Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen

Themen Soziales

130 000 Personen mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit untergebracht

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14. Juli 2022 Ende Januar 2022 rund 178 000 untergebrachte wohnungslose Personen in Deutschland

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Untergebrachte wohnungslose Personen in Deutschland

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Untergebrachte wohnungslose Personen 2022

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Neue Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen in Deutschland

Methode, Inhalt und erste Ergebnisse für 2022

Die neue Statistik untergebrachter wohnungs­loser Personen schließt eine Datenlücke über Umfang und Ausmaß von Wohnungs­losigkeit und schafft eine amtliche Daten­grundlage für sozial­politische Entscheidungen. Die erstmalige Durch­führung der Statistik ist erfolgreich verlaufen, dennoch werden erst weitere Erhebungen Auskunft über die Entwicklung von Wohnungs­losigkeit in Deutschland geben und Verbesserungs­potenziale in der Wohnungs­losenbericht­erstattung aufzeigen können. Die Ergebnisse der neuen Statistik zeigen, dass es zum Stichtag 31. Januar 2022 in Deutschland etwa 178000 untergebrachte wohnungslose Menschen gab.

Auszug aus der Publikation "WISTA - Wirtschaft und Statistik", 1/2023

Autoren: Janina Hundenborn, Tobias Hees

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Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Definition von Wohnungslosigkeit?

Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 WoBerichtsG).

Wer ist auskunftspflichtig zur Statistik über untergebrachte wohnungslose Personen?

Das Statistische Bundesamt informiert auskunftspflichtige Stellen rechtzeitig vor der Erhebung über Ihre Auskunftspflicht mit einer Informations-E-Mail. Die Auskunftspflicht für die Statistik ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG).

Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in der Fachinformation zur Statistik.

Was ist zu tun, wenn am Stichtag 31. Januar im örtlichen Zuständigkeitsbereich keine wohnungslosen Personen untergebracht sind?

Auskunftspflichtige Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich am Stichtag keine wohnungslosen Personen untergebracht sind, sind dennoch zur Abgabe einer Meldung mit "Fehlanzeige" verpflichtet. Die Meldung einer Fehlanzeige ist über IDEV möglich.

Bitte prüfen Sie vor der Abgabe einer Fehlanzeige, ob in Ihrem Zuständigkeitsbereich wohnungslose geflüchtete Personen untergebracht sind. Diese sind ggf. für die Statistik zu melden. Beachten Sie hierzu die Ausführungen ab Seite 7 in der Fachinformation.

Welche Personen sind in die Statistik über untergebrachte wohnungslose Personen einzubeziehen?

In die Erhebung einzubeziehen sind jedes Jahr wohnungslose Personen, denen am Stichtag 31. Januar (und damit in der Nacht vom 31. Januar auf den 01. Februar) Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind

  • auf Basis von Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, sofern die Nutzung dieser Räume oder Übernachtungsgelegenheiten weder durch einen Mietvertrag noch durch einen Pachtvertrag mit der betroffenen Person oder Personenmehrheit oder durch ein dingliches Recht abgesichert ist
  • in (teil-)stationären Einrichtungen bzw. im "Betreuten Wohnen" der Wohnungslosenhilfe freier Träger.

Zu erfassen sind demnach wohnungslose Personen, die zum Stichtag

  • ordnungsrechtlich untergebracht sind
  • im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 67ff SGB XII untergebracht sind
  • durch Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände mithilfe von anderen Finanzierungsinstrumenten - wie etwa zuwendungsrechtlichen Förderungen von Kältehilfen - untergebracht sind.

Hierzu zählen auch Not- und Gemeinschaftsunterkünfte oder ggf. auch gewerbliche Unterkünfte (Pensionen, Hotels, Hotels, gewerbliche Gemeinschaftsunterkünfte et cetera) und Normalwohnraum, sofern er den Personen vorübergehend überlassen wird ohne, dass dadurch die Wohnungslosigkeit beendet wird.

Für die Erhebung ist nicht von Bedeutung, auf welcher gesetzlichen Grundlage und von welcher staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle der wohnungslosen Person die Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden und über welchen Träger die Kosten erstattet werden.

Werden Geflüchtete, die das Asylverfahren positiv abgeschlossen haben, vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (beispielsweise aufgrund nicht vorhandenen Wohnraums) weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Normalwohnraum untergebracht, ohne dass ein Mietvertrag oder Ähnliches vorliegt, ist eine Berücksichtigung in der Statistik erforderlich.

Welche Personen sind nicht in die Erhebung einzubeziehen?

Nicht in die Erhebung einzubeziehen sind:

  • Personen, die zum Stichtag nicht wegen Wohnungslosigkeit in einer Einrichtung untergebracht sind,
  • Personen, die zwar in einer Einrichtung untergebracht sind, deren Ziel aber nicht die Abwendung von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit ist (beispielsweise Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, von Heimen für Menschen mit Behinderung, von Frauenhäusern, von Suchtkliniken, von betreuten Wohnungen der Jugendhilfe oder von Unterkünften für Geflüchtete, siehe hierzu auch die nachfolgenden Hinweise!),
  • wohnungslose Personen, die bei Freunden, Familie oder Bekannten untergekommen sind,
  • Obdachlose, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben,
  • Personen, die Beratungsangebote zum Thema Wohnungslosigkeit in Anspruch nehmen, aber am Stichtag nicht untergebracht sind,
  • Personen, die zwar von Wohnungslosigkeit bedroht, aber (noch) nicht betroffen sind, beispielsweise aufgrund einer angedrohten Zwangsräumung,
  • Personen, die die Wohnungslosigkeit überwunden haben, aber noch Unterstützung durch das Hilfesystem erhalten.

Muss für jede untergebrachte wohnungslose Person ein eigener Datensatz übermittelt werden?

Ja, für jede am Stichtag untergebrachte Person ist eine separate Angabe vorzunehmen beziehungsweise ein separater Datensatz zu übermitteln. Dies gilt auch für alle zum gleichen Haushalt gehörenden Personen, beispielsweise vier Datensätze für einen Haushalt mit vier Personen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Fachinformation zur Statistik.

Werden Geflüchtete in der Statistik über untergebrachte wohnungslose Personen berücksichtigt?

Werden Geflüchtete, die das Asylverfahren positiv abgeschlossen haben, vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (beispielsweise aufgrund nicht vorhandenen Wohnraums) weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Normalwohnraum untergebracht, ohne dass ein Mietvertrag oder Ähnliches vorliegt, ist eine Berücksichtigung in der Statistik erforderlich.

Nicht in der Statistik zu berücksichtigen sind geflüchtete Personen, die als Schutzsuchende über das Asylbewerberleistungsgesetz untergebracht sind (etwa in Fällen, in denen das Asylverfahren noch nicht oder mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde, ausgenommen es besteht eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG). Die genauen Regelungen hierzu können Sie der Tabelle ab Seite 7 in der Fachinformation entnehmen.

Werden Geflüchtete aus der Ukraine in der Statistik über untergebrachte wohnungslose Personen berücksichtigt?

Geflüchtete aus der Ukraine, die im Schnellverfahren anhand einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG aufgenommen wurden, sind in der Statistik zu berücksichtigen, wenn sie vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (beispielsweise aufgrund nicht vorhandenen Wohnraums) in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Normalwohnraum untergebracht sind, ohne dass ein Mietvertrag oder Ähnliches vorliegt. Die genauen Regelungen hierzu können Sie der Tabelle ab Seite 7 in der Fachinformation entnehmen.

Was ist in der Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen unter einem Haushalt zu verstehen?

Mit Haushalt sind im Rahmen der Statistik Personen gemeint, die zusammen leben und wirtschaften, in der Regel also Familienkonstellationen. Personen, die in Wohngemeinschaften oder anderen Zweckgemeinschaften untergebracht sind, aber nicht zusammen wirtschaften, stellen keinen gemeinsamen Haushalt dar.

Muss eine auskunftspflichtige Ordnungsbehörde auch sozialrechtliche Unterbringungen melden?

Die Ordnungsbehörden der Kommunen sind im Rahmen der Statistik prinzipiell für sämtliche untergebrachten wohnungslosen Personen im örtlichen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtig, sofern sie die Auskunftspflicht nicht an andere Stellen delegiert haben.

Dies umfasst sowohl polizei- und ordnungsrechtlich untergebrachte Personen sowie sozialrechtlich untergebrachte Personen (im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 67 ff. SGB XII), als auch Personen, die durch Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände mithilfe von anderen Finanzierungsinstrumenten - wie etwa zuwendungsrechtlichen Förderungen von Kältehilfen - untergebracht sind. Ebenfalls zu melden sind geflüchtete Personen, die das Asylverfahren positiv abgeschlossen haben und vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (beispielsweise aufgrund nicht vorhandenen Wohnraums) weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung oder in Normalwohnraum untergebracht sind, ohne dass ein Mietvertrag ohne Ähnliches vorliegt. Die genauen Regelungen hierzu können Sie der Tabelle ab Seite 7 in der Fachinformation entnehmen.

Welche Stelle meldet eine wohnungslose Person, die in einer anderen Gemeinde untergebracht wird?

In Sonderfällen, bei denen wohnungslose Personen zwar im Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde verbleiben (etwa, weil die Akte dort verbleibt und die Kosten übernommen werden), jedoch die Unterbringung außerhalb erfolgt, verbleibt die Auskunftspflicht bei der Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsvorgang und/oder die Kostenübernahme liegen. Die Auskunftspflicht obliegt also der Stelle, die die Unterbringung veranlasst.

Wer ist als Anbieter anzugeben, wenn die Gemeinde Eigentümer der Immobilie ist, diese jedoch von einem Träger betrieben wird?

Als Anbieter ist der Betreiber der Immobilie anzugeben, der für die Pflege, Erhaltung und Aus­stat­tung zuständig ist. Lässt sich nicht trennen, wer für Pflege, Erhaltung und Aus­stat­tung zuständig ist, so ist "sonstige Stelle" anzugeben.

Was mache ich, wenn Angaben zu untergebrachten wohnungslosen Personen nicht vollständig vorliegen?

Auch bei fehlenden Angaben ist ein vollständiger Datensatz für jede Person zu übermitteln. Geben Sie bitte bei fehlenden Angaben an, dass diese Daten unbekannt sind. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Fachinformation zur Statistik.

Was ist zu tun, wenn sich die Ansprechpartnerin/der Ansprechpartner für die Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen geändert hat?

Bitte teilen Sie dem Statistischen Bundesamt per E-Mail: wohnungslosenstatistik@destatis.de mit, wenn sich die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner geändert hat.

Welche Bestimmungen gelten hinsichtlich des Datenschutzes/der Geheimhaltung für die Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen?

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.

Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an:

  • öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (zum Beispiel die Statistischen Ämter der Länder, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
  • Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZ Bund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder).

Eine Liste der regelmäßig beauftragten IT-Dienstleister finden Sie unter: Kontaktdaten und IT-Dienstleister der Ämter

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) ist die Übermittlung von Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene vom Statistischen Bundesamt an das jeweilige Land zulässig.

Nach § 7 Absatz 3 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Die Ergebnisse der Erhebung dürfen gemäß § 7 Absatz 4 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.

Nach § 16 Absatz 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG) ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben.

  1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
  2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten.

Hilfsmerkmale, Berichtsstellennummer, Trennung und Löschung

Name und Anschrift der Auskunft gebenden Stelle sowie Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Name und Anschrift der Auskunft gebenden Stelle werden von den Erhebungsmerkmalen getrennt und gesondert aufbewahrt. Sie werden spätestens nach Beendigung der wiederkehrenden Erhebung gelöscht.

Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person werden nach Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht.

Die verwendete Berichtsstellennummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Stellen sowie der rationellen Aufbereitung und besteht aus einer laufenden Nummer.

Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten, Recht auf Beschwerde

Die Auskunftgebenden, deren personenbezogene Angaben verarbeitet werden, können

  • eine Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • die Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • die Löschung nach Artikel 17 DS-GVO sowie
  • die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO widersprechen.

Die Betroffenenrechte können gegenüber der/dem zuständigen Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antragstellende Person wird gegebenenfalls aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen können jederzeit an den/die behördliche/n Datenschutzbeauftragte/n des Statistischen Bundesamts oder an die zuständige Datenschutz­aufsichtsbehörde gerichtet werden (Artikel 77 DS-GVO). Deren Kontaktdaten finden Sie unter Datenschutzerklärung.

Was mache ich, wenn mein IDEV-Passwort nicht mehr funktioniert?

Bitte überprüfen Sie zunächst, ob Ihnen der Heranziehungsbescheid mit dem Original-Passwort oder ob das bei der erstmaligen Anmeldung eingegebene, geänderte Passwort noch vorliegt.

Sollte Ihnen beides nicht mehr vorliegen, verwenden Sie bitte auf der IDEV-Startseite die "Passwort vergessen?"-Funktion unterhalb des Anmeldefensters. Im folgenden Fenster bestätigen Sie bitte die Auswahl "Passwort vergessen". Sie werden anschließend zum Erhebungsportal umgeleitet.
Geben Sie nun an, ob Sie eine Sicherheitsfrage hinterlegt haben. Falls ja, müssen Sie die jeweilige Frage auswählen, sowie Ihre Kennung (aus dem Heranziehungsbescheid) und die Antwort zur Sicherheitsabfrage eingeben.

Nach der korrekten Beantwortung der Sicherheitsfrage startet der automatische Prozess zur Passwortzurücksetzung. Sie erhalten dann einen automatisierten Anruf von einem Sprachdialogsystem. Für den Anruf wird die Rufnummer verwendet, die von Ihnen für solche Zwecke in Ihrem Benutzerkonto des entsprechenden Online-Meldeverfahrens hinterlegt wurde. In der Regel sollte der Vorgang der Passwortzurücksetzung nur wenige Minuten in Anspruch nehmen.

Sollten Sie keine Sicherheitsabfrage eingestellt haben wählen Sie bei der Abfrage "nein" aus. Im folgenden Fenster können Sie die Kennung aus dem Heranziehungsbescheid eingeben (falls bekannt) und eine Passwortzurücksetzung beantragen. Die zurückgesetzten Zugangsdaten gehen Ihnen anschließend in den nächsten Tagen per Post zu.

Wie erhalte ich einen Nachweis für eine abgegebene Meldung?

Im Anschluss an eine IDEV-Meldung können Sie sich eine Quittung als PDF-Datei herunterladen und auf Ihrem Computer abspeichern, nachdem Sie Ihre Daten abgesendet haben.

In eSTATISTIK.core erhalten Sie über die Funktion "Senden und Prüfprotokoll" ein ausführliches Protokoll zu Ihrer Datenmeldung, dass Sie lokal auf Ihrem Computer speichern können.

Was passiert, wenn keine Meldung für die Statistik abgegeben wird?

Nach Ablauf der Lieferfrist von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag 31.01. erhalten säumige Berichtsstellen zunächst eine Mahnung aufgrund der ausstehenden Datenmeldung. Sollte auch nach der Mahnfrist keine Datenmeldung beim Statistischen Bundesamtes (StBA) eingehen, ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich.

Wo finde ich weiterführende Informationen zur Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen?

Die Fachinformation zur Statistik finden sie unter Fachinformation zur Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen ab Berichtsjahr 2024 .

Die Fachinformation beinhaltet eine Beschreibung der erhobenen Merkmale sowie detaillierte Erläuterungen und Beispiele über diejenigen Personengruppen, die in die Statistik mit einbezogen werden sollen. Außerdem enthält die Fachinformation einen Abschnitt über die rechtlichen Grundlagen der Statistik.

In der Erhebungsdatenbank der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind ausführliche Informationen zur Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen für die auskunftspflichtigen Stellen zusammengefasst.

Dort können Sie die für die Durchführung der Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen relevanten Unterlagen abrufen indem Sie auf die Erhebungs ID 1071522000000 klicken:

  • Fachinformation (Detaillierte Erläuterungen unter anderem zu Zweck, Art und Umfang der Erhebung, Rechtsgrundlagen, Abgrenzung des Erhebungsbereichs, Möglichkeiten der Datenübermittlung, Lieferfristen, Erhebungs­merkmale und so weiter)
  • Liefervereinbarung für die Datenübermittlung mit eSTATISTIK.core
  • CSV-Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung mit eSTATISTIK.core

Qualitätsbericht

Qualitätsbericht - Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen - 2022

In der Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen werden alle Personen erfasst, die am Stichtag 31.01. und damit in der Nacht vom 31.01. auf den 01.02. des Jahres wegen Wohnungslosigkeit untergebracht waren. Wohnungslosigkeit im Sinne der Erhebung besteht, wenn
- die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder
- eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht.