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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung Gültigkeit
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Verordnung vom 30. April 2020) – FAQ - Häufige Fragen | Bußgeldkatalog 04.05.2020 bis 20.05.2020
Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 4. Mai 2020) 04.05.2020 bis 20.05.2020
Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 1. Mai 2020) 04.05.2020 bis 22.05.2020
Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 1. Mai 2020)

04.05.2020 bis 20.05.2020

Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie Hospize im Freistaat Sachsen (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 1. Mai 2020)

04.05.2020 bis 20.05.2020

Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 1. Mai 2020)

04.05.2020 bis 20.05.2020

Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 1. Mai 2020)

04.05.2020 bis 20.05.2020

Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Allgemeinverfügung | Bekanntmachung vom 1. Mai 2020)

04.05.2020 bis 20.05.2020

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (Allgemeinverfügung | Fassung vom 30. April 2020) | Bußgeldkatalog

04.05.2020 bis 20.05.2020

Hinweis: Städte und Gemeinden können eigene Regelungen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website!

Ab 4. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. 

Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. 

Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel. 

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Wer darf öffnen?

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten. 

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden. 

Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.

Was wird noch gelockert?

Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

Was ist weiterhin untersagt?

Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen. 

Geltungsdauer

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.

Übersicht Bußgelder

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Gruppenbildung Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
500 Euro

§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und
§ 9 SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 500 Euro
§ 10 Abs. 1 
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Besuchsverbot Jede Person,
die gegen das Besuchsverbot verstößt
150 Euro

Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.

Ab 4. Mai 2020: Neue Allgemeinverfügungen für verschiedene Bereiche wie Schule, Kita, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser, Tagespflege, Hygieneauflagen usw.

Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung in Sachsen hat die Staatsregierung am 30. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschlossen. Danach sind Betreuungsangebote in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft. 

Auch weitere Allgemeinverfügungen gelten ab dem 4. Mai in veränderter Form. Für mehr Informationen finden Sie unten die Dokumente. 

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende vom 17. April (mit Aktualisierung ab 4. Mai)

Der Freistaat Sachsen hat Regeln für die Einreise von Personen erlassen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen. Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Die Verordnung galt zunächst vom 20. April bis zum Ablauf des 3. Mai 2020. Sie wurde bis zum Ablauf des 20. Mai 2020 verlängert.

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO)

In § 4 SächsCoronaQuarVO bestimmt der Freistaat Sachsen: »Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden.« Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden.

Verstoß gegen Adressat Bußgeldrahmen
Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 500 Euro bis 10.000 Euro
Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 5.000 Euro
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft
(§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg
(§ 2 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 3.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt nach Einreise
(§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 150 Euro bis 2.000 Euro
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaQuarVO)
Ein- und Rückreisende 300 Euro bis 3.000 Euro
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber
(§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SächsCoronaQuarVO)
Dienstherr/Arbeitgeber 2.000 Euro bis 25.000 Euro
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit
(§ 2 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO)
Arbeitgeber 5.000 Euro bis 25.000 Euro

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Weitere Bekanntmachungen

Pandemieplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Übersicht vergangene Bekanntmachungen

Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Im Freistaat Sachsen gelten ab dem 20. April 2020 leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss die Staatsregierung auf ihrer Kabinettssitzung am 17. April. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.

Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn

Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.

Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.

Ausgangsbeschränkungen fallen weg

Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.

Wer darf öffnen?

Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.

Was ist weiterhin untersagt? 

Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.

Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.

Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.

Geltungsdauer

Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.

Übersicht Bußgelder

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Gruppenbildung Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
500 Euro

§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und
§ 9 SächsCoronaSchVO

Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 500 Euro
§ 10 Abs. 1 
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Besuchsverbot Jede Person,
die gegen das Besuchsverbot verstößt
150 Euro

Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.

Ab 20. bzw. 21. April 2020: Neue Allgemeinverfügungen zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens und zu Hygieneauflagen

Am 17. April 2020 hat das sächsische Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Neu ist die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen.

Hinweis: An der Veröffentlichung der neuen Regelungen wird aktuell gearbeitet. 

Ab 18. April 2020: Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb

Für den Schulbetrieb in Sachsen hat das Kabinett am 17. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai 2020 geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich. Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wurde erweitert. Die neue Regelung tritt am 18. April 2020 in Kraft. 

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