Language of document : ECLI:EU:C:2022:688

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 15. September 2022(1)

Rechtssache C396/21

KT,

NS

gegen

FTI Touristik GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Richtlinie 2015/2302 – Durchführung eines Pauschalreisevertrags – Vertragswidrigkeit bei der Erbringung einer in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistung – Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag – Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände – Am Reiseziel angeordnete Einschränkungen wegen der weltweiten Verbreitung einer Infektionskrankheit – Covid-19“






 Einleitung

1.        Die Covid-19-Pandemie gehört zu den schwersten gesundheitlichen Notlagen der Gegenwart und hat eine ganze Reihe von Krisen nach sich gezogen. Um der Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, haben Regierungen weltweit Einschränkungen angeordnet, deren Dauer und Umfang in Friedenszeiten beispiellos sind. Die sich infolge der Covid-19-Pandemie stellenden Herausforderungen sind zahlreich und vielseitig. In bestimmten Fällen stellt die Pandemie den bestehenden rechtlichen Rahmen und seine Wirksamkeit bei der Beherrschung der Auswirkungen dieser Krisen auf die Probe.

2.        Zu den von der Pandemie am härtesten getroffenen Sektoren gehörte der Tourismus(2). Die Auswirkungen der Pandemie auf diesen Sektor dauern bis heute fort, und die meisten Fachleute gehen davon aus, dass es bis 2024 noch keine vollständige Erholung geben wird(3). Die vorliegende Rechtssache betrifft einen ganz konkreten Aspekt der Auswirkungen der Pandemie in Bezug auf die Durchführung von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 2015/2302(4) und die Ausübung von Rechten wegen einer Vertragswidrigkeit bei der Durchführung dieser Verträge. Trotz ihres konkreten Charakters haben die vorliegende Rechtssache und die mit ihr im Zusammenhang stehende Rechtssache C‑407/21, UFC – Que choisir und CLCV, in der ich meine Schlussanträge ebenfalls heute vorlege, weiter gehende Auswirkungen, da der Gerichtshof mit ihnen erstmals um eine Prüfung der Folgen der Pandemie für die Vertragserfüllung im Bereich von Pauschalreisen ersucht wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2015/2302

3.        In Art. 3 Nrn. 12 und 13 der Richtlinie 2015/2302 sind folgende Begriffsbestimmungen enthalten:

„12.      ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘
[bezeichnet] eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;

13.      ‚Vertragswidrigkeit‘ [bezeichnet] die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen“.

4.        Art. 14 („Preisminderung und Schadenersatz“) der Richtlinie 2015/2302 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

(2)      Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.

(3)      Der Reisende hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit

a)      dem Reisenden zuzurechnen ist,

b)      einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

c)      durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.

…“

 Nationales Recht

5.        § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt:

„(1)      Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2)      Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.      wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2.      wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3)      Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

6.      die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen …

…“

6.        § 651m Abs. 1 BGB bestimmt:

„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

7.        Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten am 30. Dezember 2019 eine vierzehntägige Urlaubsreise von Deutschland auf die Kanarischen Inseln, Spanien, für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 27. März 2020. Die Kläger traten ihre Urlaubsreise wie vorgesehen an.

8.        Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wurden jedoch am 15. März 2020 die Strände gesperrt und es trat eine Ausgangssperre in Kraft. In der Hotelanlage, in der die Kläger untergebracht waren, wurden Pools und Liegen gesperrt und das Animationsprogramm eingestellt. Die Kläger durften das Zimmer nur zum Essen oder zur Abholung von Getränken verlassen. Am 18. März 2020 wurde den Klägern von den Behörden mitgeteilt, dass sie sich ständig bereit zu halten hätten, um sich innerhalb einer Stunde zum Flughafen zu begeben. Nach sieben Tagen endete ihre Reise und sie kehrten nach Deutschland zurück.

9.        Die Kläger erhoben gegen die Beklagte, die FTI Touristik GmbH, beim Amtsgericht München (Deutschland) Klage, mit der sie für sieben Tage eine Preisminderung in Höhe von 70 % des anteiligen Reisepreises verlangten. Mit Urteil vom 26. November 2020 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Reisenden aufgrund eines tödlichen Virus keinen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB darstellten.

10.      Die Kläger legten beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Das vorlegende Gericht führt aus, dass § 651i BGB zwar eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsehe. Daher könnte möglicherweise die Ansicht vertreten werden, dass der Reiseveranstalter für die Einschränkungen durch Maßnahmen zum Gesundheitsschutz hafte. Zum Reisezeitpunkt seien jedoch auch in Deutschland entsprechende Einschränkungen angeordnet worden. Die von den spanischen Behörden erlassenen Maßnahmen könnten daher möglicherweise nicht als außergewöhnliche Umstände am Reiseort, sondern als normale, europaweit als Reaktion auf die Pandemie ergriffene Maßnahmen anzusehen sein.

11.      Außerdem hält das vorlegende Gericht für klärungsbedürftig, ob die angeordneten Einschränkungen möglicherweise als „allgemeines Lebensrisiko“ angesehen werden könnten, das vom Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 auszunehmen sei. Diese Lehre habe ihren Ursprung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland). Nach dieser Lehre könne die aus Reiseverträgen bestehende Haftung auf Schadensersatz in Bezug auf Umstände begrenzt sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden lägen oder in denen sich Risiken verwirklichten, die der Reisende im täglichen Leben zu tragen habe. Der Reisende habe deshalb in Fällen, in denen keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters bestehe, oder der Schaden auch sonst nicht auf ein die Haftung des Reiseveranstalters begründendes Ereignis zurückzuführen sei, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfielen, hinzunehmen. So verhalte es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglücke, erkranke oder Opfer einer Straftat werde oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen könne.

12.      Es sei vorstellbar, dass der mögliche Ausbruch einer Pandemie zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2015/2302 nicht bedacht worden sei.

13.      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München I (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellen Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 auch dann dar, wenn aufgrund der weltweiten Verbreitung der Infektionskrankheit solche Einschränkungen sowohl am Wohnort des Reisenden als auch in anderen Ländern vorgenommen wurden?

 Würdigung

14.      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass der Reisende danach Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit bei der Durchführung des Pauschalreisevertrags hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die zur Eindämmung einer am Reiseziel herrschenden Infektionskrankheit angeordnet werden und solche Einschränkungen auch am Wohnort des Reisenden und weltweit angeordnet werden.

 a)      Anspruch auf eine Preisminderung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

15.      Nach ständiger Rechtsprechung ist nach den vom Gerichtshof angewandten Auslegungsmethoden nicht nur auf den Wortlaut der fraglichen Bestimmung abzustellen, sondern sind auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(5). Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern(6).

16.      Zunächst hat der Reisende nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch „auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass für den Anspruch auf eine Preisminderung eine Voraussetzung gilt, nämlich die „Vertragswidrigkeit“, und dass von ihm eine Ausnahme gilt, nämlich wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

17.      Der Begriff „Vertragswidrigkeit“ ist in Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2015/2302 definiert als „die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen“. Diese Definition beinhaltet kein Element eines Verschuldens oder einer Berücksichtigung der Umstände, auf die die Vertragswidrigkeit zurückzuführen ist. Demnach ist für die Feststellung einer Vertragswidrigkeit nicht mehr erforderlich als ein Vergleich zwischen den in der Pauschalreise zusammengefassten Leistungen und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Dies ist eine objektive Feststellung. Daher kann der Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung wegen Vertragswidrigkeit nicht von der Ursache dieser Vertragswidrigkeit abhängen oder – in den Worten der Kommission – davon, worauf sie zurückzuführen ist.

18.      Die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 vom Anspruch auf eine Preisminderung vorgesehene Ausnahme ist einfach: Sie gilt, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Als Ausnahme von der Regel ist sie eng auszulegen. Sie darf daher nicht auf Sachverhalte ausgedehnt werden, die nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

19.      Daraus folgt, dass eine Vertragswidrigkeit, die irgendeiner anderen Person (dem Reiseveranstalter, dem Leistungserbringer oder einem am Pauschalreisevertrag nicht beteiligten Dritten) zuzurechnen ist oder durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 bedingt ist, den Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung nicht ausschließt. Wie von der finnischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend vorgetragen, ist es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragswidrigkeit nicht von Bedeutung, was ein verständiger Verbraucher unter Berücksichtigung von Umständen erwartet hätte, die nach Abschluss des Pauschalreisevertrags eingetreten sind. Für diese Beurteilung kann es nur darauf ankommen, welche Leistungen im Reisevertrag tatsächlich vorgesehen sind.

20.      Diese Auslegung wird auch durch den Kontext von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 bestätigt, der zu Kapitel IV der Richtlinie gehört, das Regelungen über die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen enthält. Um das Ziel der Angleichung im Bereich von Pauschalreiseverträgen zu erreichen, führt diese Richtlinie eine Regelung der vertraglichen Haftung von Pauschalreiseveranstaltern gegenüber den Verbrauchern ein, die mit ihnen einen Pauschalreisevertrag geschlossen haben(7). Diese Regelung der vertraglichen Haftung ist durch zwei wichtige Besonderheiten gekennzeichnet. Erstens ist die Haftung verschuldensunabhängig, und die Ausnahmetatbestände sind abschließend geregelt. Zweitens konzentriert sie die Haftung für eine etwaige Vertragswidrigkeit auf den Reiseveranstalter.

21.      Insbesondere haben nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen unabhängig davon haftet, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder von anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind. Nach Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie hat bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung der Reiseveranstalter dem Mangel abzuhelfen, es sei denn, dies ist unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel nicht ab, findet Art. 14 der Richtlinie 2015/2302 Anwendung.

22.      In Art. 14 der Richtlinie 2015/2302 wiederum sind für den Fall einer Vertragswidrigkeit zwei verschiedene Rechte vorgesehen: der Anspruch auf eine Preisminderung in Abs. 1 und der Anspruch auf angemessenen Schadensersatz in den Abs. 2 und 3. Für diese Rechte gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Zum einen entsteht der Anspruch auf eine Preisminderung, wie oben in Nr. 16 erwähnt, bei Vorliegen einer Vertragswidrigkeit und ist nur ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Zum anderen entsteht der Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schaden auf der Vertragswidrigkeit beruht; die einzigen Ausnahmen sind in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 abschließend aufgezählt. Konkret muss der Reiseveranstalter nachweisen, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden oder einem Dritten, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, zuzurechnen ist, oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.

23.      Aus der Systematik von Art. 14 der Richtlinie 2015/2302 folgt, dass die Ausnahmen vom Schadensersatzanspruch für diesen Anspruch spezifisch sind und nicht auf den Anspruch auf eine Preisminderung übertragen werden können.

24.      Schließlich wird diese Auslegung durch das mit der Richtlinie 2015/2302 verfolgte Ziel bestätigt, das nach Art. 1 der Richtlinie u. a. darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. In Anbetracht dieses Ziels dürfen die sich aus einem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen, deren mangelhafte Erbringung oder Nichterbringung die Haftung des Veranstalters auslöst, nicht eng ausgelegt werden(8). Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen vorgetragen(9), entspricht diese Auslegung dem Ziel der mit dieser Richtlinie eingeführten Regelung der vertraglichen Haftung, die die Haftung für alle Fälle der Nichterbringung oder mangelhaften Erbringung des Vertrags auf den Reiseveranstalter konzentriert. Der Verbraucher kann sich dann mit seinen Ansprüchen an den Reiseveranstalter halten, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen, um die Person oder die Ursache zu ermitteln, auf die die Vertragswidrigkeit zurückzuführen ist, so dass ein hohes Schutzniveau für Verbraucher ermöglicht wird.

25.      Die Entkoppelung des Anspruchs auf eine Preisminderung von der Ursache der Vertragswidrigkeit wird auch durch die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmung bestätigt. Der Legislativvorschlag der Kommission sah in Art. 12 für den Anspruch auf eine Preisminderung und für den Anspruch auf Schadensersatz dieselben Ausnahmen vor(10). Konkret hätte der Reisende keinen Anspruch auf eine Preisminderung haben sollen, wenn der Reiseveranstalter u. a. nachgewiesen hätte, dass die nicht vertragsgemäße Erfüllung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war. Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Anspruch auf eine Preisminderung jedoch vom Anspruch auf Schadensersatz losgelöst. Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen vorgetragen, spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber dem Reisenden den Anspruch auf eine Preisminderung zugestehen wollte, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden oder auf die Ursache für die Vertragswidrigkeit ankommen sollte, und zwar auch dann, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.

26.      Aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Zweck von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 sowie aus seiner Entstehungsgeschichte folgt, dass der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung hat, wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden trifft und die Vertragswidrigkeit auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

27.      In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Vertragswidrigkeit auf die Einschränkungen zurückzuführen war, die von der öffentlichen Verwaltung im März 2020 zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie angeordnet wurden. Diese Maßnahmen stellen rechtliche Auswirkungen der Pandemie dar, die von ihren tatsächlichen Auswirkungen (wie etwa Krankheit, Quarantäne oder Tod wichtiger Mitarbeiter) unterscheidbar sind(11). In der Rechtsliteratur werden mit dem Begriff des fait du prince (Hoheitsakt) regulatorische Maßnahmen oder Verbote bezeichnet, durch die die Vertragserfüllung unmöglich und der Schuldner von einer Schadensersatzhaftung befreit wird(12). Staatliche Eingriffe in das Vertragsverhältnis stellen in der Regel einen Fall höherer Gewalt dar(13). Wie in meinen Schlussanträgen in der im Zusammenhang stehenden Rechtssache C‑407/21, UFC ‑ Que choisir und CLCV, erläutert, ist der Begriff der höheren Gewalt im Kontext der Richtlinie 2015/2302 von dem Begriff „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 dieser Richtlinie umfasst. In der vorliegenden Rechtssache ist davon auszugehen, dass die im März 2020 als Reaktion auf die Pandemie angeordneten regulatorischen Einschränkungen unter diesen Begriff fallen. Diese Einschränkungen stellten nämlich eine Situation außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters dar, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären(14).

28.      Wie erwähnt, wird der Reiseveranstalter durch das Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung nicht befreit. Der Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung setzt lediglich die Feststellung durch das nationale Gericht voraus, dass die im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht oder mangelhaft erbracht worden sind. Dass die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die als Reaktion auf die Pandemie angeordnet wurden und die als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, und dass auch am Wohnort des Reisenden ähnliche Maßnahmen angeordnet wurden, lässt den Anspruch auf eine Preisminderung unberührt.

29.      Gegen diese Auslegung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sind jedoch verschiedene Argumente vorgebracht worden. Zunächst hat die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, dass die Richtlinie 2015/2302 unter solchen Umständen nicht anwendbar sei. Auch das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Pandemie vom Schutzbereich dieser Richtlinie umfasst ist. Aus den Gründen, die in meinen heute vorgelegten Schlussanträgen in der im Zusammenhang stehenden Rechtssache C‑407/21, UFC ‑ Que choisir und CLVC, im Rahmen der Würdigung der zweiten Frage dargelegt werden, stimme ich mit dieser Ansicht nicht überein. Bei der gegenwärtigen Rechtslage ist die Anwendung der Richtlinie 2015/2302 nämlich nicht auf Fälle von Reisebeeinträchtigungen einer bestimmten Größenordnung oder einer lokalen Ebene begrenzt.

30.      Was die Bedeutung der vom vorlegenden Gericht angeführten(15) Lehre vom „allgemeinen Lebensrisiko“ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht den Anspruch auf eine Preisminderung, sondern die Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz betrifft. Wie oben in Nr. 22 erläutert, gelten nach der Richtlinie 2015/2302 für den Anspruch auf eine Preisminderung und für den Anspruch auf Schadensersatz jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Diese Lehre ist daher meines Erachtens für die Entstehung des Anspruchs auf eine Preisminderung nicht relevant. Außerdem geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht darum, dass der Reisende die Leistungen des Pauschalreisevertrags nicht in Anspruch nehmen kann, weil sich für ihn ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (z. B. weil er oder sie sich mit dem Virus infiziert hat). Es geht um die Nichterbringung der Leistungen, die wegen des Erlasses öffentlich-rechtlicher Maßnahmen rechtlich unmöglich wurden.

31.      Die tschechische Regierung hat vorgetragen, dass die Einhaltung der geltenden Gesetze implizit Bestandteil der Bedingungen jedes Vertrags sei. Die Einschränkungen, die während des Aufenthalts des Reisenden am Reiseziel angeordnet worden seien, seien erga omnes anwendbar und vom Reiseveranstalter, vom Leistungserbringer und vom Reisenden gleichermaßen zu befolgen gewesen. Daher treffe den Reiseveranstalter keine Haftung für einen Mangel, der sich aus vom Staat angeordneten Einschränkungen ergebe.

32.      Die Parteien sind in der Tat zur Einhaltung der im Bestimmungsland geltenden Gesetze verpflichtet. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter und der Leistungserbringer zur Einhaltung der von der spanischen Regierung angeordneten Einschränkungen verpflichtet waren. Als Folge aus der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Maßnahmen wurde die Erbringung bestimmter, mit sozialen Kontakten verbundener Leistungen rechtlich unmöglich. Der Reiseveranstalter sollte dann durch die öffentlich-rechtlichen Einschränkungen von der Pflicht zur Erbringung derjenigen vertraglichen Verpflichtungen, die von den öffentlich-rechtlichen Einschränkungen betroffen sind, befreit sein. Außerdem trifft den Reiseveranstalter grundsätzlich nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2015/2302 keine Haftung auf Schadensersatz. Jedoch wird der Reiseveranstalter mit Blick auf die in den Nrn. 20 ff. der vorliegenden Schlussanträge erläuterte Systematik von Art. 14 dieser Richtlinie von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Minderung des Preises für die Pauschalreise nicht befreit. Meines Erachtens lässt das Vorbringen der tschechischen Regierung zu einer impliziten Vertragsbedingung den Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung daher unberührt.

33.      Das vorlegende Gericht hat den Umstand hervorgehoben, dass die Einschränkungen nicht nur am Bestimmungsort, sondern auch am Wohnort des Reisenden angeordnet worden seien. Dies liefe auf eine Beurteilung der Nichterfüllung anhand der zum Zeitpunkt des Eintritts der Nichterfüllung gegebenen Umstände hinaus. Wie oben deutlich gemacht, beurteilt sich die Nichterfüllung jedoch nicht anhand von Umständen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind. Sie beurteilt sich anhand der Reiseleistungen, die im Vertrag inbegriffen sind und nach Beginn der Pauschalreise nicht mehr erbracht werden können. Eine andere – sich in der vorliegenden Rechtssache nicht stellende – Frage ist die, ob eine Vertragswidrigkeit vorliegt, wenn die Parteien den Vertrag nach der Anordnung der Einschränkungen abschließen.

34.      Zu betonen ist ferner, dass die Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung durch den Reiseveranstalter, auch wenn die Vertragswidrigkeit durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war, seinen Regressanspruch nach Art. 22 der Richtlinie 2015/2302 unberührt lässt. Nach diesem Artikel haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein Reiseveranstalter in Fällen, in denen er eine Preisminderung gewährt, das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das die Preisminderung begründet, Regress zu nehmen. Diese Bestimmung stellt ein „Gegengewicht“ zur Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 dar. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Gewährung einer Preisminderung kann auch ein Faktor sein, der von den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über das Niveau der Reiseveranstaltern aufgrund der Pandemie nach dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zu gewährenden Unterstützung berücksichtigt wird(16).

35.      Mein Zwischenergebnis ist daher, dass der Reisende nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit bei der Durchführung des Pauschalreisevertrags hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die zur Eindämmung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen auch am Wohnort des Reisenden und weltweit angeordnet wurden.

36.      Während die Ursache der Vertragswidrigkeit für den Anspruch des Verbrauchers auf eine Preisminderung als solchen nicht von Bedeutung ist, muss sie allerdings, wie im folgenden Abschnitt erläutert werden wird, für die Höhe der Minderung, auf die der Reisende Anspruch hat, von Bedeutung sein.

 b)      Beschränkung des Anspruchs auf eine Preisminderung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

37.      Die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Gewährung einer Preisminderung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 entsteht in ihrem Umfang nicht unbegrenzt. Erstens kann diese Verpflichtung nur anhand des Umfangs der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Leistungen beurteilt werden, deren Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung die Vertragswidrigkeit begründen. Wie von der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, beinhaltet die Vertragswidrigkeit ihrerseits eine „dem Begriff … innewohnende Beschränkung“, da sie nur in Bezug auf den Pauschalreisevertrag beurteilt werden kann. Den Reiseveranstalter kann daher keine Haftung für entgangene Urlaubsfreuden in Bezug auf Leistungen treffen, die vom Umfang des Reisevertrags nicht umfasst sind. In der vorliegenden Rechtssache dürfte der Zugang zu öffentlichen Stränden oder Geschäften, Restaurants und Unterhaltungsstätten außerhalb des Hotelkomplexes vom Reisevertrag nicht umfasst gewesen sein. Dies zu beurteilen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

38.      Zweitens hat der Reisende nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf eine „angemessene“ Preisminderung. Einen bestimmten Satz, Pauschalbetrag oder eine bestimmte Berechnungsmethode hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Die Höhe der „angemessenen“ Minderung ist vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen. Bei dieser Festlegung kann das nationale Gericht daher die Ursache der Vertragswidrigkeit, das etwaige Vorliegen eines Verschuldens des Reiseveranstalters und die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter für an den Reisenden geleistete Zahlungen in der Lieferkette vorgelagerte Beteiligte oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache gehört zu den für diese Beurteilung relevanten Faktoren u. a., dass die Vertragswidrigkeit ausschließlich auf die Maßnahmen zurückzuführen war, die aufgrund der Notlage der öffentlichen Gesundheit und in der Absicht erlassen worden waren, die Öffentlichkeit, einschließlich der Reisenden, zu schützen.

39.      Schließlich ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2015/2302 keine konkrete Frist für die Zahlung der Preisminderung vorsieht, auf die der Reisende im Fall der Vertragswidrigkeit Anspruch hat. Was den Schadensersatz angeht, ist dieser nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 „unverzüglich“ zu leisten. Auch wenn eine entsprechende Regelung für die Zahlung der Preisminderung fehlt, spricht der Schutzzweck der Richtlinie für die Annahme, dass die Preisminderung ebenfalls „unverzüglich[ohne schuldhaftes Zögern]“, zu zahlen ist. In der vorliegenden Rechtssache würde diese Auslegung dem nationalen Gericht eine Berücksichtigung der Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter ermöglichen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen waren.

40.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss die Höhe der Preisminderung, auf die ein Reisender nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch hat, meines Erachtens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein; diese Festlegung ist Sache des nationalen Gerichts.

 Ergebnis

41.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht München I (Deutschland) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit bei der Durchführung des Pauschalreisevertrags hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die zur Eindämmung einer am Reiseziel herrschenden Infektionskrankheit angeordnet werden, und solche Einschränkungen auch am Wohnort des Reisenden und weltweit angeordnet werden. Die Höhe der Preisminderung muss jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein; diese Festlegung ist Sache des nationalen Gerichts.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Vgl. die von der Weltorganisation für Tourismus zusammengestellten Daten unter: https://www.unwto.org/tourism-data/international-tourism-and-covid-19.


3      Vgl. Weltwirtschaftsforum „This is the impact of COVID-19 on the travel sector“ (https://www.weforum.org/agenda/2022/01/global-travel-tourism-pandemic-covid-19/).


4      Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).


5      Urteil vom 30. September 2021, Commerzbank (C‑296/20, EU:C:2021:784, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


6      Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49 (C‑673/17, EU:C:2019:801, Rn. 48).


7      Vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C‑578/19, EU:C:2021:213, Rn. 34).


8      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C‑578/19, EU:C:2021:213, Rn. 45).


9      Die Kommission führt insoweit die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Kuoni Travel (C‑578/19, EU:C:2020:894, Nr. 40) an.


10      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM[2013] 512 final – 2013/0246 [COD]).


11      Berger, K. P., und Behn, D., „Force Majeure and Hardship in the Age of Corona: A Historical and Comparative Study“, McGill Journal of Dispute Resolution, Bd. 6 (2019 bis 2020), Nr. 4, S. 79 bis 130, S. 91.


12      Vgl. Heinich, J., „L’incidence de l’épidemie de coronavirus sur les contrats d’affaires: de la force majeure à l’imprévision“, Recueil Dalloz, 2020, S. 611, und Philippe, D., „The Impact of the Coronavirus Crisis on the Analysis and Drafting of Contract Clauses“, in Hondius, E., Santos Silva, M., Nicolussi, A., Salvador Coderch, P., Wenderhorst, C., und Zoll, F. (Hrsg.), Coronavirus and the Law in Europe, Intersentia, Cambridge, Antwerpen, Chicago, 2021, S. 527 bis 552, S. 537. Vgl. allgemein Aune, A. C., Le „fait du prince“ en droit privé, RLDC, 2008, 2930.


13      Vgl. Philippe, D., „The Impact of the Coronavirus Crisis on the Analysis and Drafting of Contract Clauses“, in Hondius, E., u. a., a. a. O., S. 527 und 537.


14      Vgl. Borghetti, J.‑S., „Non-Performance and the Change of Circumstances under French Law“, in Hondius, E, u. a., a. a. O., S. 509 bis 526, S. 515, wo es heißt: „Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass die Lockdown-Maßnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinreichend vorhersehbar waren, sind diese Maßnahmen als Fall höherer Gewalt anzusehen.“


15      Siehe oben, Nr. 11.


16      Mitteilung der Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (2020/C 91 I/01) (C/2020/1863) (ABl. 2020, C 91I, S. 1) (im Folgenden: Befristeter Rahmen). Seit seinem Erlass wurde der Befristete Rahmen sechsmal geändert.