Modernisierung Wann Mieter zahlen müssen, wenn der Vermieter modernisiert

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Modernisierung - Wann Mieter zahlen müssen, wenn der Vermieter modernisiert

Modernisierung. Anschließende Miet­erhöhungen bis weit über die Traufhöhe sind nicht selten. © Getty Images / Robert Herhold

Vermieter dürfen in ihre Wohnungen investieren und Mieter an den Kosten beteiligen. Doch es gibt Grenzen. Luxussanierungen können Mieter stoppen.

Reparaturen sind Sache des Vermieters. Die muss er allein zahlen. Soweit er die Wohnung modernisiert und dabei spür­bar verbessert, darf er einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen und die Miete erhöhen. Dabei muss er allerdings die Interessen der Mieter stets im Auge behalten. Luxussanierungen und schikanöse Bauarbeiten sind verboten. Bei Bauarbeiten muss der Vermieter die Interessen der Bewohner angemessen berück­sichtigen. Falls der Vermieter über die Stränge schlägt, können Mieter die Bauarbeiten gericht­lich stoppen. test.de erklärt im Folgenden, was Vermieter dürfen – und wann Mieter zahlen müssen.

Miet­erhöhung mit Deckel

Soweit Vermieter die Wohnung verbessern, dürfen sie einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen. Doch strenge Regeln im Bürgerlichen Gesetz­buch schützen die Mieter. Sie schreiben vor, was der Vermieter beachten muss, wenn er in die Wohnungen seiner Mieter investieren will.

Modernisieren Vermieter eine Wohnung, dürfen sie die Jahres­miete um maximal 8 Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungs­kosten erhöhen. Höchs­tens darf die Miete wegen Modernisierungen inner­halb von sechs Jahren gleich­zeitig um drei Euro je Quadrat­meter und Monat steigen. Das gilt seit Anfang 2019. Für bis Ende 2018 wirk­sam angekündigte Modernisierungen galt noch: 11 Prozent der Baukosten je Wohnung können auf die Mieten umge­legt werden.

Beispiel: Der Vermieter lässt sein vermietetes Mehr­familien­haus für 100 000 Euro dämmen. Die Gesamt­wohn­fläche des Gebäudes beträgt 1 000 Quadrat­meter. 8 Prozent der Dämm­kosten, also 8 000 Euro, darf der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Das bedeutet: Die Jahres­miete erhöht sich für jeden Quadrat­meter um 8 Euro. Monatlich macht das eine Erhöhung um rund 67 Cent je Quadrat­meter aus (800 / 12 =67). Mieter A, der bisher für seine 80-Quadrat­meter-Wohnung 500 Euro gezahlt hat, muss nach der Dämmung monatlich dauer­haft rund 54 Euro mehr zahlen. Nach dem bis Ende 2018 geltenden Recht wären es rund 73 Euro gewesen.

Neue Ansage vom Bundes­gerichts­hof: Vermieter müssen sich Kosten anrechnen lassen, die sie sonst für eine Reparatur der modernisierten Bauteile hätten aufbringen müssen. Das gilt auch, wenn die Reparatur nicht sofort fällig gewesen wäre. Es muss dann der dem Grad der Abnut­zung entsprechende Teil der Reparatur­kosten von den Kosten der Modernisierung abge­zogen werden. Die Gerichte dürfen schätzen (Urteile zur Modernisierung).

Beispiel: Der Vermieter lässt die 60 Jahre alten Fenster einer Wohnung durch solche mit Schall- und Wärme­isolierung und Sicher­heits­schlössern austauschen. Das kostet 20 000 Euro. Die alten hätten schät­zungs­weise noch 20 und damit insgesamt 80 Jahre gehalten, bis ein Austausch nötig ist. Der hätte 12 000 Euro gekostet. Der Vermieter muss (12 000 / 80 Jahre * 60 Jahre =) 9 000 Euro auf die Modernisierungs­kosten anrechnen und darf also 11 000 Euro auf die Miete umlegen. Die Jahres­miete steigt um 8 Prozent davon, also 880 Euro, und die Monats­miete dementsprechend um 73,33 Euro.

Höchs­tens drei Euro je Quadrat­meter inner­halb von sechs Jahren

Insgesamt dürfen Modernisierungen die Monats­miete inner­halb von sechs Jahren maximal um drei Euro pro Quadrat­meter erhöhen. Beträgt die Miete weniger als sieben Euro pro Quadrat­meter, darf die Monats­miete durch die Modernisierung in sechs Jahren sogar nur um maximal zwei Euro je Quadrat­meter steigen.

Beispiel: Im oben genannten Beispiel zahlt Mieter A vor der Modernisierung pro Quadrat­meter 6,25 Euro. Außer in die Dämmung investiert der Vermieter in bessere Bade­zimmer für jede der Wohnungen. Insgesamt kostet die Modernisierung nun 500 000 Euro. Der Vermieter kann also insgesamt 40 000 Euro pro Jahr und 40 Euro je Quadrat­meter auf die Mieter umlegen. Macht pro Monat und Quadrat­meter: 3,33 Euro – zu viel. Die Miete von Mieter A darf um höchs­tens zwei Euro auf 8,25 Euro steigen. Mieter B, der für die ebenfalls 80 Quadrat­meter große Dach­geschoss­wohnung bisher 7,70 Euro je Quadrat­meter gezahlt hat, muss nun 10,70 Euro je Quadrat­meter und damit insgesamt 856 Euro statt der bisherigen 616 Euro monatlich an den Vermieter über­weisen.

Unterschiedliche Rege­lungen für kleine und große Modernisierungen

Um Mieter vor Über­forderung und Umlage von unzu­lässigen Kosten zu schützen, müssen Vermieter zahlreiche Vorschriften beachten, wenn sie eine Modernisierung auf Kosten der Mieter durch­führen wollen.

  • Modernisierung. Zulässig ist nur die Umlage von Investitionen, durch die das Haus besser bewohn­bar wird. Dazu gehört auch alles, was die Energieeffizienz steigert und Energie- und Wasser­verbrauch auf Dauer reduziert.
  • Kein Luxus. Luxussanierungen schließ­lich müssen Mieter nicht nur nicht zahlen, sondern können sie komplett stoppen.
    Beispiel: Der Vermieter will in einen einfachen Altbau Bade­zimmer mit schi­cken italienischen Fliesen sowie teuren Design-Wannen, -Becken und -Armaturen einbauen.
    Das ist über­trieben. Die Mieter müssen sich das nicht gefallen lassen. Wo die Modernisierung aufhört und der Luxus anfängt, ist im Einzel­fall allerdings schwer zu sagen. Immer ist es zulässig, Wohnungen auf den heute üblichen Stan­dard zu bringen – auch wenn schon das zu einer drastischen Miet­erhöhung führt. Auch Verbesserungen über den Stan­dard hinaus können zulässig sein.
  • Ankündigungs­schreiben. Der Vermieter muss die Bauarbeiten spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen und dem Mieter sagen, um wie viel Euro die Miete voraus­sicht­lich steigt.
  • Berechnung. Soweit die Kosten auch für eine Reparatur angefallen wären, dürfen sie nicht umge­legt werden. Nur um 8 Prozent des auf die Verbesserung der Wohnungen entfallenden Geldes darf der Vermieter die Miete erhöhen. Insbesondere die notwendigen Instandhaltungen und Reparaturen am Gebäude muss der Vermieter selbst bezahlen.
    Beispiel: Die Dämmung kostet 100 000 Euro. Darin enthalten sind 25 000 Euro fürs Baugerüst. Diese Kosten wären aber auch für Reparaturen am Außenputz angefallen. Die Reparatur des Putzes hätte weitere 25 000 Euro gekostet. Der Vermieter kann daher nur 50 000 und nicht 100 000 Euro auf die Mieter umlegen.
  • Härtefall. Die Miete darf nicht stärker steigen, als es den Mietern zumut­bar ist. Erscheint die Modernisierungs­miet­erhöhung als Härte für die Mieter, die sich auch bei Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht recht­fertigen lässt, hat sie zu unterbleiben. Ausnahme: Soll das Haus auf den inzwischen üblichen Stan­dard gebracht werden, darf der Vermieter das, auch wenn es die Mieter hart trifft. Das gleich gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen nötig sind, die der Vermieter nicht zu verantworten hat.

Miet­erhöhung im vereinfachten Verfahren

Etwas mehr Spielraum haben Vermieter bei sogenannten „kleinen Modernisierungen“, die pro Wohnung nicht mehr als 10 000 Euro kosten.

Ankündigung. Der Vermieter muss die Bauarbeiten zwar wie bei einer normalen Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen und dem Mieter die zu erwartende Erhöhung mitteilen. Aber er muss in der Ankündigung keine Angaben mehr zu künftigen Betriebs­kosten machen.

Erleichterte Berechnung. Der Vermieter braucht die in der Modernisierung enthaltenen „Erhaltungs­maßnahmen“ nicht zu benennen. Im vereinfachten Verfahren reicht es, wenn er pauschal 30 Prozent von den Gesamt­kosten der Modernisierung für Erhaltungs­arbeiten abzieht, bevor er sie auf die Mieter umlegt.

Kein Härte-Einwand. Bei einer kleinen Modernisierung kann der Mieter nicht mehr einwenden, die erhöhte Miete stelle für ihn eine besondere Härte dar.

Mehrere Modernisierungen. Hat ein Vermieter etwa 2019 die Miete im vereinfachten Verfahren erhöht, ist in den folgenden fünf Jahren eine Erhöhung wegen einer „normalen“ Modernisierung (Paragraf 559 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgeschlossen. Eine wichtige Ausnahme gilt für vermietete Eigentums­wohnungen: Hier sind Miet­erhöhungen für „normale“ Modernisierungen nur zwei Jahre lang ausgeschlossen.

Schaden­ersatz: Schikanen am Bau

Mieter können unter Umständen Schaden­ersatz verlangen, wenn sich Vermieter bei Modernisierungs­arbeiten pflicht­widrig verhalten. Ein solches Fehl­verhalten kann etwa sein:

  • monate­langes Verhängen von Fens­tern mit einer blick­dichten Plane, ohne dass ein Baufort­schritt zu erkennen ist;
  • das länger­fristige Abstellen von Wasser;
  • das lang­fristige Aushängen der Haustür;
  • laute Bauarbeiten, die ohne Grund sehr früh morgens oder sehr spät ausgeführt werden.

Ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters wird in solchen Fällen vermutet. Der Vermieter kann die Vermutung aber entkräften, wenn er nach­voll­zieh­bare Gründe nennt, warum zum Beispiel die Bauarbeiten so früh oder so spät statt­fanden. Absicht­liches „Heraus­modernisieren“ kann jetzt auch mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro bestraft werden. Allerdings ist es nicht leicht, dem Vermieter Absicht nach­zuweisen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.06.2023 um 08:24 Uhr
    Erhöhung ja aber mit Augenmaß

    @Beeti007:
    Bitte um Verständnis: Zu Ihrem Einzelfall dürfen & wollen wir uns nicht äußern. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Mietervereinen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt wie im Artikel dargestellt: Soweit Vermieter ein Gebäude aufwerten, dürfen sie die Kosten auf Mieter umlegen. Wenn mit der Aufwertung aber gleichzeitig auch eine Reparatur stattfindet oder durch die Aufwertung eine an sich nötige Reparatur hinfällig wird, sind die Kosten für diese Reparatur von denen der Aufwertung abzuziehen, bevor sie auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Erspart die Aufwertung jetzt dem Vermieter eine Reparatur, die zwar noch nicht nötig ist, aber ganz sicher kommt, dann ist auch das zu berücksichtigen. Es ist dann abzuschätzen, wie lange es insgesamt dauern würde, bis die Reparatur nötig ist. Ihre Kosten sind nach der Formel: Bis zur Aufwertung verstrichene Zeit / Gesamtnutzungszeit * Gesamtkosten der Reparatur von den Kosten der Aufwertung abzusetzen, bevor sie umgelegt werden dürfen.

  • Beeti007 am 13.06.2023 um 15:35 Uhr
    Erhöhung ja aber mit Augenmass

    Wie habe das Problem das wir die Fassade, Fenster und Haustür neu bekommen aber die Fenster sind mindestes 40 Jahre alt und die Tür ist auch so alt.
    Wir sollen dafür als Mieter voll zur Kasse gebeten Vermieter hat nur die Fördermittel abgezogen den Rest auf die Mieter Umgelegt die Leeren 2 Zimmer Wohnung sollen neu Vermiete werden zu Warm miete von ca. 800€
    wir alten Mieter sollen zwischen 100 -150€ mehr kalt Miete zahlen
    Frage ist ob das mit den Fenstern und Tür so korrekt ist auch die Reparaturen an der Fassade die ist teilweise schwer beschädigt große Risse
    daher bin ich der Meinung Sanieren ja aber nicht zu voller Lass auf die Mietern der Hauseigentümer hat durch das ganz den besten Vorteil sein Haus wird eine Bessern Marktwert haben und sollte daher auch sein Anteil Tragen

  • Beeti007 am 13.06.2023 um 15:26 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.07.2022 um 13:14 Uhr
    Ankündigung ohne Erhöhung / Verteilung Kosten

    @th23: Selbstverständlich darf der Vermieter modernisieren ohne die Miete zu erhöhen. Die Ankündigung der Modernisierung hat auch die zu erwartende Mieterhöhung zu umfassen. Allerdings: Aus § 559b ergibt sich: Auch wegen einer gar nicht angekündigten Modernisierung darf der Vermieter die Miete erhöhen. Allerdings wird die Mieterhöhung erst drei Monate später wirksam.
    www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
    Das ist einschränkend auszulegen. Soweit Mieter berechtigt gewesen wären, die Modernisierung bei korrekter Ankündigung ganz oder teilweise zu stoppen, darf der Vermieter für eine nicht oder nicht korrekt angekündigte Modernisierung nicht die Miete erhöhen.
    Für die Modernisierung müssen die Mieter zahlen, denen sie zugutekommt. Soweit Maßnahmen mehrere Wohnungen verbessern, sind die Kosten angemessen auf diese Wohnungen zu verteilen (§ 559 Abs. 3 BGB):
    www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html

  • th23 am 25.07.2022 um 09:16 Uhr
    Ankündigung ohne Erhöhung / Verteilung Kosten

    Eine wirklich gute Übersicht, viele Dank!
    Allerdings erschließt sich mir 2 Punkte nicht ganz:
    1) Wenn ein Vermieter zwar eine Modernisierung ankündigt, aber keine Mieterhöhung. Kann er dann später die Miete noch wegen der Modernisierung anheben - oder verwirkt er dieses Recht?
    2) Wenn in einem Haus einzelne Wohnungen modernisiert werden (zB neue Fenster bekommen), kann der Vermieter diese Kosten als Mieterhöhung einfach nach Quadratmeter über alle Parteien im Haus verteilen - oder nur auf die Wohnungen, wo auch tatsächlich etwas gemacht wurde, zB neue Fenster eingebaut wurden?
    Vielen Dank!