Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2

Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2

I

Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote nach § 33 Absatz 1 die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung den Verstoß zu beenden bedarf, sind wie folgt zu ahnden:

Vorschrift

Gebot oder Verbot

Verstoß

Adressat

Regelsatz in
Euro

 

§ 1 Absatz 1

Personen müssen an öffent­lichen Orten grund­sätzlich einen Mindestab­stand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhält­nisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.

Nicht­be­achtung des Abstands­ge­botes

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2

Der Aufenthalt von Personen im öffent­lichen Raum ist nur gestattet

1. alleine,

2. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,

3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,

4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder

5. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.

Die Anzahl der sich zusammen aufhal­tenden Personen darf zehn nicht übersteigen.

Nicht­be­achtung des Gebotes

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 1 Absatz 3

Sonstige Kontakte oder Ansamm­lungen von Menschen an öffent­lichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

Nicht­be­achtung des Gebotes

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 2 Absatz 1

Öffent­liche und nicht-öffent­liche Veran­stal­tungen und Versamm­lungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.

Nicht­be­achtung des Verbotes

Veran­stal­terin, Veran­stalter

1000

Teilneh­merin, Teilnehmer

150

§ 2 Absatz 1a

Großver­an­stal­tungen sind bis zum 31. August 2020 untersagt.

Nicht­be­achtung des Verbots

Veran­stal­terin, Veran­stalter

1000

Teilneh­merin, Teilnehmer

150

§ 2 Absatz 1b

Veran­stal­tungen mit einer Teilneh­merzahl von 50 oder mehr Personen sind bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind.

Nicht­be­achtung des Verbots

Veran­stal­terin, Veran­stalter

1000

Teilneh­merin, Teilnehmer

150

§ 2 Absatz 2

Die Veran­staltung von Feier­lich­keiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffent­lichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

Veran­staltung von Feier­lich­keiten

Inhaberin oder Inhaber der Wohnung/des nicht öffent­lichen Ortes

150 bis 500

§ 3 Absatz 3 Satz 2

Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestab­stand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten.

Nicht­be­achtung der normierten Sicher­heits­vor­keh­rungen

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Geschäfts­größe

§ 3 Absatz 4 Satz 2

Soweit die räumlichen Verhält­nisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestab­stand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten.

Nicht­be­achtung der normierten Sicher­heits­vor­keh­rungen

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 3 Absatz 11

Es muss ein Schutz­konzept erstellt werden, das den Anfor­de­rungen des § 3 Absatz 2a Satz 2 entspricht.

Nicht­be­achtung des Gebotes, ein Schutz­konzept zu erstellen oder dieses der zustän­digen Behörde vorzu­legen.

Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutz­konzept verfügen muss.

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 1

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, den Veran­stal­tungsort nach seiner räumlichen Größe und Beschaf­fenheit so auszu­wählen und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilneh­me­rinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten können und hiervon abwei­chende Ansamm­lungen von Personen nicht entstehen.

Nicht­be­achtung des Gebotes

Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutz­konzept verfügen muss.

150 bis 500

§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 2

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, die Teilneh­me­rinnen und Teilnehmer durch schrift­liche oder bildliche Hinweise aufzu­fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs­er­krankung nicht an der Versammlung teilzu­nehmen.

Nicht­be­achtung des Gebotes

Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutz­konzept verfügen muss.

150 bis 500

§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 3

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, die Kontakt­daten aller Teilneh­me­rinnen und Teilnehmer schriftlich zu dokumen­tieren, diese Aufzeich­nungen vier Wochen aufzu­be­wahren und der zustän­digen Behörde auf Verlangen vorzu­legen.

Nicht­be­achtung des Gebotes

Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutz­konzept verfügen muss.

150 bis 500

§ 4 Absatz 1

Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffent­lichen Orten sind untersagt.

Nicht­be­achtung des Verbotes

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 5 Absatz 1

Gewer­be­be­triebe im Sinne der Gewer­be­ordnung der folgenden Arten dürfen nicht für den Publi­kums­verkehr geöffnet werden:

1. Tanzlust­bar­keiten, insbe­sondere in Clubs, Disko­theken und Musik­clubs,

2. Messen, Ausstel­lungen,

3. Spezial­märkte und Jahrmärkte,

4. Volks­feste,

5. Spiel­hallen,

6. Spiel­banken,

7. Wettan­nah­me­stellen und ähnliche Unter­nehmen.

Öffnung einer benannten Einrichtung für den Publi­kums­verkehr

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

5000

§ 5 Absatz 2

Vergnü­gungs­stätten im Sinne der Baunut­zungs­ver­ordnung dürfen nicht für den Publi­kums­verkehr geöffnet werden.

Betrieb einer Vergnü­gungs­stätte

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

5000

§ 5 Absatz 3

Für den unmit­tel­baren Publi­kums­verkehr dürfen folgende Einrich­tungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht darge­bracht werden:

 

Öffnung einer benannten Einrichtung oder Darbringung eines benannten Angebotes für den Publi­kums­verkehr

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

5000

 

 

1. Theater (einschließlich Musik­theater),

2. Opern­häuser,

3. Filmtheater (Kinos), ausge­nommen Autokinos nach Maßgabe von Absatz 5,

4. Konzert­häuser und -veran­stal­tungsorte,

5. (aufge­hoben)

6. (aufge­hoben)

7. Angebote in Stadt­teil­kul­tur­zentren und Bürger­häusern, mit Ausnahme von Kursan­ge­boten nach Maßgabe von Absatz 11,

8. (aufge­hoben)

10. Plane­tarien,

11. (aufge­hoben)

12. zoolo­gische Ausstel­lungen in geschlos­senen Räumen,

13. (aufge­hoben)

14. Freizeit­parks,

15. Angebote von Freizeitak­ti­vi­täten, mit Ausnahme von künst­le­ri­schen Bildungs­an­ge­boten nach Maßgabe der Absätze 8, 9 und 11,

16. (aufge­hoben)

17. (aufge­hoben)

18. Angebote von Musik­schulen mit Ausnahme von Einzel­un­ter­richt und Klein­grup­pen­un­tereicht nach Maßgabe von Absatz 11,

19. (aufge­hoben)

20. (aufge­hoben),

21. Tanzschulen,

22. Schwimm­bäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,

23. Saunas und Dampf­bäder,

24. Thermen,

25. Wellness­zentren,

26. Fitness- und Sport­studios,

27. Senio­ren­treff­punkte,

28. Mensen und Cafés des Studie­ren­den­werks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg.

 

 

 

§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, die Nutze­rinnen und Nutzer der Einrichtung durch schrift­liche oder bildliche Hinweise aufzu­fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs­er­krankung die Einrichtung nicht zu betreten.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten können und hiervon abwei­chende Ansamm­lungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen­ständen, die durch die Nutze­rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 5 Absatz 6 Sätze 3 und 4, Absatz 8 Sätze 4 und 5, Absatz 10 Sätze 1 und 3 oder Absatz 11 Sätze 1 und 3

Erstellung eines Schutz­kon­zepts und Vorlage des Schutz­kon­zepts bei der zustän­digen Behörde.

Nicht­be­achtung des Gebotes, ein Schutz­konzept zu erstellen oder dieses der zustän­digen Behörde vorzu­legen.

Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutz­konzept verfügen muss.

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1

Er ist insbe­sondere verpflichtet, die Nutze­rinnen und Nutzer der Einrichtung durch schrift­liche oder bildliche Hinweise aufzu­fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs­er­krankung die Einrichtung nicht zu betreten.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2

Er ist insbe­sondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten können und hiervon abwei­chende Ansamm­lungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3

Er ist insbe­sondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen­ständen, die durch die Nutze­rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 6 Absatz 1

Der Sport­be­trieb auf und in allen öffent­lichen und privaten Sport­an­lagen ist untersagt.

Organi­sation von Sport­be­trieben

Person, die die Entscheidung über den Betrieb trifft

1000 bis 5000

 

 

Teilnahme am Sport­be­trieb

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1

Der Anbieter des Sport­an­gebots muss das Infek­ti­ons­risiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Vorkeh­rungen reduzieren; er ist insbe­sondere verpflichtet die Nutze­rinnen und Nutzer der Einrichtung bzw. des Sport­an­gebots durch schrift­liche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzu­fordern, einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs­er­krankung die Einrichtung nicht zu betreten.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Anbieter des Sport­an­ge­botes

500 bis 1000 je nach Umfang des Angebotes

§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2

Der Anbieter des Sport­an­gebots muss das Infek­ti­ons­risiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Vorkeh­rungen reduzieren; er ist insbe­sondere verpflichtet den Zugang zur Sport­anlage durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten können und hiervon abwei­chende Ansamm­lungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Anbieter des Sport­an­ge­botes

500 bis 1000 je nach Umfang des Sport­an­ge­botes

§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3

Der Anbieter des Sport­an­gebots muss das Infek­ti­ons­risiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Vorkeh­rungen reduzieren; er ist insbe­sondere verpflichtet die Oberflächen der Sport­geräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegen­stände, die durch die Nutze­rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Anbieter des Sport­an­ge­botes

500 bis 1000 je nach Umfang des Sport­an­ge­botes

§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1

Der Anbieter muss sicher­stellen, dass das von der Deutsche Fußball Liga GmbH vorge­legte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Anbieter des Sport­an­ge­botes

5000 bis 25000

§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2

Der Anbieter muss sicher­stellen, dass die Spiele nicht vor Zuschaue­rinnen und Zuschauern statt­finden.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Anbieter des Sport­an­ge­botes

5000 bis 25000

§ 6 Absatz 5 Satz 3

Der Anbieter muss darauf hinwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanan­samm­lungen statt­finden.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Anbieter des Sport­an­ge­botes

5000 bis 25000

§ 7 Absatz 1

Prosti­tu­ti­ons­stätten im Sinne des Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes dürfen nicht für den Publi­kums­verkehr geöffnet werden.

Öffnen einer Prosti­tu­ti­ons­stätten für den Publi­kums­verkehr

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

5000

§ 7 Absatz 2

Die Prosti­tu­ti­ons­ver­mittlung im Sinne des Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes und die Ausübung der Prosti­tution sind nicht gestattet.

Betrieb einer Prosti­tu­ti­ons­ver­mittlung und Ausübung der Prosti­tution

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

5000

§ 7 Absatz 3

Prosti­tu­ti­ons­ver­an­stal­tungen im Sinne des Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes dürfen nicht durch­ge­führt werden.

Durch­führung einer Prosti­tu­ti­ons­ver­an­staltung

Person, die die Entscheidung über die Veran­staltung trifft

5000

§ 7 Absatz 4

Prosti­tu­ti­ons­fahr­zeuge im Sinne des Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes dürfen nicht bereit­ge­stellt werden.

Bereit­stellung eines Prosti­tu­ti­ons­fahr­zeuges

Person, die die Entscheidung über die Bereit­stellung trifft

5000

§ 7 Absatz 5

Die Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prosti­tu­ier­ten­schutz­ge­setzes ist untersagt.

Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen

Person, die die Dienst­leistung erbringt

150 bis 5000

§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, anwesende Personen durch schrift­liche oder bildliche Hinweise aufzu­fordern, auf der Betriebs­fläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs­er­krankung, die Verkaufs­fläche nicht zu betreten.

Nicht­be­achtung der normierten Sicher­heits­vor­keh­rungen

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Geschäfts­größe

§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, den Zugang des Publikums zu der Verkaufs­fläche durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publi­kums­verkehr geöff­neten Betriebs­fläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadrat­meter der für den Publi­kums­verkehr geöff­neten Betriebs­fläche begrenzt wird; Betriebe deren für den Publi­kums­verkehr geöff­neten Betriebs­fläche 10 Quadrat­meter nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden den Zutritt gewähren.

Nicht­be­achtung der normierten Sicher­heits­vor­keh­rungen

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen, Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Geschäfts­größe

§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufs­fläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren.

Nicht­be­achtung des normierten Gebots

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Geschäfts­größe

§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warte­schlangen auf der Verkaufs­fläche, insbe­sondere in Kassen­be­reichen, durch geeignete technische oder organi­sa­to­rische Vorkeh­rungen zu gewähr­leisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten.

Nicht­be­achtung des normierten Gebots

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Geschäfts­größe

§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

Sie sind insbe­sondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen­ständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebots

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Geschäfts­größe

§ 9 Absatz 1

Übernach­tungs­an­gebote in Beher­ber­gungs­be­trieben, in Ferien­woh­nungen, auf Camping­plätzen und in vergleich­baren Einrich­tungen dürfen für touris­tische Zwecke nur angeboten werden, wenn hierbei die folgenden Vorgaben einge­halten werden:

1. Es dürfen höchstens 60 vom Hundert der vorhan­denen Zimmer­ka­pa­zi­täten belegt werden.

2. In den von Gästen gemein­schaftlich genutzten Bereichen müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben.

3. Bei der Darrei­chung von Speisen und Getränken gelten die Vorgaben des § 13 Absatz 4.

4. Gemein­schaftlich genutzte Wellness­be­reiche wie Sauna oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten.

5. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegen­ständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen.

6. Die Gäste sind durch schrift­liche oder bildliche Hinweise aufzu­fordern, auf der Betriebs­fläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegs­er­krankung, die Betriebs­fläche nicht zu betreten.

Bereit­stellung von Übernach­tungs­an­ge­boten für touris­tische Zwecke ohne die Vorgaben des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 einzu­halten

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 9 Absatz 1 Nummer 7

Der Anbieter ist verpflichtet, die Kontakt­daten aller Gäste schriftlich zu dokumen­tieren, diese Aufzeich­nungen vier Wochen aufzu­be­wahren und der zustän­digen Behörde auf Verlangen vorzu­legen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000 je nach Betriebs­größe

§ 9 Absatz 2

Wohnraum darf nicht für touris­tische Zwecke überlassen werden

Überlassung von Wohnraum für touris­tische Zwecke

Überlas­sende, Überlas­sender des Wohnraums

150 bis 500

§ 10 Absatz 2

Kinder unter sieben Jahren dürfen öffent­liche und private Spiel­plätze nur unter der Aufsicht einer sorge­be­rech­tigten oder zur Aufsicht berech­tigten Person nutzen.

Nicht­be­achtung des Gebotes

Sorge­be­rech­tigte oder zur Aufsicht berech­tigte Person

150

§ 11 Satz 3

Die maximale Belegung des Verkehrs­mittels im Verhältnis zur Sitzzahl darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000

§ 11 Satz 7

Die Betreiber haben durch schrift­liche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermah­nungen bei Nicht­be­achtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorge­nannten Pflichten aufzu­fordern.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000

§ 12 Satz 1

Betriebe des Friseur­hand­werks und Dienst­leis­tungs­be­triebe der Körper­pflege, insbe­sondere Kosme­tik­studios, Nagel­studios, Massa­ge­salons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfol­gende Pflichten erfüllt werden.

1. Zum Zweck der Nachver­folgung von Infek­ti­ons­ketten sind die Kontakt­daten der Kundinnen und Kunden unter Angabe des Datums schriftlich zu dokumen­tieren; diese Aufzeich­nungen sind vier Wochen aufzu­be­wahren, der zustän­digen Behörde auf Verlangen vorzu­legen und die Daten nach Ablauf der Aufbe­wah­rungs­frist zu löschen,

2. Soweit keine Festle­gungen der zustän­digen Berufs­ge­nos­sen­schaft vorliegen, ist ein Konzept zum Infek­ti­ons­schutz (Schutz­konzept) zu erstellen, das den Anfor­de­rungen des § 3 Absatzes 2a Satz 2 entspricht; die Einhaltung ist zu proto­kol­lieren; das Schutz­konzept ist auf Verlangen der zustän­digen Behörde vorzu­legen.

3. Bei der Ausübung des Handwerks oder der Dienst­leistung müssen die Beschäf­tigten eine Mund-Nasen-Bedeckung und bei gesichts­nahen Dienst­leis­tungen eine Atemschutz­maske ohne Ausatem­ventil, die mindestens die Klasse FFP-2 der europäi­schen Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllt, sowie eine Schutz­brille oder einen Gesichts­schild tragen.

Nicht­be­achtung des normierten Gebotes

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000

§ 13 Absatz 1

Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststät­ten­ge­setzes ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speise­lokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Perso­nal­re­stau­rants, Kantinen sowie Speise­lokale im Beher­ber­gungs­ge­werbe (wie zum Beispiel Hotel­re­stau­rants).

Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststät­ten­ge­setzes ohne dass dies gestattet ist

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

4000

§ 13 Absatz 2

Der Betrieb von nicht-öffent­lichen Kantinen oder Speise­sälen in medizi­ni­schen oder pflege­ri­schen Einrich­tungen oder Einrich­tungen der Betreuung ist unter Beachtung geeig­neter Hygiene- und Schutz­maß­nahmen gestattet.

Nicht­be­achtung geeig­neter Hygiene- und Schutz­maß­nahmen

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

500 bis 1000

§ 13 Absatz 3 Satz 2

Hierbei ist ein Mindestab­stand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten.

Nicht­be­achtung der normierten Sicher­heits­vor­keh­rungen

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 14 Absatz 1

Kinder und Jugend­liche unter 16 Jahren, Besuche­rinnen und Besucher mit akuten Atemwegs­er­kran­kungen sowie Besuche­rinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrich­tungen nicht betreten:

1. Einrich­tungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Kranken­häuser sowie Vorsorge- und Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen, in denen eine den Kranken­häusern vergleichbare medizi­nische Versorgung erfolgt),

2. Einrich­tungen der öffentlich-recht­lichen Unter­bringung,

3. Einrich­tungen über Tag und Nacht für seelisch behin­derte Kinder und Jugend­liche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII,

4. Einrich­tungen der Kinder- und Jugend­hilfe mit Erlaub­nis­vor­behalt gemäß § 45 SGB VIII (Einrich­tungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugend­liche teilsta­tionär oder stationär betreut werden).

Betreten einer Einrichtung obwohl die Voraus­set­zungen des Absatzes 1 vorliegen

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 14 Absatz 4

Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrich­tungen für Patien­tinnen und Patienten sowie Bewoh­ne­rinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.

Betreten der Einrichtung

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 14 Absatz 5

Sämtliche öffent­liche Veran­stal­tungen wie Vorträge, Lesungen oder Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen einschließlich der Gemein­schafts­ak­ti­vi­täten, die zu einer Ansammlung von Personen, insbe­sondere mit Besuchenden, führen, sind zu unter­lassen.

Durch­führung einer unter­sagten Veran­staltung

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

1000

§ 16 Absatz 1 Satz 1

Kinder und Jugend­liche unter 16 Jahren, Besuche­rinnen und Besucher mit akuten Atemwegs­er­kran­kungen sowie Besuche­rinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrich­tungen nicht betreten:

1. Tages­s­truk­tu­rie­rende Einrich­tungen der Einglie­de­rungs­hilfe (Werkstätten für behin­derte Menschen, Tages­för­der­stätten oder sonstige vergleichbare Angebote),

2. Begeg­nungs­stätten der ambulanten Sozial­psych­iatrie und

3. inter­dis­zi­plinäre oder heilpäd­ago­gische Frühför­der­stellen.

Betreten der benannten Insti­tution

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 17 Absatz 1

Tages­pfle­ge­ein­rich­tungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alter­native SGB XI sind grund­sätzlich zu schließen.

Betreiben einer Tages­pfle­ge­ein­richtung über die in § 17 genannte Betreuung hinaus

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

1000

§ 19 Absatz 1

Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kinder­ta­ges­ein­richtung, Kinder­ta­gespflege oder Heilpäd­ago­gische Tages­stätte betreten.

Betreten der genannten Einrichtung trotz behördlich angeord­neter Quarantäne

Jede oder jeder Betei­ligte

300

§ 19 Absatz 2

Die Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berück­sich­tigung der Voraus­set­zungen nach Absatz 1, keine Betreu­ungs­an­gebote der vorge­nannten Gemein­schaft­sein­rich­tungen in Anspruch nehmen.

Unter­lassen der Sicher­stellung durch die sorge­be­rech­tigte Person

Jede oder jeder Betei­ligte

150

§ 30

Das planmäßige Freilegen von Kampf­mitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmit­tel­baren Bereich von kriti­schen Infra­struk­turen, Kranken­häusern oder Pflege­heimen befinden, ist untersagt.

Freilegen von Kampf­mitteln obwohl mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmit­tel­baren Bereich von kriti­schen Infra­struk­turen, Kranken­häusern oder Pflege­heimen befinden

Betriebs­in­ha­berin, Betriebs­in­haber (bei juris­ti­schen Personen Geschäfts­führung o.ä.)

5000

§ 30a Absatz 1 Satz 1

Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hanse­stadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeig­neten Unter­kunft für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig abzusondern.

Unter­lassen der Abson­derung

Ein- und Rückrei­sende

500 bis 10000

§ 30a Absatz 1 Satz 1

Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hanse­stadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeig­neten Unter­kunft für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig abzusondern.

Sich nach der Einreise nicht unver­züglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unter­kunft zu begeben

Ein- und Rückrei­sende

150 bis 3000

§ 30a Absatz 1 Satz 2

Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Empfang von Besuch, der nicht zum Hausstand gehört

Ein- und Rückrei­sende

300 bis 5000

§ 30a Absatz 2 Satz 1

Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unver­züglich die für sie zuständige Behörde zu kontak­tieren und auf das Vorliegen der Verpflich­tungen nach Absatz 1 hinzu­weisen.

Unter­lassen der Kontakt­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde nach Einreise

Ein- und Rückrei­sende

150 bis 2000

§ 30a Absatz 2 Satz 2

Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krank­heits­sym­ptomen die zuständige Behörde unver­züglich zu infor­mieren.

Unter­lassen der Kontakt­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde nach Einreise

Ein- und Rückrei­sende

300 bis 3000

§ 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Die zwingende Notwen­digkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeit­geber zu prüfen und zu beschei­nigen.

Ausstellen einer unrichtige Beschei­nigung durch Dienstherrn/Arbeit­geber

Dienstherr/Arbeit­geber

2000

§ 30b Absatz 2 Satz 2

Der Arbeit­geber zeigt die Arbeits­auf­nahme bei der zustän­digen Behörde an und dokumen­tiert die ergrif­fenen Maßnahmen nach Satz 1.

Unter­lassen der Kontakt­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde

Arbeit­geber

5000

§ 30b Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz

§ 30a gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durch­reise in die Bundes­re­publik Deutschland und die Freie und Hanse­stadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hanse­stadt Hamburg auf unmit­tel­barem Weg zu verlassen.

Unter­lassen des unmit­tel­baren Verlassens des Gebiets der Freien und Hanse­stadt Hamburg

Ein- und Rückrei­sende

150 bis 3000

 

II

Die in Abschnitt I genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abweichend kann in den Fällen von § 3 Absatz 3 Satz 2, §§ 5 bis 7, § 8 Absatz 1, § 11, § 12, § 13 Absatz 1 und § 30 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

III

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen (das heißt eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 OWiG).


Hinweis:

Es handelt sich um eine nichtamtliche Lesefassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de).

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