Ebay-Auktionen Kauf­vertrag trotz Abbruch

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Ebay-Auktionen - Kauf­vertrag trotz Abbruch

Markt­platz für welt­weite Angebote. Die deutsche Nieder­lassung von Ebay in Dreilinden bei Berlin. © picture-alliance/ dpa / Alina Novopashina

Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schaden­ersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechts­lage.

Auktions­abbruch nur selten zulässig

Nur mit gutem Grund wie dem Irrtum über wesentliche Eigenschaften oder Diebstahl oder Zerstörung der angebotenen Sache darf ein Verkäufer seine Ebay-Auktion stoppen. test.de schildert aktuelle Urteile, gibt Tipps und sagt, was Bietern zusteht und aus welchen Gründen Verkäufer eine Auktion abbrechen dürfen.

Verurtei­lungen zu Schaden­ersatz

Das Vorurteil hält sich hartnä­ckig: Bis zwölf Stunden vor Ende einer Ebay-Auktion kann der Verkäufer sie ohne weiteres beenden. Das ist Unsinn, erfahren manche Ebay-Verkäufer erst vor Gericht. Sie müssen dann nicht nur doch noch liefern oder Schaden­ersatz zahlen, sondern auch noch Gerichts- und Rechts­anwalts­kosten über­nehmen. Das wird teuer.

Grund­satz­urteil des Bundes­gerichts­hofs: Grund­legend urteilten die obersten deutschen Zivil­richter in Karls­ruhe bereits im Juni 2011 über den Abbruch von Ebay-Auktionen. Ihre Ansagen: Der Kauf­vertrag über die angebotene Ware komme nicht erst zustande, wenn die Auktion am vorgesehenen Termin endet. Schon das Einstellen des Angebots sei verbindlich, urteilten die obersten deutschen Zivil­richter in Karls­ruhe. Der Vertrag kommt mit dem bei Auktions­ende Höchst­bietenden zustande. Das gilt auch bei vorzeitigem Abbruch der Auktion, sofern der Anbieter dazu nicht berechtigt ist.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 08.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 305/10

Aktuelles Urteil des Bundes­gerichts­hofs: Auch der Anbieter eines Satzes Räder für einen Audi A6 mit Pirelli-Reifen im Wert von mindestens rund 1 700 Euro muss Schaden­ersatz zahlen. Die Auktion stand bei 201 Euro, als der Anbieter sie abbrach. Angeblich waren ihm die Räder gestohlen worden. Den Beweis blieb er schuldig. Er hatte einen ebensolchen Radsatz noch einmal bei Ebay angeboten. Auch sein Einwand, der Bieter sei Profi-Abbruchjäger und handele rechts­miss­bräuchlich, lief ins Leere, obwohl der Bieter tatsäch­lich in vergleich­barer Konstellation rund 14 000 Gebote über insgesamt rund 52 Millionen Euro abge­geben und in rund 100 Fällen nach Abbruch der jeweiligen Auktion Schaden­ersatz forderte. Schnäpp­chen­jagd sei kein Rechts­miss­brauch, erklärte der Bundes­gerichts­hof.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.05.2019
Aktenzeichen: VIII ZR 182/17

Mehr Recht für Verbraucher

Sach­mangelhaftung
. Wie Ebay-Anbieter die Haftung soweit wie möglich beschränken, erklärt test.de unter Privatverkauf im Internet: Haftung ausschließen als Verkäufer.
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Haftung theoretisch auch ohne Gebote

Die Juristen der Stiftung Warentest denken: Verkäufer dürfen Ebay-Auktionen auch dann nicht ohne guten Grund abbrechen, wenn noch gar keine Gebote gekommen sind. Auch das Vertrauen auf den Bestand des Angebots ist geschützt und können Möchte-gern-Bieter Schaden­ersatz verlangen, wenn sie das geplante Gebot wegen des unbe­rechtigten Abbruchs der Auktion nicht mehr abgeben können. Praktisch wird es in solchen Fällen allerdings schwer, Schaden­ersatz zu fordern. Bieter müssen dafür nämlich darlegen und im Zweifel beweisen, dass sie mit ihrem Gebot am Ende der Auktion vorne gelegen hätten. Das dürfte kaum gelingen.

Weitere typische Fälle

Der Verkäufer bot einen historischen Heizkörper aus Guss­eisen an. Start­preis: 1 Euro. Der Kläger bot 500 Euro. Die Auktion stand bei 112 Euro, als der Verkäufer sie abbrach. Begründung: Er habe gerade erst bemerkt, dass der Heizkörper defekt ist. Der Bieter forderte erst Lieferung und später 3 888 Euro Schaden­ersatz und klagte. Amts- und Land­gericht wiesen die Klage ab. Der Verkäufer sei unabhängig vom Defekt der Ware berechtigt gewesen, die Gebote des Klägers zu streichen, nachdem dieser in zahlreichen Fällen seiner­seits Gebote zurück­genommen hatte. Falsch, urteilte der Bundes­gerichts­hof.
Ein möglicher Verdacht, es handele sich um einen unseriösen Bieter, recht­fertige die Streichung der Angebote nicht. Der Verkäufer muss Schaden­ersatz zahlen, wenn er nicht noch nach­weisen kann, dass der Heizkörper nach Auktions­beginn unbrauch­bar wurde, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 23.09.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 284/14

Nachdem der Bundes­gerichts­hof die Akte zurück ans Land­gericht geschickt hatte, vernahmen die Richter dort vier vom Verkäufer für die Zerstörung des Heizkörpers benannte Zeugen. Doch die über­zeugten das Gericht nicht. Es verurteilte den Mann zum Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung. Er bekommt aber nicht die geforderten 3 888 Euro, sondern nur 1 888 Euro. Eine Sach­verständige hatte den Wert des Heizkörpers auf nur 2 000 Euro taxiert. Der Bieter war von 4 000 Euro ausgegangen.
Land­gericht Neuruppin, Urteil vom 08.05.2019
Aktenzeichen: 4 S 59/14
Kläger­anwälte: Bauxevanis & Franz Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Ein Mann aus Hamm in West­falen bot per Ebay-Auktion einen kompletten Motor samt Getriebe- und Anbau­teilen für einen Golf V GTI an. Später über­legte er es sich dann doch wieder anders und brach die Auktion ab. Da lag das Höchst­gebot bei 201 Euro. Der Bieter verlangte Lieferung. Als der Verkäufer sich weigerte, zog er vor Gericht und forderte Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung: 3 000 Euro als Wert des Motors abzüglich 201 Euro Höchst­gebot bei Auktions­ende. Das Amts­gericht Hamm entschied: Dem Kläger steht der Schaden­ersatz zu. Der Verkäufer durfte sein Angebot nicht einfach wieder zurück­ziehen.
Amts­gericht Hamm, Urteil vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 17 C 157/11

Seinen alten Wagen wollte ein Mann aus dem Sauer­land loswerden. Er bot den Wagen bei mobile.de und bei Ebay gleich­zeitig an. Als sich über das Spezialportal für Gebraucht­wagen für 750 Euro ein Käufer fand, brach er die Ebay-Auktion zehn Minuten vor Ende bei einem Stand von 605,99 Euro ab. Wiederum verlangte der Höchst­bietende Lieferung und auch hier verurteilte das Gericht den Ebay-Anbieter schließ­lich zu Schaden­ersatz.
Amts­gericht Menden, Urteil vom 24.08.2011
Aktenzeichen: 4 C 390/10

Abbruch nur aus wichtigem Grund

Ebay-Angebote sind von Beginn einer Auktion an verbindlich, erklären Richter Ebay-Verkäufern immer wieder. Nur aus folgenden Gründen dürfen sie einmal einge­stellte Angebote wieder stoppen:

  • Irrtum über für das Angebot wesentliche Dinge (Beispiel: Ein Ölgemälde entpuppt sich als echter Rembrandt, der vermeintlich echte Schmuck als billiger Tand oder der voll funk­tions­fähige Fernseher als unbrauch­barer Elektro-Schrott, ferner: Tipp­fehler beim Fest­legen des Mindest­preises.)
  • Bei nach­träglicher Entdeckung von erheblichen Mängeln.
  • Verlust oder Zerstörung der angebotenen Ware

Stets gilt: Ebay-Verkäufer müssen ihr Angebot sofort stoppen, wenn sie einen Irrtum bemerken oder vom Verlust erfahren. Sie müssen den Höchst-Bieter und, wenn dieser klagt, das Gericht davon über­zeugen, dass sie berechtigt waren, das Angebot zu stoppen und dafür im Zweifel auch Beweise liefern.

Tipps

Für Ebay-Verkäufer.
Wichtigster Ratschlag: Legen Sie zumindest bei Angeboten hoch­wertiger Ware unbe­dingt einen angemessenen Mindest­preis fest. Wenn Sie darauf verzichten, müssen Sie zum Höchst­gebot bei Auktions­ende liefern, auch wenn es weit hinter dem Wert Ihres Angebots zurück­bleibt. Einzige Ausnahme: Sie sind ausnahms­weise berechtigt, Ihr Angebot zu stoppen.
Für Ebay-Käufer.
Wenn Sie sich um ein Schnäpp­chen betrogen fühlen, weil Sie bei Auktions­abbruch Höchst­bieter waren, lohnt es sich oft, vom Verkäufer Lieferung zu fordern. Der Verkäufer muss nach­weisen, dass er berechtigt war, sein Angebot zu stoppen.
Abbruchjäger.
Wer nur bietet, um bei Abbruch der Auktion Schaden­ersatz zu fordern, handelt rechts­miss­bräuchlich und geht vor Gericht meist leer aus. Aber Achtung: Die Hürden sind hoch. Die Schnäpp­chen­jagd ist – auch systematisch und in großem Umfang – zulässig.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24.08.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 182/15
Schnäpp­chen­jagd
. Optimale Strategie für die Ebay-Schnäpp­chen­jagd: Bieten Sie für güns­tige Angebote sofort so viel, wie nötig ist, um sich an die Spitze der Bieter zu setzen. Bieten Sie über einen so genannten „Sniper“ außerdem so viel, wie Ihnen die angebotene Ware höchs­tens wert ist. Sniper sind Internet­dienste, die Ihr Angebot in letzter Sekunde kurz vor Ende der Auktion abgeben. Sie vermeiden es damit, dass andere Interes­senten Ihr früher abge­gebenes Gebot über­bieten und so den Preis hoch­treiben. Wenn der Verkäufer die Auktion vorzeitig abbricht, fordern Sie Lieferung. Setzen Sie dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen. Kündigen Sie an, danach die Annahme der Ware zu verweigern und statt­dessen Schaden­ersatz zu fordern. Versuchen Sie, über die Ebay-Angebote zur Konfliktlösung weiterzukommen, wenn das noch nichts bringt. Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Verkäufer sich weiter weigert und keinen über­zeugenden Grund für den Abbruch der Auktion nennt.

Weitere Urteile rund um den Abbruch von Ebay-Auktionen

Ein Verkäufer eines gebrauchten BMW musste sein Auto im Wert von mindestens 12 000 Euro nicht für 1 Euro heraus­geben. Der Handel fand auf der Auktions­platt­form Ebay statt. In dem Text zu dem Auto stand versehentlich „Preis 1 Euro“. Damit war aber der Start­preis einer Auktion gemeint. Ein Interes­sent bot darauf­hin einen Euro und forderte Lieferung. Zu Unrecht, entschieden Land- und Ober­landes­gericht Frank­furt am Main. Es sei kein Kauf­vertrag zustande gekommen, da der Verkäufer in der Beschreibung mehr­fach eine Auktion erwähnte und dem vom Käufer behaupteten Handel sofort rechts­wirk­sam ­wider­sprach.
Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 18.07.2019
Aktenzeichen: 2–20 O 77/18
Ober­landes­gericht Frank­furt am Main, Beschluss vom 14.05.2020Aktenzeichen: 6 U 155/19

Ein Mann hatte einen Satz Auto­reifen im Wert von 579 Euro bei Ebay angeboten. Als er einen anderen Käufer fand, brach er die Auktion ab. Der zu diesem Zeit­punkt mit einem Gebot von 1 Euro Höchst­bietende forderte zunächst Lieferung und dann Schaden­ersatz. Das Amts­gericht Nürtingen sprach ihm 578 Euro zu.
Amts­gericht Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012
Aktenzeichen: 11 C 1881/11

Eine Frau aus Detmold muss ihren Wohn­wagen im Wert von rund 2 000 Euro für 56 Euro an einen Ebay-Bieter liefern. Sie hatte ihn bei Ebay angeboten und die Auktion schon kurz nach dem Start abge­brochen, als ihr Lebens­gefährte jenseits vom Online-Auktions­haus einen Käufer gefunden hatte.
Land­gericht Detmold, Urteil vom 22.02.2012
Aktenzeichen: 10 S 163/11

Ebay-Verkäufer dürfen ihr Angebot auch stoppen, wenn sie nach­träglich erhebliche Mängel entdecken und sie daran kein Verschulden trifft. Das hat das Land­gericht Bonn entschieden. Ein Mann hatte seinen alten Wagen bei Ebay angeboten. Als er ihn nach Start der Auktion erst­mals von Hand wusch, entdeckte er Fehler im Lack. Es stellte sich heraus: Das Auto hatte einen Unfall­schaden. Der Mann brach die Auktion darauf­hin ab. Der zu diesem Zeit­punkt Höchst­bietende forderte zunächst Lieferung und später 12 534 Euro Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung, ging aber vor Gericht leer aus.
Land­gericht Bonn, Urteil vom 05.06.2012
Aktenzeichen: 18 O 314/11

Ein Mann hatte einen Oldtimer-Motor im Wert von rund 5 000 Euro angeboten. Bei 1 509 Euro stoppte er die Auktion. Er sagte zunächst, er habe jenseits von Ebay einen Käufer gefunden. Später behauptete er, er habe nach Start der Auktion erfahren, dass der Motor seine Zulassung für den Straßenverkehr verloren habe. Das Land­gericht Braun­schweig hielt die Klage des Höchst­bieters für gerecht­fertigt. Selbst wenn der Anbieter wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft zur Anfechtung berechtigt war, müsste er Schaden­ersatz zahlen, argumentierten die Richter dort. Er hätte die Anfechtung dem Höchst­bieter gegen­über unver­züglich erklären müssen. Falsch, urteilte jetzt der BGH. Auf die Anfechtungs­erklärung kommt es nicht an. Der Mann durfte die Auktion schon beenden, wenn er nur zur Anfechtung berechtigt ist. Das Land­gericht Braun­schweig muss den Fall jetzt neu aufrollen und klären, ob der Motor-Verkäufer sich beim Start der Auktion tatsäch­lich im Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft befand.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 08.01.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 63/13

Stellt ein Verkäufer versehentlich etwas ohne Mindest­preis auf Ebay ein, darf er die Auktion abbrechen. Ein Mann hatte gleich nach dem Einstellen seinen Fehler bemerkt, die Auktion eines Pkw gestoppt und ihn mit Mindest­preis neu angeboten. Der Fehler berechtigt ihn, sein Angebot anzu­fechten. Wenn er dies durch Abbruch der Auktion sofort zum Ausdruck bringt, braucht er die Ware nicht zu liefern.
Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 04.11.2013
Aktenzeichen: 2 U 94/13

Der Anbieter eines Fiat Multipla ELX 100 16V muss Schaden­ersatz zahlen, nachdem er die Auktion bei zögerlichem Eingang von Geboten abge­brochen hatte. Dem Gebot von 4 400,50 Euro stand ein Wert von 7 000 Euro gegen­über. Also muss der Verkäufer 2 499,50 Euro an den Bieter zahlen.
Ober­landes­gericht Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005
Aktenzeichen: 8 U 93/05

Vier Gastronomen machten ein echtes Schnäpp­chen, als sie das Passagierschiff „MS Stadt Düssel­dorf“ auf der Auktions­platt­form Ebay für 75 050 Euro ersteigerten. Die Eigentümergesell­schaft „Weiße Flotte“ wollte das Schiff jedoch nicht heraus­geben: Durch eine Verifikations­funk­tion bei Ebay seien höhere Gebote verhindert worden, eine Schiffs­hypothek sei nicht angegeben worden und grund­sätzlich dürfe ein im Binnen­register einge­tragenes Schiff gar nicht online versteigert werden. Die Bieter klagten und bekamen Recht: Ein Schiff könne eben doch bei Ebay versteigert werden, und die „Weiße Flotte“ könne nicht wegen selbst vergessener Angaben vom Vertrag zurück­treten. Auch die Verifizierungs­funk­tion für Gebote über 50 000 Euro sei von Ebay so vorgesehen. Die Eigentümer müssen das Schiff nun heraus­geben, ihnen steht jedoch die Berufung zum Ober­landes­gericht offen.
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 12.04.2022 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 8 O 321/20

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  • ptogel am 02.03.2023 um 10:52 Uhr
    eBay ist es egal wenn Verkäufer stornieren

    Wir haben, wie viele andere auch, bei einem eBay Online Shop (wewillshopu) ein Fernseher an einem Freitag mit dem Sofort Kauf gekauft. Das Produkt wurde sofort per PayPal bezahlt. Die eMail zum Kauf bestätigte eine Lieferung zwischen Montag und Mittwoch. Am folgenden Montag erhielten wir, wie viele andere, eine eMail welche uns mitteilte das der Verkauf storniert wurde. eBay Kundendienst macht da nix. Und Anwälte machen da auch nix weil der Schaden nicht so hoch ist. eBay ist einfach nicht vertrauenswürdig. And die selben Händler treiben auf mehreren Plattformen ihr Unwesen.

  • Xeaver am 17.01.2022 um 16:48 Uhr
    Ebay unterstützt unberechtigte Abbrecher

    Leider hat Ebay ihr System seit einigen Monaten dahingehend geändert, dass der Käufer keine Möglichkeit mehr hat herauszufinden, ob er Höchstbietender zum Zeitpunkt der unberechtigten Angebotsbeendigung gewesen ist.
    In der Gebotsübersicht zur abgebrochenen Auktion werden die vom Verkäufer bei der Beendigung gestrichenen Gebote nur wenige Minuten nach der Angebotsbeendigung ausgeblendet, sodass der mögliche Käufer keine Information erhält, ob der Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht.
    Der Support bietet hier aufgrund seiner Inkompetenz leider auch keine Hilfe an.
    Es scheint, als wolle Ebay dadurch seine regelwidrig handelnden Verkäufer auch noch schützen und die willkürlichen Auktionsabbrüche damit unterstützen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.02.2021 um 19:57 Uhr
    Auktion abgebrochen

    @De2015-sha: Wie im Artikel dargestellt kann die Zerstörung der Ware einen Grund zum Abbruch der Auktion darstellen. Landet die Angelegenheit vor Gericht, obliegt es dem Verkäufer zu beweisen, dass er zum Abbruch der Auktion berechtigt war. (maa)

  • De2015-sha am 09.02.2021 um 01:58 Uhr
    Verkäufer Kauf abgebrochen

    Hallo Stiftungs-Team,
    Ich habe neulich im Aktion einen Kopfhörer gekauft( ich bin der einzige Bieter gewesen und habe die Anzeige auf der letzten Minute gefunden). Als die Aktion beendet war und ich habe das Geld etwa 30 min darauf bezahlt und kurz darauf, hat der Verkäufer den Kauf abgeben ohne mir was zu sagen. Ich habe nach der Grund gefragt und er sagte mir dann : ‚ Leider ist der Artikel nicht mehr lieferbar, da er versehentlich entsorgt wurde. Ich bitte, dies zu entschuldigen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
    Bleiben Sie gesund!‘. Ich habe ihn 3 Möglichkeiten angeboten : 1- mir den Artikel zu schicken oder eine ähnlichen Produkt wie beschrieben. 2- nochmal nach zu schauen ob es das Gerät findet( und ich verzichte auf einen Anzeige). 3- Mir bis 48 100€ Schadenersatz zahlen, ansonsten gebe ich den Fall an einen Rechtsanwalt weiter.
    P.s. Er hat gleich nach diesem mir gesagt, dass ich diese Fall verlieren werde.
    Was denken Sie? Habe ich Güte karten?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.01.2021 um 13:55 Uhr
    Artikel fehlerhaft eingestellt

    @warenfish: Die Rückzahlung des Geldes durch den Verkäufer führt nicht automatisch dazu, dass die Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache aus einem Kaufvertrag untergeht. Solange der Vertrag wirksam ist, kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Herausgabe der Ware verlangen.
    Irrt sich ein Verkäufer über wesentliche Eigenschaften einer Ware, steht ihm das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages zu. Nach einer wirksamen Anfechtung, muss der Verkäufer die Waren nicht mehr liefern, muss aber dem Kunden unter Umständen Schadensersatz leisten, wenn er den Irrtum zu vertreten hat.
    Ob in Ihrem Fall ein Recht auf Anfechtung vorliegt, bitten wir in der Rechtsberatung der Verbraucherzentrage konkret zu besprechen:
    www.verbraucherzentrale.de
    (maa)