Pflicht zur Mitwirkung bei Widerruf und Rücknahme , Datum: 14.12.2018, Format: Meldung, Bereich: Behörde , BAMF-Präsident Sommer: "Verfahren wird dadurch effektiver und effizienter"

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes werden mehrere Mitwirkungspflichten im so genannten Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren neu in das Gesetz aufgenommen. Dies hat konkrete Auswirkungen für Ausländerinnen und Ausländer, denen das BAMF im Asylverfahren Schutz zugesprochen hat: Spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eines Asylbescheides muss das BAMF überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzstatus nach wie vor vorliegen. Personen, denen das BAMF im Asylverfahren Schutz nach §3 Asylgesetz zuerkannt hat, sind nun verpflichtet, an dieser Überprüfung selbst mitzuwirken.

Mit den neuen Regelungen, die seit 12. Dezember 2018 gelten, können nun wie im Asylverfahren auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren die individuellen Sachverhalte noch besser und effektiver aufgeklärt werden. Die Mitwirkungspflichten dienen auch dazu die Identität der Ausländerinnen und Ausländer weiter aufzuklären, zum Beispiel durch eine persönliche Befragung oder eine erneute Vorlage von Personaldokumenten, um deren Echtheit zu überprüfen.

Darüber hinaus ist eine schriftliche Mitwirkung vorgesehen. Konkret bedeutet dies, dass das Bundesamt in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren von den Betroffenen weitere schriftliche Informationen einholen kann, etwa die Beantwortung von Fragen oder die Übersendung von Nachweisen wie ärztlichen Unterlagen. Gegen Personen, die hierbei nicht mitwirken, kann ein Zwangsgeld verhängt werden oder es wird nach Aktenlage entschieden.

Davon sind aber nicht generell alle Personen betroffen, deren Verfahren sich in der Widerrufs- oder Rücknahmeprüfung befinden. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt: In jedem Einzelfall muss unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse bewertet werden, ob etwa eine ergänzende Befragung oder weitere Nachweise erforderlich sind.

Dazu erklärt BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer:

"Für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine Mitwirkungspflicht im Widerrufsverfahren von außerordentlicher Bedeutung. Die jetzt in Kraft getretenen Änderungen haben direkte Auswirkungen auf unsere Arbeit und sind ein wichtiger Beitrag dazu, das Widerrufsverfahren effektiver und effizienter zu machen."

Das Widerrufs- und Rücknahmeverfahren, das in §73 AsylG geregelt ist, soll sicherstellen, dass nur diejenigen, die dauerhaft schutzbedürftig sind, eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Menschen, die den vorübergehenden Schutz nicht mehr benötigen, da sich die Verhältnisse in ihren Herkunftsländern verändert haben und eine Rückkehr möglich ist, sowie jene, die des Schutzes von vornherein nicht bedurften oder diesen durch Straftaten verwirkt haben, soll der Aufenthaltstitel aberkannt werden.

Bis dato war das BAMF im Widerrufsverfahren auf Informationen anderer Behörden angewiesen. Die betroffenen Personen selbst konnte das Bundesamt erst einbeziehen, wenn bereits widerrufsrelevante Informationen vorlagen. Die Einführung der Mitwirkungspflicht ermöglicht es nun insbesondere, die in der Person des Antragsstellers liegenden Gründe, die ausschlaggebend für die positive Entscheidung des BAMF waren, zu überprüfen.

Mit der Änderung kommt auf das Bundesamt im Rahmen der Widerrufsprüfungen ein Mehraufwand zu. Bis 2020 müssen insgesamt noch rund 770.000 Verfahren überprüft werden. Die Einbeziehung der eingehenden Antworten sowie die Befragungen werden sich auf die Bearbeitungsdauer der einzelnen Verfahren auswirken, da ein umfangreicherer Sachverhalt zu würdigen sein wird. Helfen wird hier eine weitere rechtliche Änderung, mit der die Frist für die Regelüberprüfung vorübergehend von drei auf fünf Jahre verlängert werden soll. Damit wird eine Überlastung des Bundesamts verhindert und eine sorgfältige Prüfung im Widerrufsverfahren ermöglicht.

Dr. Sommer: "Dieser Mehraufwand ist aufgrund der zu erwartenden positiven Effekte der Änderungen jedoch sinnvoll und wird zudem abnehmen, sobald die hohen Fallzahlen, die sich aus den positiven Entscheidungen der Jahre 2015 und 2016 ergeben, bearbeitet sind."