Amtliche Bekanntmachungen
Hinweis: Städte und Gemeinden können eigene Regelungen erlassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Website!
- Amtliche Bekanntmachungen - Leichte Sprache & Übersetzungen / Other Languages (عربى Русский English Español Polski Čeština Français 汉语 Tiếng Việt فارسی)
- Weitere Bekanntmachungen
- Pandemieplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
- Übersicht vergangene Bekanntmachungen
Ab 4. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Welche Versammlungen sind erlaubt?
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wer darf öffnen?
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.
Was wird noch gelockert?
Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.
Was ist weiterhin untersagt?
Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
Geltungsdauer
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) (*.pdf, 0,12 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. April 2020 | gültig vom 4. Mai bis 20. Mai 2020
- Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für öffentliche Spielplätze (*.PDF, 54,75 KB)
Übersicht Bußgelder
Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.
Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und |
Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung | Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 Euro |
§ 10 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Besuchsverbot | Jede Person, die gegen das Besuchsverbot verstößt |
150 Euro |
Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.
Ab 4. Mai 2020: Neue Allgemeinverfügungen für verschiedene Bereiche wie Schule, Kita, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser, Tagespflege, Hygieneauflagen usw.
Für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung in Sachsen hat die Staatsregierung am 30. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beschlossen. Danach sind Betreuungsangebote in der Kindertagespflege ab dem 4. Mai 2020 wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai 2020 wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Die neue Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai 2020, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai 2020 in Kraft.
Auch weitere Allgemeinverfügungen gelten ab dem 4. Mai in veränderter Form. Für mehr Informationen finden Sie unten die Dokumente.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,25 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 4. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 0,23 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis 22. Mai 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 29,15 KB) Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 0,20 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote (*.pdf, 47,66 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie Hospize im Freistaat Sachsen (*.pdf, 0,24 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (*.pdf, 0,22 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung - Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und zur Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten (*.pdf, 38,26 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (*.pdf, 0,13 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 1. Mai 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende vom 17. April (mit Aktualisierung ab 4. Mai)
Der Freistaat Sachsen hat Regeln für die Einreise von Personen erlassen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen. Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Die Verordnung galt zunächst vom 20. April bis zum Ablauf des 3. Mai 2020. Sie wurde bis zum Ablauf des 20. Mai 2020 verlängert.
- Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (*.pdf, 90,97 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 30. April 2020 | gültig vom 4. Mai bis Ablauf 20. Mai 2020
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus - Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis Ablauf 3. Mai 2020
- Meldung lesen: Freistaat Sachsen regelt Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung (SächsCoronaQuarVO)
In § 4 SächsCoronaQuarVO bestimmt der Freistaat Sachsen: »Verstöße gegen die SächsCoronaQuarVO sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit SächsCoronaQuarVO wie folgt zu ahnden.« Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SächsCoronaQuarVO anzuwenden.
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen |
---|---|---|
Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 500 Euro bis 10.000 Euro |
Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 5.000 Euro |
Direkte Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Verlassen des Landes-/Bundesgebiets auf direktem Weg (§ 2 Abs. 4 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 3.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt nach Einreise (§ 1 Abs. 2 S. 1 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 150 Euro bis 2.000 Euro |
Kontaktaufnahme mit Gesundheitsamt bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaQuarVO) |
Ein- und Rückreisende | 300 Euro bis 3.000 Euro |
Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Dienstherr/Arbeitgeber | 2.000 Euro bis 25.000 Euro |
Anzeige beim Gesundheitsamt bei Saisonarbeit (§ 2 Abs. 2 S. 2 SächsCoronaQuarVO) |
Arbeitgeber | 5.000 Euro bis 25.000 Euro |
Amtliche Bekanntmachungen - Leichte Sprache & Übersetzungen / Other Languages
Sprache | Link |
---|---|
Leichte Sprache | Leichte Sprache |
Arabisch | عربى |
Russisch | Русский |
Englisch | English |
Spanisch | Español |
Polnisch | Polski |
Tschechisch | Čeština |
Französisch | Français |
Chinesisch | 汉语 |
Vietnamesisch | Tiếng Việt |
Farsi | فارسی |
Weitere Bekanntmachungen
- Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Wohnsitznahme im Inland nach § 29 Abs. 1 Satz 4 (FeV) an (*.pdf, 0,92 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30. März 2020
Pandemieplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Übersicht vergangene Bekanntmachungen
Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Im Freistaat Sachsen gelten ab dem 20. April 2020 leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss die Staatsregierung auf ihrer Kabinettssitzung am 17. April. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Wer darf öffnen?
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Geltungsdauer
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Amtliche Bekanntmachung vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis 3. Mai 2020
- Corona-Schutz-Verordnung als Download (*.pdf, 60,28 KB) Amtliche Bekanntmachung vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis 3. Mai 2020
- Häufige Fragen
Übersicht Bußgelder
Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.
Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO |
Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
150 Euro |
§ 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt |
500 Euro |
§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und |
Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung | Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 Euro |
§ 10 Abs. 1 SächsCoronaSchVO |
Verstoß gegen Besuchsverbot | Jede Person, die gegen das Besuchsverbot verstößt |
150 Euro |
Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.
- Bußgeldkatalog (*.pdf, 0,19 MB) Bei Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung gültig ab 20. April 2020
Ab 20. bzw. 21. April 2020: Neue Allgemeinverfügungen zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens und zu Hygieneauflagen
Am 17. April 2020 hat das sächsische Kabinett beschlossen, die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung sowie der Allgemeinverfügungen »Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen«, »Tagespflege (SGB XI)«, »Alten-, Pflegeheime, ambulante Wohngruppen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung«, »Werkstätten für Menschen mit Behinderung«, »Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche« bis einschließlich 3. Mai 2020 zu verlängern. Die vorgenommenen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Neu ist die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen.
Hinweis: An der Veröffentlichung der neuen Regelungen wird aktuell gearbeitet.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 20. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote (*.pdf, 35,97 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (*.pdf, 92,04 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus - Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, Wohngruppen für behinderte Menschen, Hospize (*.pdf, 51,96 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne XI SGB (*.pdf, 28,88 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen (*.pdf, 33,63 KB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 21. April bis 3. Mai 2020
Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb | gültig vom 18. April 2020 bis 3. Mai 2020
Ab 18. April 2020: Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb
Für den Schulbetrieb in Sachsen hat das Kabinett am 17. April 2020 eine neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai 2020 geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich. Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wurde erweitert. Die neue Regelung tritt am 18. April 2020 in Kraft.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und der Kindertagesbetreuung (*.pdf, 0,18 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 | gültig vom 18. April bis 3. Mai 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 87,36 KB) Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Einstellung des Betriebs von Schulen und der Kindertagesbetreuung (*.pdf, 1,25 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
- Anlage 3 zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020 (*.pdf, 1,35 MB) Hygienische Vorbereitungen für Schulen und in der Kindertagesbetreuung bei Wiederaufnahme des Betriebes
- Meldung lesen: Kabinett beschließt Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb - Anspruch auf Notbetreuung erweitert
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 (*.pdf, 0,21 MB) Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.
- Bußgeldkatalog (*.pdf, 0,59 MB)
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung) (*.pdf, 48,61 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020 | Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2020 in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr außer Kraft.
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung) - Anlage zu den Ziffern 2 und 4 (*.pdf, 0,10 MB)
- Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,23 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, aktualisierte Fassung vom 23. März 2020 | gültig vom 24. März bis 17. April 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 27,05 KB) Liste der besonderen Berufsgruppen, die Anspruch auf eine Notbetreuung haben, aktualisierte Fassung vom 23. März 2020
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (*.pdf, 0,16 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule, aktualisierte Fassung vom 23. März 2020
- Ausgangsbeschränkungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,31 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 | außer Kraft
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,14 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | außer Kraft
- Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus ... (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,10 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,12 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,12 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus) (*.pdf, 0,10 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) (*.pdf, 0,11 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März 2020 | gültig vom 21. März bis 20. April 2020
- Allgemeinverfügung Vollzug des Arbeitszeitgesetzes | Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes (*.pdf, 2,36 MB) Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom 18. März 2020 | gültig vom 19. März bis 19. April 2020
- Aktueller Hinweis zur Arbeitszeit aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (*.pdf, 81,24 KB) Anlage zur Ausnahmebewilligung der Landesdirektion Sachsen zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes
- Erlass zum Umgang mit Großveranstaltungen (*.pdf, 1,10 MB) Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. März 2020