Drohnen von 500 bis 1999 Gramm. Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen Drohnen­führer­schein A1/A3 nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden. Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten. Zudem darf sie nicht über Gebieten geflogen werden, in denen sich unbe­teiligte Personen aufhalten. Wer einen großen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) gemacht hat, darf diese Drohnen über­gangs­weise (bis Ende 2022) in der Unterkategorie A2 fliegen und damit näher an bewohnte Ortschaften heran­fliegen. Während in A3 ein Mindest­abstand von 150 Metern zu Wohn­gebieten einzuhalten ist, ist in A2 nur ein Mindest­abstand von 50 Metern zu unbe­teiligten Personen einzuhalten.

Brauche ich einen Drohnen­führer­schein?

Die Regeln für „Bestands­drohnen“

An dieser Stelle erklärt die Stiftung Warentest, ob Besitzer der bislang erhältlichen (noch unzertifizierten) „Bestands­drohnen“ zum Fliegen einen Drohnen-Führer­schein benötigen und wie lange sie mit einem alten Drohnen­führer­schein noch fliegen dürfen. Die Regeln für zertifizierte Drohnen, die spätestens 2023 auf den Markt kommen sollen, lassen wir noch außen vor. Alles andere würde Verwirrung stiften. Entscheidend für die Pflicht zum Drohnen­führer­schein ist das Gewicht des Geräts.

Drohnen bis 249 Gramm

Momentan und auch über das Jahr 2022 hinaus ist für diese Gewichts­klasse kein Drohnen-Führer­schein erforderlich.

Drohnen von 250 bis 499 Gramm

Diese Drohnen dürfen bis Ende 2022 ohne Führer­schein nach den Regeln der Unterkategorie A1 (siehe „Flugregeln“) gesteuert werden. Ab 2023 müssen Piloten solcher Geräte die strengeren Flug­regeln der Unterkategorie A3 einhalten und den kleinen Drohnen-Führer­schein besitzen („EU-Kompetenz­nach­weis A1/A3“).

Drohnen von 500 bis 1999 Gramm

Diese Drohnen dürfen nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden (siehe „Flugregeln“). Piloten benötigen den kleinen Drohnen-Führer­schein. Er lässt sich über einen Online-Test beim Luftfahrt-Bundesamt erwerben (Kosten: 25 Euro). Wer näher an Ortschaften heran­fliegen möchte (Unterkategorie A2), braucht den großen Drohnenführ­schein („EU-Fernpiloten­zeugnis A2“). Den kann man bei privaten Drohnenschulen erwerben. Kurs und Prüfung kosten teil­weise mehrere hundert Euro. Wer schon den bisherigen deutschen Führer­schein („nationaler Kennt­nisnach­weis“) hat, darf diese Drohnen damit bis Ende 2022 steuern.

Ab 2023: Durch Nach­klassifizierung strengere Flug­regeln vermeiden?

Wie oben für die Gewichts­klasse „Drohnen von 250 bis 499 Gramm“ dargestellt, droht den Besitzern solcher Altdrohnen ab 2023 eine Verschärfung der Flug­regeln durch den Wechsel der zu beachtende Unterkategorie von A1 nach A3. „Recht­lich ist es möglich, eine solche Altdrohne als C1 Drohne nach­klassifizieren zu lassen“, sagt Florian Vogt von der Luft­fahrt­behörde Bremen. Als C1-Drohne dürfte der Halter dann weiter in der Unterkategorie A1 fliegen. An einer Nach­klassifizierung dürften auch die Halter einer Bestands­drohne mit einem Gewicht zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm Interesse haben. Mit einer Nach­klassifizierung als C2-Drohne müssen sie nicht nach A3 fliegen, sondern dürfen in der Unterkategorie A2 fliegen, sofern sie einen großen Drohnen­führer­schein („EU-Kompetenz­nach­weis A1/A3“) gemacht haben.

Ob die Nach­klassifizierung möglich ist, hängt aber nicht von den Luft­fahrt­behörden ab, sondern vom Hersteller. Betroffene müssen sich also dort informieren, ob dies für ihre Drohne möglich ist und wie die Nach­klassifizierung durch­geführt wird.

Elf Drohnen im Test

Die Stiftung Warentest hat elf Drohnen getestet. Sechs davon haben ein Gewicht von über 250 Gramm (die schwerste Drohne im Test wiegt 916 Gramm), fünf wiegen unter 250 Gramm (zum Test­ergebnis: Drohnen im Test).

Mit einer Handy-App Flug­verbots­zonen einhalten

Vor einem Drohnen­flug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flug­verbots­zonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel

Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht über­prüft. Aus den Bewertungen in den App-Stores kann man jedenfalls entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnen­steuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwort­lich für die Einhaltung der gesetzlichen Flug­regeln.

Privatsphäre Dritter beachten

Drohnenpiloten haben nicht nur die öffent­lich-recht­lichen Flug­regeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Über­flug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht auto­matisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt.

Persönlich­keits­rechte achten

Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grund­sätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gericht­liche Auseinander­setzung – wegen Verletzung von Persönlich­keits­rechten.

Hohe Kosten, wenn es zum Rechts­streit kommt

Verliert der Drohnenpilot eine solche Klage, muss er die Anwalts­kosten der Gegen­seite und die Gerichts­kosten bezahlen. Dadurch können leicht über tausend Euro auf den Piloten zukommen (Amts­gericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Freilich muss der Gefilmte für einen solchen Rechts­streit den Piloten zuvor ausfindig machen und mit Zeugen oder eigenen Film­aufnahmen den illegalen Drohnen­flug beweisen können. In dem Pots­damer Fall aus dem Jahr 2015 war das gelungen.

Personen als „Beiwerk“

In Ausnahme­fällen ist es zulässig, Fremde ohne Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Etwa wenn die Person zufäl­lig als „Beiwerk“ neben einer aufgenommenen Sehens­würdig­keit steht. Dann darf der Drohnenpilot die Filme oder Fotos sogar ohne dessen Einverständnis verbreiten.

Tipp: Was Sie mit Drohnen­aufnahmen tun dürfen, erklären wir in unserem Special Recht am eigenen Bild: Wann Privataufnahmen veröffentlicht werden dürfen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.01.2024 um 11:44 Uhr
    Neue Regelungen ab 01.01.2024

    @enn: Ja, es gibt Änderungen. Bitte geben Sie uns noch etwas Zeit zur Aktualisierung des Artikels.

  • enn am 18.01.2024 um 08:47 Uhr
    Neue Regelungen ab 01.01.2024?

    Hallo,
    gibt es da ab dem 1. Januar 2024 nicht neue Regelungen?
    Ist das hier Beschriebene noch aktuell?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.08.2021 um 17:25 Uhr
    Zahlt Haftpflichtversicherung ohne Registrierung

    @remorobin: Hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht haben kann, steht in den Haftpflichtversicherungen unter
    "Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten"
    Es ist in der Regel zu unterscheiden, ob der Verstoß aufgrund eines vorsätzlichen Handelns erfolgte (=Leistungsausschluss) oder grob fahrlässiger Natur (Möglichkeit der Leistungskürzung) erfolgte oder ob es dem Versicherten gelingt, das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit nachzuweisen (in der Regel bleibt die Leistungspflicht bestehen).

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.08.2021 um 17:02 Uhr
    Drohne / theoretische Möglichkeit der Filmaufnahme

    @fu420675: Viele Fragen zu Videoaufnahmen auf dem eigenen Grundstück beantwortet das folgende Special:
    www.test.de/FAQ-Private-Videoueberwachung-Das-ist-erlaubt-und-das-nicht-5045901-0
    Grundsätzlich sind Videoaufnahmen auf das eigene Grundstück zu beschränken. In der Regel reicht es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aus, dass die Ausrichtung der Kamera auf das eigene Grundstück gerichtet ist. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht.
    Doch im Einzelfall kann auch die theoretische Möglichkeit der Kameraaufnahme das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen, und zwar wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Befürchtung rechtfertigen. Unter dem o.g. Link finden Sie ein Beispiel dafür.

  • fu420675 am 07.08.2021 um 14:06 Uhr
    Verletzung der Privatsphäre

    Ich habe die Drohne des Unternehmens auf unserem gekauften Grundstück fliegen gelassen, um Bestandfotos für Berichte aufzunehmen. Dann kam ein Nachbar und beklagte, dass ich über seinem Grundstück geflogen bin. Na ja ich flog über meinem Grundstück kurz vor der Grenze, um einen guten und weiten Blick zu haben, aber nicht mal über der Grenze. Das wusste ich genau, weil ich selbst dort stand, wo der Bauzaun ist. Ich versuchte zu erzählen, dass ich nur über meinem Grunstück flog und nur von dort Fotos machte. Er meinte, es ist trotzdem illegal, weil ich Fotos von allen Richtungen aufnehmen könnte. Dann versuchte ich netterweise zu erzählen aber er hat sich darauf gar nicht interessiert und interessierte nur auf seine Persönlichkeit. Ich bin ohne sein Einverständnis geflogen, weil der Plan ja nur ÜBER meinem Grundstück zu fliegen und NUR VON MEINEM GRUNDSTÜCK Fotos aufzunehmen war.
    Ich habe den Flug abgebrochen und wünschte ihm ein schönes Wochenende, aber war es eigentlich illegal?