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Todesermittlungsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen Wiener Waffenhändler und dessen Mitarbeiter wegen der Amoktat im Neuenheimer Feld vom 24.01.2022 abgeschlossen;

Datum: 29.08.2022

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung
der Staatsanwaltschaft Heidelberg 

Todesermittlungsverfahren und Ermittlungsverfahren gegen
Wiener Waffenhändler und dessen Mitarbeiter wegen der Amoktat im Neuenheimer Feld vom 24.01.2022 abgeschlossen; 

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg auf Grund der Amoktat vom 24.01.2022, bei der ein 18 Jahre alter Student in einem Hörsaal der Universität Heidelberg im Neuenheimer Feld mit zwei Langwaffen eine 23 Jahre alte Studentin getötet, insgesamt acht weitere Studierende leicht verletzt und sich anschließend selbst erschossen hatte, ist abgeschlossen.

Im Zuge der Aufklärung der Amoktat wurden umfangreiche Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Täters vorgenommen, um zu klären, ob es weitere Beteiligte gibt, die sich strafbar gemacht haben könnten. Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Vorwurf gegen weitere Personen, haben sich hierbei nicht ergeben, weswegen das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg nunmehr eingestellt worden ist. 

Auch im Verfahren gegen den Inhaber sowie den Verkäufer eines Wiener Waffengeschäfts haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben, weswegen auch dieses Verfahren einzustellen war. Die Abgabe der Tatwaffen war nach österreichischem Recht grundsätzlich erlaubt. Die Waffen wurden zwar unter Verletzung der dreitägigen, sogenannten „Abkühlphase“ an den späteren Täter abgegeben. Allerdings war der 18-Jährige seit Langem fest zur Tatbegehung entschlossen, so dass der Schutzzweck des österreichischen Waffengesetzes, nämlich Spontantaten zu verhindern, durch den Verstoß der Waffenhändler nicht berührt worden ist. Darüber hinaus war die Tat für diese auch nicht vorhersehbar, da der Amoktäter angegeben hat, die Waffen zur Jagd zu benötigen. Bei dem Ankauf der Waffen zeigte er gegenüber den Verkäufern zudem keine Auffälligkeiten, die auf eine Verwendung zu Straftaten hingedeutet hätten.

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