Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2
Bußgeldkatalog nach § 33 Absatz 2
Vorschrift | Gebot oder Verbot | Verstoß | Adressat | Regelsatz in |
§ 1 Absatz 1 | Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist. | Nichtbeachtung des Abstandsgebotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 | Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur gestattet 1. alleine, 2. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben, 3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt, 4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder 5. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben. Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 1 Absatz 3 | Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 2 Absatz 1 | Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind. | Nichtbeachtung des Verbotes | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | |||
§ 2 Absatz 1a | Großveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 untersagt. | Nichtbeachtung des Verbots | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | |||
§ 2 Absatz 1b | Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen sind bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind. | Nichtbeachtung des Verbots | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | |||
§ 2 Absatz 2 | Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist. | Veranstaltung von Feierlichkeiten | Inhaberin oder Inhaber der Wohnung/des nicht öffentlichen Ortes | 150 bis 500 |
§ 3 Absatz 3 Satz 2 | Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 3 Absatz 4 Satz 2 | Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 3 Absatz 11 | Es muss ein Schutzkonzept erstellt werden, das den Anforderungen des § 3 Absatz 2a Satz 2 entspricht. | Nichtbeachtung des Gebotes, ein Schutzkonzept zu erstellen oder dieses der zuständigen Behörde vorzulegen. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung teilzunehmen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 3 Absatz 12 Satz 4 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 4 Absatz 1 | Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffentlichen Orten sind untersagt. | Nichtbeachtung des Verbotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 5 Absatz 1 | Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 1. Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs, 2. Messen, Ausstellungen, 3. Spezialmärkte und Jahrmärkte, 4. Volksfeste, 5. Spielhallen, 6. Spielbanken, 7. Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen. | Öffnung einer benannten Einrichtung für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 5 Absatz 2 | Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. | Betrieb einer Vergnügungsstätte | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 5 Absatz 3 | Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden: | Öffnung einer benannten Einrichtung oder Darbringung eines benannten Angebotes für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
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| 1. Theater (einschließlich Musiktheater), 2. Opernhäuser, 3. Filmtheater (Kinos), ausgenommen Autokinos nach Maßgabe von Absatz 5, 4. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, 5. (aufgehoben) 6. (aufgehoben) 7. Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, mit Ausnahme von Kursangeboten nach Maßgabe von Absatz 11, 8. (aufgehoben) 10. Planetarien, 11. (aufgehoben) 12. zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, 13. (aufgehoben) 14. Freizeitparks, 15. Angebote von Freizeitaktivitäten, mit Ausnahme von künstlerischen Bildungsangeboten nach Maßgabe der Absätze 8, 9 und 11, 16. (aufgehoben) 17. (aufgehoben) 18. Angebote von Musikschulen mit Ausnahme von Einzelunterricht und Kleingruppenuntereicht nach Maßgabe von Absatz 11, 19. (aufgehoben) 20. (aufgehoben), 21. Tanzschulen, 22. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder, 23. Saunas und Dampfbäder, 24. Thermen, 25. Wellnesszentren, 26. Fitness- und Sportstudios, 27. Seniorentreffpunkte, 28. Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg. | | | |
§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 6 Sätze 3 und 4, Absatz 8 Sätze 4 und 5, Absatz 10 Sätze 1 und 3 oder Absatz 11 Sätze 1 und 3 | Erstellung eines Schutzkonzepts und Vorlage des Schutzkonzepts bei der zuständigen Behörde. | Nichtbeachtung des Gebotes, ein Schutzkonzept zu erstellen oder dieses der zuständigen Behörde vorzulegen. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 | Er ist insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 | Er ist insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 5 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3 | Er ist insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 6 Absatz 1 | Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. | Organisation von Sportbetrieben | Person, die die Entscheidung über den Betrieb trifft | 1000 bis 5000 |
| | Teilnahme am Sportbetrieb | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 | Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung bzw. des Sportangebots durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Angebotes |
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Sportangebotes |
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 | Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; er ist insbesondere verpflichtet die Oberflächen der Sportgeräte, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Sportangebotes |
§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 | Der Anbieter muss sicherstellen, dass das von der Deutsche Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 6 Absatz 5 Satz 3 | Der Anbieter muss darauf hinwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 7 Absatz 1 | Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. | Öffnen einer Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 7 Absatz 2 | Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. | Betrieb einer Prostitutionsvermittlung und Ausübung der Prostitution | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 7 Absatz 3 | Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. | Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung | Person, die die Entscheidung über die Veranstaltung trifft | 5000 |
§ 7 Absatz 4 | Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. | Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges | Person, die die Entscheidung über die Bereitstellung trifft | 5000 |
§ 7 Absatz 5 | Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. | Erbringung sexueller Dienstleistungen | Person, die die Dienstleistung erbringt | 150 bis 5000 |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden den Zutritt gewähren. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen, Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren. | Nichtbeachtung des normierten Gebots | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Nichtbeachtung des normierten Gebots | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebots | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 9 Absatz 1 | Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen für touristische Zwecke nur angeboten werden, wenn hierbei die folgenden Vorgaben eingehalten werden: 1. Es dürfen höchstens 60 vom Hundert der vorhandenen Zimmerkapazitäten belegt werden. 2. In den von Gästen gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben. 3. Bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten die Vorgaben des § 13 Absatz 4. 4. Gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten. 5. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen. 6. Die Gäste sind durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Betriebsfläche nicht zu betreten. | Bereitstellung von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke ohne die Vorgaben des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 einzuhalten | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 9 Absatz 1 Nummer 7 | Der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste schriftlich zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 9 Absatz 2 | Wohnraum darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden | Überlassung von Wohnraum für touristische Zwecke | Überlassende, Überlassender des Wohnraums | 150 bis 500 |
§ 10 Absatz 2 | Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Person | 150 |
§ 11 Satz 3 | Die maximale Belegung des Verkehrsmittels im Verhältnis zur Sitzzahl darf 50 vom Hundert nicht überschreiten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 11 Satz 7 | Die Betreiber haben durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 12 Satz 1 | Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfolgende Pflichten erfüllt werden. 1. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter Angabe des Datums schriftlich zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind vier Wochen aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen, 2. Soweit keine Festlegungen der zuständigen Berufsgenossenschaft vorliegen, ist ein Konzept zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) zu erstellen, das den Anforderungen des § 3 Absatzes 2a Satz 2 entspricht; die Einhaltung ist zu protokollieren; das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 3. Bei der Ausübung des Handwerks oder der Dienstleistung müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung und bei gesichtsnahen Dienstleistungen eine Atemschutzmaske ohne Ausatemventil, die mindestens die Klasse FFP-2 der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllt, sowie eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild tragen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 13 Absatz 1 | Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants). | Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes ohne dass dies gestattet ist | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 4000 |
§ 13 Absatz 2 | Der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen oder Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung ist unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet. | Nichtbeachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 13 Absatz 3 Satz 2 | Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 14 Absatz 1 | Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), 2. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, 3. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII, 4. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder stationär betreut werden). | Betreten einer Einrichtung obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 14 Absatz 4 | Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden. | Betreten der Einrichtung | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 14 Absatz 5 | Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlung von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen. | Durchführung einer untersagten Veranstaltung | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 1000 |
§ 16 Absatz 1 Satz 1 | Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: 1. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), 2. Begegnungsstätten der ambulanten Sozialpsychiatrie und 3. interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen. | Betreten der benannten Institution | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 17 Absatz 1 | Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative SGB XI sind grundsätzlich zu schließen. | Betreiben einer Tagespflegeeinrichtung über die in § 17 genannte Betreuung hinaus | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 1000 |
§ 19 Absatz 1 | Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. | Betreten der genannten Einrichtung trotz behördlich angeordneter Quarantäne | Jede oder jeder Beteiligte | 300 |
§ 19 Absatz 2 | Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch nehmen. | Unterlassen der Sicherstellung durch die sorgeberechtigte Person | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 30 | Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. | Freilegen von Kampfmitteln obwohl mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 30a Absatz 1 Satz 1 | Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig abzusondern. | Unterlassen der Absonderung | Ein- und Rückreisende | 500 bis 10000 |
§ 30a Absatz 1 Satz 1 | Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 30a Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich nach der Einreise in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig abzusondern. | Sich nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben | Ein- und Rückreisende | 150 bis 3000 |
§ 30a Absatz 1 Satz 2 | Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. | Empfang von Besuch, der nicht zum Hausstand gehört | Ein- und Rückreisende | 300 bis 5000 |
§ 30a Absatz 2 Satz 1 | Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. | Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nach Einreise | Ein- und Rückreisende | 150 bis 2000 |
§ 30a Absatz 2 Satz 2 | Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. | Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nach Einreise | Ein- und Rückreisende | 300 bis 3000 |
§ 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen. | Ausstellen einer unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber | Dienstherr/Arbeitgeber | 2000 |
§ 30b Absatz 2 Satz 2 | Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. | Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde | Arbeitgeber | 5000 |
§ 30b Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz | § 30a gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. | Unterlassen des unmittelbaren Verlassens des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg | Ein- und Rückreisende | 150 bis 3000 |