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Oberlandesgericht Köln, 15 U 37/09

Datum:
28.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 37/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0728.15U37.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 511/08
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14.01.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 511/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

über die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

„(…) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter“,

wie in dem Artikel „Wann ist der Mann ein Mann?“ im I B vom 07. September 2007 und auf dem Webauftritt unter www.B.de, Anlage K 3 geschehen;

2.

an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008, in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten in dem Rechtstreit vor dem Landgericht Köln – 28 O 510/08 –, zu zahlen;

3.

die nachfolgende Richtigstellung in einer der Schriftgröße und Aufmachung des vorbezeichneten Artikels entsprechenden Weise in dem „I B“ zu veröffentlichen:

„Richtigstellung:

In unserer Ausgabe vom 7. September 2007 haben wir unter der Überschrift ‚Wann ist der Mann ein Mann?‘ berichtet, dass Frau F J sich wie folgt geäußert habe: ‚(…) In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.‘

Wir stellen hiermit klar, dass Frau F J diese Äußerung so nicht getätigt hat.“.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung im übrigen sowie die Berufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Beklagten mit 2/3, der Klägerin mit 1/3 auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassung und der Richtigstellung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils der gleichen Höhe leistet.

Im übrigen dürfen die Parteien die jeweils gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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