Drit­tan­bie­ter oder „Abo-Fal­len“

Über die Mobilfunkrechnung können verschiedene Drittanbieterleistungen
abgerechnet werden. Hierbei handelt es sich um Angebote von Dritten, also
nicht von Ihrem Telekommunikationsunternehmen, die über die Mobilfunk-
rechnung abgerechnet werden. Das sind u. a. kostenpflichtige Angebote in
App Stores, Kartenverkauf wie ÖPNV‐Karten, Parktickets, eBooks,
Musikangebote, Streamingdienste, Kleinspenden für gemeinnützige Zwecke
oder Abonnements.

In Ihrer Mobilfunkrechnung finden Sie Drittanbieterleistung, die Sie sich nicht erklären können?

In solchen Fällen prüfen Sie die Angaben auf Ihrer Rechnung. Sofern auch Dritte Ihr Smartphone oder Tablet nutzen, fragen Sie ggf. in Ihrem Umfeld nach, ob jemand den Betrag oder den Namen des Anbieters zuordnen kann.

Wenn Sie immer noch nicht wissen, warum Sie für einen Dienst eines Drittanbieters zahlen sollten und den Betrag für ungerechtfertigt halten, verfahren Sie folgendermaßen:

  1. Zunächst sollten Sie sich zur Klärung eines entsprechenden Falles unverzüglich an Ihren Mobilfunkanbieter wenden und den entsprechenden Abrechnungsposten begründet beanstanden. Der Mobilfunkanbieter kann u.a. prüfen, ob ein Garantiefall gegeben ist.
  2. Zusätzlich sollten Sie Ihre begründeten Einwendungen auch unverzüglich dem Drittanbieter gegenüber erklären.
  3. Im Falle der Abrechnung eines Abonnements kann eine zukünftige Abrechnung durch eine vorsorgliche Kündigung des Dienstes unterbunden werden.
  4. Haben Sie eine Einzugsermächtigung gegeben, sollten Sie prüfen, ob Sie die Abbuchung widerrufen und nach Kürzung um den streitigen Rechnungsposten neu anweisen. Im Falle einer Überweisung Ihrer Mobilfunkrechnung können Sie nach Prüfung direkt entscheiden, ob Sie eine entsprechende Kürzung vornehmen wollen.
  5. 5. Daneben können Sie eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur abgeben. Bei Fragen oder Beschwerden, schreiben Sie uns und nutzen dafür unser Beschwerdeformular.

Fragen und Antworten zu Drittanbietern

Was hat die Bundesnetzagentur zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbraucher festgelegt?

Die Festlegungsentscheidung schreibt den Mobilfunkunternehmen vor, dass Drittanbieterdienstleistungen nur abgerechnet werden dürfen, wenn:

  • entweder ein Redirect durchgeführt wurde. Der Redirect ist eine Art Umleitung. Der Kunde wird vor einer Inrechnungstellung auf die Internetseite seines Mobilfunkanbieters mit allen relevanten Produktinformationen umgeleitet, auf der die Abbuchung ausdrücklich bestätigt wird.
  • oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell). Diese Kombinationslösung setzt sich u.a. aus Redirect, Registrierung und Login sowie Geld-Zurück-Garantie zusammen.
    Während das Redirect alleine eine technische Lösung bei der Identifizierung des Teilnehmers vorgibt, basiert das alternativ anwendbare Kombinationsmodell auf einer von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Festlegungsverfahrens moderierten Selbstverpflichtung der Mobilfunkanbieter.

Neben dieser Festlegung kann die Bundesnetzagentur auch Einzelfälle aufgreifen und mit Maßnahmen wie Rechnungslegungsverboten reagieren.

Ab wann gilt diese Festlegung?

Die Festlegung muss spätestens ab dem 01.02.2020 umgesetzt werden.

Was ist ein Redirect und wie sieht die Redirect-Seite aus?

Der Redirect bedeutet Umleitung auf eine andere Internetseite. Zum Schutz der Kunden werden sie vor dem Bezahlen für eine Drittanbieterleistung auf eine sichere Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet.

Das Redirect-Verfahren muss so ausgestaltet werden, dass auf der Redirect-Seite der Vertragspartner des Verbrauchers möglichst mit Anschrift und elektronischer Kontaktmöglichkeit anzugeben ist.

Dies ist erforderlich, damit Verbraucher zweifelsfrei feststellen können, mit wem sie den Vertrag schließen und wer Adressat möglicher Beanstandungen ist. Außerdem können Beschwerden hierdurch leichter ausgewertet werden.

Das Redirect-Fenster sollte dabei in deutscher Sprache gefasst sein;

in ihm
• soll die Zustimmungsfläche direkt sichtbar sein.
• soll eine „Abbrechen“-Schaltfläche beinhaltet sein.

Was ist auf einer Redirect-Seite nicht erlaubt?

Nicht erlaubt sind Ablenkungen durch Bilder oder Einblendung anderer Inhalte wie Werbung. Die Seiten dürfen (abgesehen von Zeichen des jeweilige Mobilfunkanbieters) keine Elemente oder zusätzlichen Informationen enthalten, die nicht im Zusammenhang mit der konkreten kostenpflichtigen Bestellung stehen.

Es darf nicht suggeriert werden, dass das Angebot kostenfrei ist. Insbesondere dürfen Formulierungen wie „durch die Zustimmung entstehen Ihnen keine Kosten“, „kostenloses Zugangstool“ und „der Redirect ist für Sie kostenlos“ nicht verwendet werden.

Wozu ist die Redirect-Seite nötig?

Nutzer sollten eine bewusste und informierte Entscheidung treffen können und den Vorgang des Bezahlens für den Drittanbieterdienst bestätigen. Bei Abonnements, die wiederkehrende Zahlungen auslösen, ist es besonders gerechtfertigt, dass der Kaufprozess zugunsten von Transparenz und Sicherheit des Endkunden verlangsamt wird – auch wenn dies für die Drittanbieter höhere Abbruchraten von Kaufprozessen zur Folge haben kann.

Wann greift das Redirect-Verfahren?

Das hängt entscheidend von Ihrem Mobilfunkvertragspartner ab:

  • Wenn Ihr Mobilfunkanbieter keine weitergehenden Schutzmaßnahmen für seine Kunden getroffen hat und vor allem keine Mobilfunkgarantie abgegeben hat, dann greift die Verfügung der Bundesnetzagentur und er muss bei allen Zahlungsvorgängen für Drittanbieter das Redirect-Verfahren anwenden.
  • Hat sich Ihr Mobilfunkanbieter mit einer Sicherheitserklärung zu weitergehenden verbraucherschützenden Maßnahmen und der Mobilfunkgarantie (Kombinationsmodell) verpflichtet, ist das Redirect-Verfahren zwingend bei allen Abonnements anzuwenden. Eine Ausnahme gilt dann nur, wenn es sich um Dienste handelt, die auf Internetseiten angeboten werden, bei denen sich der Endkunde mit einem Trusted-Partner-LogIn registrieren muss. Käufe nach Trusted-Partner-Login unterliegen bereits besonderen Kundenschutzmaßnahmen.

Wie werde ich als Verbraucher bei Einzelkäufen geschützt?

Bei Einzelkäufen außerhalb geschlossener Nutzerbereiche (Login) ist bislang lediglich ein geringeres Beschwerdeaufkommen zu beobachten. Da bei Einzelkäufen bei jeder Abrechnungstransaktion eine individuelle Identifizierung des Nutzers erfolgt, ist aktuell kein Redirect zum Auslösen der Transaktion vorgesehen. Eventuell aufkommende Missbrauchsrisiken bei Einzelkäufen werden über die Selbstverpflichtungserklärung der Mobilfunkunternehmen abgefedert. Für Einzeltransaktionen, die durch Mobilfunkunternehmen abgerechnet werden, die keine Selbstverpflichtung- und Sicherheitserklärung abgegeben haben, sind verpflichtend mit einem Redirect belegt.

Was ist ein „Trusted-Partner-Login“?

Bei einem „Trusted- Partner- Login“ wird der Nutzer vor Vertragsabschluss über Benutzername und zusätzlich einem Authentifizierungsfaktor aus einer der Kategorien Wissen (z.B. Passwort), Besitz (z.B. TAN-Übermittlung auf das Gerät) oder Inhärenz (z.B. Face-ID), in der Regel durch den Drittanbieter, überprüft. Diese Authentifizierung sowie die Erkennung des Mobilfunkkunden durch seine Mobilfunknummer während der Abrechnungstransaktion stellen ein dem Redirect-Verfahren vergleichbares Schutzniveau dar.

Wie erfahre ich, wer bei meinem Mobilfunkvertragspartner als Trusted-Partner angebunden ist?

Die Bundesnetzagentur hat die Mobilfunkunternehmen verpflichtet, auf ihren Internetseiten eine Liste der Unternehmen, die bei ihnen als Trusted-Partner abgerechnet werden, zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Die Liste muss auf der Internetseite leicht auffindbar sein. Die Veröffentlichung schafft Transparenz für die Kunden.

Was ist die Geld-Zurück-Garantie (Sicherheitsgarantie)?

Die von den Mobilfunkunternehmen abgegebene Sicherheitsgarantie umfasst alle Fälle, bei denen es zu unbemerkten und ungewollten Einzelkäufen gekommen ist. Gleiches gilt bei Abonnement-Käufen, bei denen (nachweislich) das Redirect-Verfahren nicht funktioniert hat. Käufe über „Trusted –Partner-Login“- Plattformen sind davon ausgenommen, da diese besonderen Kundenschutzmaßnahmen unterliegen.

Die Bundesnetzagentur hat die Unternehmen verpflichtet mitzuteilen, ob sie sich zur Sicherheitsgarantie verpflichten. Eine Übersicht der Unternehmen, die sich dazu verpflichtet haben und den Wortlaut der Sicherheitsgarantie finden Sie hier.

Wer entscheidet darüber, welche Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden dürfen?

Die Mobilfunkanbieter entscheiden darüber, welche Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden. Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur müssen die Mobilfunkanbieter die Zulassung von Drittanbietern bei Marktzutritt streng prüfen sowie diese Unternehmen und ihre Dienste regelmäßig und anlassbezogen kontrollieren. Die Mobilfunkanbieter mit Abrechnungsplattformen müssen systematisch sicherstellen, dass insbesondere Drittanbieter nicht angebunden werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Unzuverlässigkeit vorliegt. Ein zuverlässiger Verbraucherschutz ist dann gegeben, wenn unseriöse Anbieter nicht an die Abrechnungsplattformen der Mobilfunkanbieter angebunden werden und somit keine Abrechnung über die Mobilfunkrechnung stattfinden kann.

Wie werden meine Käufe meiner Mobilfunknummer zugeordnet?

Die Zuordnung von Käufen über das Handy (mobiles Internet) erfolgt über die Mobilfunkrufnummer. Jeder SIM-Karte ist eine eindeutige Rufnummer (sog. MSISDN) zugeordnet. Diese wird bei Kaufprozessen über das Mobilfunkgerät genutzt.

Wer ist an der Abrechnung von Drittanbieterdiensten alles beteiligt?

Die Mobilfunknetzbetreiber/Mobilfunkanbieter nehmen im Bereich des mobilen Bezahlens über die Mobilfunkrechnung die zentrale Rolle ein. Sie eröffnen Drittanbietern durch die Anbindung an Abrechnungsplattformen und den Prozess des mobilen Bezahlens über die Mobilfunkrechnung eine Abrechnungsmöglichkeit gegenüber sämtlichen Kunden mit Ausnahme derjenigen Kunden, die aktiv eine Drittanbietersperre beauftragt haben. Weitere Beteiligte des zugrundeliegenden Abrechnungsverfahrens sind sogenannte Aggregatoren (technische Dienstleister), Drittanbieter (Anbieter des über die Mobilfunkrechnung abgerechneten Dienstes, auch „Leistungserbringer“ genannt) und die Mobilfunkkunden.
Bei den Aggregatoren handelt es sich um die Bindeglieder zwischen Drittanbieter und Mobilfunkunternehmen.

Wie kann ich mich vor ungewollten Transaktionen über mein Handy schützen?

Ganz grundsätzlich sollte man beim Klicken im mobilen Internet vorsichtig sein:

  • Hinweis-PopUp-Felder nicht ungelesen bestätigen
  • Unklare Links nicht ungeprüft anklicken
  • Drittanbietersperre: Hier muss man beachten, dass durch die Einrichtung einer generellen Drittanbietersperre Abrechnungen von mobilen Diensten über die Mobilfunkrechnung vollständig unterbunden werden. Vielfach wird von den Mobilfunkunternehmen auch die Möglichkeit angeboten, einzelne Dienste, Dienstanbieter oder Dienstekategorien sperren zu lassen.

Verbraucher, die grundsätzlich auch die Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Telefonrechnung wünschen, werden in verschiedener Hinsicht vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme geschützt. Die Festlegung der Bundesnetzagentur sieht hier verschiedene Sicherungsmechanismen vor, siehe
Verfügung Nr. 108 vom 16.10.2019 (Amtsblatt Nr. 20/2019) (pdf / 677 KB) .

Wie gehe ich mit einer unklaren Rechnungsposition eines Drittanbieters auf meiner Mobilfunkrechnung um?

Finden Sie auf Ihrer Mobilfunkrechnung einen Abrechnungsposten, den Sie sich nicht erklären können, prüfen Sie die dortigen Angaben genau, fragen Sie ggf. in Ihrem Umfeld nach, ob jemand den Betrag oder den Namen des Anbieters zuordnen kann. Sofern Sie den Rechnungsposten für unberechtigt halten, sollten Sie die nachfolgenden Punkte beachten:

  1. Zunächst sollte sich ein Betroffener zur Klärung eines entsprechenden Falles zum einen unverzüglich an seinen Mobilfunkanbieter wenden und den entsprechenden Abrechnungsposten begründet beanstanden. Der Mobilfunkanbieter kann u.a. prüfen, ob ein Garantiefall gegeben ist.
  2. Zusätzlich sollte der Betroffene seine begründeten Einwendungen auch unverzüglich dem Drittanbieter gegenüber erklären.
  3. Im Falle der Abrechnung eines Abonnements kann eine zukünftige Abrechnung durch eine vorsorgliche Kündigung des Dienstes unterbunden werden.
  4. Hat der Betroffene eine Einzugsermächtigung gegeben, sollte er prüfen, ob er die Abbuchung widerruft und nach Kürzung um den streitigen Rechnungsposten neu anweist. Im Falle einer Überweisung seiner Mobilfunkrechnung kann der Kunde nach Prüfung direkt entscheiden, ob er eine entsprechende Kürzung vornehmen will.
  5. Daneben können betroffene Verbraucher und Verbraucherinnen eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur abgeben. Dies ist u.a. über den folgenden Weg möglich: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter.

     Schriftliche Beschwerden sind zu richten an:

     Bundesnetzagentur
     Stichwort: „Drittanbieter“
     Nördeltstr. 5
     59872 Meschede

     Fax: +49 6321 934-111

Es ist von großer Wichtigkeit, den Sachverhalt möglichst detailliert zu schildern und alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur ist auf Ihre Schilderung angewiesen, da sie nicht an den jeweiligen Kaufabläufen beteiligt ist.

Sofern bereits eine Rechnung vorliegt oder sonstige Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Abrechnung bevorsteht (z.B. Informations-SMS), sollten diese der Beschwerde beigefügt werden.

Wie funktioniert die Sperre von Drittanbieterdiensten bei meinem Mobilfunkanbieter?

Um eine Drittanbietersperre einzurichten, muss sich der Kunde an sein Mobilfunkunternehmen wenden. Die Bundesnetzagentur hat die Mobilfunkanbieter im Festlegungsverfahren dazu aufgefordert, Informationen rund um die Sperre von Drittanbieterdiensten verbraucherfreundlicher und verständlicher darzustellen. Dies umfasst auch die leichtere und schnellere Auffindbarkeit im Internet.

Schutzmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat Regeln für die Abrechnung der Drittanbieterleistungen festgelegt. Seit Februar 2020 müssen Sie vor dem Kauf auf die Kosten ausdrücklich hingewiesen werden. So darf Ihr Mobilfunkanbieter Drittanbieterdienstleistungen nur dann abrechnen, wenn:

- entweder ein Redirect durchgeführt wurde; der Redirect ist eine Art Umleitung. Der Kunde wird vor dem Kauf auf die Internetseite seines Mobilfunkanbieters mit allen relevanten Produktinformationen umgeleitet. Hier wird er für eine Dienstleistung erst bezahlen, nachdem er z.B. auf „kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ geklickt hat.
- oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Diese Kombinationslösung setzt sich u.a. aus Redirect, Registrierung und Login sowie Geld-Zurück-Garantie zusammen. Während das Redirect alleine eine technische Lösung bei der Identifizierung des Teilnehmers vorgibt, basiert das alternativ anwendbare Kombinationsmodell auf einer von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Festlegungsverfahrens moderierten Selbstverpflichtung der Mobilfunkanbieter.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum mobilen Bezahlen über die Mobilfunkrechnung finden Sie Verfügung Nr. 108 vom 16.10.2019 (Amtsblatt Nr. 20/2019) (pdf / 677 KB) .

Tipps zu Ihrem Schutz

  • Kontrollieren Sie regelmäßig die Höhe Ihrer Mobilfunkrechnung.
  • Informieren Sie sich bei Ihrem Mobilfunkanbieter über die Drittanbietersperre und richten Sie sie ggf. ein.

Beschwerde – so geht es!

Für unsere Ermittlungen benötigen wir möglichst detaillierte Sachverhaltsschilderungen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle Details zu Ihrem Fall schildern.

Diese Informationen brauchen wir

  1. Ihre persönlichen Daten,
  2. Die betroffene Mobilfunkrufnummer, über die die Abrechnung des unerwünschten Drittanbieterdienstes erfolgt ist,
  3. Informationen zu Ihrem Mobilfunkanbieter,
  4. Informationen zum unerwünschten Drittanbieter,
  5. Ggf. Kopie der Mobilfunkrechnung,

[ENDE]

Gesetzliche Regelungen

Die gesetzliche Regelung zur Sperrung von Drittanbieterdiensten über die Mobilfunkrechnung sowie zur Festlegung des Verfahrens zum mobilen Bezahlen über die Mobilfunkrechnung sind im § 61 Abs. 2 bzw.§ 62 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.

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