StVollzVergO
Ausfertigungsdatum: 11.01.1977
Vollzitat:
"Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 6 G v. 13.12.2007 I 2894 |
Vergütungsstufe I | = | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe II | = | Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
Vergütungsstufe III | = | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe IV | = | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
Vergütungsstufe V | = | Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert, |
Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert, |
Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert, |
Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert, |
Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert |