Werbungs­kosten Das können Arbeitnehmer für den Job absetzen

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Werbungs­kosten - Das können Arbeitnehmer für den Job absetzen

Entspannt pendeln. Wie Berufs­tätige bei der Steuer sparen können. © Getty Images / Georgi Nutsov

Von Arbeits­mitteln bis Home­office-Pauschale: Wer mehr als 1 230 Euro Werbungs­kosten pro Jahr hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung zurück­holen.

Um ihren Job auszuüben und Geld zu verdienen, kommen auf Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer einige große wie kleine Ausgaben zu: etwa für den regel­mäßigen Weg in die Firma, für die Arbeit im Home­office, für Fort­bildungen oder eventuell einen Zweit­haushalt in der Nähe des Arbeits­platzes. Daneben können sie noch viele weitere Ausgaben in der Steuererklärung abrechnen – gut möglich, dass sie eine satte Erstattung vom Finanz­amt bringen.

Eine entscheidende Größe ist 2024 wie schon im Vorjahr der Wert 1 230 Euro. Das ist der Werbungs­kostenpausch­betrag. Mit Jobkosten in dieser Höhe rechnet das Finanz­amt auto­matisch – egal, ob eigene Ausgaben in der Steuererklärung abge­rechnet werden oder nicht. Wer für seinen Job aber mehr als eben diese 1 230 Euro geltend macht, spart Steuern. Die Stiftung Warentest stellt die wichtigsten Spar­posten vor, mit denen zahlreiche Arbeitnehmende ihre Steuerlast senken können.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.03.2023 um 13:48 Uhr
    Arbeitszimmer bei Teilzeitbeschäftigung?

    @Brummo: Ob Sie in einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sind, spielt keine Rolle. Sie muss nur den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellen: www.test.de/Steuererklaerung-Haeusliches-Arbeitszimmer-absetzen-5230729-0/.

  • Brummo am 23.03.2023 um 11:31 Uhr
    Arbeitszimmer bei Teilzeitbeschäftigung?

    Guten Morgen,
    kann ich das Arbeitszimmer auch bei einer Teilzeitbeschäftigung (hier: 10 Stunden / Woche) absetzen oder wird hier nur ein "Teilzeitanteil" (hier: 1/4) akzeptiert?
    Schöne Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2021 um 11:11 Uhr
    Digitale Wirtschaftsgüter

    @Frieda-Gustav: BMF-Schreiben regeln Verfahrens- und Rechtsfragen und konkretisieren insoweit die Auslegung bestehender Gesetze. BMF-Schreiben dienen als Verwaltungsanweisungen, das heißt, dass sie für die Finanzämter bindend sind. Im Falle der Digital-AfA ist das BMF-Schreiben am 26.2.2021 veröffentlich worden und gilt seitdem für die Finanzverwaltungen aller Bundesländer. Solche Schreiben verliere ihre Gültigkeit erst, wenn sie geändert oder aufgehoben werden, etwa weil das Bundesfinanzministerium seine Rechtsauffassung ändert oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen ändern muss. Dass das im Falle der verkürzten Abschreibungsdauer passiert, ist unwahrscheinlich. Zum Vergleich: Die ursprüngliche AfA-Tabelle stammt aus dem Jahr 2001 und galt in Bezug auf die Abschreibungszeit digitaler Wirtschaftsgüter schon länger als überholt.
    Sollte ihr Finanzamt in der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2021 die Nutzungsdauer von einem Jahr für die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter nicht anerkennen, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) berufen. Dort ist auch geregelt, welche Computerhard- und software unter den Begriff der digitalen Wirtschaftsgüter fallen: Das Schreiben finden Sie hier:
    www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
    (maa)

  • Frieda-Gustav am 04.05.2021 um 18:11 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.