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Das Symbolfoto zeigt eine Menschenmenge. © Pavlo Vakhrushev/fotolia.com

Erscheinung:15.10.2020 761.500 Basiskonten

Eine Erhebung der BaFin zeigt: Das Zahlungskontengesetz ist wirksam – nicht nur beim Basiskonto, sondern auch beim Kontowechsel.

Seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 18. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland das Recht auf ein Basiskonto. Ebenso darf er verlangen, dass ihn seine bisherige und die neue Bank beim Kontowechsel unterstützen. Die BaFin hat nach 2018 zum zweiten Mal die wichtigsten Zahlen für die Europäische Kommission erhoben (siehe BaFinJournal Oktober 2018).

Banken erfüllen weiterhin ihre Pflicht

Danach bieten in Deutschland aktuell etwa 1.300 Kreditinstitute ein Basiskonto an. Das sind alle Kreditinstitute mit Zahlungskonten für Verbraucher. Zum Stichtag 30. Juni 2020 sind seit Inkrafttreten der Regelungen zum Basiskonto insgesamt knapp 761.500 Basiskonten eröffnet worden. Die BaFin hat festgestellt, dass Verbraucher im Jahr 2019 über 144.200 Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos gestellt haben. Knapp 5.200 dieser Anträge (ca. 3,6 Prozent) haben Institute zunächst abgelehnt.

Wenn eine Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt, kann er sich an die BaFin wenden, damit sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Die BaFin prüft dann, ob die Bank den Antrag des Verbrauchers ablehnen durfte – was nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, etwa wenn der Antragsteller bereits über ein Zahlungskonto verfügt oder wenn die Bank durch die Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verstößt. Liegen keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vor, so ordnet die BaFin gegenüber dem Institut an, dass es das Konto eröffnet.

Im Jahr 2019 haben sich 160 Verbraucher mit einem solchen Antrag an die BaFin gewandt. In gut 70 Fällen konnte die BaFin ihnen wirksam helfen. Dafür genügte es bereits, dass sie die Institute aufforderte, eine Stellungnahme abzugeben. Es war nicht erforderlich, die Eröffnung des Basiskontos förmlich anzuordnen. In den übrigen Fällen durften die Institute die Eröffnung eines Basiskontos verweigern, weil ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorlag. Außerdem erreichten die BaFin knapp 160 Beschwerden mit Bezug zum Basiskonto. Die Zahlen zeigen, dass die Institute auch weiterhin die Pflichten aus dem ZKG grundsätzlich gut erfüllen.

Kontenwechselhilfe überwiegend gut

Das ZKG verpflichtet die Institute auch dazu, ihren Kunden den Kontowechsel zu erleichtern. Auf Antrag des Verbrauchers muss der bisherige Anbieter die Daueraufträge und andere Leistungen auf den neuen Anbieter übertragen. Die beiden betroffenen Anbieter müssen untereinander die notwendigen Informationen austauschen. Über 467.500 Mal haben Verbraucher im Jahr 2019 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie haben sich mit knapp 30 Beschwerden zur gesetzlichen Kontenwechselhilfe an die BaFin gewandt. Die Relation der Beschwerden zu den durchgeführten Kontenwechseln zeigt, dass die Institute die gesetzliche Kontenwechselhilfe mittlerweile gut umsetzen.

Entgeltangemessenheit bei Basiskonten

Das ZKG macht konkrete Vorgaben hinsichtlich des Kontrahierungszwangs, bestimmt also, wer als Verpflichteter mit welchem Berechtigten ein Basiskonto abschließen kann bzw. muss und welche Leistungen das Basiskonto zu umfassen hat. Es enthält aber keine konkreten Vorgaben dazu, was es kosten darf. Der Gesetzgeber hat von einer Preisvorgabe abgesehen und lediglich den Rahmen vorgegeben. Danach muss das Entgelt für das Basiskonto angemessen sein.

Allgemein gilt, dass es allein Aufgabe der Zivilgerichte ist, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Entgelt angemessen ist. Sie nehmen sich dieser Frage in der Regel im Rahmen der AGB-Kontrolle an.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals mit Urteil vom 30. Juni 2020 höchstrichterlich über die Angemessenheit eines bestimmten Entgeltmodells entschieden (siehe BaFinJournal Juli 2020). Er konkretisierte dabei, wann ein Entgelt für ein Basiskonto nicht mehr angemessen ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Bank den Mehraufwand, der ihr dadurch entstehe, dass sie die Basiskonten führe, alleine auf deren Inhaber umlege.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Institut vorgetragen, dass es den Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umlegt. Nach Auffassung des Gerichts müssen die Institute diese Kosten hingegen im freien Wettbewerb erwirtschaften.

Möglichkeiten der BaFin

Ein Kreditinstitut, das die gesetzlichen Ansprüche an die Angemessenheit eines Entgelts nicht hinreichend berücksichtigt, sieht sich nicht nur der zivilgerichtlichen AGB-Kontrolle ausgesetzt, sondern vernachlässigt seine Pflichten aus dem ZKG generell. Auch die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde kann darauf hinwirken, dass Kreditinstitute ihre Entgeltmodelle für Basiskonten an die Anforderungen des ZKG anpassen. Oft reicht es aus, wenn die BaFin das betroffene Institut kontaktiert und um Stellungnahme bittet. Als Ultima Ratio kann sie aber auch Anordnungen treffen, um solche Verstöße zu ahnden.

Autor

Alina Zimmermann
BaFin-Referat Schlichtung, ZKG, SKM, Datenschutzrecht

Hinweis

Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

Zusatzinformationen

BaFinJournal 10/2020 (Download)

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