EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

10.4.2015 - (05094/1/2015 – C8-0064/2015 – 2013/0371(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Margrete Auken


Verfahren : 2013/0371(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0130/2015
Eingereichte Texte :
A8-0130/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

(05094/1/2015 – C8-0064/2015 – 2013/0371(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05094/1/2015 – C8‑0064/2015),

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2014[2],

–       unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[3] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0761),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0130/2015),

1.      billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.      billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.      stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.      beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.      beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament nimmt die Erklärung der Kommission bezüglich der erzielten Einigung über eine Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen zur Kenntnis.

Wie die Kommission in ihrer Begründung darlegte, war ihr ursprünglicher Vorschlag auf „die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere durch Vermüllung, die Förderung der Abfallvermeidung und eine effizientere Ressourcennutzung sowie die Begrenzung nachteiliger sozioökonomischer Auswirkungen“ gerichtet. Im Einzelnen zielt der Vorschlag darauf ab, den Verbrauch von Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (0,05 Millimeter) in der Europäischen Union zu verringern.“

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der von beiden Gesetzgebern vereinbarte Wortlaut voll und ganz den Zielen des Kommissionsvorschlags entspricht.

In ihrer Folgenabschätzung gelangte die Kommission zu folgendem Schluss: „Die Option, bei der ein EU-weites Präventionsziel mit einer ausdrücklichen Empfehlung zur Verwendung einer Preisbildungsmaßnahme und mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit kombiniert wird, im Wege einer Ausnahme von Artikel 18 Marktbeschränkungen zu verhängen [...] bietet die besten Aussichten, ehrgeizige ökologische Ergebnisse bei gleichzeitigen positiven wirtschaftlichen Auswirkungen und begrenzten negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erzielen, die öffentliche Akzeptanz zu gewährleisten und auf breiterer Basis zu einem Bewusstsein für nachhaltigen Verbrauch beizutragen.“

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich der vereinbarte endgültige Wortlaut auf die Option stützt, der die Kommission in ihrer Folgenabschätzung den Vorzug gab, und dass er geeignete Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten den Verbrauch von Kunststofftüten in der gesamten Union wirksam verringern.

Das Europäische Parlament erinnert ferner daran, dass die Entscheidung, ob vor der Annahme einer wesentlichen Änderung eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte, gemäß Ziffer 30 der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 im Ermessen der beiden Gesetzgeber liegt.

Das Europäische Parlament erinnert zudem daran, dass die Organe gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Das Parlament würdigt die Anstrengungen, die die Kommission unternommen hat, um die interinstitutionellen Verhandlungen zum Abschluss zu bringen. Es bedauert jedoch, dass in der Erklärung der Kommission Punkte angesprochen werden, die bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend behandelt wurden.

Schließlich erinnert das Parlament daran, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrecht in den Mitgliedstaaten trägt.

  • [1]  Abl. C 214 vom 8.7.2014, S. 40.
  • [2]  Abl. C 174 vom 7.6.2014, S. 43.
  • [3]  Angenommene Texte vom 16.4.2014, P7_TA(2014)0417.

BEGRÜNDUNG

Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat haben dazu geführt, dass der Vorschlag der Kommission deutlich verbessert wurde, indem eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten festgelegt wurde, eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen. Dabei ist hervorzuheben, dass es zum ersten Mal in der vierzigjährigen Geschichte des EU-Abfallrechts verbindliche Vorschriften auf EU-ebene zur Verringerung des Abfallaufkommens geben wird.

Reduktionsziele oder Kostenpflicht

Nach dem jetzigen Wortlaut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten zwischen zwei Verpflichtungen wählen: Entweder sie ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, dass der jährliche Verbrauch im Durchschnitt nicht mehr als 90 leichte Kunststofftragetaschen pro Person bis Ende 2019 und nicht mehr als 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Person bis 2025 beträgt. Oder sie stellen sicher, dass leichte Kunststofftragetaschen bis Ende 2018 in den Verkaufsstellen von Waren nicht mehr kostenfrei abgegeben werden, falls keine gleichermaßen wirksamen Instrumente angewendet werden.

Jährliche Berichterstattung über den Verbrauch

Damit die Wirksamkeit der Reduktionsmaßnahmen beurteilt werden kann, enthält der Text spezielle Bestimmungen über eine Überwachung, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, 36 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie damit zu beginnen, jedes Jahr den jährlichen Verbrauch von Kunststofftragetaschen zu melden, und zwar auf der Grundlage einer gemeinsamen Methode, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie von der Kommission verabschiedet werden muss. Dabei wird an bestehende Meldepflichten angeknüpft. Allein schon die Vorteile im Zusammenhang mit der Bereitstellung konkreter Instrumente, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu kontrollieren, überwiegen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei Weitem.

Kennzeichnung biologisch abbaubarer und kompostierbarer Kunststofftragetaschen

Darüber hinaus stellt die der Kommission auferlegte Verpflichtung, die Einzelheiten der Kennzeichnung von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Kunststofftragetaschen festzulegen ein wichtiges Mittel dar, um die irreführende Kennzeichnung von Kunststofftragetaschen zu verhindern, insbesondere was die so genannten „oxo-biologisch abbaubaren“ Kunststofftragetaschen betrifft. „Oxo-biologisch abbaubare“ Kunststofftragetaschen basieren auf einer Technologie, bei der dem herkömmlichen Kunststoff ein Zusatzstoff hinzugefügt wird, der bewirkt, dass der Kunststoff nach gewisser Zeit (normalerweise in zwei bis fünf Jahren) in Mikropartikel zerfällt. Dies wird als Lösung des Abfallproblems propagiert, obwohl es das Abfallproblem in Wirklichkeit vergrößert, da es zu einer Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastikpartikel führt. Es ist höchst umstritten, ob diese Mikroplastikpartikel letzten Endes „biologisch abbaubar“ sind, wie von denen behauptet wird, die diese Technologie anbieten. Die Tatsache, dass die Angabe „biologisch abbaubar“ gegenwärtig für Materialien mit höchst unterschiedlichen Graden der biologischen Abbaubarkeit verwendet wird, hat diese Angabe bedeutungslos gemacht. Die Verabschiedung eindeutiger und detaillierter Vorschriften für die Kennzeichnung von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Taschen trägt zur Klarstellung der Situation bei und schiebt irreführenden Angaben einen Riegel vor, kann aber auch dazu beitragen, das getrennte Sammeln von Bioabfällen mithilfe von tatsächlich biologisch abbaubaren und kompostierbaren Kunststoffsäcken zu erleichtern.

Bewertung der Umweltauswirkungen von „oxo-biologisch abbaubaren“ Kunststofftragetaschen

Da mit einer Kennzeichnungsregelung nur das Problem der irreführenden Bezeichnung von Kunststofftragetaschen als „oxo-biologisch abbaubar“ angegangen wird, eine Zunahme der durch diese Technologie verursachten Umweltverschmutzung jedoch nicht verhindert werden kann, wird in dem vereinbarten Text die Kommission verpflichtet, die Auswirkungen von „oxo-biologisch abbaubaren“ Kunststofftragetaschen auf die Umwelt zu untersuchen und dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten einen Bericht vorzulegen, in dem gegebenenfalls eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen werden, um den Verbrauch solcher Kunststofftragetaschen zu begrenzen oder die schädlichen Auswirkungen zu verringern. Da „oxo-biologisch abbaubare“ Kunststoffe vor allem für die Herstellung von Kunststofftragetaschen verwendet werden, ist es durchaus angemessen, im Rahmen der Änderung der Verpackungsrichtlinie eine rechtlich bindende Folgemaßnahme für Kunststofftragetaschen sicherzustellen, statt dieses Thema einer ungewissen Weiterbehandlung im Grünbuch der Kommission zu Kunststoffabfällen zu überlassen.

Sehr leichte Kunststofftragetaschen

Um eine Verringerung des übermäßigen Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, mussten diese von sehr leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron unterschieden werden, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Da es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, sehr leichte Kunststofftragetaschen von den Maßnahmen zur Erreichung der Verringerungsziele oder der Einführung einer Kostenplicht auszunehmen, dürfte ihr Verbrauch auf dem selben Niveau bleiben oder sogar zunehmen. Da jedoch der Verbrauch von sehr leichten Kunststofftaschen sehr hoch ist und das Abfallproblem hier besonders relevant ist, wurde im Rahmen der endgültigen Einigung die Verpflichtung eingeführt, wonach die Kommission innerhalb von 24 Monaten zu bewerten hat, welche Lebenszyklusauswirkungen mit den verschiedenen Möglichkeiten zur Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten einhergehen, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten.

CEN-Norm für die Kompostierung in Privathaushalten

Schließlich sieht die endgültige Einigung auch vor, dass die Kommission das Europäische Komitee für Normung beauftragen sollte, eine Norm für privat kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten.

Die endgültige Einigung stellt somit im Vergleich zum Kommissionsvorschlag eine deutliche Verbesserung in allen Aspekten dar. Anders als der Kommissionsvorschlag basiert sie auf der Option, der die Kommission in ihrer eigenen Folgenabschätzung den Vorzug gab. Die Berichterstatterin empfiehlt daher, dem gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen zuzustimmen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

05094/1/2015 – C8-0064/2015 – 2013/0371(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

16.4.2014                     T7-0417/2014

Vorschlag der Kommission

COM(2013)0761 - C7-0392/2013

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

12.3.2015

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.3.2015

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Margrete Auken

28.11.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.3.2015

 

 

 

Datum der Annahme

31.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Cristian-Silviu Bușoi, Nessa Childers, Alberto Cirio, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, György Hölvényi, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Estefanía Torres Martínez, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Nicola Caputo, Herbert Dorfmann, Peter Jahr, Ulrike Müller, James Nicholson, Younous Omarjee, Marit Paulsen, Gabriele Preuß, Christel Schaldemose, Bart Staes, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Datum der Einreichung

10.4.2015