Elternunterhalt – wann Kinder für die pflegebedürftige Eltern zahlen

Pflege ist teuer und die Leistungen der Pflegekasse helfen lediglich bei einem Teil der Finanzierung. Die restlichen Pflegekosten müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.

Wenn das Geld nicht reicht, werden die direkten Angehörigen zur Kasse gebeten. So können mit dem Elternunterhalt auch Kinder für ihre Eltern finanziell haftbar gemacht werden.

Was aber genau ist der Elternunterhalt? Wer kann pflichtig werden? Und wie hoch fällt er aus?


Was ist Elternunterhalt?

Wenn die Eltern zum Pflegefall werden und eine umfassende Pflege notwendig wird, kommt er häufig zum Tragen: der Elternunterhalt.

Gerade Pflegekosten übersteigen schnell das Einkommen und die finanziellen Mittel älterer Menschen. Können diese in der Folge ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und die Pflege nicht finanzieren, haften Verwandte ersten Grades finanziell für die Pflegebedürftigen.


Definition Elternunterhalt

Der Elternunterhalt ist definiert als eine rechtliche Verpflichtung der Kinder, den Lebensunterhalt der eigenen Eltern zu sichern, sofern diese nicht in der Lage dazu sein sollten.

Diese Verpflichtung zum Unterhalt richtet sich lediglich an erwachsene Kinder, die diesem im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten nachkommen müssen.

Einen Unterhaltsanspruch hat dabei nur, wer über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Reserven mehr verfügt, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


Der Elternunterhalt im Gesetz

Der Elternunterhalt beruht auf §1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser legt fest, dass Verwandte ersten Grades einander zu Unterhalt verpflichtet sind.


Die Unterhaltspflicht im Gesetz

In den folgenden Artikeln werden die Bestimmungen des Unterhaltes genauer definiert. So wird festgelegt, wer einen Anspruch auf Unterhalt hat und wer dazu verpflichtet ist. Zudem werden die genauen Voraussetzungen sowie der Umfang ausgeführt.


Wann greift die Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht setzt verschiedene Bedingungen voraus, ehe Kinder für die Eltern haftbar gemacht werden können.

Wird ein Senior in einem Pflegeheim versorgt, springt zuerst einmal das Sozialamt ein, wenn Rente und Ersparnisse nicht zur Finanzierung des Heims ausreichen. Einen Teil der Kosten holt sich das Amt dann aber mit dem Elternunterhalt von den Kindern zurück.


Voraussetzungen für den Elternunterhalt

Ob die Kinder tatsächlich Unterhalt für ihre Eltern leisten müssen und wie hoch der entsprechende Betrag ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Berechnungen dazu werden vom zuständigen Sozialamt angestellt. Seit 2020 ist aber klar, Kinder die weniger als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen haben sind nicht unterhaltsverpflichtet. Bei Selbstständigen wird der Schnitt der letzten drei Jahre gewählt.

Kinder dürfen nur dann zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden, wenn:

  • der pflegebedürftige Elternteil nicht selbst dazu in der Lage ist, den eigenen Lebensbedarf und die pflegerische Versorgung finanziell zu bestreiten
  • der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder mit der Rente noch mit dem vorhandenen Sparvermögen für die Versorgung des Pflegebedürftigen aufkommen kann
  • das Kind selbst leistungsfähig ist, also über genügend finanzielle Mittel verfügt

Grundsätzlich können nur leibliche Kinder unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern werden. Schwiegerkinder sind von der Regelung nicht direkt betroffen. Das bereinigte Einkommen der Schwiegerkinder fließt allerdings in die Berechnung des Elternunterhalts ein, wobei deren Vermögen nicht angetastet werden darf.


Wer kann pflichtig werden?

Unterhaltspflichtig sind lediglich Verwandte ersten Grades, also die Kinder der jeweiligen Pflegebedürftigen. Die Kinder werden allerdings erst dann pflichtig, wenn auch der Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen kann.

Die Schwiegerkinder können nicht unterhaltspflichtig werden. Allerdings sind diese indirekt betroffen, da deren Einkommen und Vermögen zur Berechnung des individuellen Familienbedarfs herangezogen wird, somit kann es auch zu Schwiegerkinderhaftung kommen. Dabei darf allerdings das Vermögen der Schwiegerkinder nicht angetastet werden.

Die Unterhaltspflicht wird nur dann aufgehoben, wenn Eltern grobe Verfehlungen gegenüber dem Kind begangen haben. Dazu zählen beispielsweise Missbrauch oder wenn die Eltern selbst Unterhaltsansprüchen nicht nachgekommen sind.


HINWEIS

Die Unterhaltspflicht verfällt lediglich bei schweren Verfehlungen des Elternteils gegenüber dem Kind.


Dies bestätigte auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Februar 2014. In dem besagten Fall wurde die Klage eines Sohnes abgewiesen, der gegen den Elternunterhalt geklagt hatte, nachdem sein Vater vor über 40 Jahren den Kontakt abgebrochen und den Sohn enterbt hatte. In diesem Fall sah das Gericht allerdings keine schwerwiegende Verfehlung des Vaters und so musste der Sohn trotzdem für den Unterhalt aufkommen.


Wie hoch ist der Elternunterhalt?

Ob und wie viel Unterhalt die Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen, hängt von ihrer eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Je nach Höhe des Einkommens wird der Satz individuell berechnet.
Anfang 2020 hat der Bundestag im Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen, dass Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von weniger als 100.000 Euro ihren Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind (bei Selbstständigen wird hier ein Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen). Demnach sind Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für die eigenen pflegebedürftigen Eltern unterhaltsverpflichtet (§ 94 SGB XII).

Auch der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls berechnet.

Auf der Basis des Nettoeinkommens abzüglich eventuell vorhandener Unterhaltspflichten gegenüber weiterer Personen wie eigenen Kindern oder dem Ehepartner wird das vorhandene Einkommen ermittelt.

Von dem so bereinigten Einkommen wird zusätzlich in der Regel ein Selbstbehalt abgezogen sowie weitere Aufwendungen wie arbeitsbedingte Fahrtkosten oder die Altersvorsorge. Die Restsumme wird als einsetzbares Einkommen zur Zahlung des Elternunterhalts herangezogen.

Dabei verlangen die Sozialämter nicht 100% dieses Einkommens, sondern beanspruchen lediglich 30-50% für die Versorgung der Pflegebedürftigen.

Im Einzelnen ist nicht die Berechnung, sondern die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens schwierig. Weil die Sozialhilfeträger bei den Unterhaltspflichtigen nicht aktiv nach abzugsfähigen Positionen fragen, werden vielfach überhöhte Unterhaltsbeträge bezahlt.


TIPP

Prüfen Sie genau die abzugsfähigen Posten des Elternunterhalts! Dazu zählen neben Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch die Altersvorsorge oder berufsbedingte Ausgaben.


Selbstbehalt und Schonvermögen

Ausgehend von der Düsseldorfer Tabelle können Unterhaltspflichtige nach Berechnung des bereinigten Einkommens einen festgelegten Selbstbehalt abziehen. Für Alleinstehende beträgt dieser 1.800 € und für den Ehepartner 1.4400 €, insgesamt also 3.240 € für Verheiratete. Hinzu kommen Freibeträge für eigene Kinder, die sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle richten.

Grundsätzlich kann das Sozialamt auch auf das Vermögen der Kinder zurückgreifen, um die Pflege- und Versorgungskosten der Eltern zu decken. Das Geldvermögen muss nicht vollständig aufgebraucht werden, um für die eigenen Eltern zu sorgen. Hier gibt es ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf. Dessen erlaubte Höhe variiert je nach zuständigem Sozialamt zwischen 20.000 und 80.000 €.

Dabei gibt es aber einige wichtige Einschränkungen: Das Eigenheim der unterhaltspflichtigen Kinder darf in aller Regel nicht mit herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7. August 2013 entschieden, dass ein eigenes Haus oder eine Wohnung nicht zwangsläufig als Vermögen gilt, welches für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss.

Häuser und Wohnungen der Kinder, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht selbst bezahlen können, müssen bei der Berechnung des Vermögens der Kinder grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Urteilsbegründung ist, dass Eigenheime als Altersvorsorge dienen. Dies Regelung gilt jedoch nur für angemessene Eigenheime.

Hinweis

Am 01.01.2020 tratt ein neues Gesetz zur Entlastung von Kindern von Pflegebedürftigen in Kraft. Dieses besagt, dass nur Personen deren Einkommen 100.000 € (Brutto im Jahr der direkten Angehörigen) übersteigt zur Zahlung der Pflege der Eltern herangezogen werden. Weiterhin wird nicht mehr wie bisher der Ehe- oder Lebenspartner in der Berechnung der Kosten beachtet. Zusätzlich soll es viele Freibeträge geben, sodass nur noch die Personen, die ein besonders hohes Einkommen haben, finanziell für die Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen zahlen müssen. Diese Gesetzesänderung gilt auch für Angehörige, die bereits Pflegegeld für ihre Angehörigen zahlen. Nur Personen bei denen der Sozialhilfeträger vermutet, dass ein höheres Einkommen vorliegt, müssen ihre Einkünfte offenlegen. Bisher lag die jährliche Einkommensgrenze bei Alleinstehenden bei 21.600 € und bei Familien bei 38.800 € (netto).


Beispielrechnungen für den Elternunterhalt

Für die Berechnung des Elternunterhalts muss zuerst das bereinigte monatliche Einkommen der Unterhaltspflichtigen berechnet werden. Vom Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen werden berufsbedingte Aufwendungen (pauschal mindestens 5%), Altersvorsorge (pauschal mindestens 5%) sowie sonstige Aufwendungen wie der Kinderunterhalt abgezogen werden.

Von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird dann in der Regel der Selbstbehalt von mindestens 1.800 € abgezogen. Das restliche Verfügbare Einkommen wird dann erneut aufgeteilt, um so den Elternunterhalt zu berechnen.

Bei Familien wird zusätzlich noch das Einkommen des Ehegatten in die Berechnung des Elternunterhalts hinzugezogen, dafür aber in der Regel ein erhöhter Selbstbehalt abgezogen. Nach einem Urteil des BGH vom 09. März 2016, gilt diese gemeinsame Berechnung auch für unverheiratete Paare, die gemeinsam ein Kind betreuen.


Beispiel Single niedriges Einkommen:

Netto-Einkommen 1.800,- €
Berufliche Aufwendungen 90,- € (5%)
Zusätzliche Altersvorsorge 90,- € (5%)
Sonstige Aufwendungen 50,- €
Bereinigtes Einkommen 1.570,- €
- Selbstbehalt 1.800,- €
Elternunterhalt 0,- €


Beispiel Familie mit hohem Einkommen

(vereinfachte Berechnung)

Unterhaltspflichtiger:

Netto-Einkommen 4.000,- €
Berufliche Aufwendungen 200,- € (5%)
Zusätzliche Altersvorsorge 200,- € (5%)
Sonstige Aufwendungen 100,- €
Bereinigtes Einkommen 3.500,- €

Ehegatte

Netto-Einkommen 2.000,- €
Berufliche Aufwendungen 100,- € (5%)
Zusätzliche Altersvorsorge 100,- € (5%)
Sonstige Aufwendungen 50,- €
Bereinigtes Einkommen 1.750,- €
Bereinigtes Familieneinkommen 5.250,- €
- Familienselbstbehalt 3.240,- €
Verbleibend 2.010,- €

Maximal 50 Prozent Elternunterhalt 1.005 €

(Alle Angaben ohne Gewähr. Für eine ausführliche Berechnung des Elternunterhalts, konsultieren Sie bitte einen Anwalt oder einen Pflegeberater.).


TIPP zur Elternunterhalt-Berechnung

Häufig setzt das Sozialamt nur pauschale Abzüge an. Es lohnt sich daher die konkreten Lebensumstände genau zu ermitteln und nachzuweisen.


Fazit

Der Elternunterhalt soll den Lebensunterhalt der pflegebedürftigen Eltern sichern. Reicht auch der Elternunterhalt nicht aus oder ist kein Nachkomme vorhanden, der in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten, kann beim zuständigen Sozialamt die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Weiterführende Informationen




Pflegeexpertin Evelyn Larisch

Geprüft durch Pflegeexpertin Evelyn Larisch


  • Beratung und Unterstützung für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
  • Beantwortung von Pflegefragen und Pflegeproblemen aus der Praxis
  • Fortbildungen zum Thema Palliative Care und pflegewissenschaftliches Arbeiten

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