Kirchen­steuer Beten und sparen

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Kirchen­steuer - Beten und sparen

Kirchen in Deutsch­land. Der Hamburger Michel ist eines der bekann­testen Gottes­häuser im Land. © Adobe Stock / Vlada Z

Kirchen­mitglieder zahlen mehr Steuern als andere. Wir sagen, wie sich die zusätzlichen Abgaben senken lassen.

Beten und sparen

Mehr als die Hälfte in Deutsch­land kirchen­steuer­pflichtig

Etwas mehr als die Hälfte der Menschen in Deutsch­land sind katho­lisch oder evangelisch. Finanziell bedeutet das: Sie zahlen auf ihr Einkommen Kirchen­steuer. Viele Mitglieder wissen nicht, dass sie diese Abgaben reduzieren können. Etwa indem sie in einigen Bundes­ländern eine Kappung der Kirchen­steuern oder nach einer Abfindung durch den ehemaligen Arbeit­geber einen Teil­erlass beantragen.

Wer wie viel Kirchen­steuer zahlen muss, bestimmen auch die Kirchen­steuergesetze der Bundes­länder. Sie sind in vielen Punkten gleich, doch an einigen Stellen gibt es Unterschiede. Wir zeigen, was wo gilt und wie Mitglieder sparen können.

Unser Rat

Steuern sparen. Machen Sie gezahlte Kirchen­steuer in der Steuererklärung als Sonder­ausgaben geltend. Dazu tragen Sie diese in der Zeile 4 der Anlage Sonder­ausgaben ein. Den genauen Wert entnehmen Sie Ihrer Jahres­lohn­steuer­bescheinigung. Das Finanz­amt zieht zurück­gezahlte Kirchen­steuer aus dem Vorjahr ab.

Abfindung. Haben Sie eine Abfindung erhalten? Dann können Sie nach Erhalt des Steuer­bescheids beim zuständigen Kirchen­steuer­amt einen Antrag auf Teil­erlass der entsprechenden Kirchen­steuer stellen. In den meisten Fällen wird Ihnen die Hälfte der Steuer erstattet. Die Kirche ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Ihr zuständiges Kirchen­steuer­amt ist in der Rechts­behelfs­belehrung Ihres Steuer­bescheids angegeben.

Kirchen­steuer - Beten und sparen

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Wie die Kirchen­steuer funk­tioniert

Nicht die Kirchen, sondern der Staat zieht die Kirchen­steuer ein. Konkret bedeutet das: Die Finanz­ämter erheben die Steuer von den Mitgliedern und leiten das Geld an die Religions­gemeinschaften weiter. Diese zahlen dem Staat für den Einzug über das Finanz­amt einen Ausgleich. In Bayern über­nehmen kirchliche Steuer­ämter den Einzug der Kirchen­steuer auf die Einkommensteuer.*

Auch wenn die Zahl der Kirchen­austritte seit Jahr­zehnten hoch ist, steigen die Einnahmen der Kirchen. Im Jahr 2020 gingen in Deutsch­land insgesamt mehr als 12 Milliarden Euro Kirchen­steuer an die Katho­lische und Evangelische Kirche. Das Geld fließt etwa in Pfarr­dienste und Religions­unter­richt, in Kinder­tages­stätten und kirchliche Gebäude. Für einige dieser Bereiche gibt es zudem staatliche Zuschüsse.

In Deutsch­land dürfen alle Religions- und Welt­anschauungs­gemeinschaften Kirchen­steuer erheben, die als Körperschaft des öffent­lichen Rechts anerkannt sind. Dazu zählen jüdische Kultus­gemeinden, freireligiöse Gemeinden und die alt-katho­lische Kirche. Andere Gemeinschaften wie die ortho­doxen Kirchen und huma­nistische Vereinigungen verzichten hingegen auf eine Kirchen­steuer.

Auch viele andere Gläubige zahlen keine Kirchen­steuer wie etwa Muslime, Methodisten, Baptisten und Buddhisten.

In Süddeutsch­land güns­tiger

Je nach Bundes­land zahlen Gläubige unterschiedlich viel Kirchen­steuer. So beträgt der Steu­ersatz in Baden-Württem­berg und Bayern 8 Prozent. In den übrigen Bundes­ländern liegt er bei 9 Prozent. Dieser Prozent­satz wird jeweils auf die Lohn-, Einkommen- und Kapital­ertrag­steuer erhoben.

Arbeitnehmern zieht ihr Arbeit­geber die Steuer direkt mit der monatlichen Gehalts­abrechnung ab. Sie erhalten also weniger Netto­lohn. Der Arbeit­geber setzt dabei den Steu­ersatz des jeweiligen Bundes­landes an, in dem die Arbeits­stelle liegt. Wohnt ein Angestellter in einem Bundes­land mit einem anderen Steu­ersatz, rechnet das Finanz­amt später mit dem Satz des Wohn­ortes ab.

Bei Zins- und Dividenden­einkünften ziehen Banken die Kirchen­steuer auto­matisch ein – allerdings erst, wenn der Frei­betrag von 801 Euro (Ehepaare 1 602 Euro) ausgeschöpft ist. Dem auto­matischen Abzug können Anle­gerinnen und Anleger wider­sprechen. Dazu müssen sie beim Bundes­zentral­amt für Steuern einen Sperr­vermerk beantragen. Anträge, die bis zum 30. Juni eines Jahres eingehen, sind ab dem Folge­jahr wirk­sam. Das Finanz­amt zieht die Steuer mit dem nächsten Steuer­bescheid ein.

Abrechnung im Steuer­bescheid

Auch wer selbst­ständig tätig ist oder eine Immobilie vermietet, muss auf seine Einkünfte Kirchen­steuer zahlen. Diese erhebt das Finanz­amt mit dem Steuer­bescheid. Darin berechnet es die Kirchen­steuer auf alle Einkünfte des Bürgers. Über das Jahr gezahlte Steuer auf Lohn oder Kapital­erträge zieht es ab. Ergibt sich daraus, dass Bürger zu viel gezahlt haben, erhalten sie eine Erstattung.

Nach den Kirchen­steuergesetzen dürfen Religions­gemeinschaften auch auf Grund­besitz Steuer verlangen. Doch nur wenige tun das. Aktuell zum Beispiel die katho­lischen Bistümer Speyer und Limburg sowie die Evangelischen Kirchen der Pfalz und im Rhein­land. Hier erheben die Kommunen die Kirchen­steuer zusammen mit der Grund­steuer. Sie bemisst sich nach einem festen Prozent­satz. Im Bistum Speyer sind es zum Beispiel 10 Prozent des Grund­steuer­mess­betrags, der wiederum ein Prozent­satz vom Wert des Grund­vermögens ist.

Umzug zwischen Bundes­ländern

Ist jemand während eines Jahres zwischen zwei Bundes­ländern mit unterschiedlichem Kirchen­steu­ersatz umge­zogen, geht das Finanz­amt so vor: Es teilt die für das Jahr insgesamt zu zahlende Einkommensteuer auf zwölf Monate auf und wendet für jedes Zwölftel den jeweiligen Kirchen­steu­ersatz an.

Tipp: Das pauschale Zwölfteln ist ungünstig, wenn Sie etwa zum 1. Juli von Hessen (9 Prozent) nach Bayern (8 Prozent) ziehen und vor dem Umzug weniger verdient haben. Denn dann zahlen Sie durch die pauschale Aufteilung zu viel. In diesem Fall können Sie bei Ihrem zuständigen Kirchen­steuer­amt einen Antrag auf Steuer­erlass stellen.

Ober­grenze je nach Bundes­land

Sehr unterschiedlich gehen die Bundes­länder mit einer Begrenzung der Steuer auf einen Höchst­betrag um. Diese Kappung liegt je nach örtlicher Regelung zwischen 2,75 und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. In einigen Ländern ist der Prozent­satz genau fest­geschrieben. Die Kappung erfolgt dort auto­matisch mit der Steuererklärung.

Andere Bundes­länder stellen es den Religions­gemeinschaften frei, ob und in welcher Höhe sie die Steuer für ihre Mitglieder begrenzen. Hier müssen Steuerzahler die Kappung beim Kirchen­steuer­amt beantragen. In Bayern gibt es gar keine Ober­grenze.

*Korrigiert am 21.12.2021

Regeln für Kirchen­steuer bei Paaren

So teilt sich die Steuer bei Paaren auf

Haben Paare bei der Steuererklärung die Zusammen­ver­anlagung gewählt, berechnet das Finanz­amt ihre Kirchen­steuer gemein­sam. Doch was gilt bei Ehe- und Lebens­part­nern, bei denen nur einer Mitglied einer Religions­gemeinschaft ist, die Kirchen­steuer erhebt? Das Steuerrecht spricht in diesem Fall von einer glaubens­verschiedenen Ehe.

Das Problem: Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting­tarif gemein­sam berechnet. Kirchen­steuer wird aber nur auf das Einkommen des Kirchen­mitglieds fällig. Das Finanz­amt berechnet daher für beide Partner jeweils eine fiktive Einkommensteuer nach dem Singletarif. Das Verhältnis der fiktiven Einkommensteuern beider Partner über­trägt es auf die tatsäch­liche Einkommensteuer des Paares. Die Kirchen­steuer wird schließ­lich auf den Anteil des Kirchen­mitglieds berechnet.

Kirchgeld oder Kirchen­steuer

Statt der Kirchen­steuer kann für glaubens­verschiedene Paare auch ein besonderes Kirchgeld fällig sein. Das ist der Fall, wenn das Kirchen­mitglied kein oder deutlich weniger Einkommen als der konfessions­lose Partner hat. Das Kirchgeld ist nach dem gemein­samen zu versteuernden Jahres­einkommen gestaffelt und beträgt zwischen 96 und 3 600 Euro.

Das Finanz­amt macht bei der Steuererklärung einen Vergleich zwischen Kirchen­steuer und dem besonderen Kirchgeld. Es setzt dabei den Betrag an, der höher ausfällt.

Besonderes Kirchgeld

Ist in einer Ehe oder Lebens­part­nerschaft ein Partner nicht kirchen­steuer­pflichtig, wird ein besonderes Kirchgeld berechnet. Es richtet sich nach dem gemein­samen zu versteuernden Jahres­einkommen. Das Kirchgeld wird fällig, wenn es höher liegt als die sonst verlangte Kirchen­steuer.

Jahres­einkommen (Euro)

Besonderes Kirchgeld (Euro)

0 bis 29 999

0

30 000 bis 37 499

96

37 500 bis 49 999

156

50 000 bis 62 499

276

62 500 bis 74 999

396

75 000 bis 87 499

540

87 500 bis 99 999

696

100 000 bis 124 999

840

125 000 bis 149 999

1 200

150 000 bis 174 999

1 560

175 000 bis 199 999

1 860

200 000 bis 249 999

2 220

250 000 bis 299 999

2 940

 ab 300 000

3 600

So berechnet das Finanz­amt das Kirchgeld

Beispiel. Peter Schmitz ist Mitglied der Katho­lischen Kirche, seine Frau Carina ist konfessionslos. Peter hat ein Jahres­einkommen von 30 000 Euro, seine Frau von 60 000 Euro. Sie haben bei der Steuererklärung die Zusammen­ver­anlagung gewählt. Daraus ergibt sich eine gemein­same Einkommensteuer von 20 222 Euro.

Für die Kirchen­steuer berechnet das Finanz­amt nun für jeden der beiden eine fiktive Einkommensteuer, so als würden sie einzeln veranlagt. Bei Peter sind dies 5 091 Euro, bei seiner Frau 16 063 Euro. Zusammen käme das Paar also auf eine fiktive Einkommensteuer von 21 154 Euro.

Das Finanz­amt betrachtet nun den Anteil der fiktiven Einkommensteuer des Kirchen­mitglieds an der gemein­samen fiktiven Einkommensteuer – im Fall der Schmitz den Anteil von Peter. 5 091 Euro von 21 154 Euro sind 24 Prozent. Diesen Prozent­satz über­trägt das Finanz­amt auf die tatsäch­liche Einkommensteuer der beiden: 24 Prozent von 20 222 Euro sind 4 853 Euro. Auf diesen Betrag wird die Kirchen­steuer berechnet. Bei einem Steu­ersatz von 9 Prozent ergeben sich so 436 Euro.

Abschließend zieht das Finanz­amt noch das besondere Kirchgeld zu einem Vergleich heran. Bei einem Jahres­einkommen von 90 000 Euro beträgt es 696 Euro. Da dies höher ist als die Kirchen­steuer, ist in diesem Fall das besondere Kirchgeld fällig.

Streit um besonderes Kirchgeld

Immer wieder gibt es Streit darum, ob die Vergleichs­rechnung zwischen Kirchen­steuer und besonderem Kirchgeld rechtens ist. So sagen Kritiker, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur verfassungs­gemäß ist, wenn das Kirchen­mitglied kein eigenes Einkommen hat, es also sonst keine Kirchen­steuer zahlen würde. In der aktuellen Praxis wenden die Finanz­ämter die Vergleichs­rechnung jedoch an. Die Religions­gemeinschaften können allerdings selbst entscheiden, ob sie ein besonderes Kirchgeld erheben. So verzichten zum Beispiel die katho­lischen Bistümer Köln und Trier darauf.

Haben glaubens­verschiedene Paare ein gemein­sames Konto, rechnet die Bank Kapital­erträge jedem Partner zur Hälfte zu. Die Kirchen­steuer führt sie dann nur vom Anteil des Kirchen­mitglieds ab.

Zusatz­geld für Gemeinden vor Ort

Einige Kirchen­gemeinden erheben von allen voll­jährigen Mitgliedern mit einem Mindest­einkommen zusätzlich zur Kirchen­steuer ein allgemeines Kirchgeld. Das Geld wird direkt für Projekte vor Ort verwendet.

Dies ist etwa im Bistum Limburg und in der Evangelischen Kirche im Rhein­land und in der Pfalz Praxis. In manchen Gemeinden der Evangelischen Kirche der Pfalz beträgt das Kirchgeld beispiels­weise 24 Euro jähr­lich. In anderen Gemeinden gibt es ein gestaffeltes Kirchgeld, je nach Einkünften des Mitglieds.

Kirchen­steuer sparen

Weniger Steuer dank Kirchen­steuer

Kirchen­steuer und Kirchgeld können in der Steuererklärung als Sonderausgaben abge­setzt werden. Arbeit­geber berück­sichtigen in der Lohn­abrechnung für das ganze Jahr nur 36 Euro Pausch­betrag. Die gezahlte Kirchen­steuer ist aber meist höher. Abzugs­fähig sind alle im Kalender­jahr gezahlten Beiträge an die Kirche. Die in dem selben Jahr erhaltene Steuerrück­zahlung aus dem Vorjahr rechnet das Finanz­amt aber gegen.

Verzichtet eine Religions­gemeinschaft wie die ortho­doxe Kirche darauf, Kirchen­steuer zu erheben, können ihre Mitglieder freiwil­lig gezahlte Beiträge als Sonder­ausgaben absetzen. Das geht bis zur Höhe des in ihrem Bundes­land üblichen Kirchen­steu­ersatzes.

Teil­erlass für Abfindungen

Wer nach Jobverlust eine Abfindung erhält, kann nach­träglich beim Kirchen­steuer­amt einen Teil­erlass erbitten. Üblicher­weise verzichtet die Kirche auf die Hälfte der Kirchen­steuer auf solche Sonderzah­lungen. Einen Rechts­anspruch darauf gibt es aber nicht.

Kirchen­steuer, die die Bank auf Kapital­erträge abge­führt hat, lässt sich nicht geltend machen. Der Grund: Die Bank berück­sichtigt bei der Berechnung der Abgeltung­steuer bereits die Kirchen­steuer als Sonder­ausgaben.

Einspruch an richtiger Stelle einlegen

Hat das Finanz­amt die Kirchen­steuer zum Beispiel nach einem Kirchen­austritt falsch berechnet, sind zwei Ursachen möglich. In beiden Fällen können Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler dagegen Einspruch einlegen:

  • Ist der Fehler Folge einer falschen Berechnung der Einkommensteuer, müssen Mitglieder gegen den Einkommensteuer­bescheid Einspruch erheben. Stimmt das Finanz­amt dem Einspruch zu, wird die Kirchen­steuer auto­matisch mitkorrigiert.
  • Ist die Einkommensteuer hingegen richtig berechnet, die Kirchen­steuer aber nicht, müssen Steuerzahler ihren Einspruch an das Kirchen­steuer­amt richten. Wo und wie Kirchen­mitglieder ihr jeweiliges Kirchen­steuer­amt erreichen, steht in der Rechts­behelfs­belehrung des Steuer­bescheids.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • fawis am 29.12.2021 um 10:56 Uhr
    Wirksamere Methode, Kirchensteuern zu sparen

    Kirchenmitglieder zahlen nicht mehr Steuern als andere, denn die so genannten Kirchensteuern sind nichts Anderes als Mitgliedsbeiträge nichtstaatlicher Organisationen. Dass diese Abgaben Steuern genannt werden und als staatsbürgerliche Pflicht erscheinen, ist ein rhetorischer Geniestreich zugunsten der Kirchen. Es ist absolut normal und üblich, als Mitglied einer Organisation auch Beiträge bezahlen. Einzigartig in Europa ist aber, dass für Kirchen die Mitgliedschaft auf der Lohnsteuerkarte angegeben werden muss und dass die Beiträge durch den Staat eingetrieben werden. Gegen den staatlichen Kirchensteuereinzug wendet sich aktuell eine Petition auf openpetition.de/!hstzd.
    Mit den Kirchensteuern werden auch nicht vor allem Kitas und Religionsunterricht bezahlt. Für alle Kirchenmitglieder, die den Glauben nicht teilen und ihren Beitrag nur wegen der vermeintlichen sozialen Leistungen zahlen, bietet sich als wirksamste Möglichkeit, Kirchensteuern zu sparen, der Austritt aus der Kirche an.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 11:47 Uhr
    Automatischer Abzug bei Zins- und Dividenden

    @TestUN: Die Banken fragen beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.12.2021 um 11:47 Uhr
    Kritik am besonderen Kirchgeld

    @alle: In den Kommentaren gibt es mehrere Beiträge, u.a. auch von Kevin11 die die Rechtsansicht der Kritiker ausführlich darstellen. Die Stiftung Warentest selbst nimmt keine rechtliche Bewertung der Rechtsansichten vor. Wir halten unsere Leser und Leserinnen aber auf dem Laufenden, wenn uns dazu neue Erkenntnisse erreichen.
    Wer der Ansicht der Kritiker folgt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht verfassungsgemäß sei, wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen habe, muss sich trotzdem darauf einstellen, dass die Finanzämter in der Praxis die Vergleichsrechnung anwenden. Hat auch Ihr Finanzamt trotz eigenen Einkommens so gerechnet, müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und selbst den Klageweg beschreiten, um Ihrer Rechtsansicht gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.

  • Kevin11 am 23.12.2021 um 17:07 Uhr
    Kritik am bes. Kirchgeld ist massiv

    Die Kritik am bes. Kirchgeld ist massiver, als der Artikel 12/2021 vermuten lässt.
    Das BVerfG hat das besondere Kirchgeld (bKG) in seinem Urteil von 1965 wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung („da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf“) nur für die Konstellation „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ ermöglicht.
    Damit ist eindeutig, dass die tragenden Gründe dieses Urteils 1 BvR 606/60 auch für das besondere Kirchgeld gelten und bindend sind (§ 31 BVerfGG). D.h. u.a.: Weil die Kirche beim bes. Kirchgeld das Einkommen als Besteuerungsmaßstab gewählt hat, darf sie auch hier nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern. Es ist nicht zulässig ihm wie beim Splitting Einkünfte zuzurechnen, die seinem konfessionslosen Ehepartner zufließen.
    Bei einem Eigenverdienst widerspricht das bes. Kirchgeld nach Heranziehung und Bemessung den verfassungsrechtlichen Klärungen des BVerfG zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe.

  • Kevin11 am 23.12.2021 um 17:04 Uhr
    Bes. Kirchgeld: Rechtsprechung per Falschzitat

    Urteile, die das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt haben, beruhen auf der Missachtung der originalen Rechtsprechung des BVerfG von 1965 (entgegen § 31 BVerfGG!), dem Übersehen von Vorschriften (v.a. der Vergleichsberechnung und der Abgabenordnung) und Falschzitaten, v.a. auch beim BFH. Prominentestes Beispiel ist der Beschluss des BVerfG 2 BvR 591/06 von 2010.
    Das BVerfG hat darin das bes. Kirchgeld bei Eigenverdienst gebilligt. Begründung: Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien „insb.“ im Urteil des BVerfG 1 BvR 606/60 von 1965 geklärt. „Insbesondere hat das BVerfG hervorgehoben, dass der Lebensführungsaufwand den Gegenstand der Besteuerung bilden kann“.
    Dies ist ein Bericht über das Urteil von 1965. Das BVerfG dabei die Vorgabe „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ aus dem Original weggelassen. Die Übereinstimmung von Bericht und Original kann überprüft werden. Damit liegt keine Rechtsansicht, sondern eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung vor.